L 8 SO 22/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 SO 57/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 22/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung

1. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII von einem Träger der Sozialhilfe erhält.

2. Die Aufzählung der mehrbedarfsauslösenden Bildungsmaßnahmen in § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist abschließend.

3. Eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu § 21 Abs. 4 SGB II (BSG, Urteile vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R - und vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R) geboten. Denn dort wurde der Kreis der erfassten Bildungsmaßnahmen gerade nicht erweitert, sondern vielmehr auf regelförmige Maßnahmen begrenzt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden für das Berufungsverfahren nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der am ...1983 geborene, geistig behinderte Kläger bezieht vom Beklagten neben Leistungen des ambulant betreuten Wohnens Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Ihm wurde beginnend ab dem 22.11.2005 unbefristet ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt. Nachdem er bereits im Jahr 2006 erfolglos das Eingangsverfahren einer Werkstatt für behindert Menschen (WfbM) durchlaufen hatte, nahm er ab dem 12.11.2007 erneut eine Tätigkeit in der WfbM der Lebenshilfe e.V. auf. Die Maßnahme erfolgte in Trägerschaft der Agentur für Arbeit L als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er absolvierte zunächst erfolgreich das Eingangsverfahren und wechselte ab dem 05.12.2007 in den Berufsbildungsbereich. Dem Kläger wurde für die Dauer der Maßnahme Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 57,00 EUR, ab 01.08.2008 in Höhe von monatlich 62,00 EUR sowie ab 05.09.2008 in Höhe von monatlich 73,00 EUR von der Agentur für Arbeit L bewilligt. Von dem Beklagten bezog er für die Maßnahme in der WfbM keine Leistungen der Eingliederungshilfe.

Mit Bescheid vom 12.02.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII in Höhe von monatlich 468,99 EUR beginnend ab dem 12.11.2007 und lehnte gleichzeitig die von dem Kläger beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII ab. Den gegen die Ablehnung des Mehrbedarfs am 19.02.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2008 als unbegründet zurück. Ein Mehrbedarf würde den – im Fall des Klägers nicht gegebenen – Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII voraussetzen.

Der Kläger hat am 23.05.2008 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage gegen den Bescheid vom 12.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 erhoben und darauf verwiesen, dass der Mehrbedarf über den Wortlaut des § 30 Abs. 4 SGB XII hinaus auch behinderten Menschen in Werkstätten zustünde. Dementsprechend würden dies die Sozialhilferichtlinien der Bundesländer vorsehen.

Die Maßnahme des Klägers im Berufsbildungsbereich der WfbM wurde zunächst für den Zeitraum vom 05.12.2008 bis zum 04.12.2009 verlängert. Allerdings wurde die Maßnahme zum 07.10.2009 seitens der Werkstatt beendet, da der Kläger ab dem 08.10.2009 unentschuldigt gefehlt hatte.

Mit Urteil vom 25.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII stehe dem Kläger nicht zu. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII sei nicht gegeben. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Bezug anderer als der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen komme nicht in Betracht. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) zu § 21 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeführt, dass die Frage der Beauftragung oder Kostenträgerschaft für die fraglichen Leistungen unbeachtlich sei, da die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ansetzen würden. Die Rechtsprechung zu § 21 Abs. 4 SGB II sei jedoch im Hinblick auf die Unterschiede der Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII nicht auf § 30 Abs. 4 SGB XII übertragbar. Das SGB II sei ein erwerbszentriertes Grundsicherungssystem, das den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen größere Selbsthilfeverpflichtungen auferlege und diese mit der Zielrichtung ihrer Eingliederung in Arbeit fördere. Unter Beachtung dieses Umstands sei es vertretbar, dem Arbeitslosengeld II-Empfänger auch vermehrt Eingliederungsleistungen zukommen zu lasse. Da der Gesetzgeber die unterschiedlichen Regelungen gekannt habe – so seien die Fallgestaltungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) in § 21 Abs. 4 SGB II aufgenommen worden – könne zudem eine planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden.

Am 04.03.2011 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 11.02.2011 zugestellte Urteil des SG vom 25.11.2010 erhoben. Er ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BSG zur Unbeachtlichkeit der Beauftragung und Kostenträgerschaft für die Leistung im Rahmen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II sei auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2008 zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer der Maßnahme in der Werkstatt für behinderte Menschen Lebenshilfe e.V. (Zeitraum 12. November 2007 bis 7. Oktober 2009) einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelsatzes gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII zu Recht verneint.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Anspruch des Klägers auf Bewilligung eines Mehrbedarfs. Nur darauf richtet sich sein Begehren. Der Mehrbedarf kann als abtrennbarer Streitgegenstand gesondert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R – juris RdNr. 11 sowie Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R – juris RdNr. 11).

2. Der Kläger kann die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII nicht beanspruchen.

§ 30 Abs. 4 SGB XII bestimmt in seinem Satz 1, dass für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet wird, ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt wird, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Nach dem in Bezug genommenen § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung) sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule und 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 30 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist Voraussetzung eines Mehrbedarfsanspruchs, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhält (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2008 – L 20 SO 13/08 – juris RdNr. 74; Simon in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 30 RdNr. 87 f.; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 25. Lfg., § 30 RdNr. 22; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 30 RdNr. 39; Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 30 RdNr. 23; Mrozynski in: Grundsicherung und Sozialhilfe, 15. Ergl. – Stand 01.10.2014, III.6 RdNr. 17). Der Mehrbedarf wird für die Dauer der entsprechenden Eingliederungsleistungen bewilligt und soll den zusätzlichen Bedarf abdecken, der bei behinderten Menschen durch die Teilnahme an nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geförderten Eingliederungshilfeleistungen besteht. Hieraus folgt zugleich, dass der Mehrbedarf nur in Frage kommt, wenn ein Sozialhilfeträger die Leistungen bewilligt (vgl. Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 30 RdNr. 23; Simon in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 30 SGB XII RdNr. 87 f.; zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.05.1985 – 4 A 93/82 – juris Orientierungssatz; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.05.1993 – 12 CE 93.645 – juris RdNr. 29; Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 02.09.2005 – 4 A 437/03 – juris RdNr. 16). Bewilligt ein anderer Sozialleistungsträger die Maßnahmen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Leistungen bedarfsdeckend sind. Stimmig ist insoweit auch die Aussparung des § 40 SGB IX aus dem Einleitungssatz des § 54 Abs. 1 SGB XII, denn zuständig für die Gewährung von Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM sind die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX genannten Träger (Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Kriegsopferfürsorge) – nicht jedoch die Sozialhilfeträger.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 SGB XII liegen im streitgegenständlichen Fall – wie das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat – nicht vor. Denn der Kläger erhielt in der streitigen Zeit keine Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger, sondern bezog Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit. Für die Dauer der Maßnahme in der WfbM bewilligte ihm die Agentur für Arbeit L zudem Ausbildungsgeld. Damit waren Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 40 SGB IX. Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhielt der Kläger damit gerade nicht.

Eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 4 SGB XII auf den Bezug anderer Leistungen als der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.2008 – L 20 SO 13/08 – juris RdNr. 74f.). Denn der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII soll nicht den durch die Behinderung erhöhten Bedarf decken, sondern den ausbildungsgeprägten oder – wie hier – den durch die Teilhabe am Arbeitsleben geprägten Bedarf. Dieser wurde jedoch von der Agentur für Arbeit L mit der Gewährung von Ausbildungsgeld gem. §§ 104 ff. SGB III i.V.m. §§ 33 ff. und §§ 44 ff. SGB IX vollständig gedeckt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.2008 – L 20 SO 13/08 – juris RdNr. 75).

Aus der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG zur Auslegung des § 21 Abs. 4 SGB II folgt kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Hierzu hat das BSG entschieden, dass es für den Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II unerheblich ist, wer Auftraggeber der Maßnahme ist bzw. deren Kosten trägt; ausreichend ist, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers oder eines anderen Sozialleistungsträgers erfolgt (BSG, Urteile vom 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R – juris RdNr. 14 und vom 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R – juris RdNr. 17 und 24). Selbst wenn diese Rechtsprechung – ungeachtet der vom SG angeführten Unterschiede zwischen den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII – auf § 30 Abs. 4 SGB XII übertragen wird, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn mit der Übertragung dieser Rechtsprechung wäre lediglich geklärt, dass auch im Rahmen des § 30 Abs. 4 SGB XII der Kostenträger für die Existenzsicherungsleistung nicht zwingend der Kostenträger für die Teilhabeleistung sein muss. Die Frage der Kostenträgerschaft ist aber nicht allein entscheidend für die Zuerkennung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII. Vielmehr muss auch die ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift erfüllt sein, dass der Betroffene eine der in der Vorschrift benannten Bildungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XII tatsächlich absolviert. Dies ist allerdings vorliegend – wie oben ausgeführt – gerade nicht der Fall. Die Klage könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn aus der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 4 SGB II auch noch folgen würde, dass der Kreis der erfassten Bildungsmaßnahmen auszudehnen wäre. Dies trifft indessen nicht zu. Ganz im Gegenteil: Das BSG hat sich in diesen Urteilen (vom 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R – juris RdNr. 17 ff.; Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R – juris RdNr. 18 ff.) um eine Begrenzung der von § 21 Abs. 4 SGB II erfassten Maßnahmen bemüht und daher mit Blick auf die dort erwähnten "sonstigen Hilfen" in einschränkender Auslegung des Gesetzes eine regelförmige Maßnahme verlangt. Diese Urteile geben folglich nichts für eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 4 SGB XII her, die – was für einen Erfolg der Klage erforderlich wäre – dazu führte, dass unter Überspielung des klaren Gesetzestextes neben den dort aufgeführten Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII auch noch andere Leistungen – wie die in der streitigen Zeit an den Kläger erbrachte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 40 SGB IX – die Zuerkennung eines Mehrbedarfs auslösen können.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Dr. Wahl Stinshoff Voigt
Rechtskraft
Aus
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