Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 3511/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 515/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse für das Verfahren S 23 AS 5108/13 zu gewährende Vergütung auf 362, 95 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (S 23 AS 5108/13). Dort hatte der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger von dem beklagten Jobcenter mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 zusätzliche Leistungen in Höhe von 20,25 Euro wegen höherer Heizkosten nach dem Heizkostenspiegel 2013 statt des angewandten Heizkostenspiegels 2012 für drei Monate begehrt. Unter dem 9. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, sie sei zwecks Streitbeilegung zur Anerkennung der Klageforderung bereit. Eine Kostenanerkennung komme nicht in Betracht, weil ihr die neuen Werte erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt wurden. Daraufhin antworteten die Beschwerdeführer, es sei beabsichtigt, das Anerkenntnis anzunehmen; vorab werde um Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (PKH) gebeten. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger PKH und ordnete die Beschwerdeführer bei. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 nahmen diese für den Kläger das Anerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 29. April 2014 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Am 11. März 2014 machten die Beschwerdeführer für das Verfahren Gebühren in Höhe von 714,00 Euro geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 280,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 600,00 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 114,00 Euro Gesamtbetrag 714,00 Euro
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Rechtsanwaltsgebühren auf 253,86 Euro fest. Angemessen sei angesichts einer leicht unter-durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit und einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die auf ein Drittel reduzierte Mittelgebühr (100,00 Euro). Die fiktive Terminsgebühr sei ebenfalls auf ein Drittel der Mittelgebühr zu reduzieren.
Mit ihrer Erinnerung haben die Beschwerdeführer vorgetragen, die Erarbeitung des Sachverhalts sei mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Die Besprechung mit dem Kläger habe 45 bis 60 Minuten gedauert und der Anspruch habe genau berechnet werden müssen. Der Beschwerdegegner hat sich der Berechnung der UdG angeschlossen.
Mit Beschluss vom 23. März 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Angesichts einer unterdurchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, einer allenfalls noch durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei die Verfahrensgebühr allenfalls in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe eines Fünftels der Mittelgebühr gerechtfertigt. Einer Reduzierung der Gebühren auf 179,69 Euro stehe allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.
Gegen den am 22. April 2015 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 29. April 2015 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die beantragten Mittelgebühren seien gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung auf den Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Die fiktive Terminsgebühr betrage allerdings nach Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV-RVG 90 v.H. der Verfahrensgebühr.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 17. Juni 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach den aktuellen Geschäftsverteilungsplänen des Thüringer Landessozialgerichts und des 6. Senats der Senatsvorsitzende.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.), denn Auftragserteilung und Beiordnung sind nach diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, denn nach ihr ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 10. Februar 2014 PKH gewährt. Er war auch kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen (Satz 1); daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 4). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 5), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG war im vorliegenden Fall in Höhe der halben Mit-telgebühr (150,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) angesichts der Besprechung mit dem Kläger, der Prüfung des Sachverhalts und der Schriftsätze angesichts der bekannten Probleme nur unterdurchschnittlich gewesen sein. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass in zwei kurzen Schriftsätzen nur routinemäßig eine Entscheidung über die PKH begehrt bzw. das angekündigte Anerkenntnis angenommen wurde und es auf den nicht streitgegenständlichen Schriftverkehr mit der Vermieterin nicht ankam. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit war auch für den Kläger als Bezieher von Grundsicherungsleistungen noch unterdurchschnittlich (20,24 Euro für drei Monate). Deutlich unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG war nach S. 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 90 v.H. der Verfahrensgebühr festzusetzen.
Zusätzlich zu erstatten sind die Nrn. 7002 und 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführer wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 135,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 305,00 Euro Umsatzsteuer 57,95 Euro Gesamtbetrag 362,95 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (S 23 AS 5108/13). Dort hatte der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger von dem beklagten Jobcenter mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 zusätzliche Leistungen in Höhe von 20,25 Euro wegen höherer Heizkosten nach dem Heizkostenspiegel 2013 statt des angewandten Heizkostenspiegels 2012 für drei Monate begehrt. Unter dem 9. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, sie sei zwecks Streitbeilegung zur Anerkennung der Klageforderung bereit. Eine Kostenanerkennung komme nicht in Betracht, weil ihr die neuen Werte erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt wurden. Daraufhin antworteten die Beschwerdeführer, es sei beabsichtigt, das Anerkenntnis anzunehmen; vorab werde um Entscheidung über die Prozesskostenhilfe (PKH) gebeten. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger PKH und ordnete die Beschwerdeführer bei. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 nahmen diese für den Kläger das Anerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 29. April 2014 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Am 11. März 2014 machten die Beschwerdeführer für das Verfahren Gebühren in Höhe von 714,00 Euro geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 280,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 600,00 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 114,00 Euro Gesamtbetrag 714,00 Euro
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Rechtsanwaltsgebühren auf 253,86 Euro fest. Angemessen sei angesichts einer leicht unter-durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit und einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die auf ein Drittel reduzierte Mittelgebühr (100,00 Euro). Die fiktive Terminsgebühr sei ebenfalls auf ein Drittel der Mittelgebühr zu reduzieren.
Mit ihrer Erinnerung haben die Beschwerdeführer vorgetragen, die Erarbeitung des Sachverhalts sei mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Die Besprechung mit dem Kläger habe 45 bis 60 Minuten gedauert und der Anspruch habe genau berechnet werden müssen. Der Beschwerdegegner hat sich der Berechnung der UdG angeschlossen.
Mit Beschluss vom 23. März 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Angesichts einer unterdurchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, einer allenfalls noch durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei die Verfahrensgebühr allenfalls in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr und eine Terminsgebühr in Höhe eines Fünftels der Mittelgebühr gerechtfertigt. Einer Reduzierung der Gebühren auf 179,69 Euro stehe allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.
Gegen den am 22. April 2015 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 29. April 2015 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die beantragten Mittelgebühren seien gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung auf den Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Die fiktive Terminsgebühr betrage allerdings nach Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV-RVG 90 v.H. der Verfahrensgebühr.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 17. Juni 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach den aktuellen Geschäftsverteilungsplänen des Thüringer Landessozialgerichts und des 6. Senats der Senatsvorsitzende.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.), denn Auftragserteilung und Beiordnung sind nach diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, denn nach ihr ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 10. Februar 2014 PKH gewährt. Er war auch kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen (Satz 1); daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 4). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 5), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG war im vorliegenden Fall in Höhe der halben Mit-telgebühr (150,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) angesichts der Besprechung mit dem Kläger, der Prüfung des Sachverhalts und der Schriftsätze angesichts der bekannten Probleme nur unterdurchschnittlich gewesen sein. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass in zwei kurzen Schriftsätzen nur routinemäßig eine Entscheidung über die PKH begehrt bzw. das angekündigte Anerkenntnis angenommen wurde und es auf den nicht streitgegenständlichen Schriftverkehr mit der Vermieterin nicht ankam. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit war auch für den Kläger als Bezieher von Grundsicherungsleistungen noch unterdurchschnittlich (20,24 Euro für drei Monate). Deutlich unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG war nach S. 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 90 v.H. der Verfahrensgebühr festzusetzen.
Zusätzlich zu erstatten sind die Nrn. 7002 und 7008 VV-RVG.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführer wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 135,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 305,00 Euro Umsatzsteuer 57,95 Euro Gesamtbetrag 362,95 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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