L 6 R 1031/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 R 1387/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1031/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.

Der 1956 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1975 eine Ausbildung zum Klempner und Installateur. Von 1977 bis 1991 war er für verschiedene Arbeitgeber als Kraftfahrer, Tankwa-genfahrer und Lagerarbeiter tätig. 1991 erwarb er den Berufsabschluss als Berufskraftfahrer, Fachrichtung Güterverkehr (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer E. vom 13. Juli 1991) und war dann bis 1995 als Kraftfahrer (Gefahrguttransporte) und Prüfer von Gasanlagen bei der PP-Flüssiggas K. beschäftigt. Von 1996 bis 1999 arbeitete er als Prüfer von Gasanlagen bei der WPG W. P. GmbH in D. Im Anschluss war er arbeitslos und arbeitete dann von 2002 bis 2003 als Tankwagenfahrer bei der G. G. GmbH, B. B. Im September 2003 bezog er ein Gehalt in Höhe von 1.700,00 EUR brutto und in den Monaten Dezember 2002 bis Juli 2003 einen Aushilfslohn in Höhe von 165,00 EUR. Bei dieser Tätigkeit fielen keine Auslandsfahrten an. Zollformalitäten und Lebensmitteltransporte gehörten nicht zu seinen Aufgaben. Nach eigenen Angaben besitzt der Kläger keine weiteren Informationen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber. Seit 2003 ist er arbeitssuchend.

Auf den Rentenantrag des Klägers vom 27. August 2010 zog die Beklagte Behandlungsunter-lagen und Befundberichte bei und veranlasste eine Begutachtung durch ihren sozialmedizinischen Dienst. Der Sachverständige Dipl.-Med. H. stellte im Gutachten vom 2. November 2010 folgende Diagnosen: Funktionseinschränkungen durch chronisch rezidi-vierendes schmerzhaftes LWS-Syndrom mit teilweiser radikulärer Symptomatik bei nachge-wiesener Osteochondrose und Spondylarthrose sowie kleinem BSV (M54.4, M47.86, M51.2), Belastungseinschränkung linkes Bein bei Gonarthrose (M17.0), hypertensive Herzkrankheit, rezidivierende Angina-pectoris-Beschwerden (I11.90, I20.9), leichte Sekundärarthrose linkes oberes Sprunggelenk nach alter Verletzung (M19.27), rezidivierende Magenbeschwerden, abgelaufene Zwölffingerdarmgeschwüre (K21.9, K29.5), medikamentöse Dauertherapie bei Schilddrüsenunterfunktion (E02), Adipositas I BMI 33 (E66.00), Hypercholesterinämie. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage seine letzte Tätigkeit als Prüfer von Gasanlagen auszuüben, könne aber noch körperlich leichte Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen im Umfange von 6 Stunden und mehr täglich leisten.

Mit Bescheid vom 10. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2011 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2011 Klage zum Sozialgericht Nordhausen (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte und medizinische Behandlungsunterlagen beigezogen und drei Begutachtungen veranlasst.

Der Internist Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 10. April 2012 im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: degenerative Skelettveränderungen mit pseudoradikulärem Lumbalsyndrom links sowie Gonalgie bds., Depression, Adipositas Schweregrad I (BMI 30). essentielle arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie, chronisch-rezidivierende Sinusitis, anamnestisch bekannte Hypothyreose, Refluxösophagitis, Cholezystolithiasis, Nephrolithiasis. Der Kläger sei aus internistischer Sicht in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten 6 bis 8 Stunden täglich zu übernehmen. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Nachtschicht, Überstunden, gleichförmigen Arbeitshaltungen, längeren Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten oberhalb 15 kg, Tätigkeiten mit besonderen seelischen Beanspruchungen sowie Tätigkeiten mi Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter Lärmeinfluss sowie langanhaltende Vibrationen und Erschütterungen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des Weges oder bezüglich des Erfordernisses zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen bestünden nicht. Im Übrigen sei er in der Lage, unter anderem die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle auszuüben.

Der Orthopäde Prof. Dr. Dr. B. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 10. April 2012 die Diagnosen chronisch-rezidivierende pseudoradikuläre Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs mit kleinem Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral linksbetont, chronisch-rezidivierende Halswirbelsäulenbeschwerden bei Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule und beginnenden degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen C5/6 und C6/7, Wirbelsäulenfehlstatistik mit Flachrücken, Belastungseinschränkungen des linken Kniegelenks bei leichter medial betonter Kniearthrose links, Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenks bei leichter medial betonter Kniearthrose rechts, Belastungseinschränkungen des linken oberen Sprunggelenkes bei beginnender Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes und Adipositas gestellt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben sei vor allem durch die krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule und der gewichtstragenden Kniegelenke eingeschränkt. Er sei jedoch bei qualitativen Einschränkungen noch in der Lage regelmäßig vollschichtig Arbeiten ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Arbeiten in nach vorn übergebeugter Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, nicht in kniender oder hockender Körperposition, ohne Hebearbeiten mit einer Hebebelastung über 10 kg und nicht in unebene Gelände zu verrichten. Er könne die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle aus orthopädischer Sicht verrichten.

In ihrer zusammenfassenden Stellungnahme vom 10. April 2012 haben die Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. Dr. B. angenommen, dass in der Zusammenschau der orthopädischen und internistischen Begutachtungen der Kläger in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten 6 bis 8 Stunden arbeitstäglich zu übernehmen. Zu den Einwänden des Klägers haben sie unter dem 9. Juli und 16. August 2012 ergänzend Stellung genommen und sind im Ergebnis bei ihrer Leistungseinschätzung geblieben.

In seinem Gutachten vom 7. November 2012 hat Dr. C. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen Anpassungsproblematik/Verbitterung nach langjähriger Arbeitslosigkeit und chronifizierte Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe keine Leistungseinschränkung. Dem Kläger seien leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich. Ebenso könne er noch die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle ausüben.

Das SG hat erfolglos versucht, eine Arbeitgeberauskunft bei der G. G. GmbH einzuholen und den Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 29. Februar 2012 die anonymisierten Kopien des Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters aus einem anderen Verfahren des erkennenden Senats (L 6 RJ 695/98) vom 25. Dezember 2000 zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Urteil vom 9. April 2013 hat es die Klage abgewiesen. Zwar könne der Kläger seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben. Er könne jedoch auf die für einen Angelernten oberen Ranges zumutbare Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle verwiesen werden. Er sei in der Lage, noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte Erwerbstätigkeiten bei qualitativen Leistungseinschränkungen auszuüben.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, er sei als Facharbeiter einzustufen, da er die Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert habe. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Hinzugetreten seien Gichtarthrose, Schwerhörigkeit und Herzprobleme

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. April 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig-keit ab 1. September 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Klageverfahren.

Der Senat hat Befundberichte des Gastroenterologen Dr. W. (3. Dezember 2014), der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde K. (5. Januar 2015) und der Dipl.-Med. Sch. (7. Januar 2015) beigezogen. Hiernach sind die Befunde auf dem internistischen Fachgebiet konstant geblieben. Hinzugekommen sind eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits und abdominelle Beschwerden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2013 hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 10. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Vo-raussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften, des sie konkretisierenden Mehrstufenschemas des BSG und der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit als unbegründet zurück. Danach ist Kraftfahrer der bisherige Beruf des Klägers. Ihn hat er zuletzt bewusst und gewollt zur dauerhaften Ein-kommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt. Nach dem Sachstand ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger ihn tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Entsprechendes haben die Sachverständigen weder festgestellt noch ist dies aus den angege-benen Leistungseinschränkungen ableitbar. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn es besteht jedenfalls kein Berufsschutz als Facharbeiter für diese Tätigkeit. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter oberen Ranges einzustufen und auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar ist. Der Kläger war bereits zu DDR-Zeiten ohne einschlägige Berufsausbildung langjährig als Kraftfahrer tätig. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolvierte er erst 1991. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger hätte durch seine langjährige Berufserfahrung sämtliche theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Berufskraftfahrers nach DDR-Recht erworben - was der Senat ausdrücklich offen lässt -, begründete dies keinen Berufsschutz als Facharbeiter (vgl. Keller in jurisPR-SozR 23/2014 Anm. 4). Die bis 2001 vorgesehene Ausbildung zum Berufskraftfahrer stellt keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne des Mehrstufenschemas dar, sondern ermöglicht allenfalls eine Zuordnung zum oberen Anlernbereich (vgl. BSG, Ur-teile vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R; Senatsurteil vom 28. August 2012 – L 6 R 1176/08; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. April 2011 – L 3 R 21/09; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 – L 16 R 70/12; alle nach juris; a.A. LSG Chemnitz, Urteil vom 8. Juli 2014 – L 5 R 830/12 –, nach juris mit ablehnender Stellungnahme von Keller in jurisPR-SozR 23/2014 Anm. 4). Eine längere Regelausbildungsdauer als zwei Jahre war für Berufskraftfahrer in der DDR nicht vorgesehen (vgl. Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). In der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Dann kommt allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die Ausbildung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - juris). Es müssen zumindest die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten. Da der Kläger im Wesentlichen als Flüssiggas- und Tankwagenkraftfahrer arbeitete, konnte er allenfalls zusätzliche Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransporte erwerben. Nach eigenen Angaben im Erörterungstermin am 21. Oktober 2014 hat er weder Auslandsfahrten noch Zollformalitäten erledigt oder Lebensmitteltransporte durchgeführt. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen vergleichbaren Kenntnisse, die in der seit dem 1. August 2001 geltenden (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001, BGBl. I 2001, S. 642 ff.) dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vermittelt werden, konnte er so nicht erwerben.

Die vom SG benannte Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist auch leidensgerecht. Der Senat hat keine Zweifel, dass ihm diese Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Ein-schränkungen noch möglich ist. Er folgt auch insoweit den Ausführungen des SG und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Die Vorinstanz hat ihre Überzeugung nachvollziehbar auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. K., Prof. Dr. Dr. B. und Dr. C. gestützt. Diese haben übereinstimmend festgestellt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden täglich bei qualitativen Leistungseinschränkungen, auch als Poststellenmitarbeiter, ausüben kann.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Kläger im Berufungsverfahren keine (neuen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgezeigt hat, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen. Soweit der Kläger hinzugetretene Beschwerden (Gichtarthrose, Schwerhörigkeit, Herzprobleme) anführt, ist nach den eingeholten Befundberichten und den diesen beigefügten Be-handlungsunterlagen nicht ansatzweise erkennbar, dass sie von relevantem Einfluss auf sein berufliches Leistungsvermögen sind. Die Befunde auf internistischem Fachgebiet waren nach dem Bericht des Dr. W. vom 3. Dezember 2014 konstant. Hinzugekommen ist eine Inneno-hrschwerhörigkeit beidseits, die jedoch allenfalls eine Versorgung mit Hörhilfen erforderlich macht, aber weder eine quantitative Leistungsminderung begründet noch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ausschließt. Auch die behandelnde Allgemeinärztin Dipl.-Med. Sch. hat in ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 im Wesentlichen Befundkonstanz angegeben. Die hin-zugetretenen abdominellen Beschwerden lassen keinen dauerhaften Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen erkennen.

Da der Kläger noch 6 Stunden/Tag tätig sein kann, kommt erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in Betracht; seine Leis-tungsfähigkeit ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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