Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3554/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3512/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 27.07.2015 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend rechtlich gewürdigt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung weitgehend ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Hiervon ausgehend liegen auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zu Recht nicht zur (vorläufigen) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2015 verpflichtet. Denn der erneuten Beantragung von gerichtlichem Eilrechtsschutz wegen der Ablehnung des Leistungsantrags durch den Antragsgegner (Bescheid vom 12.02.2015, Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015, Klage dagegen anhängig beim SG (S 4 AS 1559/15)) steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats die Rechtskraft des Beschlusses des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2015 (L 13 AS 1656/15 ER-B) entgegen. Darin hatte der 13. Senat unter teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG, welches vorläufige Leistungen vom 20.04.2015 bis 31.10.2015 zugesprochen hatte, dem Antragsteller (lediglich) bis längstens 30.06.2015 Lebensmittelgutscheine im notwendigen Umfang zugestanden, eine zeitlich darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aber abgelehnt.
Der Beschluss des 13. Senats vom 22.05.2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 86b Rn. 44a). So verhält es sich hier; gegen den Beschluss des 13. Senats vom 22.05.2015 war kein Rechtsmittel mehr möglich. Damit bindet die Anordnung die Beteiligten grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 19a), welche vorliegend noch aussteht; das Hauptsacheverfahren gegen die Leistungsablehnung ist noch beim SG anhängig.
Ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streitgegenstand ist unzulässig (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 - L 2 AS 572/14 B ER, L 2 AS 573/14 B - (juris)). Etwas Anderes gilt nur, soweit sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben (LSG Bayern, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER (juris)). Vorliegend ist allerdings derselbe (sachliche und zeitliche) Streitgegenstand wie im vorangegangenen Eilverfahren betroffen, denn es werden vom Antragsteller - ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage - erneut Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.07.2015 begehrt. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller offenbar unter dem 11.06.2015 einen weiteren Leistungsantrag - allerdings gerichtet auf Leistungen der Sozialhilfe - gestellt hat. Denn dieser Antrag vermag die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des 13. Senats vom 22.05.2015, die in zeitlicher Hinsicht jedenfalls bis zum 31.10.2015 reicht, nicht zu tangieren oder zu begrenzen.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 27.07.2015 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Grundlagen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend rechtlich gewürdigt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung weitgehend ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Hiervon ausgehend liegen auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zu Recht nicht zur (vorläufigen) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2015 verpflichtet. Denn der erneuten Beantragung von gerichtlichem Eilrechtsschutz wegen der Ablehnung des Leistungsantrags durch den Antragsgegner (Bescheid vom 12.02.2015, Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015, Klage dagegen anhängig beim SG (S 4 AS 1559/15)) steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats die Rechtskraft des Beschlusses des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2015 (L 13 AS 1656/15 ER-B) entgegen. Darin hatte der 13. Senat unter teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG, welches vorläufige Leistungen vom 20.04.2015 bis 31.10.2015 zugesprochen hatte, dem Antragsteller (lediglich) bis längstens 30.06.2015 Lebensmittelgutscheine im notwendigen Umfang zugestanden, eine zeitlich darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aber abgelehnt.
Der Beschluss des 13. Senats vom 22.05.2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 86b Rn. 44a). So verhält es sich hier; gegen den Beschluss des 13. Senats vom 22.05.2015 war kein Rechtsmittel mehr möglich. Damit bindet die Anordnung die Beteiligten grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 19a), welche vorliegend noch aussteht; das Hauptsacheverfahren gegen die Leistungsablehnung ist noch beim SG anhängig.
Ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streitgegenstand ist unzulässig (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 - L 2 AS 572/14 B ER, L 2 AS 573/14 B - (juris)). Etwas Anderes gilt nur, soweit sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben (LSG Bayern, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER (juris)). Vorliegend ist allerdings derselbe (sachliche und zeitliche) Streitgegenstand wie im vorangegangenen Eilverfahren betroffen, denn es werden vom Antragsteller - ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage - erneut Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.07.2015 begehrt. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller offenbar unter dem 11.06.2015 einen weiteren Leistungsantrag - allerdings gerichtet auf Leistungen der Sozialhilfe - gestellt hat. Denn dieser Antrag vermag die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung des 13. Senats vom 22.05.2015, die in zeitlicher Hinsicht jedenfalls bis zum 31.10.2015 reicht, nicht zu tangieren oder zu begrenzen.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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