L 9 SO 374/12 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 258/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 374/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.09.2012 ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet.

1. Das SG Münster hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin längstens bis zum 31.12.2012 die durch die Beauftragung der W Pflegedienst GmbH bzw. des B e.V. entstandenen Kosten zur Sicherstellung einer 24-stündigen Pflege und Betreuung (einschließlich Begleitdienst) zu erstatten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind erfüllt.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

b) Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind verwirklicht. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Würdigung. Das vorliegende Verfahren ist mittlerweile das dritte einstweilige Rechtsschutzverfahren, das die Beteiligten führen, ohne dass sich hinsichtlich des Sachverhaltes eine Änderung ergeben hätte. Dies wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. Zwischen ihnen steht nicht im Streit, dass die aufgrund ihrer Multiple-Sklerose-Erkrankung schwerstbehinderte Antragstellerin nach wie vor in erheblichem Umfang der Betreuung und Pflege bedarf und damit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen kann, so dass ein Anordnungsanspruch nach den derzeitigen Erkenntnissen glaubhaft gemacht ist. Auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes steht nicht im Streit.

An dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf einstweilige Anordnung hat der Senat entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners keinen Zweifel. Der hartnäckige Streit zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern über die Zuständigkeit - und dies im mittlerweile dritten einstweiligen Rechtsschutzverfahren - belegt das Rechtsschutzbedürfnis vielmehr gerade. Es wäre vor diesem Hintergrund bloßer Formalismus, die Antragstellerin auf ein (neues) Verwaltungsstreitverfahren zu verweisen.

Streitig ist im Kern, ob der Antragsgegner oder aber die Beigeladenen für die Leistungserbringung gegenüber der Antragstellerin zuständig ist bzw. sind. Nach der maßgeblichen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der tatsächliche (Satz 1) bzw. gewöhnliche (Satz 2) Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Zuständig ist hier damit der Träger der Sozialhilfe in Münster.

Die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) regelt: "Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig ( ) für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII." Danach ist der Antragsgegner als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Die Zuständigkeitsnorm des § 98 SGB XII enthält ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wonach die Anordnung in seinem Abs. 1 den allgemeinen Grundsatz konstituiert und die nachfolgenden Absätze die Ausnahmen hiervon (Söhngen in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 12 [Stand: 01.10.2012]).

Der Senat konnte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII verwirklicht sind. Der Senat hält vielmehr die Ausführungen des 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinem das zweite einstweilige Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten abschließenden Beschluss vom 04.05.2012 (L 20 SO 79/12 B ER) für überzeugend. Der 20. Senat hat dort zu Recht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2011 (B 8 SO 7/10 R, BSGE 109, 56) verwiesen. Danach setzt die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII voraus (Rn. 15): "Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein". Bei der Antragstellerin steht aber - jedenfalls nach ihrem Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund. Dieser Auffassung ist auch der Antragsgegner selbst. Denn in seinem in den Verwaltungsakten vorhandenen Vermerk vom 24.05.2012 führt er aus (zu der dortigen Frage Nr. 3): "Aufgrund der Schwere der Behinderung nimmt die pflegerische Versorgung den überwiegenden Teil der Betreuung in Anspruch."

Der Antragsgegner ist diesen Rechtsausführungen zudem nicht substantiiert entgegengetreten, sondern im Wesentlichen bei seiner bisherigen Rechtsauffassung und Argumentation verblieben. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat in diesem Verfahren zu einer abweichenden Beurteilung der Zuständigkeit nicht veranlasst. Er legt den beteiligten Sozialleistungsträgern und insbesondere dem Antragsgegner ebenso wie bereits der 20. Senat des LSG NRW vielmehr dringend nahe, die Frage der Kostenträgerschaft nicht weiterhin auf dem Rücken der schwerstbehinderten Antragstellerin auszutragen und damit weitere einstweilige Rechtsschutzverfahren (sowie außergerichtliche Kosten) zu provozieren, sondern in einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuzuführen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG.

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved