Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3143/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3661/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juli 2015 ist unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Einlegung eines Widerspruches der Antragstellerin Ziff. 1 gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 2. Juli 2015 und 23. Juli 2015 und des Antragstellers Ziff. 2 gegen die Bescheide vom 26. Mai 2016 und 8. September 2015, mit denen Minderungen des Arbeitslosengeldes festgestellt worden sind, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Schreiben, das die Einlegung eines Widerspruchs beinhaltet -das per Fax übermittelt worden sein soll- ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden. Die Verwaltungsakten enthalten ein solches Schreiben nicht. Demnach ist schon nicht klar, gegen welchen Bescheid welcher Antragsteller Widerspruch eingelegt haben will. Die Vorlage eines Sendeberichts mit einer falschen Nummer des Empfängers reicht nicht ansatzweise aus, um die Einlegung eines Widerspruchs eines bestimmten Antragstellers gegen einen bestimmten Bescheid glaubhaft zu machen. Damit kann eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht angeordnet werden, sind diese Bescheide für das Gericht bindend, weshalb Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Bescheide irrelevant und entbehrlich sind. Hinzu kommt, dass die Bescheide vom 23. Juli 2015 und 8. September 2015 nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahren waren, weshalb deren Einbeziehung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. nur Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 49 m.w.N.).
Da die Antragsteller auch keinen Widerspruch gegen die ein Darlehen gewährenden Bescheide vom 13. (Antragstellerin Ziff. 1) bzw. 14. Juli 2015 (Antragsteller Ziff. 2), mit denen auch eine Aufrechnung in Höhe von 39,90 EUR mit der Regelleistung verfügt worden ist, sowie gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015, dass die Abschläge für Strom nunmehr direkt an den Versorger abgeführt werden, erhoben haben, kann auch insoweit eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht angeordnet werden. Auch hierüber hat das SG zudem keine Entscheidung getroffen.
Da die Antragsteller auch gegen die Bewilligungsbescheide vom 7. Mai 2015 keinen Widerspruch erhoben haben, sind diese bestandskräftig geworden, weshalb für den Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Erstattung der begehrten tatsächlichen Stromkosten im Wege einer einstweiligen Anordnung ausscheidet; für davor liegende und zukünftige Zeiträume besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juli 2015 ist unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Einlegung eines Widerspruches der Antragstellerin Ziff. 1 gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 2. Juli 2015 und 23. Juli 2015 und des Antragstellers Ziff. 2 gegen die Bescheide vom 26. Mai 2016 und 8. September 2015, mit denen Minderungen des Arbeitslosengeldes festgestellt worden sind, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Schreiben, das die Einlegung eines Widerspruchs beinhaltet -das per Fax übermittelt worden sein soll- ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden. Die Verwaltungsakten enthalten ein solches Schreiben nicht. Demnach ist schon nicht klar, gegen welchen Bescheid welcher Antragsteller Widerspruch eingelegt haben will. Die Vorlage eines Sendeberichts mit einer falschen Nummer des Empfängers reicht nicht ansatzweise aus, um die Einlegung eines Widerspruchs eines bestimmten Antragstellers gegen einen bestimmten Bescheid glaubhaft zu machen. Damit kann eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht angeordnet werden, sind diese Bescheide für das Gericht bindend, weshalb Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Bescheide irrelevant und entbehrlich sind. Hinzu kommt, dass die Bescheide vom 23. Juli 2015 und 8. September 2015 nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahren waren, weshalb deren Einbeziehung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. nur Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 49 m.w.N.).
Da die Antragsteller auch keinen Widerspruch gegen die ein Darlehen gewährenden Bescheide vom 13. (Antragstellerin Ziff. 1) bzw. 14. Juli 2015 (Antragsteller Ziff. 2), mit denen auch eine Aufrechnung in Höhe von 39,90 EUR mit der Regelleistung verfügt worden ist, sowie gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015, dass die Abschläge für Strom nunmehr direkt an den Versorger abgeführt werden, erhoben haben, kann auch insoweit eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht angeordnet werden. Auch hierüber hat das SG zudem keine Entscheidung getroffen.
Da die Antragsteller auch gegen die Bewilligungsbescheide vom 7. Mai 2015 keinen Widerspruch erhoben haben, sind diese bestandskräftig geworden, weshalb für den Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Erstattung der begehrten tatsächlichen Stromkosten im Wege einer einstweiligen Anordnung ausscheidet; für davor liegende und zukünftige Zeiträume besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved