Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3826/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1087/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR. Außerdem hat er der Beklagten die hälftige Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld und -rente unter Anerkennung weiterer Folgen des Wegeunfalls vom 14.05.2012.
Der 1952 geborene Kläger erlitt am 14.05.2012 um 20.45 Uhr auf dem Heimweg von seiner Arbeit bei der Firma E. L., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, einen Unfall, als er einen Lieferwagen überholen wollte. Als der Kläger zum Überholvorgang ansetzte, wollte der Fahrer des Lieferwagens nach links abbiegen und traf beim Abbiegen mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeugs die Beifahrertür des PKW des Klägers (Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion H., Bl. 33-3 der Verwaltungsakte). Das Unfallgeschehen ereignete sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h (Angaben des Klägers bei seiner Begutachtung durch Dr. T., Bl. 54 der SG-Akte).
Der Kläger hatte zunächst nur geringe Beschwerden, welche dann aber in der Nacht zunahmen. Er stellte sich zunächst bei seinem Hausarzt vor, welcher ihn in das Klinikum B. F. überwies, wo er am 15.05.2012 durchgangsärztlich untersucht wurde. Dabei fanden sich bei geklagten Schmerzen über dem Iliosakralgelenk keine äußerlichen Verletzungszeichen. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen mit Beckenübersicht ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung und keine Gefügestörung. Es war eine Zwischenraumverschmälerung L4/5 sichtbar. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) H. diagnostizierte eine LWS-Zerrung und als Differenzialdiagnose eine Lumboischialgie und ISG-Blockade rechts. Als unfallunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte er einen Bandscheibenvorfall L3/4 vor 30 Jahren und eine vorbestehende Zwischenraumverschmälerung L4/5 (DAB-Bericht vom 15.05.2012, Bl. 1-1 der Verwaltungsakte).
Bei einer aufgrund zunehmender Schmerzen am 22.05.2012 erfolgten Nachuntersuchung diagnostizierte D-Arzt H. eine Beckenprellung rechts, ISG-Schmerzen rechts, einen alten Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie eine Wurzelreizung L3 rechts und überwies den Kläger in das SLK-Klinikum nach H., wo er sich vom 22.05.2012 bis 30.05.2012 in stationärer Behandlung befand. Ein dort am 22.05.2012 durchgeführtes CT der LWS ergab Bandscheibenprotrusionen und einen Prolaps L4/5. Ein MRT der LWS vom 25.05.2012 zeigte eine Protrusion L2/3, L4/5 und L5/S1 sowie einen Bandscheibenvorfall L3/4 (Zwischenbericht von D-Arzt H. vom 22.05.2012 und Entlassungsbericht der SLK-Kliniken vom 30.05.2012, Bl. 4-1 und 9-1 der Verwaltungsakte).
Nach Befragung des Klägers zum Unfallhergang und Beiziehung der Akten des Ordnungsamts der Stadt H. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2012 ab. Weiter führte sie aus, der Kläger habe nach dem 18.05.2012 keinen Anspruch auf Heilbehandlung oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitsunfall habe zu einer Zerrung der Lendenwirbelsäule geführt. Der diagnostizierte Bandscheibenvorfall zwischen dem fünften Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein sowie die Bandscheibenvorwölbungen zwischen dem zweiten und dritten und dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper seien nicht durch den Arbeitsunfall entstanden, sondern beruhten auf degenerativen Veränderungen (Bl. 34-1 der Verwaltungsakte).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, selbst wenn der Bandscheibenvorfall auf degenerativen Veränderungen beruhen solle, habe er vor dem Unfall keine Probleme gehabt. Die durch den Unfall erlittene Beckenprellung und Muskelblockade im Kreuzbeingelenk hätten die Bandscheibensymptomatik mit all ihren schmerzlichen Folgen erst ausgelöst. Der Kläger bat, diese Erkrankungen als Unfallfolgen anzuerkennen und ihm Verletztengeld zu bezahlen sowie die Kosten für die notwendigen Heilbehandlungsmaßnahmen zu übernehmen (Bl. 46 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der AOK H. bei und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme bei dem Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. K. ein (Bl. 58 ff. und 71-1 der Verwaltungsakte). Dr. K. führte unter dem 18.10.2012 aus, der Kläger habe durch den Unfall vom 14.05.2012 Prellungen erlitten, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit vom 15.05. bis zum 18.05.2012 nachvollziehbar sei. Des Weiteren sei eine ausführliche Abklärung mit CT und MRT erfolgt, welche keinen Nachweis von Unfallfolgen ergeben habe. Die vom Kläger beklagten Beschwerden seien auf die vorbekannten Veränderungen mit dem Bandscheibenvorfall zurückzuführen. Die stationäre Behandlung sei aufgrund einer Wurzelreizung L4 rechts bei Bandscheibenvorfall L3/4 erfolgt. Das Vorerkrankungsverzeichnis belege bereits früher Probleme von Seiten des Rückens. Schließlich sei eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik durch den Unfall nicht anzunehmen, da zunächst eine ISG-Problematik und erst später eine Nervenwurzelreizung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 79-1 der Verwaltungsakte).
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18.12.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) unter dem Aktenzeichen S 6 U 4282/12, welche er nicht begründete.
Das SG holte in dem unter dem Aktenzeichen S 6 U 3826/13 fortgesetzten Verfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten bei dem (Unfall-)Chirurgen Dr. T. ein. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 47/83 der SG-Akte (S 6 U 3826/13) verwiesen. In dem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 22.05.2014 erstellten Gutachten vom 10.07.2014 führte Dr. T. aus, beim Kläger bestehe eine Bandscheibenerkrankung im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, welche schon seit sehr vielen Jahren, wahrscheinlich Jahrzehnten bestehe. Daher sei es reaktiv schon zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen. Darüber hinaus fänden sich weitere degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Die Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Kreuzdarmbeingelenkes passten in dieses Erkrankungsmuster. Dr. T. konnte nicht feststellen, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden sind. Der Unfall sei austauschbar und könne hinweggedacht werden, ohne dass der Körperschaden des Klägers entfalle.
Mit Urteil vom 12.02.2015 wies das SG die Klage ab und erlegte dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR auf. Zur Begründung führte das SG aus, soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld begehre, sei die Klage bereits mangels vorheriger Verwaltungsentscheidung unzulässig. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers und die dadurch bestehenden Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien. Dagegen spreche, dass der Kläger bereits vor dem Unfall an Rückenbeschwerden gelitten habe und die zeitnah erstellten bildgebenden Befunde keinen Anhaltspunkt für eine frische Verletzung zeigten. Ferner hätten bei dem Unfallereignis nur schwache Kräfte auf die Lendenwirbelsäule eingewirkt. Der Kläger habe Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR zu bezahlen, da sein Begehren erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg sei, nachdem auch das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten die angegriffene Entscheidung vollumfänglich bestätigt habe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23.02.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 23.03.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, welche er trotz Erinnerung nicht begründet hat. Einen von der Berichterstatterin mit Terminsverfügung vom 16.06.2015 auf den 29.07.2015 anberaumten Erörterungstermin hat die Berichterstatterin wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Klägers auf den 18.08.2015 verlegt (Bl. 23, 24/26 und 27/28 der Senatsakte). Dieser Termin ist aufgehoben worden, nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.08.2015 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Verhinderung angezeigt hatte (Bl. 29 bis 31 der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 18.08.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.08.2015 zugestellt, hat die Berichterstatterin auf die Erfolglosigkeit der Berufung, die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen. Ferner sind die Beteiligten mit diesem Schreiben auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, sich zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 31.08.2015 zu äußern (Bl. 30R und 32 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.02.2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich auf den diagnostizierten Bandscheibenvorfall L3/4 zurückzuführen sind und dass dieser Folge des Wegeunfalls vom 14.05.2015 ist sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente sowie Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Prozessakten des SG (S 6 U 4282/12 und S 6 U 3826/13) sowie des Senats verwiesen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 18.08.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 31.08.2015 Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld begehrt, spricht einiges dafür, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 auch über Verletztengeld entschieden hat. Zwar ist im Verfügungssatz des Bescheids neben der Ablehnung eines Anspruchs auf Rente und eines Anspruchs auf Heilbehandlung nach dem 18.05.2012 lediglich die Ablehnung "sonstiger Leistungen der Berufsgenossenschaft" enthalten. Jedoch dürfte sich aus der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids ergeben, dass die Beklagte auch einen Anspruch auf Verletztengeld abgelehnt hat. In der Begründung stellt die Beklagte ausdrücklich auf degenerative Veränderungen ab, auf welche die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit zurückzuführen sei. Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da die Berufung mangels eines Anspruchs des Klägers auf Verletztengeld ohnehin unbegründet ist (s.u.).
Soweit der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente und die Feststellung seines Bandscheibenvorfalls L 3/4 und der Beschwerden im Lendenwirbelbereich als Unfallfolgen begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 12.02.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld oder einer Rente unter Anerkennung seines Bandscheibenvorfalls L3/4 und der Beschwerden im Lendenwirbelbereich als weiterer Folgen des Wegeunfalls vom 14.05.2012.
