S 11 R 1965/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1965/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente nach seiner am XX.XX.1925 gebore-nen und am XX.XX.2013 verstorbenen Ehefrau.

Der am XX.XX.1918 geborene Kläger stellte am 23.01.2014 einen Antrag auf Gewährung von Witwerrente nach seiner am XX.XX.2013 verstorbenen Ehefrau A. A. Der Kläger gab an, er beziehe seit 1980 eine Versichertenrente in Höhe von zuletzt 1.301,43 Euro, seine verstorbene Ehefrau habe eine Rente in Höhe von 661,13 Euro gehabt. Von Dezember 2012 bis November 2013 sei die Ehefrau pflegebedürftig gewesen. Von der Berufsgenossenschaft Holz- und Metall erhält der Kläger monatlich 253,65 Euro Verletztenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.07.2014 den Antrag auf Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen A. A. ab. Sie führte dazu aus, der Kläger und seine verstorbene Ehefrau hätten am 14.01.1988 gegenüber der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern wirksam erklärt, dass das bis 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiter Anwendung fände. Deshalb bestünde ein Anspruch auf Witwerrente nur unter der Voraussetzung des § 303 SGB VI. Diese Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Ehefrau den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten habe.

Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch einlegen und bestritt, dass am 14.11.1988 eine entsprechende Erklärung abgegeben worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß den im Versicherungskonto der verstorbenen Ehefrau sowie den in dem Versiche-rungskonto des Klägers hinterlegten Daten die Eheleute am 14.11.1988 eine entspre-chende Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinter-bliebenenrechts abgegeben hätten. Nach § 303 SGB VI komme es für die Gewährung von Witwerrente darauf an, ob die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe. Im letzten Jahr vor dem Tod der Ehefrau habe der Kläger eine Rente in Höhe von 1.301,43 Euro sowie eine Unfallrente in Höhe von 3.043,18 Euro jährlich bezogen, wo hingegen die Ehefrau eine Rente in Höhe von 661,13 Euro bezogen habe. Damit läge ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau nicht vor, sodass Witwerrente nicht gezahlt werden könne.

Der Kläger hat hiergegen am 14.10.2014 Klage zum Sozialgericht München erheben lassen und zur Begründung ausgeführt, die Eheleute hätten keine entsprechende Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben. Mit Beschluss vom 16.06.2015 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (vormals LVA Oberbayern) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, im Versichertenkonto des Klägers sei der Schlüssel 1449 gespeichert. Dieser dokumentiere eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten gemäß § 303 SGB VI. Die Beklagte übersandte dem Gericht einen Teilkontospiegel des Kontos der verstorbenen Klägerin in der unter "Querverbindungen" der Schlüssel 1449 gespeichert ist mit dem Hinweis "Erklärung der Ehegatten nach § 303 SGB VI" (Querverweis auf Versicherungskonto des Ehepartner 23201018F004).

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.07.2015 davon in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.07.2015 bzw. 29.07.2015 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2014 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Witwerrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten und der Klageakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§90 SGG) und fristgerecht (§87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.

Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau. Ein Anspruch auf Gewährung von Witwerrente nach § 46 SGB VI besteht nicht, wenn Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben. In diesem Fall besteht Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Die Voraussetzungen des § 303 SGB VI entsprechen den früheren Anspruchsvoraussetzungen in § 43 Angestelltenversicherungsgesetz / § 1266 Reichsversicherungsordnung. Mit der abgegebenen Erklärung wird die von 1986 vorhandene Rechtssituation garantiert, d.h. es fand bei der Witwen- und Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt. Aus den von der Beklagten und der Beigeladenen übersandten Unterlagen ist jeweils unter "Querverbindung" der Schlüssel 1448 "Erklärung der Ehegatten gemäß § 303 SGB VI" mit der Versicherungsnummer des jeweiligen Ehepartners gespeichert. Damit ist für das Gericht zweifelsfrei belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 14.11.1988 (Datum der Erklärung) eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Nach § 303 SGB VI besteht Anspruch auf Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau kann nicht festgestellt werden. Der Kläger bezieht eine Rente in Höhe von 1.301,43 Euro sowie eine Unfallrente in Höhe von 3.043,80 Euro jährlich. Demgegenüber bezog die Ehefrau eine Rente in Höhe von 661,13 Euro. Damit ist ein überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau nicht feststellbar.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenregelung ergibt sich § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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