Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 248/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 294/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei einer Jagdveranstaltung am 28.12.2012 einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1954 geborene Kläger ist Unternehmer im Bereich der Dreh- und Frästechnik und als Geschäftsführer tätig. Am 28.12.2012 nahm er an einer Jagdveranstaltung der Jagdgemeinschaft L, X, C in O teil. Dabei schoss sich der Kläger in das rechte Bein. Im Universitätsklinikum N (UKN) wurde von den Durchgangsärzten Prof. Dr. S/PD Dr. W am Unfalltag eine "Schrotschussverletzung Kniegelenk und Unterschenkel rechts mit defektstreckiger Durchtrennung Nervus peroneus und suralis, Kompartmentsyndrom Gastocnemicusloge" diagnostiziert.
Gegenüber der Beklagten gab die Jagdgemeinschaft L, X, C am 01.02.2013 an, sie hätten dem Kläger im Jagdrevier O III einen Begehungsschein ausgestellt, der Kläger habe die Hege und Pflege des Wildes, den Transport der Jagdgesellschaft, Wildvermarktung, Anstellen der Schützen und Einteilung der Treiber zur Aufgabe gehabt. Ihm obliege der Jagdschutz, Fütterungen, Wildverwertung und Wildunfälle. Er habe ca. 600 Stunden jährlich Revierarbeit geleistet und dabei folgende Aufgaben gehabt: Jagdschutz, Aufstellen von Jagdeinrichtungen, Wildackerbestellung, Senfsaat an Landwirte verteilen, Wildackermischungen erstellen. Der Kläger führe ca. 70 Tage im Jahr arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus, als Entlohnung erhalte er den Abschuss von Rehwild. Er könne selbst Abschüsse nach eigener Entscheidung vornehmen und jage ca. 30-mal im Jahr im Revier O III. Ein Arbeitsvertrag bestehe nicht, der Kläger sei selbst Pächter des Reviers S 12. Zur Zeit der Verletzung sei der Kläger Jagdleiter gewesen.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 lehnte die Beklagte eine Entschädigungspflicht aus Anlass des Unfallgeschehens vom 28.12.2012 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei als Jagdgast versicherungsfrei tätig gewesen, Grundlage sei das private Interesse an der Jagd gewesen. Nicht entscheidend sei, ob während der Betätigung einige dem Jagdunternehmer dienliche Tätigkeiten verrichtet worden seien. Die unfallbringende Tätigkeit habe dem typischen Bereich angehört, in dem ein Jagdgast üblicherweise tätig werde, wozu er die Erlaubnis des jeweiligen Revierinhabers bekomme.
Zur Begründung des am 25.02.2013 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe nicht als Jäger/Schütze am Treibjagdgeschehen teilgenommen, sondern sich auf die Tätigkeit des Jagdleiters beschränkt. Er habe während des Treibens ein von einem anderen Schützen beschossenes Kaninchen entdeckt, das sich in ein Gelände außerhalb des Treibens begeben habe. Er habe Nachschau halten wollen, hierbei habe sich der Schuss gelöst. Es habe sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme im Sinne des Tier- und Jagdschutzes gehandelt und nicht um eine jagdgasttypische Tätigkeit. Den Jagdgästen sei es aus Sicherheitsgründen nicht gestattet gewesen, außerhalb des Treibjagdgeschehens eine Nachschau durchzuführen.
Hierzu hat die Beklagte in einem Schreiben vom 21.03.2013 ausgeführt, dass entscheidend sei, dass sich der Unfall bei der Jagdausübung ereignet habe und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 41/02 R) sämtliche Jagdteilnehmer mit Ausnahme des Jagdunternehmers grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2013 vorgebracht, dass sich der Unfall nicht bei einer jagdgastlichen Jagdausübung, sondern in Erledigung einer ihm vom Jagdunternehmer im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten Arbeits- und Dienstverhältnisses übertragenen Aufgabe ereignet habe. Der Unfall habe sich bei der Nachsuche nach einem krankgeschossenen Kaninchen ereignet. Diese Tätigkeit sei nicht aus Jagdfreude oder jagdlicher Passion erfolgt, sondern allein aus Tierschutzgründen. Dem Kläger sei von den Jagdpächtern die Tätigkeit als Jagdaufseher übertragen worden. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis hätten die Jagdpächter dem Kläger den Auftrag erteilt, am 28.12.2012 die Jagdleitung der im Revier stattfindenden Treibjagd durchzuführen. Zu den damit verbundenen Aufgaben habe auch die Organisation der Bergung und des Abtransports des erlegten Wildes sowie von etwaigem Nachsuchen nach krankgeschossenem Wild gezählt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch der vom Kläger konkretisierte Sachverhalt führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet, die Tätigkeit sei zum Unfallzeitpunkt der Jagdausübung zuzurechnen gewesen. Zur Bestimmung der Jagdausübung sei auf die Vorschriften des Jagdrechts zurückzugreifen, die Jagdausübung erstrecke sich nach § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Auch die Nachsuche gehöre damit zur Jagdausübung. Der Unfall habe sich in einem fremden Jagdrevier ereignet, die Tätigkeit als Jagdaufseher und die Funktion als Jagdleiter seien für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Ausübung der Jagd in einem fremden Revier, hier gehe die für das eigene Revier geltende Unternehmereigenschaft verloren.
Am 08.08.2013 hat der Kläger vor dem Sozialgericht in Münster (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er sei als Jagdaufseher Beschäftigter im Jagdunternehmern L, X, C gewesen, zumindest sei er wie ein Beschäftigter tägig geworden. Er habe am Unfalltag die Jagdleitung innegehabt, gejagt hätten vier Leute, außerdem habe es zwei Treiber gegeben. Zuvor habe man noch in einem Wäldchen an den Höfen gejagt, nach der Jagd im Steinbruch sei noch ein Treiben an einer Stelle, wo es einen Wildschaden gegeben habe, geplant gewesen. Die Jagdleitung sei gerade keine jagdgasttypische Tätigkeit, sondern eine betriebliche. Er selbst habe an der Jagd gar nicht teilgenommen, sondern diese nur beobachtet. Dabei habe er auch beobachtet, dass jemand auf ein krankes Kaninchen geschossen habe, welches im Gebüsch verschwunden sei. Erst nach Ende des Treibens sei er, nachdem sich keiner der Jagdteilnehmer bereit gefunden habe, selbst auf die Suche gegangen, habe das Kaninchen jedoch nicht finden können. Der Schuss habe sich gelöst, als er wieder bei dem Tor am Eingang des Steinbruchs angelangt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2013 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 11.07.2013 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 28.12.2012 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 14.04.2014 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 28.12.2012 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger am Unfalltag nicht als versicherungsfreier Jagdgast im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verunglückt sei, sondern zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, wobei dahinstehen könne, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII "Wie-Beschäftigter" oder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII abhängig Beschäftigter gewesen sei. Der Kläger habe eine dem äußeren Erscheinungsbild nach typische Arbeitnehmertätigkeit verrichtet, die zu dem Aufgabenkreis gehört habe, der ihm von der Jagdgemeinschaft L, X, C übertragen worden sei. Dass der Kläger eine Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten, hier der Jagdgemeinschaft, besessen habe, führe nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei gewesen sei. Für die Abgrenzung sei entscheidend, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers nicht als Jagdausübung i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG zu qualifizieren sei. Vorliegend habe sich der Kläger nicht selbst an der Treibjagd beteiligt, er habe insbesondere nicht zu den Schützen gehört, sondern das Jagdgeschehen überwacht. Er sei erst nach dem eigentlichen Ende der Jagd in den Steinbruch hinabgeklettert, um ein be- bzw. angeschossenes Kaninchen aufzuspüren. Nachdem er dieses nicht mehr auffinden konnte, habe er sich auf den Rückweg zu den übrigen Jagdteilnehmern begeben, unmittelbar vor seiner Ankunft habe sich der Schuss seines Gewehres gelöst. Diese Tätigkeit sei nicht der Jagdausübung zuzurechnen, denn der gesamte Aufenthalt des Klägers am Unfalltag sei geprägt von seinen Aufgaben, die er für die Jagdgemeinschaft L, X, C übernommen habe. Er habe am Unfalltag eine kontrollierende bzw. beobachtende Rolle übernommen. Dass er nach dem Treibjagdgeschehen eine Nachsuche durchgeführt habe, führe nicht dazu, dass nunmehr von einer Jagdausübung auszugehen sei. Die Motivationslage des Klägers sei davon geprägt gewesen, fremden Interessen, nämlich denen des Unternehmens, nachzugehen, denn er habe die Nachsuche nicht als Teil des Jagdgeschehens durchgeführt, vielmehr sei er der Pflicht zur Hege und Pflege des Wildbestandes der Jagdgemeinschaft nachgekommen.
Gegen das ihr am 23.04.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.05.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Jagdpachtunternehmer, die in einem fremden Revier die Jagdleitung übernehmen, seien nicht gesetzlich unfallversichert. Im fremden Revier gehe die für das eigene Revier geltende Unternehmereigenschaft verloren. Begehungsscheininhaber gehörten nicht zum versicherten Personenkreis, wenn der Aufenthalt im Revier der Jagdausübung zuzurechnen sei. Der Kläger sei dem Grunde nach als Jagdgast einzustufen, der als Gegenleistung für seine Jagderlaubnis im Revier Verpflichtungen und Aufgaben zu erbringen habe. Versicherungsschutz bestünde nur, wenn er als nichtjagender Jagdhelfer im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung im Auftrag des Revierinhabers Arbeiten verrichte, die nicht mehr zur eigentlichen Jagdausübung gehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Unfall habe sich im Rahmen der Nachsuche ereignet. Damit habe der Kläger die Jagd i.S. d. § 1 Abs. 4 BJagdG ausgeübt und sich auch aktiv an der eigentlichen Jagdausübung beteiligt. Als starkes Indiz hierfür sei das Mitführen der (entsicherten) Jagdwaffe zu werten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die zum Unfall führende Tätigkeit sei nicht als Jagdausübung zu bewerten. Vielmehr sei das eigentliche Jagdgeschehen schon abgeschlossen gewesen, es habe "Hahn in Ruh" geherrscht. Jedwede Form jagdgastüblicher Tätigkeit sei abgeschlossen gewesen. Als Jagdleiter habe ihm die Aufgabe oblegen, erlegtes Wild zu bergen und abzutransportieren. Er habe zum Unfallzeitpunkt auch keine "Nachsuche" auf ein angeschossenes Kaninchen durchgeführt, denn ein gezieltes Verfolgen des kranken bzw. angeschossenen Kaninchens habe er zum Unfallzeitpunkt gar nicht beabsichtigt. Vielmehr habe er lediglich Nachschau gehalten. Dabei handele es sich nicht um gezieltes Verfolgen von krankem bzw. angeschossenem Wild, sondern um Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Tier- und Jagdschutzes, um einem etwaig erkrankten Wildtier weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen oder um es im Falle seiner vorherigen Verendung zu bergen. Da er das Kaninchen im Steinbruch nicht gefunden habe, seine Nachschau also erfolglos geblieben sei, sei es zur Nachsuche, die als Ausgangspunkt einen konkreten Anschusspunkt mit entsprechenden Pirschzeichen voraussetzte, gar nicht erst gekommen. Zu dem Zeitpunkt, als der Unfall passierte, sei er auch wieder zum Ausgangspunkt, dem Tor am Eingang des Steinbruchs zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Bemühungen, das Schicksal des Kaninchens zu klären, bereits beendet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vielmehr zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger am 28.12.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit, Abs. 1 S. 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 5/04 R, Rn. 12 - zitiert nach juris). Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az.: B 2 U 20/03 R; Urteil vom 18. Juni 2013, Az.: B 2 U 7/12 R; Urteil vom 09. November 2010, Az. B 2 U 14/10 R).
Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten, als sich am Tor des Steinbruchs ein Schuss aus seiner Schrotflinte löste und ihn ins Bein traf.
Diesen Unfall hat er auch bei einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten. Am Unfalltag war der Kläger als Jagdleiter einer im Revier der Jagdgemeinschaft L/X/C stattfindenden Treibjagd tätig. Zwar scheidet, was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird, ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII aus, da der Kläger in diesem Jagdrevier kein (Mit-)Pächter und damit kein Unternehmer war. Der Kläger stand jedoch nach § 2 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, da er als sogenannter "Wie-Beschäftigter" tätig war. Ob eine derartige Tätigkeit vorliegt, ist stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 41/02 R). Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az. B 2 U 5/04 R m.w.N.).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Verletzter wie ein Unternehmer tätig ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R; Urteil vom 17.03.1992, Az.: 2 RU 22/91).
Bei der Abgrenzung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher "Wie-Beschäftigter" von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, Az. B 2 U 35/04 R). Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Arbeitsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist dabei zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter" nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG SozR 4 - 2700 § 2 Nr. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger in seiner Funktion als Jagdleiter als Wie-Beschäftigter anzusehen, denn er hat für den Jagdpächter auf dessen Bitte hin eine dem Jagdpachtunternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausgeübt. Der Kläger ist von dem Pächter des Jagdreviers entsprechend § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (UVV-Jagd) zum Jagdleiter bestimmt worden. Nach dieser Vorschrift ist bei Gesellschaftsjagden, dies sind gem. § 17a Landesjagdgesetz NRW Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken, ein Jagdleiter zu bestimmen, wenn der Unternehmer nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Nach den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 UVV-Jagd hat der Jagdleiter den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben, die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben. Er ist außerdem für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich (zu den Aufgaben des Jagdleiters im Bereich der Unfallverhütung vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, § 823 E 370 m.w.N.; zur regelmäßigen Bediensteteneigenschaft von Jagdaufsehern vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris Rn. 26). Der Pächter des Jagdreviers hätte - wenn er die Aufgabe nicht selbst übernehmen wollte - auch jemanden gegen Entgelt für diese Position anstellen können. Darauf, dass der Kläger in dem Jagdrevier auch Inhaber eines sog. Begehungsscheines war und sich im Revier frei bewegen durfte, für die Hege und Pflege des Wildes zuständig war und dieses abschießen durfte, was ihn insoweit in eine unternehmerähnliche Position rücken könnte, kommt es nicht an. Abzustellen ist nämlich auf die konkrete Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat. Die Tätigkeit als Jagdleiter ist nicht automatisch mit einem Begehungsschein verbunden, vielmehr ist der Kläger von den Jagdpächtern ausdrücklich gebeten worden, an diesem Tag die Aufgabe des Jagdleiters der Jagd in dem Revier O III zu übernehmen. Dies gibt der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem Versicherungsschutz des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsfreiheit bei Personen, die auf Grund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Die Bestimmung konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 2 U 41/02 R). Dass der Kläger eine Jagderlaubnis der Pächter besessen hat, führt allerdings nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei war. Vielmehr kann auch eine Person, die über eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig werden (BSG, a.a.O.).
Zur Bestimmung dessen, was zur versicherungsfreien Jagdausübung als Jagdgast gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen (BSG, a.a.O., Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 3 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG).
Der Kläger hat in seiner Funktion als Jagdleiter am Unfalltag - was von der Beklagten auch nicht bestritten wird - nicht an dem eigentlichen Jagdgeschehen teilgenommen. Ebenso unstreitig ist, dass er sich nach Rückkehr der Jäger und Treiber aus dem Steinbruch selbst dort hineinbegeben hat, um ein angeschossenes Kaninchen aufzuspüren, dies jedoch nicht finden konnte. Es kann offen bleiben, ob diese von dem Kläger unternommene Nachsuche nach einem evtl. verletzten oder kranken Kaninchen, wie die Beklagte dies annimmt, als Unterbrechung der Jagdleitertätigkeit und als Jagdausübung - und damit ggfs. als versicherungsfreie Tätigkeit als Jagdgast - zu qualifizieren wäre. Ausgangspunkt für diese Nachsuche war die Innenseite der Steinbruchumzäunung. Dort befand sich der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015, als er nach Abschluss der Jagd im Steinbruch wieder zu den übrigen Jagdteilnehmern gestoßen war. Erst nachdem keiner der Jäger sich bereitfand, nach dem Kaninchen zu suchen, stieg der Kläger selbst in den Steinbruch hinab. Frühestens da begann die Nachsuche nach dem verletzten Tier. Der Unfall ereignete sich nach Rückkehr an eben diese Stelle an der Innenseite des Tores zum Steinbruch, wo einer der Jagdgäste noch auf den Kläger wartete. Diesen Sachverhalt (und nicht die Angaben in der anwaltlich formulierten Klageschrift) legt der Senat aufgrund des konsistenten und spontanen, deshalb für den Senat glaubhaften Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Er hat aufgrund der lebendigen, ausführlichen und auch in Randbereichen widerspruchsfreien Angaben des Klägers keine Zweifel an dem geschilderten Hergang. Diese Angaben sind im Übrigen kongruent zu den im Verfahren von ihm selbst gemachten Angaben beim Besuchsdienst der Beklagten und im Termin vor dem Sozialgericht. Die Beklagte hat die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bezweifelt, sondern deren Glaubhaftigkeit vielmehr ausdrücklich zugestanden.
Spätestens mit der Rückkehr des Klägers an den Ausgangspunkt war dann aber die Suche nach dem Kaninchen und damit eine evtl. Unterbrechung der Jagdleitertätigkeit beendet. Denn der Kläger beabsichtigte, in seiner Funktion als Jagdleiter mit der Jagdgesellschaft die Jagd an einer anderen Stelle im Revier fortzusetzen. Die Frage, ob die Suche nach dem angeschossenen Kaninchen zur Jagdausübung i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG zählt, ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht maßgeblich. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger die Nachsuche jedenfalls schon aufgegeben und sich zum Ausgang des Steinbruchs begeben, um sich wieder seiner Funktion als Jagdleiter zuzuwenden. Seine nach den objektiven Umständen erkennbare Handlungsmotivation zum Unfallzeitpunkt war nicht mehr auf die Jagdausübung gerichtet, sondern vielmehr auf die versicherte Tätigkeit als Jagdleiter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei einer Jagdveranstaltung am 28.12.2012 einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1954 geborene Kläger ist Unternehmer im Bereich der Dreh- und Frästechnik und als Geschäftsführer tätig. Am 28.12.2012 nahm er an einer Jagdveranstaltung der Jagdgemeinschaft L, X, C in O teil. Dabei schoss sich der Kläger in das rechte Bein. Im Universitätsklinikum N (UKN) wurde von den Durchgangsärzten Prof. Dr. S/PD Dr. W am Unfalltag eine "Schrotschussverletzung Kniegelenk und Unterschenkel rechts mit defektstreckiger Durchtrennung Nervus peroneus und suralis, Kompartmentsyndrom Gastocnemicusloge" diagnostiziert.
Gegenüber der Beklagten gab die Jagdgemeinschaft L, X, C am 01.02.2013 an, sie hätten dem Kläger im Jagdrevier O III einen Begehungsschein ausgestellt, der Kläger habe die Hege und Pflege des Wildes, den Transport der Jagdgesellschaft, Wildvermarktung, Anstellen der Schützen und Einteilung der Treiber zur Aufgabe gehabt. Ihm obliege der Jagdschutz, Fütterungen, Wildverwertung und Wildunfälle. Er habe ca. 600 Stunden jährlich Revierarbeit geleistet und dabei folgende Aufgaben gehabt: Jagdschutz, Aufstellen von Jagdeinrichtungen, Wildackerbestellung, Senfsaat an Landwirte verteilen, Wildackermischungen erstellen. Der Kläger führe ca. 70 Tage im Jahr arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus, als Entlohnung erhalte er den Abschuss von Rehwild. Er könne selbst Abschüsse nach eigener Entscheidung vornehmen und jage ca. 30-mal im Jahr im Revier O III. Ein Arbeitsvertrag bestehe nicht, der Kläger sei selbst Pächter des Reviers S 12. Zur Zeit der Verletzung sei der Kläger Jagdleiter gewesen.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 lehnte die Beklagte eine Entschädigungspflicht aus Anlass des Unfallgeschehens vom 28.12.2012 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei als Jagdgast versicherungsfrei tätig gewesen, Grundlage sei das private Interesse an der Jagd gewesen. Nicht entscheidend sei, ob während der Betätigung einige dem Jagdunternehmer dienliche Tätigkeiten verrichtet worden seien. Die unfallbringende Tätigkeit habe dem typischen Bereich angehört, in dem ein Jagdgast üblicherweise tätig werde, wozu er die Erlaubnis des jeweiligen Revierinhabers bekomme.
Zur Begründung des am 25.02.2013 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe nicht als Jäger/Schütze am Treibjagdgeschehen teilgenommen, sondern sich auf die Tätigkeit des Jagdleiters beschränkt. Er habe während des Treibens ein von einem anderen Schützen beschossenes Kaninchen entdeckt, das sich in ein Gelände außerhalb des Treibens begeben habe. Er habe Nachschau halten wollen, hierbei habe sich der Schuss gelöst. Es habe sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme im Sinne des Tier- und Jagdschutzes gehandelt und nicht um eine jagdgasttypische Tätigkeit. Den Jagdgästen sei es aus Sicherheitsgründen nicht gestattet gewesen, außerhalb des Treibjagdgeschehens eine Nachschau durchzuführen.
Hierzu hat die Beklagte in einem Schreiben vom 21.03.2013 ausgeführt, dass entscheidend sei, dass sich der Unfall bei der Jagdausübung ereignet habe und dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 41/02 R) sämtliche Jagdteilnehmer mit Ausnahme des Jagdunternehmers grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2013 vorgebracht, dass sich der Unfall nicht bei einer jagdgastlichen Jagdausübung, sondern in Erledigung einer ihm vom Jagdunternehmer im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten Arbeits- und Dienstverhältnisses übertragenen Aufgabe ereignet habe. Der Unfall habe sich bei der Nachsuche nach einem krankgeschossenen Kaninchen ereignet. Diese Tätigkeit sei nicht aus Jagdfreude oder jagdlicher Passion erfolgt, sondern allein aus Tierschutzgründen. Dem Kläger sei von den Jagdpächtern die Tätigkeit als Jagdaufseher übertragen worden. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis hätten die Jagdpächter dem Kläger den Auftrag erteilt, am 28.12.2012 die Jagdleitung der im Revier stattfindenden Treibjagd durchzuführen. Zu den damit verbundenen Aufgaben habe auch die Organisation der Bergung und des Abtransports des erlegten Wildes sowie von etwaigem Nachsuchen nach krankgeschossenem Wild gezählt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch der vom Kläger konkretisierte Sachverhalt führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet, die Tätigkeit sei zum Unfallzeitpunkt der Jagdausübung zuzurechnen gewesen. Zur Bestimmung der Jagdausübung sei auf die Vorschriften des Jagdrechts zurückzugreifen, die Jagdausübung erstrecke sich nach § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Auch die Nachsuche gehöre damit zur Jagdausübung. Der Unfall habe sich in einem fremden Jagdrevier ereignet, die Tätigkeit als Jagdaufseher und die Funktion als Jagdleiter seien für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Ausübung der Jagd in einem fremden Revier, hier gehe die für das eigene Revier geltende Unternehmereigenschaft verloren.
Am 08.08.2013 hat der Kläger vor dem Sozialgericht in Münster (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er sei als Jagdaufseher Beschäftigter im Jagdunternehmern L, X, C gewesen, zumindest sei er wie ein Beschäftigter tägig geworden. Er habe am Unfalltag die Jagdleitung innegehabt, gejagt hätten vier Leute, außerdem habe es zwei Treiber gegeben. Zuvor habe man noch in einem Wäldchen an den Höfen gejagt, nach der Jagd im Steinbruch sei noch ein Treiben an einer Stelle, wo es einen Wildschaden gegeben habe, geplant gewesen. Die Jagdleitung sei gerade keine jagdgasttypische Tätigkeit, sondern eine betriebliche. Er selbst habe an der Jagd gar nicht teilgenommen, sondern diese nur beobachtet. Dabei habe er auch beobachtet, dass jemand auf ein krankes Kaninchen geschossen habe, welches im Gebüsch verschwunden sei. Erst nach Ende des Treibens sei er, nachdem sich keiner der Jagdteilnehmer bereit gefunden habe, selbst auf die Suche gegangen, habe das Kaninchen jedoch nicht finden können. Der Schuss habe sich gelöst, als er wieder bei dem Tor am Eingang des Steinbruchs angelangt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2013 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 11.07.2013 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 28.12.2012 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 14.04.2014 festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 28.12.2012 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger am Unfalltag nicht als versicherungsfreier Jagdgast im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) verunglückt sei, sondern zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, wobei dahinstehen könne, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII "Wie-Beschäftigter" oder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII abhängig Beschäftigter gewesen sei. Der Kläger habe eine dem äußeren Erscheinungsbild nach typische Arbeitnehmertätigkeit verrichtet, die zu dem Aufgabenkreis gehört habe, der ihm von der Jagdgemeinschaft L, X, C übertragen worden sei. Dass der Kläger eine Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten, hier der Jagdgemeinschaft, besessen habe, führe nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei gewesen sei. Für die Abgrenzung sei entscheidend, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers nicht als Jagdausübung i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG zu qualifizieren sei. Vorliegend habe sich der Kläger nicht selbst an der Treibjagd beteiligt, er habe insbesondere nicht zu den Schützen gehört, sondern das Jagdgeschehen überwacht. Er sei erst nach dem eigentlichen Ende der Jagd in den Steinbruch hinabgeklettert, um ein be- bzw. angeschossenes Kaninchen aufzuspüren. Nachdem er dieses nicht mehr auffinden konnte, habe er sich auf den Rückweg zu den übrigen Jagdteilnehmern begeben, unmittelbar vor seiner Ankunft habe sich der Schuss seines Gewehres gelöst. Diese Tätigkeit sei nicht der Jagdausübung zuzurechnen, denn der gesamte Aufenthalt des Klägers am Unfalltag sei geprägt von seinen Aufgaben, die er für die Jagdgemeinschaft L, X, C übernommen habe. Er habe am Unfalltag eine kontrollierende bzw. beobachtende Rolle übernommen. Dass er nach dem Treibjagdgeschehen eine Nachsuche durchgeführt habe, führe nicht dazu, dass nunmehr von einer Jagdausübung auszugehen sei. Die Motivationslage des Klägers sei davon geprägt gewesen, fremden Interessen, nämlich denen des Unternehmens, nachzugehen, denn er habe die Nachsuche nicht als Teil des Jagdgeschehens durchgeführt, vielmehr sei er der Pflicht zur Hege und Pflege des Wildbestandes der Jagdgemeinschaft nachgekommen.
Gegen das ihr am 23.04.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.05.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Jagdpachtunternehmer, die in einem fremden Revier die Jagdleitung übernehmen, seien nicht gesetzlich unfallversichert. Im fremden Revier gehe die für das eigene Revier geltende Unternehmereigenschaft verloren. Begehungsscheininhaber gehörten nicht zum versicherten Personenkreis, wenn der Aufenthalt im Revier der Jagdausübung zuzurechnen sei. Der Kläger sei dem Grunde nach als Jagdgast einzustufen, der als Gegenleistung für seine Jagderlaubnis im Revier Verpflichtungen und Aufgaben zu erbringen habe. Versicherungsschutz bestünde nur, wenn er als nichtjagender Jagdhelfer im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung im Auftrag des Revierinhabers Arbeiten verrichte, die nicht mehr zur eigentlichen Jagdausübung gehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Unfall habe sich im Rahmen der Nachsuche ereignet. Damit habe der Kläger die Jagd i.S. d. § 1 Abs. 4 BJagdG ausgeübt und sich auch aktiv an der eigentlichen Jagdausübung beteiligt. Als starkes Indiz hierfür sei das Mitführen der (entsicherten) Jagdwaffe zu werten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die zum Unfall führende Tätigkeit sei nicht als Jagdausübung zu bewerten. Vielmehr sei das eigentliche Jagdgeschehen schon abgeschlossen gewesen, es habe "Hahn in Ruh" geherrscht. Jedwede Form jagdgastüblicher Tätigkeit sei abgeschlossen gewesen. Als Jagdleiter habe ihm die Aufgabe oblegen, erlegtes Wild zu bergen und abzutransportieren. Er habe zum Unfallzeitpunkt auch keine "Nachsuche" auf ein angeschossenes Kaninchen durchgeführt, denn ein gezieltes Verfolgen des kranken bzw. angeschossenen Kaninchens habe er zum Unfallzeitpunkt gar nicht beabsichtigt. Vielmehr habe er lediglich Nachschau gehalten. Dabei handele es sich nicht um gezieltes Verfolgen von krankem bzw. angeschossenem Wild, sondern um Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Tier- und Jagdschutzes, um einem etwaig erkrankten Wildtier weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen oder um es im Falle seiner vorherigen Verendung zu bergen. Da er das Kaninchen im Steinbruch nicht gefunden habe, seine Nachschau also erfolglos geblieben sei, sei es zur Nachsuche, die als Ausgangspunkt einen konkreten Anschusspunkt mit entsprechenden Pirschzeichen voraussetzte, gar nicht erst gekommen. Zu dem Zeitpunkt, als der Unfall passierte, sei er auch wieder zum Ausgangspunkt, dem Tor am Eingang des Steinbruchs zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Bemühungen, das Schicksal des Kaninchens zu klären, bereits beendet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vielmehr zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger am 28.12.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit, Abs. 1 S. 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 5/04 R, Rn. 12 - zitiert nach juris). Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az.: B 2 U 20/03 R; Urteil vom 18. Juni 2013, Az.: B 2 U 7/12 R; Urteil vom 09. November 2010, Az. B 2 U 14/10 R).
Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten, als sich am Tor des Steinbruchs ein Schuss aus seiner Schrotflinte löste und ihn ins Bein traf.
Diesen Unfall hat er auch bei einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten. Am Unfalltag war der Kläger als Jagdleiter einer im Revier der Jagdgemeinschaft L/X/C stattfindenden Treibjagd tätig. Zwar scheidet, was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird, ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII aus, da der Kläger in diesem Jagdrevier kein (Mit-)Pächter und damit kein Unternehmer war. Der Kläger stand jedoch nach § 2 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, da er als sogenannter "Wie-Beschäftigter" tätig war. Ob eine derartige Tätigkeit vorliegt, ist stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 41/02 R). Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az. B 2 U 5/04 R m.w.N.).
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Verletzter wie ein Unternehmer tätig ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R; Urteil vom 17.03.1992, Az.: 2 RU 22/91).
Bei der Abgrenzung einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher "Wie-Beschäftigter" von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2005, Az. B 2 U 35/04 R). Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Arbeitsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend ist stets das Gesamtbild. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist dabei zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter" nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wurde (vgl. BSG SozR 4 - 2700 § 2 Nr. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger in seiner Funktion als Jagdleiter als Wie-Beschäftigter anzusehen, denn er hat für den Jagdpächter auf dessen Bitte hin eine dem Jagdpachtunternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ausgeübt. Der Kläger ist von dem Pächter des Jagdreviers entsprechend § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (UVV-Jagd) zum Jagdleiter bestimmt worden. Nach dieser Vorschrift ist bei Gesellschaftsjagden, dies sind gem. § 17a Landesjagdgesetz NRW Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken, ein Jagdleiter zu bestimmen, wenn der Unternehmer nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Nach den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 UVV-Jagd hat der Jagdleiter den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben, die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben. Er ist außerdem für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich (zu den Aufgaben des Jagdleiters im Bereich der Unfallverhütung vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, § 823 E 370 m.w.N.; zur regelmäßigen Bediensteteneigenschaft von Jagdaufsehern vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2005, L 10 U 2535/04, juris Rn. 26). Der Pächter des Jagdreviers hätte - wenn er die Aufgabe nicht selbst übernehmen wollte - auch jemanden gegen Entgelt für diese Position anstellen können. Darauf, dass der Kläger in dem Jagdrevier auch Inhaber eines sog. Begehungsscheines war und sich im Revier frei bewegen durfte, für die Hege und Pflege des Wildes zuständig war und dieses abschießen durfte, was ihn insoweit in eine unternehmerähnliche Position rücken könnte, kommt es nicht an. Abzustellen ist nämlich auf die konkrete Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat. Die Tätigkeit als Jagdleiter ist nicht automatisch mit einem Begehungsschein verbunden, vielmehr ist der Kläger von den Jagdpächtern ausdrücklich gebeten worden, an diesem Tag die Aufgabe des Jagdleiters der Jagd in dem Revier O III zu übernehmen. Dies gibt der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dem Versicherungsschutz des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsfreiheit bei Personen, die auf Grund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen. Die Bestimmung konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 2 U 41/02 R). Dass der Kläger eine Jagderlaubnis der Pächter besessen hat, führt allerdings nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang in oder aus dem Revier als Jagdgast versicherungsfrei war. Vielmehr kann auch eine Person, die über eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig werden (BSG, a.a.O.).
Zur Bestimmung dessen, was zur versicherungsfreien Jagdausübung als Jagdgast gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen (BSG, a.a.O., Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R). Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 3 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG).
Der Kläger hat in seiner Funktion als Jagdleiter am Unfalltag - was von der Beklagten auch nicht bestritten wird - nicht an dem eigentlichen Jagdgeschehen teilgenommen. Ebenso unstreitig ist, dass er sich nach Rückkehr der Jäger und Treiber aus dem Steinbruch selbst dort hineinbegeben hat, um ein angeschossenes Kaninchen aufzuspüren, dies jedoch nicht finden konnte. Es kann offen bleiben, ob diese von dem Kläger unternommene Nachsuche nach einem evtl. verletzten oder kranken Kaninchen, wie die Beklagte dies annimmt, als Unterbrechung der Jagdleitertätigkeit und als Jagdausübung - und damit ggfs. als versicherungsfreie Tätigkeit als Jagdgast - zu qualifizieren wäre. Ausgangspunkt für diese Nachsuche war die Innenseite der Steinbruchumzäunung. Dort befand sich der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015, als er nach Abschluss der Jagd im Steinbruch wieder zu den übrigen Jagdteilnehmern gestoßen war. Erst nachdem keiner der Jäger sich bereitfand, nach dem Kaninchen zu suchen, stieg der Kläger selbst in den Steinbruch hinab. Frühestens da begann die Nachsuche nach dem verletzten Tier. Der Unfall ereignete sich nach Rückkehr an eben diese Stelle an der Innenseite des Tores zum Steinbruch, wo einer der Jagdgäste noch auf den Kläger wartete. Diesen Sachverhalt (und nicht die Angaben in der anwaltlich formulierten Klageschrift) legt der Senat aufgrund des konsistenten und spontanen, deshalb für den Senat glaubhaften Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Er hat aufgrund der lebendigen, ausführlichen und auch in Randbereichen widerspruchsfreien Angaben des Klägers keine Zweifel an dem geschilderten Hergang. Diese Angaben sind im Übrigen kongruent zu den im Verfahren von ihm selbst gemachten Angaben beim Besuchsdienst der Beklagten und im Termin vor dem Sozialgericht. Die Beklagte hat die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bezweifelt, sondern deren Glaubhaftigkeit vielmehr ausdrücklich zugestanden.
Spätestens mit der Rückkehr des Klägers an den Ausgangspunkt war dann aber die Suche nach dem Kaninchen und damit eine evtl. Unterbrechung der Jagdleitertätigkeit beendet. Denn der Kläger beabsichtigte, in seiner Funktion als Jagdleiter mit der Jagdgesellschaft die Jagd an einer anderen Stelle im Revier fortzusetzen. Die Frage, ob die Suche nach dem angeschossenen Kaninchen zur Jagdausübung i.S.v. § 1 Abs. 4 BJagdG zählt, ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht maßgeblich. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger die Nachsuche jedenfalls schon aufgegeben und sich zum Ausgang des Steinbruchs begeben, um sich wieder seiner Funktion als Jagdleiter zuzuwenden. Seine nach den objektiven Umständen erkennbare Handlungsmotivation zum Unfallzeitpunkt war nicht mehr auf die Jagdausübung gerichtet, sondern vielmehr auf die versicherte Tätigkeit als Jagdleiter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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