Verletztengeld wird erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - ). Es wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und endet u.a. mit dem letzten Tag der - unfallbedingten - Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die Höhe des Verletztengelds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens des Versicherten vor dem Versicherungsfall. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des §§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII). Wurde Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V gezahlt, wurde nicht nur darlehensweise Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengelds II gezahlt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsun-fälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII), wobei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) versicherte Tätigkeit in diesem Sinne ist.
Der Wegeunfall, den ein Versicherter danach bei der versicherten Tätigkeiten erleidet, setzt vo-raus, dass das Verhalten am Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - USK 2000-95). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicher-ten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffen-de Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versiche-rungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (vgl. zum Ganzen BSG Urteil vom 28. April 2004, - B 2 U 26/03 R - m. w. H.).
Einen solchen Wegeunfall hat der Kläger am 14.05.2012 erlitten, was von der Beklagten durch die streitgegenständlichen Bescheide auch konkludent anerkannt worden ist und nicht in Zweifel gezogen wird.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Wel-che Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursa-chen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ur-sache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Be-deutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vor-handenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erschei-nungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, son-dern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung aus-gelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfol-gen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststel-lung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats ein wesentlicher Zusammenhang zwi-schen dem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall L 3/4 und den Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich mit dem Wegeunfall vom 14.05.2012 nicht belegt.
Der Kläger leidet unter einer Bandscheibenerkrankung, welche sich multisegmental im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule abspielt. Diese Bandscheibenerkrankung besteht bereits seit vielen Jahren, wahrscheinlich Jahrzehnten. Infolgedessen ist es schon zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen. Darüber hinaus finden sich beim Kläger weitere degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Dies entnimmt der Senat dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG vom SG eingeholten Gutachten von Dr. T. vom 10.07.2014.
Der Senat konnte bereits nicht feststellen, ob die (Unfall-)Einwirkung generell geeignet war, einen Bandscheibenvorfall in der LWS mit der vom Kläger beklagten Beschwerdesymptomatik zu verursachen. Bei dem Versuch des Klägers, einen Lieferwagen bei ca. 30 bis 40 km/h zu überholen, zog der Lieferwagen nach links und traf mit der linken vorderen Ecke auf die Beifahrertür des klägerischen PKW. Dabei hat der Kläger nach seinen Angaben bei der Untersuchung durch Dr. Theobald den Unfall kommen sehen und noch eine Ausweichbewegung mit seinem PKW einleiten können. Dies führt nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Theobald reflektorisch zu einer muskulären Stabilisierung der Wirbelsäule. Der Lendenwirbelsäulenbereich hat zusätzlich eine Stabilisierung durch den Autositz erfahren. Damit ist bereits nicht hinreichend belegt, dass die Lendenwirbelsäule des Klägers überhaupt gesundheitsgefährdenden Einwirkungskräften ausgesetzt war, d.h., ob es sich vorliegend überhaupt um einen geeigneten Unfallmechanismus handelt (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 436 und 437), was Dr. Theobald in seinem Gutachten überzeugend verneint.
Außerdem bestehen unausräumbare Zweifel an der Ursächlichkeit der Unfalleinwirkung für den Bandscheibenvorfall mit den jetzt bestehenden Beschwerden des Klägers, weil der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. schon seit Jahren vor dem Unfall unter einer multisegmentalen Bandscheibenerkrankung leidet, infolge derer es reaktiv bereits zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen ist, die sich nicht erst nach dem Unfall entwickelt haben können. Die von Dr. T. beschriebenen knöchernen spornartigen Auswüchse sind vielmehr Ausdruck eines seit langem unfallvorbestehenden Degenerationsprozesses der Bandscheiben, was eine unfallvorbestehende Protrusion oder auch einen Prolaps zumindest ebenso wahrscheinlich macht. Beim Kläger liegen weiter degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich vor. Die Beschwerden des Klägers passen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. in dieses Erkrankungsmuster, da sich gerade degenerative Veränderungen in den unteren kleinen Wurzelgelenken schmerzausstrahlend im Bereich der Kreuzdarmfugen äußern. So wurden nach dem Unfall zunächst auch nur Schmerzen über dem Iliosakralgelenk geklagt, wie im DAB vom 15.05.2012 mitgeteilt wurde, und erst später hatte sich eine Nervenwurzelreizung entwickelt, was Dr. K. einer typischen degenerativ- und nicht traumabedingten Beschwerdeentwicklung zuordnete, da er deswegen eine unfallbedingte Verschlimmerung ausdrücklich ausschloss (beratungsärztliche Stellungnahme vom 18.10.2012). Diese Einschätzung der Beschwerdeentwicklung hat Dr. T. bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK H. dass der Kläger bereits im Jahr 1994 wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig gewesen ist. In der Folge war der Kläger vor dem Unfall auch mehrfach wegen Kreuzschmerzen, einem Cervicobrachialsyndrom und Cerviconeuralgien arbeitsunfähig bzw. in Behandlung. Die Beurteilung von Dr. T., dass der Bandscheibenvorfall des Klägers unfallunabhängig ist, ist für den Senat daher überzeugend.
Soweit Dr. T. auch auf die medizinische Erfahrungstatsache abstellt, dass ein isolierter Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulenbereich ohne umgebende Begleitverletzungen an den knöchernen oder ligamentären Strukturen im Rahmen eines Unfallereignisses nicht verursacht werden könne, bezieht er sich hierbei ausdrücklich auf eine allgemeine übereinstimmende wissenschaftliche Erkenntnis unter Hinweis auf alle Werke der unfallmedizinischen Literatur. Er zitiert hierbei stellvertretend Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 435ff.; vgl. S. 16 und 24 seines Gutachtens). Derartige Begleitverletzungen an den knöchernen oder ligamentären Strukturen sind vorliegend nicht belegt. Bereits das Röntgen einen Tag nach dem Unfall im Klinikum Friedrichshall ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung und keine Gefügestörung (vgl. Durchgangsarztbericht vom 15.05.2012). Auch das im SLK-Klinikum H. durchgeführte CT und MRT vom 22.05.2012 bzw. vom 25.05.2012 ergab keine frischen Verletzungszeichen. Zwar ist nach Auffassung des Senats das Erfordernis von Begleitverletzungen für die Annahme einer traumatisch bedingten Bandscheibenschädigung grundsätzlich auf gesunde bzw. nicht altersüberschreitend vorgeschädigte Bandscheiben bezogen, was im Einzelfall nicht ausschließt, auch ohne Begleitverletzung zu einer unfallbedingten Kausalität eines Bandscheibenschadens zu gelangen. Vorliegend sind einerseits keine Indizien medizinisch gesichert, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten. Andererseits wäre - eine naturwissenschaftliche Kausalität gleichwohl unterstellt - nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. von einer Gelegenheitsursache auszugehen. Denn selbst dann, wenn noch eine Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule stattgefunden hat, wäre dieser Impuls - worauf es nach der Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) - in vergleichender Betrachtung mit einer alltäglichen Belastung gleichzusetzen. Nach Dr. T. ginge die Einwirkung nicht über eine Bewegung hinaus, die beispielsweise auch bei Aufwärmprogrammen vor sportlichen Aktivitäten vorkommt und ist daher austauschbar mit verbreiteten Alltagsbelastungen. Damit fehlt es selbst bei unterstellter Kausalität i.S. einer conditio sine qua non an dem wesentlichen Ursachenbeitrag durch die Unfalleinwirkung, da die vorbestehende Bandscheibenschädigung als allein wesentliche Mitursache diese vollständig in den Hintergrund treten lässt.
Schließlich verneint auch Dr. K. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.10.2012 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des CT und MRT sowie die vorbestehenden Erkrankungen nachvollziehbar einen Zusammenhang der beim Kläger vorliegenden Beschwerden mit dem Unfall vom 14.05.2012.
Nach alledem ist eine Kausalität des Wegeunfalls vom 14.05.2012 für den Bandscheibenvorfall L 3/4 und die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich bereits im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität (conditio sine qua non) nicht hinreichend wahrscheinlich, weshalb die Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Darüber hinaus werden dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Kosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Der Kläger war durch einen entsprechenden schriftlichen und seinem Bevollmächtigten zugestellten Hinweis der Berichterstatterin auf die Missbräuchlichkeit der Prozessführung hingewiesen worden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Die Prozessführung des Klägers ist vorliegend missbräuchlich, da es - nachdem auch der auf Verlangen des Klägers befragte Gutachter Dr. T. die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich ausgeschlossen hat - jedem selbst einfach denkenden Beteiligten klar geworden war, dass der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Das war auch für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar. Er hat sich jedoch dieser Erkenntnis bewusst verschlossen, sodass ein Fall der missbräuchlichen Fortführung des Verfahrens vorliegt, weshalb der Senat ihm unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Kosten i.H.d. Mindestbetrages von 225,00 EUR auferlegt hat. Daneben hat der Kläger die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch den Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs. 1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in Hennig, SGG § 192 Rdnr. 16).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR. Außerdem hat er der Beklagten die hälftige Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld und -rente unter Anerkennung weiterer Folgen des Wegeunfalls vom 14.05.2012.
Der 1952 geborene Kläger erlitt am 14.05.2012 um 20.45 Uhr auf dem Heimweg von seiner Arbeit bei der Firma E. L., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, einen Unfall, als er einen Lieferwagen überholen wollte. Als der Kläger zum Überholvorgang ansetzte, wollte der Fahrer des Lieferwagens nach links abbiegen und traf beim Abbiegen mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeugs die Beifahrertür des PKW des Klägers (Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion H., Bl. 33-3 der Verwaltungsakte). Das Unfallgeschehen ereignete sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h (Angaben des Klägers bei seiner Begutachtung durch Dr. T., Bl. 54 der SG-Akte).
Der Kläger hatte zunächst nur geringe Beschwerden, welche dann aber in der Nacht zunahmen. Er stellte sich zunächst bei seinem Hausarzt vor, welcher ihn in das Klinikum B. F. überwies, wo er am 15.05.2012 durchgangsärztlich untersucht wurde. Dabei fanden sich bei geklagten Schmerzen über dem Iliosakralgelenk keine äußerlichen Verletzungszeichen. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen mit Beckenübersicht ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung und keine Gefügestörung. Es war eine Zwischenraumverschmälerung L4/5 sichtbar. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) H. diagnostizierte eine LWS-Zerrung und als Differenzialdiagnose eine Lumboischialgie und ISG-Blockade rechts. Als unfallunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte er einen Bandscheibenvorfall L3/4 vor 30 Jahren und eine vorbestehende Zwischenraumverschmälerung L4/5 (DAB-Bericht vom 15.05.2012, Bl. 1-1 der Verwaltungsakte).
Bei einer aufgrund zunehmender Schmerzen am 22.05.2012 erfolgten Nachuntersuchung diagnostizierte D-Arzt H. eine Beckenprellung rechts, ISG-Schmerzen rechts, einen alten Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie eine Wurzelreizung L3 rechts und überwies den Kläger in das SLK-Klinikum nach H., wo er sich vom 22.05.2012 bis 30.05.2012 in stationärer Behandlung befand. Ein dort am 22.05.2012 durchgeführtes CT der LWS ergab Bandscheibenprotrusionen und einen Prolaps L4/5. Ein MRT der LWS vom 25.05.2012 zeigte eine Protrusion L2/3, L4/5 und L5/S1 sowie einen Bandscheibenvorfall L3/4 (Zwischenbericht von D-Arzt H. vom 22.05.2012 und Entlassungsbericht der SLK-Kliniken vom 30.05.2012, Bl. 4-1 und 9-1 der Verwaltungsakte).
Nach Befragung des Klägers zum Unfallhergang und Beiziehung der Akten des Ordnungsamts der Stadt H. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2012 ab. Weiter führte sie aus, der Kläger habe nach dem 18.05.2012 keinen Anspruch auf Heilbehandlung oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitsunfall habe zu einer Zerrung der Lendenwirbelsäule geführt. Der diagnostizierte Bandscheibenvorfall zwischen dem fünften Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein sowie die Bandscheibenvorwölbungen zwischen dem zweiten und dritten und dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper seien nicht durch den Arbeitsunfall entstanden, sondern beruhten auf degenerativen Veränderungen (Bl. 34-1 der Verwaltungsakte).
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, selbst wenn der Bandscheibenvorfall auf degenerativen Veränderungen beruhen solle, habe er vor dem Unfall keine Probleme gehabt. Die durch den Unfall erlittene Beckenprellung und Muskelblockade im Kreuzbeingelenk hätten die Bandscheibensymptomatik mit all ihren schmerzlichen Folgen erst ausgelöst. Der Kläger bat, diese Erkrankungen als Unfallfolgen anzuerkennen und ihm Verletztengeld zu bezahlen sowie die Kosten für die notwendigen Heilbehandlungsmaßnahmen zu übernehmen (Bl. 46 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der AOK H. bei und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme bei dem Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. K. ein (Bl. 58 ff. und 71-1 der Verwaltungsakte). Dr. K. führte unter dem 18.10.2012 aus, der Kläger habe durch den Unfall vom 14.05.2012 Prellungen erlitten, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit vom 15.05. bis zum 18.05.2012 nachvollziehbar sei. Des Weiteren sei eine ausführliche Abklärung mit CT und MRT erfolgt, welche keinen Nachweis von Unfallfolgen ergeben habe. Die vom Kläger beklagten Beschwerden seien auf die vorbekannten Veränderungen mit dem Bandscheibenvorfall zurückzuführen. Die stationäre Behandlung sei aufgrund einer Wurzelreizung L4 rechts bei Bandscheibenvorfall L3/4 erfolgt. Das Vorerkrankungsverzeichnis belege bereits früher Probleme von Seiten des Rückens. Schließlich sei eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik durch den Unfall nicht anzunehmen, da zunächst eine ISG-Problematik und erst später eine Nervenwurzelreizung vorgelegen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 79-1 der Verwaltungsakte).
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18.12.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) unter dem Aktenzeichen S 6 U 4282/12, welche er nicht begründete.
Das SG holte in dem unter dem Aktenzeichen S 6 U 3826/13 fortgesetzten Verfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten bei dem (Unfall-)Chirurgen Dr. T. ein. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 47/83 der SG-Akte (S 6 U 3826/13) verwiesen. In dem aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 22.05.2014 erstellten Gutachten vom 10.07.2014 führte Dr. T. aus, beim Kläger bestehe eine Bandscheibenerkrankung im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, welche schon seit sehr vielen Jahren, wahrscheinlich Jahrzehnten bestehe. Daher sei es reaktiv schon zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen. Darüber hinaus fänden sich weitere degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Die Beschwerden des Klägers im Bereich des rechten Kreuzdarmbeingelenkes passten in dieses Erkrankungsmuster. Dr. T. konnte nicht feststellen, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden sind. Der Unfall sei austauschbar und könne hinweggedacht werden, ohne dass der Körperschaden des Klägers entfalle.
Mit Urteil vom 12.02.2015 wies das SG die Klage ab und erlegte dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR auf. Zur Begründung führte das SG aus, soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld begehre, sei die Klage bereits mangels vorheriger Verwaltungsentscheidung unzulässig. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers und die dadurch bestehenden Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien. Dagegen spreche, dass der Kläger bereits vor dem Unfall an Rückenbeschwerden gelitten habe und die zeitnah erstellten bildgebenden Befunde keinen Anhaltspunkt für eine frische Verletzung zeigten. Ferner hätten bei dem Unfallereignis nur schwache Kräfte auf die Lendenwirbelsäule eingewirkt. Der Kläger habe Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 EUR zu bezahlen, da sein Begehren erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg sei, nachdem auch das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten die angegriffene Entscheidung vollumfänglich bestätigt habe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23.02.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 23.03.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, welche er trotz Erinnerung nicht begründet hat. Einen von der Berichterstatterin mit Terminsverfügung vom 16.06.2015 auf den 29.07.2015 anberaumten Erörterungstermin hat die Berichterstatterin wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Klägers auf den 18.08.2015 verlegt (Bl. 23, 24/26 und 27/28 der Senatsakte). Dieser Termin ist aufgehoben worden, nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.08.2015 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Verhinderung angezeigt hatte (Bl. 29 bis 31 der Senatsakte).
Mit Schreiben vom 18.08.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.08.2015 zugestellt, hat die Berichterstatterin auf die Erfolglosigkeit der Berufung, die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen. Ferner sind die Beteiligten mit diesem Schreiben auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, sich zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 31.08.2015 zu äußern (Bl. 30R und 32 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12.02.2015 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich auf den diagnostizierten Bandscheibenvorfall L3/4 zurückzuführen sind und dass dieser Folge des Wegeunfalls vom 14.05.2015 ist sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente sowie Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Prozessakten des SG (S 6 U 4282/12 und S 6 U 3826/13) sowie des Senats verwiesen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 18.08.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 31.08.2015 Stellung zu nehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger die Gewährung von Verletztengeld begehrt, spricht einiges dafür, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 auch über Verletztengeld entschieden hat. Zwar ist im Verfügungssatz des Bescheids neben der Ablehnung eines Anspruchs auf Rente und eines Anspruchs auf Heilbehandlung nach dem 18.05.2012 lediglich die Ablehnung "sonstiger Leistungen der Berufsgenossenschaft" enthalten. Jedoch dürfte sich aus der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids ergeben, dass die Beklagte auch einen Anspruch auf Verletztengeld abgelehnt hat. In der Begründung stellt die Beklagte ausdrücklich auf degenerative Veränderungen ab, auf welche die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit zurückzuführen sei. Dies kann jedoch im Ergebnis offenbleiben, da die Berufung mangels eines Anspruchs des Klägers auf Verletztengeld ohnehin unbegründet ist (s.u.).
Soweit der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente und die Feststellung seines Bandscheibenvorfalls L 3/4 und der Beschwerden im Lendenwirbelbereich als Unfallfolgen begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 12.02.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld oder einer Rente unter Anerkennung seines Bandscheibenvorfalls L3/4 und der Beschwerden im Lendenwirbelbereich als weiterer Folgen des Wegeunfalls vom 14.05.2012.
Verletztengeld wird erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hatte (§ 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - ). Es wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und endet u.a. mit dem letzten Tag der - unfallbedingten - Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Die Höhe des Verletztengelds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens des Versicherten vor dem Versicherungsfall. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit der Maßgabe, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des §§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt (§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII). Wurde Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V gezahlt, wurde nicht nur darlehensweise Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, wird Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengelds II gezahlt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsun-fälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII), wobei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) versicherte Tätigkeit in diesem Sinne ist.
Der Wegeunfall, den ein Versicherter danach bei der versicherten Tätigkeiten erleidet, setzt vo-raus, dass das Verhalten am Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - USK 2000-95). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicher-ten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffen-de Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versiche-rungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. April 2000, a.a.O.). Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (vgl. zum Ganzen BSG Urteil vom 28. April 2004, - B 2 U 26/03 R - m. w. H.).
Einen solchen Wegeunfall hat der Kläger am 14.05.2012 erlitten, was von der Beklagten durch die streitgegenständlichen Bescheide auch konkludent anerkannt worden ist und nicht in Zweifel gezogen wird.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Wel-che Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursa-chen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ur-sache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Be-deutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vor-handenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erschei-nungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, son-dern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung aus-gelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfol-gen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststel-lung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist zur Überzeugung des Senats ein wesentlicher Zusammenhang zwi-schen dem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall L 3/4 und den Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich mit dem Wegeunfall vom 14.05.2012 nicht belegt.
Der Kläger leidet unter einer Bandscheibenerkrankung, welche sich multisegmental im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule abspielt. Diese Bandscheibenerkrankung besteht bereits seit vielen Jahren, wahrscheinlich Jahrzehnten. Infolgedessen ist es schon zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen. Darüber hinaus finden sich beim Kläger weitere degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Dies entnimmt der Senat dem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG vom SG eingeholten Gutachten von Dr. T. vom 10.07.2014.
Der Senat konnte bereits nicht feststellen, ob die (Unfall-)Einwirkung generell geeignet war, einen Bandscheibenvorfall in der LWS mit der vom Kläger beklagten Beschwerdesymptomatik zu verursachen. Bei dem Versuch des Klägers, einen Lieferwagen bei ca. 30 bis 40 km/h zu überholen, zog der Lieferwagen nach links und traf mit der linken vorderen Ecke auf die Beifahrertür des klägerischen PKW. Dabei hat der Kläger nach seinen Angaben bei der Untersuchung durch Dr. Theobald den Unfall kommen sehen und noch eine Ausweichbewegung mit seinem PKW einleiten können. Dies führt nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Theobald reflektorisch zu einer muskulären Stabilisierung der Wirbelsäule. Der Lendenwirbelsäulenbereich hat zusätzlich eine Stabilisierung durch den Autositz erfahren. Damit ist bereits nicht hinreichend belegt, dass die Lendenwirbelsäule des Klägers überhaupt gesundheitsgefährdenden Einwirkungskräften ausgesetzt war, d.h., ob es sich vorliegend überhaupt um einen geeigneten Unfallmechanismus handelt (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 436 und 437), was Dr. Theobald in seinem Gutachten überzeugend verneint.
Außerdem bestehen unausräumbare Zweifel an der Ursächlichkeit der Unfalleinwirkung für den Bandscheibenvorfall mit den jetzt bestehenden Beschwerden des Klägers, weil der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. schon seit Jahren vor dem Unfall unter einer multisegmentalen Bandscheibenerkrankung leidet, infolge derer es reaktiv bereits zu entsprechenden osteochondrotischen Veränderungen gekommen ist, die sich nicht erst nach dem Unfall entwickelt haben können. Die von Dr. T. beschriebenen knöchernen spornartigen Auswüchse sind vielmehr Ausdruck eines seit langem unfallvorbestehenden Degenerationsprozesses der Bandscheiben, was eine unfallvorbestehende Protrusion oder auch einen Prolaps zumindest ebenso wahrscheinlich macht. Beim Kläger liegen weiter degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich vor. Die Beschwerden des Klägers passen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. in dieses Erkrankungsmuster, da sich gerade degenerative Veränderungen in den unteren kleinen Wurzelgelenken schmerzausstrahlend im Bereich der Kreuzdarmfugen äußern. So wurden nach dem Unfall zunächst auch nur Schmerzen über dem Iliosakralgelenk geklagt, wie im DAB vom 15.05.2012 mitgeteilt wurde, und erst später hatte sich eine Nervenwurzelreizung entwickelt, was Dr. K. einer typischen degenerativ- und nicht traumabedingten Beschwerdeentwicklung zuordnete, da er deswegen eine unfallbedingte Verschlimmerung ausdrücklich ausschloss (beratungsärztliche Stellungnahme vom 18.10.2012). Diese Einschätzung der Beschwerdeentwicklung hat Dr. T. bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK H. dass der Kläger bereits im Jahr 1994 wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig gewesen ist. In der Folge war der Kläger vor dem Unfall auch mehrfach wegen Kreuzschmerzen, einem Cervicobrachialsyndrom und Cerviconeuralgien arbeitsunfähig bzw. in Behandlung. Die Beurteilung von Dr. T., dass der Bandscheibenvorfall des Klägers unfallunabhängig ist, ist für den Senat daher überzeugend.
Soweit Dr. T. auch auf die medizinische Erfahrungstatsache abstellt, dass ein isolierter Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulenbereich ohne umgebende Begleitverletzungen an den knöchernen oder ligamentären Strukturen im Rahmen eines Unfallereignisses nicht verursacht werden könne, bezieht er sich hierbei ausdrücklich auf eine allgemeine übereinstimmende wissenschaftliche Erkenntnis unter Hinweis auf alle Werke der unfallmedizinischen Literatur. Er zitiert hierbei stellvertretend Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 435ff.; vgl. S. 16 und 24 seines Gutachtens). Derartige Begleitverletzungen an den knöchernen oder ligamentären Strukturen sind vorliegend nicht belegt. Bereits das Röntgen einen Tag nach dem Unfall im Klinikum Friedrichshall ergab keinen Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung und keine Gefügestörung (vgl. Durchgangsarztbericht vom 15.05.2012). Auch das im SLK-Klinikum H. durchgeführte CT und MRT vom 22.05.2012 bzw. vom 25.05.2012 ergab keine frischen Verletzungszeichen. Zwar ist nach Auffassung des Senats das Erfordernis von Begleitverletzungen für die Annahme einer traumatisch bedingten Bandscheibenschädigung grundsätzlich auf gesunde bzw. nicht altersüberschreitend vorgeschädigte Bandscheiben bezogen, was im Einzelfall nicht ausschließt, auch ohne Begleitverletzung zu einer unfallbedingten Kausalität eines Bandscheibenschadens zu gelangen. Vorliegend sind einerseits keine Indizien medizinisch gesichert, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten. Andererseits wäre - eine naturwissenschaftliche Kausalität gleichwohl unterstellt - nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. T. von einer Gelegenheitsursache auszugehen. Denn selbst dann, wenn noch eine Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule stattgefunden hat, wäre dieser Impuls - worauf es nach der Rechtsprechung des Senats alleine ankommt (vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) - in vergleichender Betrachtung mit einer alltäglichen Belastung gleichzusetzen. Nach Dr. T. ginge die Einwirkung nicht über eine Bewegung hinaus, die beispielsweise auch bei Aufwärmprogrammen vor sportlichen Aktivitäten vorkommt und ist daher austauschbar mit verbreiteten Alltagsbelastungen. Damit fehlt es selbst bei unterstellter Kausalität i.S. einer conditio sine qua non an dem wesentlichen Ursachenbeitrag durch die Unfalleinwirkung, da die vorbestehende Bandscheibenschädigung als allein wesentliche Mitursache diese vollständig in den Hintergrund treten lässt.
Schließlich verneint auch Dr. K. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.10.2012 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des CT und MRT sowie die vorbestehenden Erkrankungen nachvollziehbar einen Zusammenhang der beim Kläger vorliegenden Beschwerden mit dem Unfall vom 14.05.2012.
Nach alledem ist eine Kausalität des Wegeunfalls vom 14.05.2012 für den Bandscheibenvorfall L 3/4 und die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich bereits im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität (conditio sine qua non) nicht hinreichend wahrscheinlich, weshalb die Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Darüber hinaus werden dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Kosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Der Kläger war durch einen entsprechenden schriftlichen und seinem Bevollmächtigten zugestellten Hinweis der Berichterstatterin auf die Missbräuchlichkeit der Prozessführung hingewiesen worden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Die Prozessführung des Klägers ist vorliegend missbräuchlich, da es - nachdem auch der auf Verlangen des Klägers befragte Gutachter Dr. T. die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden des Klägers im Lendenwirbelbereich ausgeschlossen hat - jedem selbst einfach denkenden Beteiligten klar geworden war, dass der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Das war auch für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar. Er hat sich jedoch dieser Erkenntnis bewusst verschlossen, sodass ein Fall der missbräuchlichen Fortführung des Verfahrens vorliegt, weshalb der Senat ihm unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Kosten i.H.d. Mindestbetrages von 225,00 EUR auferlegt hat. Daneben hat der Kläger die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch den Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs. 1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in Hennig, SGG § 192 Rdnr. 16).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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