Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5041/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 394/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
III. Der Streitwert beträgt 100,26 EUR.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung. Der am XX.XX 1950 geborene Kläger, der sich beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch A-Stadt (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009. Die Beklagte stellte hierauf für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt (Bescheid vom 15. Januar 2010). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gab die Beklagte diesen Bescheid erneut bekannt, nachdem der Kläger angegeben hatte, er habe in Thailand den Bescheid nicht erhalten. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) ab (Gerichtsbescheid vom 19. November 2012, Az.: S 33 U 5054/11). Der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte das Gericht aus, ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht bleibe, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige. Mit Bescheid vom 15. September 2011 hatte die Beklagte erneut festgestellt, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung A-Stadt) ihre Zuständigkeit bestehe; das SG hatte im o. g. Gerichtsbescheid angegeben, diese Entscheidung sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung umfangreiche Änderungen ergeben hätten. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen. Unter "Erläuterungen und Hinweise" heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen. Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2012 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2011 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2011 ein Betrag von 92,47 EUR. Es wird wie im Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 EUR. Es wird wie in den Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Beitragsbescheid vom 15. April 2014 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2013 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 EUR (33,42 EUR je fällig 15. Mai 2014, 15. August 2014, 15. November 2014). Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages seien der Anlage und den Erläuterungen zu entnehmen, die Bestandteile des Bescheides seien. Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen. Es erfolgt eine Zuordnung zur Risikogruppe Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland und Forst, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER), woraus sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR errechnet. Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, an zwei Stellen erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen u. a. der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werde. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er betreibe gar kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in "Arbeitsbedarf" den Posten "allgem. Arbeiten" beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die "Verwaltung" betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe "Almen, Hutungen, Geringstland" ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so vieler Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der "Deckungsfaktor" zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2014 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung entspreche der Sach- und Rechtslage. Der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsangleichung liege ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die "allgemeinen Arbeiten" gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, sodass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht unterschreiten. Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen hat. Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück (Bescheid vom 4. Februar 2015). Mit der zum SG erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2013 (Bescheid vom 15. April 2014; Widerspruchsbescheid 30. Juni 2014) aufzuheben und ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten "allgemeine Arbeiten". Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2014, 8. August 2015 und 30. August 2015 hat sich der Kläger gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestritten würde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Revision nicht zugelassen (Az.: L 10 U 2233/14). Gegen dieses Urteil wurde beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: B 2 U 178/15 B). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen. Sie verweist auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des SG mit dem Az.: S 33 U 5054/11 und zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist die das Umlagejahr 2014 betreffende Entscheidung im Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014. Diese Entscheidung war aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, weil sie ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde. Gemäß § 182 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechend gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII). Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. In § 182 Abs. 2 SGB VII sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013). Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII iVm § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8). Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranla-gungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Ände-rung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wo-nach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, sodass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21). Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abs-trakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsbe-rechnung, und mit weiteren Bescheiden über die jeweils konkrete Beitragshöhe zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif). Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, aaO). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 mwN). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden. Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 – juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Beru-fung wurde zurückgenommen. Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 – juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft. Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 mwN). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätzungstarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen. Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 – Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)" überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verfahrensweise der Beklagten auch das damit verbundene Prozesskostenrisiko spricht, denn die Streitwerte bei Anfechtung eines Veranlagungsbescheides und eines Beitragsbescheides differieren erheblich (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012). Die Streitwerte haben zudem Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen. Mangels vorliegender Veranlagung des Klägers war somit der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben. Auf die im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), auf das sich der Kläger stützt, und im Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 2233/14) vertretenen verschiedenen Auffassungen war nicht einzugehen.
Die Antwort auf die Frage, ob die Beitragspflicht eine Bewirtschaftung eines Grundstücks voraussetzt, war hier nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Umlagejahr 2013 gestritten, mit dem ein Beitrag von 100,26 EUR geltend gemacht wurde. Dem vonseiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Beklagte vertritt offenbar die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Inkrafttreten des LSVMG aufgegeben werden konnte. Die Klärung, ob die neue Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine gefestigte bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.
