Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2811/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1591/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellungen, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner rechtswidrig gewesen sei, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erforderlich sei, sowie dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei.
Die Klägerin ist am 1946 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Sie hat ihren Wohnsitz inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte am 22. September 2010 von ihrem damaligen Wohnsitz in der Französischen Republik über den französischen Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Oktober 2010 bei der Beklagten. Am 2. Oktober 2010 teilte sie der Beklagten per E-Mail mit, dass ihr Wohnsitz ab Oktober 2010 in Deutschland sei und sie auch die deutsche Rente zum 1. Oktober 2010 vorsorglich beantrage. Die Beklagte sandte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 einen Vordruck zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R 810) zu und bat um Weiterleitung an die zuständige deutsche Krankenkasse. Mit E-Mail vom 21. Januar 2011 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Rente zurück. Am 25. Februar 2011 beantragte die Klägerin erneut Altersrente ab 1. Oktober 2010, die die Beklagte ab 1. Februar 2011 bewilligte. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Ziel, dass die Altersrente bereits ab 1. Oktober 2010 beginnt und machte Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend. Sie habe ihren vorherigen Rentenantrag aufgrund einer fehlerhaften Bearbeitung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte habe zu Unrecht auf einer evident rechtswidrigen Meldung zur Krankversicherung der Rentner bestanden. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011). Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 6 R 5381/11). Sie begehrte die Zahlung der Altersrente auch für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie im Laufe des Verfahrens zusätzlich die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete und mittels Formblatt R 810 durchgeführte Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner in der Bundesrepublik Deutschland zum 22. September 2010 rechtswidrig sei, stellte den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung des SG allerdings nicht. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26. November 2012 ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25. April 2013 zurück (L 13 R 865/13 NZB).
Am 7. Juni 2013 erhob die Klägerin Klage beim SG mit dem Ziel der Feststellung, dass die Einleitung des Meldeverfahrens durch die Beklagte am 6. Oktober 2010 und die Durchführung nach § 201 SGB V rechtswidrig gewesen sei, weil Meldeverfahren und Anmeldung zu deutschen Krankenkassen nur durchgeführt werden könnten und dürften, wenn der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland wohne. Die Beklagte hätte daher allenfalls ein Meldeverfahren nach der Wohnsitzaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland einleiten können. Soweit die Klägerin überdies die Feststellung begehrte, dass die Weiterleitung des Formblattes R 810 durch die Beklagte verspätet gewesen sei und dass dies sowie die Nichtaushändigung des Merkblattes zur Krankenversicherung der Rentner Amtspflichtverletzungen darstellten, trennte das SG die Klage mit Beschluss vom 12. August 2014 zum Aktenzeichen S 10 SV 3734/14 ab. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte die Klägerin zudem am 6. März 2014 die Feststellung, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB V nicht erforderlich sei, sowie am 30. Oktober 2014 die Feststellung, dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es liege auf ihrer Seite kein Fehlverhalten vor (Verweis auf das Urteil des SG vom 26. November 2012).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2015 ab. Die Klage sei unzulässig. Vorliegend fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung, dass die Einleitung des Meldeverfahrens der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und die Durchführung rechtswidrig gewesen seien. Eine Wiederholungsgefahr, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründen könnte, scheide vorliegend aus. Als Interesse für die begehrte Feststellung könne nur die Absicht der Klägerin, möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte geltend zu machen, in Betracht kommen. Die Absicht, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, begründe jedoch kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns, wenn sich dieses bereits vor der Klageerhebung erledigt habe. In diesem Fall bedürfe es keines Rechtsschutzes durch die allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichte. Der Betroffene müsse vielmehr wegen des von ihm angestrebten Schadensersatzes zugleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären habe.
Gegen das ihr am 18. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Aufgrund ihrer Absicht, eine Schadensersatzklage einzureichen und diese vorzubereiten, bestehe das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Die "Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns" habe sich keineswegs vor Klageerhebung erledigt. Ferner scheide eine Wiederholungsgefahr nicht deswegen aus, weil sie nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert sei und die Beklagte ausdrücklich dargelegt habe, dass sie erneut eine Anmeldung anordnen könne.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Einleitung des Meldeverfahrens der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und deren Durchführung rechtwidrig gewesen sei, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB V nicht erforderlich sei, sowie dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Im Übrigen sei der Klägerin die Verfahrensweise zur Krankenversicherung von Rentnern erläutert und sie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Rentenantragsteller, Rentenbezieher und Krankenkasse an die Letztgenannte verwiesen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 SGG). Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Die Statthaftigkeit von Feststellungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 55 SGG. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Hier fehlt es jedenfalls an einem solchen Feststellungsinteresse. Betrifft die Feststellung ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt ein Feststellungsinteresse regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15b). An beidem mangelt es hier. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht schon deswegen nicht, weil die Klägerin inzwischen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, so dass sich die Frage, ob die Einleitung eines Meldeverfahrens bei der Krankenkasse bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig ist, jedenfalls derzeit nicht stellen kann. Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht nicht. Ein solches besteht nur bei Entscheidungen mit diskriminierender oder die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch generell bei Verletzung von Grundrechten (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95 – in juris, Rn. 44). Für all dies ist hier nichts ersichtlich.
Andere Gründe für ein Feststellungsinteresse sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht damit begründen, dass sie eine Amtshaftungsklage gegen die Beklagte beabsichtige. Unabhängig davon, ob der Klägerin ein Schaden durch die monierte Verfahrensweise der Beklagten entstanden ist, besteht ein derartiges Feststellungsinteresse nicht, wenn sich das Behördenhandeln, das Gegenstand der Amtshaftungsklage sein soll, bereits vor Erhebung der Klage vor den Sozialgerichten erledigt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 – in juris, Rn. 12 ff.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15b). So verhält es sich aber hier, weil die Klägerin ein Verwaltungshandeln der Beklagten vom 6. Oktober 2010 moniert, sie aber erst am 7. Juni 2013 Klage erhoben hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Aufforderung der Beklagten, einen Vordruck zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner auszufüllen und an die zuständige Krankenkasse zu senden, erledigt gehabt. Im Übrigen stellte bereits das SG im Urteil vom 26. November 2012 im vorangegangenen Klageverfahren S 6 R 5381/11 fest, die Beklagte habe nicht pflichtwidrig gehandelt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellungen, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner rechtswidrig gewesen sei, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erforderlich sei, sowie dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei.
Die Klägerin ist am 1946 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Sie hat ihren Wohnsitz inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte am 22. September 2010 von ihrem damaligen Wohnsitz in der Französischen Republik über den französischen Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Oktober 2010 bei der Beklagten. Am 2. Oktober 2010 teilte sie der Beklagten per E-Mail mit, dass ihr Wohnsitz ab Oktober 2010 in Deutschland sei und sie auch die deutsche Rente zum 1. Oktober 2010 vorsorglich beantrage. Die Beklagte sandte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 einen Vordruck zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (R 810) zu und bat um Weiterleitung an die zuständige deutsche Krankenkasse. Mit E-Mail vom 21. Januar 2011 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Rente zurück. Am 25. Februar 2011 beantragte die Klägerin erneut Altersrente ab 1. Oktober 2010, die die Beklagte ab 1. Februar 2011 bewilligte. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Ziel, dass die Altersrente bereits ab 1. Oktober 2010 beginnt und machte Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend. Sie habe ihren vorherigen Rentenantrag aufgrund einer fehlerhaften Bearbeitung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte habe zu Unrecht auf einer evident rechtswidrigen Meldung zur Krankversicherung der Rentner bestanden. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011). Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 6 R 5381/11). Sie begehrte die Zahlung der Altersrente auch für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 sowie im Laufe des Verfahrens zusätzlich die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete und mittels Formblatt R 810 durchgeführte Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner in der Bundesrepublik Deutschland zum 22. September 2010 rechtswidrig sei, stellte den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung des SG allerdings nicht. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 26. November 2012 ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25. April 2013 zurück (L 13 R 865/13 NZB).
Am 7. Juni 2013 erhob die Klägerin Klage beim SG mit dem Ziel der Feststellung, dass die Einleitung des Meldeverfahrens durch die Beklagte am 6. Oktober 2010 und die Durchführung nach § 201 SGB V rechtswidrig gewesen sei, weil Meldeverfahren und Anmeldung zu deutschen Krankenkassen nur durchgeführt werden könnten und dürften, wenn der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland wohne. Die Beklagte hätte daher allenfalls ein Meldeverfahren nach der Wohnsitzaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland einleiten können. Soweit die Klägerin überdies die Feststellung begehrte, dass die Weiterleitung des Formblattes R 810 durch die Beklagte verspätet gewesen sei und dass dies sowie die Nichtaushändigung des Merkblattes zur Krankenversicherung der Rentner Amtspflichtverletzungen darstellten, trennte das SG die Klage mit Beschluss vom 12. August 2014 zum Aktenzeichen S 10 SV 3734/14 ab. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte die Klägerin zudem am 6. März 2014 die Feststellung, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB V nicht erforderlich sei, sowie am 30. Oktober 2014 die Feststellung, dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es liege auf ihrer Seite kein Fehlverhalten vor (Verweis auf das Urteil des SG vom 26. November 2012).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2015 ab. Die Klage sei unzulässig. Vorliegend fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung, dass die Einleitung des Meldeverfahrens der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und die Durchführung rechtswidrig gewesen seien. Eine Wiederholungsgefahr, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründen könnte, scheide vorliegend aus. Als Interesse für die begehrte Feststellung könne nur die Absicht der Klägerin, möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte geltend zu machen, in Betracht kommen. Die Absicht, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, begründe jedoch kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns, wenn sich dieses bereits vor der Klageerhebung erledigt habe. In diesem Fall bedürfe es keines Rechtsschutzes durch die allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichte. Der Betroffene müsse vielmehr wegen des von ihm angestrebten Schadensersatzes zugleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären habe.
Gegen das ihr am 18. März 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Aufgrund ihrer Absicht, eine Schadensersatzklage einzureichen und diese vorzubereiten, bestehe das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Die "Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns" habe sich keineswegs vor Klageerhebung erledigt. Ferner scheide eine Wiederholungsgefahr nicht deswegen aus, weil sie nicht bei einer deutschen Krankenkasse versichert sei und die Beklagte ausdrücklich dargelegt habe, dass sie erneut eine Anmeldung anordnen könne.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Einleitung des Meldeverfahrens der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und deren Durchführung rechtwidrig gewesen sei, dass für gesetzlich krankenversicherte Rentner im Ausland nach dem Wohnsitzwechsel in die Bundesrepublik Deutschland eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB V nicht erforderlich sei, sowie dass bei Beamten im Ruhestand, die ihre Tätigkeit im Inland oder im Ausland ausgeübt hätten, eine Anmeldung zur Krankenversicherung der Rentner nicht erforderlich sei, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Im Übrigen sei der Klägerin die Verfahrensweise zur Krankenversicherung von Rentnern erläutert und sie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Rentenantragsteller, Rentenbezieher und Krankenkasse an die Letztgenannte verwiesen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 SGG). Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Die Statthaftigkeit von Feststellungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 55 SGG. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Hier fehlt es jedenfalls an einem solchen Feststellungsinteresse. Betrifft die Feststellung ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt ein Feststellungsinteresse regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15b). An beidem mangelt es hier. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht schon deswegen nicht, weil die Klägerin inzwischen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, so dass sich die Frage, ob die Einleitung eines Meldeverfahrens bei der Krankenkasse bei Wohnsitz im Ausland rechtswidrig ist, jedenfalls derzeit nicht stellen kann. Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht nicht. Ein solches besteht nur bei Entscheidungen mit diskriminierender oder die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, ggf. auch generell bei Verletzung von Grundrechten (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 1996 – 7 KlAr 1/95 – in juris, Rn. 44). Für all dies ist hier nichts ersichtlich.
Andere Gründe für ein Feststellungsinteresse sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht damit begründen, dass sie eine Amtshaftungsklage gegen die Beklagte beabsichtige. Unabhängig davon, ob der Klägerin ein Schaden durch die monierte Verfahrensweise der Beklagten entstanden ist, besteht ein derartiges Feststellungsinteresse nicht, wenn sich das Behördenhandeln, das Gegenstand der Amtshaftungsklage sein soll, bereits vor Erhebung der Klage vor den Sozialgerichten erledigt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 – in juris, Rn. 12 ff.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15b). So verhält es sich aber hier, weil die Klägerin ein Verwaltungshandeln der Beklagten vom 6. Oktober 2010 moniert, sie aber erst am 7. Juni 2013 Klage erhoben hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Aufforderung der Beklagten, einen Vordruck zur Meldung zur Krankenversicherung der Rentner auszufüllen und an die zuständige Krankenkasse zu senden, erledigt gehabt. Im Übrigen stellte bereits das SG im Urteil vom 26. November 2012 im vorangegangenen Klageverfahren S 6 R 5381/11 fest, die Beklagte habe nicht pflichtwidrig gehandelt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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