L 5 KA 1/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 235/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 1/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist Höhe des Honoraranspruchs für das Quartal I/2010 und hierbei die Frage, ob andere ärztliche Mitglieder der IVF-Arbeitsgruppe (In-vitro-Fertilisation, künstliche Befruchtung) als deren Leiter zur Abrechnung reproduktionsmedizinischer vertragsärztlicher Leistungen berechtigt waren.

Die Klägerin ist Trägerin des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Endokrinologikum H., in dem Leistungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen erbracht werden. Im streitgegenständlichen Quartal – mittlerweile nicht mehr – war dort der Vertragsarzt Prof. Dr. M. L. tätig. Herr Prof. Dr. L. ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Auf seinen Antrag hin hatte ihm die Beigeladene mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juli 2009 ab dem 1. Juli 2009 eine zeitlich nicht befristete Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erteilt. Im Bescheid, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hieß es unter "II. Geltungsbereich":

"Die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gilt für die bei Antragstellung genannten Praxisräume des Endokrinologikum, Medizinisches Versorgungszentrum, und für die im Folgenden benannten bzw. im Fall eines späteren personellen Wechsels der BSG nachbenannten Mitglieder der IVF-Arbeitsgruppe:

- Herr Prof. Dr. M. L. Arbeitsgruppenleiter - Herr Priv. Doz. Dr. F. N. Stellvertreter - Herr Priv. Doz. Dr. D. - Herr Prof. Dr. S. - Frau Dr. D. - Frau Dr. G. - Frau Dr. H. - Herr Dr. S. - Frau Dr. N ..."

Für das Quartal I/2010 stellte die Klägerin unter anderem reproduktionsmedizinische Leistungen zur Abrechnung, die von den bei ihr tätigen Dres. D., D., G. und S. erbracht worden waren, die sämtlich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.

Mit Honorarbescheid vom 19. August 2010 wies die Beklagte der Klägerin ein Honorar in Höhe von insgesamt 6.819.452,61 EUR zu. Darüber hinaus nahm die Beklagte mit einem nicht datierten Bescheid, der am 25. August 2010 zur Post gegeben wurde, eine sachlich-rechnerische Berichtigung vor, die bereits in der Honorarabrechnung berücksichtigt worden war und die Honoraranforderung der Klägerin um insgesamt 59.233,98 EUR gemindert hatte. Von der Abrechnung ausgenommen wurden 10-mal Leistungen nach Nr. 08531X des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), 102-mal Leistungen nach Nr. 08541X EBM, 102-mal Leistungen nach Nr. 08542X EBM, 27-mal Leistungen nach Nr. 08550X, 7-mal Leistungen nach Nr. 08551X EBM, 3-mal Leistungen nach Nr. 08552X EBM, 62-mal Leistungen nach Nr. 08560X EBM und 3-mal Leistungen nach Nr. 08561X EBM. Diese Leistungen seien nur abrechenbar für Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V nachweisen könnten. Die berichtigten Leistungen seien von den Dres. D., D., G. bzw. S. erbracht worden, die jeweils nicht im Besitz einer solchen Genehmigung seien.

Die Klägerin legte am 21. September gegen "die Honorarabrechnung 1. Quartal/2010" Widerspruch ein, den sie nicht weiter begründete.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit am Folgetag zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 zurück. Die Honorarabrechnung sei nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durchgeführt worden. In der Honorarabrechnung seien im Übrigen alle angeforderten Leistungen zum vollen Preis vergütet worden.

Am 22. Dezember 2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Sie hat zu Beginn und zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens die Auffassung vertreten, die Genehmigung vom 14. Juli 2009 erfasse sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die als Teil der IVF-Arbeitsgruppe im Bescheid namentlich genannt würden. Sie beziehe sich dabei insbesondere auf den Wortlaut des Bescheids vom 14. Juli 2009. Der Genehmigung lasse sich gerade nicht entnehmen, dass sie ausschließlich dem Arbeitsgruppenleiter und seinem Stellvertreter erteilt worden sei. Insbesondere fehle eine optische Hervorhebung der Personen, die nach Auffassung der Beklagten und Beigeladenen nur Genehmigungsinhaber geworden sein sollen; auch der Stellvertreter, der nach Auffassung der Beklagten und Beigeladenen von der Genehmigung begünstigt werde, sei mit keinem Wort herausgehoben gegenüber den übrigen Mitgliedern der Arbeitsgruppe. Selbst wenn dies von der Beigeladenen anders gemeint gewesen sein sollte, lasse sich dem Bescheid eine solche Beschränkung bei einer am objektiven Empfänger orientierten Auslegung nicht entnehmen. Ein etwaiger Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Beigeladenen oder eine Verwaltungspraxis bleibe hier ohne Auswirkungen, zudem diese der Klägerin nicht bekannt seien. Etwaige Unklarheiten würden zu Lasten der Beigeladenen gehen. Im Übrigen sei es mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung überflüssig gewesen, die übrigen Ärzte überhaupt zu nennen. Vorübergehend hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Genehmigung nach § 121a SGB V sei der Praxis erteilt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2012 hat die Klägerin dann allerdings die Klage zurückgenommen, soweit sie die Nichtabrechnung der von der der Praxis zwar angehörenden, aber nicht im Genehmigungsbescheid genannten Frau Dr. S. erbrachten Leistungen betroffen hat. Zudem hat sie klargestellt, lediglich den Berichtigungsbescheid anzugreifen, nachdem die Beklagte erklärt hat, bei Erfolg der Klage die Honorarabrechnung entsprechend zu ändern, und einen entsprechenden Antrag zu Protokoll gegeben.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nur der Arbeitsgruppenleiter sowie dessen gleich qualifizierter Stellvertreter seien Inhaber der erteilten Genehmigung. Zur Verwaltungspraxis hat sie ausgeführt, dass sie in nicht festgelegten Zeitabständen von der Beigeladenen eine jeweils "aktuelle Übersicht der IVF-Arbeitsgruppen in H." erhalte. Diese Übersichten würden jeweils Angaben über den Genehmigungsinhaber, seinen Stellvertreter mit gleicher Qualifikation sowie über die namentlich genannten übrige Mitglieder der so genannten IVF-Arbeitsgruppen enthalten. Letztere sei nochmals untergliedert in Ärztinnen und Ärzte mit jeweils benanntem Fachgebiet sowie in weitere Mitarbeiterinnen. In ständiger Übung akzeptiere sie, die Beklagte, allein die Abrechnung von Leistungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch den Genehmigungsinhaber bzw. durch den gleichqualifizierten Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der gleichzeitig benannten IVF-Arbeitsgruppe seien nicht berechtigt, Leistungen der künstlichen Befruchtung gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Die Beklagte hat hierzu Korrespondenz mit der Beigeladenen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, ausdrücklich heiße es dort, die jeweiligen Genehmigungen seien personengebunden und könnten somit bei einem Wechsel mitgenommen werden. Auch der Bescheid vom 14. Juli 2009 lasse deutlich erkennen, dass einziger Genehmigungsinhaber tatsächlich der Adressat des Bescheids sei, mithin Herr Prof. Dr. L ... Hingegen seien als Mitglieder der IVF-Arbeitsgruppe dort auch Personen aufgelistet, die im Genehmigungszeitpunkt gar nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen gewesen seien, zum Beispiel Frau Dr. N. als Dipl.-Biologin und Herr Dr. S ... Dass sich die Genehmigung allein auf Herrn Prof. Dr. L. beziehe, ergebe sich auch daraus, dass nur er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Mit der Antragstellung signalisiere der Antragsteller – sei er eine Einzelperson oder handle er stellvertretend für eine Einrichtung –, dass er persönlich oder als Träger der Einrichtung bereit sei, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen und beizubehalten. Entsprechend seien auch alle unter seiner bzw. unter der Verantwortung der Einrichtung erbrachten Leistungen ausschließlich von ihm bzw. von der Einrichtung abrechenbar. Die Vertragsärzte, die an der künstlichen Befruchtung beteiligt seien, jedoch nicht persönlich Genehmigungsinhaber seien oder der Einrichtung, die die Genehmigung innehabe, nicht zugehörig seien, trügen letztlich auch keine Verantwortung für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Ihre Nennung habe eine vorwiegend dokumentierende Funktion und belege allein, dass auch die personellen Erfordernisse für die Genehmigungserteilung erfüllt seien. Damit sei keine Aussage über ihre Abrechnungsberechtigung verbunden. Der Stellvertreter sei im Bescheid auch als solcher bezeichnet worden. Dem könne nur der Erklärungsinhalt beigemessen werden, dass dieser auch Genehmigungsinhaber sei.

Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und ausgeführt, in ständiger Praxis werde die Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V ausschließlich personenbezogen erteilt. Dies geschehe mit der Zielsetzung, ausschließlich den Genehmigungsinhaber zu berechtigen, die im Bescheid genannten Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Die Komplexität der Leistungen zur Durchführungen künstlicher Befruchtungen bedinge es aber, dass das gesamte Behandlungsspektrum nicht von einem einzelnen Arzt erbracht werden könne, sondern ein Zusammenwirken mit anderen Fachkräften erforderlich sei. Dieses Zusammenwirken erfolge entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie zur assistierenden Reproduktion der Ärztekammer H. in einer Arbeitsgruppe. Dass die weiteren Ärztinnen und Ärzte der Arbeitsgruppe im Genehmigungsbescheid genannt würden, habe keinen Bezug zur Abrechenbarkeit der Leistungen. Dies diene alleine der Qualitätssicherung, denn sie, die Beigeladene, prüfe im Rahme des Genehmigungsverfahrens nicht nur die fachliche Qualifikation des Genehmigungsinhabers und seines Stellvertreters, sondern auch diejenige der übrigen ärztlichen Mitglieder der Arbeitsgruppe. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass die Arbeitsgruppe insgesamt den berufsrechtlichen Anforderungen genüge. Die genaue Zuordnung der Mitglieder der Arbeitsgruppe zu den einzelnen Fachgebieten schaffe damit die notwendige Kongruenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen und dem Inhalt der behördlichen Genehmigung. Die Gesamtverantwortung des Arbeitsgruppenleiters werde dadurch ebenso wenig eingeschränkt, wie den übrigen Mitgliedern der Arbeitsgruppe Dritten gegenüber eine persönliche Rechtsstellung verliehen werde. Zweck der Regelungen des § 121a SGB V sei es schließlich, über das Instrument der Genehmigung einer Entwicklung vorzubeugen, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einer Absenkung der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führen würde. Es sei daher nur folgerichtig, lediglich dem Leiter der Arbeitsgruppe die Abrechnung der Gesamtleistung des Teams zu ermöglichen. Diese Auffassung habe die Beigeladene auch stets gegenüber der Beklagten vertreten. Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung des Arbeitsgruppenleiters gelte dies entsprechend für den im Genehmigungsbescheid benannten Stellvertreter. Die von der Klägerin vertretene Interpretation führte hingegen dazu, dass alle Mitglieder der Arbeitsgruppe befugt wären, sämtliche unter Ziffer I des Bescheids dargestellten Maßnahmen zu erbringen. Das liefe dem genannten Zweck des § 121a SGB V diametral zuwider. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt.

Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2012 mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Soweit er mit der Klage angegriffen werde, sei der am 25. August 2010 zur Post gegebenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 rechtmäßig. Grundlage der Honorarberichtigung sei § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Diese für die Beteiligten bindenden Vorgaben berechtigten die kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarforderungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Akteure bei sachlich-rechnerischen Fehlern zu berichtigen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtigung lägen vor. Insbesondere sei die Honoraranforderung der Klägerin insoweit fehlerhaft, als sie reproduktionsmedizinische Leistungen des Kapitels 8, Abschnitt 5 EBM zur Abrechnung stelle, die von Frau Dr. D., Herrn Dr. D. oder Frau Dr. G. erbracht worden seien. Diese Leistungen seien nur für zugelassene oder ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen berechnungsfähig, die eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V nachweisen könnten (Hinweis auf Ziff. 1 der Präambel zum Kapitel 8, Abschnitt 5 EMB), was bei Frau Dr. D., Herr Dr. D. und Frau Dr. G. im streitbefangenen Quartal nicht der Fall gewesen sei. Die einzig in Betracht kommende Genehmigung vom 14. Juli 2009 habe allein Herr Prof. Dr. L. beantragt. Nach ihrem Wortlaut sei die Genehmigung auch nur ihm gegenüber erteilt worden. Allein Herrn Prof. L. sei im Adressfeld des Bescheids aufgeführt, und lediglich er werde im Verfügungssatz angesprochen ("erteilt die Behörde Ihnen hiermit die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121a SGB V"). Sogar die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung sei auf ihn abgestimmt (" können Sie Widerspruch einlegen"). Dass es sich um eine personengebundene Genehmigung für Herrn Prof. Dr. L. handele, werde schließlich dadurch bestätigt, dass er die Genehmigung bei seinem Weggang in ein anderes MVZ "mitgenommen" habe. Wie die Klägerin und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hätten, habe die Klägerin seit seinem Wechsel keine reproduktionsmedizinischen Leistungen mehr aufgrund der Genehmigung vom 14. Juli 2009 zur Abrechnung gebracht. Ein objektiver Dritter habe die Genehmigung nicht so verstehen können, dass sie zusätzlich zu Herrn Prof. Dr. L. auch die unter Ziff. II. aufgezählten Personen begünstige. Diese würden im Verfügungssatz weder namentlich noch mittelbar genannt. Sie würden lediglich unter Ziff. II als Mitglieder der Arbeitsgruppe identifiziert ("Die Genehmigung gilt für die im folgenden benannten Mitglieder der IVF-Arbeitsgruppe" und "Die o.g. Mitglieder " sowie unter Ziff. IV: "Jede personelle Änderung der unter Ziffer II genannten IVF-Arbeitsgruppe "). Damit werde den Genehmigungsvoraussetzungen in personeller Hinsicht Rechnung getragen. Nach § 121a Abs. 2 Nr. 1 SGB V dürfe die Genehmigung nur denjenigen Ärzten oder Einrichtungen erteilt werden, die über die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügten und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiteten. Die technischen und personellen Anforderungen ergäben sich vor allem aus den Richtlinien über künstliche Befruchtungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und in H. aus den berufsordnungsrechtlichen Richtlinien zur assistierten Reproduktion. Da unter anderem die Kenntnisse und Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen vorhanden sein müssten, nämlich der Endokrinologie, der Reproduktion, der gynäkologischen Sonografie, der operativen Gynäkologie, der Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt der In-vitro-Kultur und der Andrologie, und da die regelmäßige Kooperation mit einem Humangenetiker und einem ärztlichen Psychotherapeuten gewährleistet sein müsse (vgl. Ziff. 22.1 der Richtlinien über künstliche Befruchtungen und Ziff. 3.5.2 der Richtlinien zu assistierten Reproduktion), müsse eine Arbeitsgruppe mit Mitgliedern verschiedener Disziplinen vorhanden sein. Dieses personelle Erfordernis, das jedem Reproduktionsmediziner bestens vertraut sein dürfte, bedeute indes nicht, dass sämtliche Mitglieder der Arbeitsgruppe gleichsam als Kollektiv automatisch Genehmigungsinhaber seien, zumal die zur Arbeitsgruppe gehörenden Biologen und Psychotherapeuten gar nicht als Inhaber einer Genehmigung gemäß § 121a Abs. 2 SGB V in Betracht kämen. Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier der vom Wortlaut eindeutige Verfügungssatz der Genehmigung keinerlei Anlass zu der Annahme gebe, die Genehmigung werde (auch) gegenüber anderen Personen als dem Adressat des Genehmigungsbescheids erteilt. Erst recht nicht habe die Genehmigung so verstanden werden können, dass sie auch der Klägerin als juristischer Person gegenüber erteilt worden sei. Diese werde überhaupt nur unter Ziff. II. im Zusammenhang mit den Räumen genannt, in denen die künstliche Befruchtung durchgeführt werden dürfe ("Die Genehmigung gilt für die bei Antragstellung genannten Praxisräume des Endokrinologikum "). Auch damit solle erkennbar lediglich den besonderen technischen und personellen Voraussetzungen für ein fachgerechtes Vorgehen bei der künstlichen Befruchtung Rechnung getragen werden.

Mit ihrer 20. Dezember 2012 eingelegten Berufung gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23. November 2012 zugestellte Urteil des SG wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Genehmigung durch die Beigeladene vom 14. Juli 2009 nicht personenbezogen ausschließlich Herrn Prof. Dr. L. erteilt worden sei, sondern der gesamten IVF-Arbeitsgruppe, so dass alle deren ärztlichen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Mitglieder abrechnungsbefugt seien. Herr Prof. Dr. L. sei nur in seiner Eigenschaft als ärztlicher Leiter der Gruppe als Adressat genannt worden. Dies ergebe sowohl eine Auslegung nach deren Wortlaut als auch eine systematische. § 121 a SGB V treffe keine Regelung zur Abrechnungsbefugnis, sondern sei als gewerberechtliche Vorschrift zu verstehen. Eine Ausnahme von der Abrechnungsbefugnis zugelassener Ärzte hätte durch eine Regelung aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 135 Abs. 2 SGB V erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Dass es sich bei der Genehmigung nach § 121 a SGB V nicht um eine Abrechnungsgenehmigung handele, habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 16. August 2000 – B 6 SF 1/00 R, SGb 2001, 316). Die Klägerin verweist weiter auf Schriftverkehr mit der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Eintritt der Ärztin H., die zuvor über eine Einzelgenehmigung zur Abrechnung künstlicher Befruchtungen verfügt hatte und nunmehr nach Auskunft der Beigeladenen nach Eintritt in das MVZ der Klägerin keine weitere Einzelgenehmigung benötigt habe, weil sie als Ärztin Teil der Arbeitsgruppe sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2012 sowie den am 25. August 2010 zur Post gegebenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2010 aufzuheben, soweit er die Abrechnung von Leistungen betrifft, die von Frau Dr. D., Herrn Dr. D. oder Frau Dr. G. erbracht wurden, und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Honorarbescheids vom 19. August 2010, ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2010, ein dementsprechend höheres Honorar für das Quartal I/2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und an ihren angegriffenen Bescheiden fest. Sie trägt unter anderem vor, dass entgegen dem jetzigen Vortrag auch die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Genehmigung vom 14. Juli 2009 um eine personenbezogene des Herrn Prof. Dr. L. gehandelt habe. Schließlich habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, dass sie davon ausgehe, dass Herr Prof. Dr. L. die Genehmigung bei seinem Weggang mitgenommen habe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie hält das angefochtene Urteil für richtig und schließt sich inhaltlich den Ausführungen des SG an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der neu eingeführte Sachverhalt in Bezug auf die Ärztin H. für den Streitgegenstand des Verfahrens ohne Relevanz sei. Frau H. sei Inhaberin einer zeitlich befristeten Genehmigung nach § 121a SGB V mit der ausschließlichen Beschränkung auf Inseminationen nach vorangegangener Stimulation im Sinne des § 27a Abs. 3 SGB V gewesen. Da an die Durchführung dieser Maßnahmen deutlich geringere Anforderungen zu stellen seien als an eine In-vitro-Fertilisation und hierfür auch keine Arbeitsgruppe erforderlich sei, würden derartige Genehmigungen auf Antrag auch an Mitglieder von IVF-Arbeitsgruppen erteilt. Ihnen werde damit die Möglichkeit gegeben, diese Leistungen nicht nur persönlich zu erbringen, sondern auch direkt im System der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können. Da die Herrn Prof. Dr. L. erteilte Genehmigung auch diese Leistung mit umfasst habe, werde es für Frau H. als Mitglied der Arbeitsgruppe die Möglichkeit der "internen Erstattung" innerhalb des Vergütungssystems der Arbeitsgruppe gegeben haben. Daher habe aus Sicht der Beigeladenen für Frau H. keine Notwendigkeit bestanden, nach Ablauf der Genehmigung eine Neuerteilung zu beantragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. August 2015, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der hiesigen Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Verfahrens sind sowohl der Honorarbescheid vom 19. August 2010 als auch der undatierte, am 25. August 2010 abgesandte Richtigstellungsbescheid, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2010, auch wenn sich der zurückgewiesene Widerspruch der Klägerin auf die "Honorarabrechnung" bezogen und die Beklagte das vor Erlass des Widerspruchsbescheids allein als Widerspruch gegen den Honorarbescheid verstanden hatte, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht jedoch angegeben hat, dass sie lediglich den Berichtigungsbescheid angegriffen habe, ein entsprechender Antrag zu Protokoll gegeben worden ist und die Beklagte wiederum im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. März 2013 die Auffassung vertritt, dass sich die vorliegende Klage "streng genommen" gegen den Honorarbescheid richte und nicht gegen den "(deklaratorischen Nichtabrechnungs-) Bescheid vom 25. August 2010". Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips ist das Vorbringen der Klägerin so auszulegen (§ 123 SGG), dass sie von Anfang an die (teilweise) Aufhebung des Berichtigungsbescheids und die Abänderung des diesen umsetzenden Honorarbescheids begehrt hat und dieses Anliegen zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend macht. Im Übrigen kommt es auf die Frage, welcher Bescheid denn nun Gegenstand des Verfahrens ist, nicht wesentlich an, weil die Beklagte sich zu Protokoll des Sozialgerichts verpflichtet hat, im Fall einer Aufhebung des Berichtigungsbescheids (dort Nichtabrechnungsbescheid genannt) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neuberechnung des Honorars vorzunehmen und einen sich daraus eventuell ergebenden Betrag der Klägerin nachzuvergüten.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird.

Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnte. Tatsächlich geben weder der Wortlaut der Genehmigung der Beigeladenen vom 14. Juli 2009 noch systematische Zusammenhänge Anlass dazu, mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Genehmigung gegenüber den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen ärztlichen Mitgliedern der IVF-Arbeitsgruppe erteilt wurde.

Zunächst einmal geht die Auffassung der Klägerin fehl, dass die Genehmigung rein gewerberechtlicher Natur sei und keinerlei Auswirkungen auf die Abrechnungsbefugnis vertragsärztlicher Leistungen habe. Das Gegenteil ist der Fall. Selbst wenn man mit der Klägerin eine Regelung der Partner der Bundesmantelverträge zur Abrechenbarkeit von reproduktionsmedizinischen Leistungen nach § 135 Abs. 2 SGB V forderte, dürfte diese mit Abschnitt 8.5 Nr. 1 EBM vorliegen, wonach die Gebührenordnungspositionen 08520, 08531, 08541, 08542, 08550, 08551, 08552, 08560 und 08561 EBM für zugelassene Ärzte, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen berechnungsfähig sind, die eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V nachweisen können. Im Übrigen ergibt sich schon nach allgemeinen Grundsätzen, dass nur Ärzte, die persönlich zur Leistungserbringung berechtigt sind, diese auch abrechnen dürfen (s. nur §§ 87b, 95 SGB V und mit Blick auf § 121a SGB V auch die Ausführungen unten). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung haben Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt oder dem sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind; denn die Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen, wenn der Vertragsarzt oder der mit ihm zusammenarbeitende nichtärztliche Leistungserbringer die rechtswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Ergebnis dennoch vergütet bekäme (BSG, Urteil vom 8. September 2004 – B 6 KA 14/03 R, SozR 4-2500 § 39 Nr. 3, m.w.N.);

An einer solchen Berechtigung fehlte es im vorliegenden Sachverhalt bei den Ärzten Dr. D., Dr. D. und Dr. G ... Als zur Abrechnung berechtigende Genehmigung kommt ausschließlich diejenige der Beigeladenen vom 14. Juli 2009 infrage. Diese richtet sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur an Herrn Prof. Dr. L. in seiner Eigenschaft als Arbeitsgruppenleiter, sondern an ihn, der auch den entsprechenden Antrag gestellt hatte, persönlich. Dies ergibt sich daraus, dass er persönlich angesprochen wird und unter I. der Umfang seiner Genehmigung beschrieben wird. Die Nennung der Mitglieder der Arbeitsgruppe unter II. bedingt erkennbar schon deshalb keine Erstreckung der Genehmigung – und damit der Abrechnungsbefugnis –, weil es sich hierbei nicht ausschließlich um Ärztinnen und Ärzte handelt. Auch die Einschränkung auf Seite 2 oben, dass die genannten Mitglieder jeweils nur zwei der nachstehend genannten Aufgabenbereiche verantwortlich führen dürften, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass diese nicht die zur Abrechnung berechtigende Gesamtverantwortung für die Durchführung künstlicher Befruchtungen tragen, sondern lediglich innerhalb der Arbeitsgruppe Teilleistungen erbringen können, die wiederum über den Gesamtverantwortlichen, Herrn Prof. Dr. L., abzurechnen sind. Dies folgt des Weiteren daraus, dass die allein zur Qualitätssicherung entsprechend der einschlägigen Richtlinien ((Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion, beschlossen vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 17. Februar 2006 auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats, DÄ 2006 A 1392; Richtlinie zur assistierten Reproduktion der Ärztekammer H., Anlage zu § 13 Abs. 2 der Berufsordnung Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 27. März 2000) erfolgte Nennung des Geltungsbereichs der Genehmigung einschließlich der Mitglieder der Arbeitsgruppe sich auch auf die im Falle eines späteren personellen Wechsels nachbenannten Mitglieder der Arbeitsgruppe erstrecken soll, wobei die Räumlichkeiten nicht nur der personellen Ausstattung gleichrangig genannt werden, sondern sogar in der Aufzählung vorangehen. Die Erstreckung einer Genehmigung nach § 121a SGB V auf zum Zeitpunkt der Erteilung unbekannte Personen wäre nicht denkbar. Schließlich spricht die Auflage unter IV., wonach jede personelle Änderung der genannten Arbeitsgruppe sowie jede wesentliche Änderung der Räume und Einrichtungen unverzüglich der Beigeladenen anzuzeigen seien, gegen eine Erstreckung der Genehmigung selbst auf die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Denn auch hier wird durch die Gleichsetzung mit Änderungen der Räume und Einrichtungen deutlich, dass die Nennung der Mitglieder der Arbeitsgruppe lediglich qualitätssichernde Bedeutung hat.

Auch aus systematischen Gesichtspunkten erscheint die Erteilung einer Genehmigung gegenüber allen Mitgliedern der IVF-Arbeitsgruppe fernliegend. § 121a SGB V erlaubt außer den personenbezogenen Genehmigungen auch solche gegenüber zugelassenen MVZ, zugelassenen Krankenhäusern und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen, worunter eine aus Angehörigen verschiedener Berufsgruppen zusammengesetzte Arbeitsgruppe als Teil eines MVZ nicht gehört. Dass die Genehmigung vom 14. Juli 2009 sich auf das gesamte MVZ bezöge, behauptet nicht einmal (mehr) die Klägerin. Schließlich hat sie selbst vor dem SG die ursprünglich auch in Bezug auf die von der nicht in der Genehmigung genannten Frau Dr. S. abgerechneten Leistungen zurückgenommen und eingeräumt, dass Herr Prof. Dr. L. seine Genehmigung bei seinem Weggang wohl "mitgenommen" habe.

Auch der Vortrag der Klägerin zu den Vorgängen um die Klärung der Notwendigkeit einer weiteren Einzelgenehmigung der eingetretenen Frau H. spricht nicht gegen den ausschließlich personenbezogenen Charakter der Genehmigung. Schließlich weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Frau H. zuvor lediglich eine sehr eingeschränkte Genehmigung hatte und nunmehr in der Lage war, als Teil der Arbeitsgruppe diese Teilleistungen unter der Gesamtverantwortung des Herrn Prof. Dr. L. zu erbringen, der das ihm zustehende Honorar innerhalb der Arbeitsgruppe verteilen würde.

Schließlich kann die Klägerin auch aus der von ihr angeführten Entscheidung des BSG vom 16. August 2000 (B 6 SF 1/00 R, a.a.O.) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch wenn es sich bei der Genehmigung nach § 121a SGB V nicht um eine Abrechnungsgenehmigung im Sinne von § 135 Abs. 2 SGB V handeln sollte, so entspricht sie dieser doch ihrer Struktur nach (BSG, a.a.O., juris-Rn. 16). Dementsprechend begründet das BSG die Notwendigkeit einer Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung zum Verfahren über die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 121a SGB V damit, dass diese Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre der Kassenärztlichen Vereinigung eingreift, weil sie die durch die Genehmigung bewirkte Leistungsberechtigung bei der Honorarverteilung gegen sich gelten lassen muss. Damit konstatiert das BSG den von der Klägerin vorliegend in Abrede gestellten unmittelbaren Durchschlag der Genehmigung nach § 121a SGB V auf die Abrechenbarkeit vertragsärztlicher Leistungen.

Dass § 121a SGB V alternativ zur Erteilung einer personenbezogenen Genehmigung auch eine einrichtungsbezogene zulässt, ist im vorliegenden Fall bedeutungslos, weil sich aus der Genehmigung vom 14. Juli 2009 ergibt, dass diese nicht einrichtungs-, sondern personenbezogen erteilt worden ist. Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene haben darüber hinaus vorgetragen, dass dies in H. ständige Verwaltungspraxis sei und im gesamten Zulassungsbereich bis heute lediglich in zwei Fällen einem MVZ eine solche Genehmigung erteilt worden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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