III. Der Streitwert beträgt 100,26 EUR.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung. Der am XX.XX 1950 geborene Kläger, der sich beruflich in Thailand aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war bis zur Veräußerung am 14. April 2014 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern 2878 und 2880, vorgetragen im Grundbuch A-Stadt (Band 293, Blatt 11148, Amtsgericht A-Stadt). Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, die Pächter der Grundstücke hätten den Vertrag gekündigt, deshalb erfolge keine Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen mehr. Er bat um Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009. Die Beklagte stellte hierauf für die Zeit ab 1. Januar 2010, nun gegenüber dem Kläger selbst, ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt (Bescheid vom 15. Januar 2010). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gab die Beklagte diesen Bescheid erneut bekannt, nachdem der Kläger angegeben hatte, er habe in Thailand den Bescheid nicht erhalten. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er sei kein Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft. Das forstwirtschaftliche Grundstück sei objektiv nicht nutzbar. Die vorgeschriebenen Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten seien wegen der finanziellen Belastung nicht zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) ab (Gerichtsbescheid vom 19. November 2012, Az.: S 33 U 5054/11). Der Kläger sei forst- und landwirtschaftlicher Unternehmer und seit 1. Januar 2010 (wieder) Besitzer von 1,22 ha Wald. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führte das Gericht aus, ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht bleibe, dass der Kläger die Grundstücke nicht bewirtschafte und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige. Mit Bescheid vom 15. September 2011 hatte die Beklagte erneut festgestellt, dass für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung A-Stadt) ihre Zuständigkeit bestehe; das SG hatte im o. g. Gerichtsbescheid angegeben, diese Entscheidung sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger wurde wegen der genannten Flächen ab dem Umlagejahr 2010 mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2010 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung umfangreiche Änderungen ergeben hätten. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2010 ein Betrag von 94,74 EUR. Es wird auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen. Unter "Erläuterungen und Hinweise" heißt es, der Beitrag setze sich aus dem Grundbeitrag und dem Umlagebeitrag zusammen. Der Umlagebeitrag werde aus Arbeitsbedarfsbeiträgen und/oder Flächenbeiträgen berechnet. Die Umlagebeiträge würden nach einem Vomhundertsatz (Hebesatz) des aus der Summe aller Einzelberechnungswerte gebildeten Gesamtberechnungswertes bzw. nach Berechnungswerten auf der Grundlage des Arbeitsaufwands unter Berücksichtigung der Unfallgefahr berechnet. Die Hebesätze würden vom Vorstand festgesetzt. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde mit oben genanntem Gerichtsbescheid vom 19. November 2012 (Az.: S 33 U 5054/11) wegen nicht durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen. Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2012 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2011 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2011 ein Betrag von 92,47 EUR. Es wird wie im Beitragsbescheid vom 14. Januar 2011 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert, hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013) wurde der Vorschuss für die Umlage für 2012 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 EUR. Es wird wie in den Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und 13. Januar 2012 auf die beigefügte Beitragsberechnung, gegliedert in Arbeitsbedarf und Flächenwert/Berechnungswert hingewiesen und es werden zur Beitragsberechnung dieselben "Erläuterungen und Hinweise" gegeben. Mit Beitragsbescheid vom 15. April 2014 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2013 geltend gemacht. Es errechne sich für die Umlage nach dem Stand 15. Mai 2012 ein Betrag von 96,34 EUR (33,42 EUR je fällig 15. Mai 2014, 15. August 2014, 15. November 2014). Einzelheiten zur Berechnung und Fälligkeit des Beitrages seien der Anlage und den Erläuterungen zu entnehmen, die Bestandteile des Bescheides seien. Die Anlage zum Beitragsbescheid enthält die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen. Es erfolgt eine Zuordnung zur Risikogruppe Produktionsverfahren (PV), nämlich Grünland und Forst, und die Festsetzung der Berechnungseinheiten (BER), woraus sich ein Beitrag von 32,59 EUR, zusammen mit dem Grundbeitrag (60,00 EUR) von 92,59 EUR sowie Berücksichtigung eines Angleichungssatzes (108,2840 v. H.) von insgesamt 100,26 EUR errechnet. Die Beitragsberechnung wird in der Anlage, neben Ausführungen zum Grundbeitrag, zur Beitragsermäßigung, zur Übergangsregelung und zur Befreiung von der Versicherung, an zwei Stellen erläutert. Es wird u. a. ausgeführt, dass die Beiträge für Unternehmen u. a. der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werde. Sie würden sich nach dem abgeschätzten Jahresarbeitsbedarf für die einzelnen im Unternehmen vorhandenen Produktionsverfahren bei Berücksichtigung des Unfallrisikos bemessen. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Basis standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Vergleichbare Produktionsverfahren oder Betriebsformen seien zu Risikogruppen zusammengefasst. Für jede Risikogruppe sei daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Der Beitrag berechne sich aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten BER mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor sowie ggf. dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren. Im Widerspruchsverfahren erklärte der Kläger, er betreibe gar kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen nach allgemeinem deutschen Sprachverständnis. Bei ihm bestünde kein zu versicherndes Unfallrisiko. Der Gesetzgeber könne zwar eine Unfallversicherung, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft anordnen. Es komme entscheidend auf die land- bzw. forstwirtschaftliche Betätigung, nicht aber auf den Besitz von Flächen an. Die Behauptung, das Waldgesetz verpflichte bereits zur Bewirtschaftung, sei falsch. Die Beitragsberechnung sei falsch, weil der Beitrag auf der Basis der Umlage 2012 berechnet werde, diese sei aber falsch, weil sie in "Arbeitsbedarf" den Posten "allgem. Arbeiten" beinhalte, und weil der Ansatz der Kostenbelastung unzulässig die "Verwaltung" betreffe, also reine Büroarbeiten, die nicht zu versichern seien. Die Berechnung sei falsch, weil sich für die 0,46 ha der Risikogruppe "Almen, Hutungen, Geringstland" ein fast doppelt so hoher Risikofaktor PV ergebe als für die fast dreimal so vieler Forstfläche. Der Ansatz eines Grundbeitrages sei unzulässig. Es werde nicht aufgeschlüsselt, wie der "Deckungsfaktor" zustande komme. Die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Zustandekommen und Höhe des Deckungsfaktors würden nicht erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2014 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung entspreche der Sach- und Rechtslage. Der gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsangleichung liege ein sog. Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag zugrunde. Bei dem Ausgangsbeitrag handele es sich um den tatsächlich für das Umlagejahr 2012 geforderten Betrag. Diesem würden auch die "allgemeinen Arbeiten" gemäß der Satzung zugrunde liegen. Der Grundbeitrag bemesse sich nach der Satzung für alle Unternehmen einheitlich mit mindestens 10 und höchstens 350 BER. Die Satzung bestimme, dass der Grundbeitrag 60 EUR nicht unterschreiten dürfe. Hier wäre anhand der BER von 0,6018 der Grundbeitrag anhand der Untergrenze mit 10 BER zu berechnen. Es ergäbe sich unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 6,48 EUR je BER ein Grundbeitrag von 64,80 EUR. Dieser Betrag sei nach der Satzung mit einem dort näher zu berechnenden Deckungsfaktor zu vervielfältigen, der betreffend die Umlage 2013 mit 0,13 festzusetzen gewesen wäre, sodass sich ein Betrag von 8,42 EUR ergeben hätte. Der Grundbeitrag dürfe aber 60,00 EUR nicht unterschreiten. Die Risikogruppenfaktoren bzw. Risikofaktoren des Produktionsverfahrens würden gemäß der Satzung von der Verwaltung festgesetzt und sich nicht auf das einzelne Unternehmen beziehen. Es sei vielmehr eine Berechnung anhand aller, in der jeweiligen Risikogruppe bzw. im jeweiligen Produktionsverfahren zusammengefassten Unternehmen vorzunehmen, die die entsprechende Gesamtbelastung und die sich aus der Risikogruppe bzw. dem Produktionsverfahren ergebenden BER zu berücksichtigen hat. Nachdem der Kläger den Grundbesitz (Flurnummern 2878 und 2880) am 14. April 2014 veräußert hatte, stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Ablauf des 13. April 2014 das Ende der Zuständigkeit fest und nahm den Bescheid für das Umlagejahr 2014 zurück (Bescheid vom 4. Februar 2015). Mit der zum SG erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2013 (Bescheid vom 15. April 2014; Widerspruchsbescheid 30. Juni 2014) aufzuheben und ausgeführt, die Klage beinhalte auch den Belastungsposten "allgemeine Arbeiten". Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Beitrag sei zu hoch. Mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2014, 8. August 2015 und 30. August 2015 hat sich der Kläger gegen die Beitragspflicht gewandt, weil keine Bewirtschaftung erfolge. Er verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und insbesondere auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), mit dem anerkannt werde, dass die Unfallversicherungspflicht entfalle, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestritten würde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Entscheidung durch Urteil vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Revision nicht zugelassen (Az.: L 10 U 2233/14). Gegen dieses Urteil wurde beim Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: B 2 U 178/15 B). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen. Sie verweist auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des SG mit dem Az.: S 33 U 5054/11 und zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist die das Umlagejahr 2014 betreffende Entscheidung im Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014. Diese Entscheidung war aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, weil sie ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde. Gemäß § 182 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechend gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII). Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. In § 182 Abs. 2 SGB VII sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013). Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII iVm § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8). Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranla-gungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Ände-rung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wo-nach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, sodass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21). Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abs-trakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsbe-rechnung, und mit weiteren Bescheiden über die jeweils konkrete Beitragshöhe zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif). Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragsbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, aaO). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2010 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 mwN). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden. Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 bereits aus diesen Gründen aufzuheben war, bedarf es keiner Erörterung der im Zuge des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorgetragenen Gründe. Die Entscheidung entspricht dem Urteil des SG vom 30. April 2014 (Az.: S 1 U 5039/13 – juris). Eine hiergegen vonseiten der Beklagten eingelegte Beru-fung wurde zurückgenommen. Das Bayerische Landessozialgericht wies in einem Einzelfall darauf hin, dass eine Beitragserhebung eine Veranlagung voraussetzt und es sei zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden; die Anlage wird als Veranlagung und Bestandteil des Beitragsbescheides angesehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12 – juris). Damit hat das Bayerische Landessozialgericht bestätigt, dass ein Bescheid, der zum einen den Verwaltungsakt zur Veranlagung, zum anderen den Verwaltungsakt über die Beitragshöhe eines Umlagejahres beinhaltet, diese Regelungen nebeneinander trifft. Damit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprochen wird, setzt ein solcher kombinierter Bescheid voraus, dass es sich für den Adressaten erkennbar um zwei voneinander unabhängige und getrennt voneinander anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Jedem Verfügungssatz muss vollständig und unzweideutig zu entnehmen sein, was die Behörde regeln will. Dem wird regelmäßig durch die räumliche Trennung zwischen Verfügungssatz und den ihn tragenden Gründen Rechnung getragen. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rndr. 4 und 6 mwN). Um dem Rechnung zu tragen, ist insbesondere bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung, die ab der Neuregelung im Zuge des LSVMG gelten, zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, ist die Verbindung eines Veranlagungsbescheides mit einem Beitragsbescheid nicht zu beanstanden. Veranlagen bedeutet, dass das einzelne Unternehmen dem Abschätzungstarif und sonstigen allgemeinen Bestimmungen zugeordnet wird und der Unternehmer einen Veranlagungsbescheid erhält. Die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung sind anzugeben (KassKomm-Ricke, § 182 SGB VII Rdnr. 12; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 182 SGB VII, Rdnr. 12 f.), um dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen für die Veranlagung zu ermöglichen. Die wie hier bloße Mitteilung der Berechnungsfaktoren in einer Anlage, auf die in einem Beitragsbescheid Bezug genommen wird, enthält keinen gesonderten Verfügungssatz. Dem mit "Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014 – Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145 für das Jahr 2013)" überschriebene Beiblatt des angefochtenen Bescheides ist nicht ansatzweise eine Veranlagung durch Verwaltungsakt zu entnehmen. Dies gilt ebenso für die vorangegangenen Bescheide ab dem Vorschussbescheid vom 14. Januar 2011, mit dem auf die Änderungen aufgrund des LSVMG hingewiesen wurde. Eine Veranlagung ist somit bis heute nicht erfolgt und wurde wohl auch vonseiten des Beklagten von vorneherein nach den Änderungen aufgrund des LSVMG nicht für erforderlich gehalten. Selbst wenn aber ein kombinierter Bescheid beabsichtigt gewesen ist, kann der Empfänger des Bescheides nicht nachvollziehen, dass hier eine Verbindung von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid vorliegen soll, denn es wurde im angefochtenen und in den vorausgegangenen Bescheiden lediglich der Verfügungssatz der Höhe des Beitrags begründet.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verfahrensweise der Beklagten auch das damit verbundene Prozesskostenrisiko spricht, denn die Streitwerte bei Anfechtung eines Veranlagungsbescheides und eines Beitragsbescheides differieren erheblich (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012). Die Streitwerte haben zudem Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen. Mangels vorliegender Veranlagung des Klägers war somit der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben. Auf die im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2014 (Az.: S 15 U 2643/13), auf das sich der Kläger stützt, und im Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 2233/14) vertretenen verschiedenen Auffassungen war nicht einzugehen.
Die Antwort auf die Frage, ob die Beitragspflicht eine Bewirtschaftung eines Grundstücks voraussetzt, war hier nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit des Bescheides für das Umlagejahr 2013 gestritten, mit dem ein Beitrag von 100,26 EUR geltend gemacht wurde. Dem vonseiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Beklagte vertritt offenbar die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und die bisherige Verwaltungspraxis mit dem Inkrafttreten des LSVMG aufgegeben werden konnte. Die Klärung, ob die neue Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine gefestigte bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved