Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1795/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2760/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1949 geborene Antragsteller bezog vom 01.02.2012 bis 30.06.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wurde ihm auf seinen Antrag vom 26.02.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 Altersrente bewilligt. Die DRV Bund erstattete aus der zustehenden Rente dem Jobcenter die gewährten Leistungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014. Die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 13.06.2014 setzte die Antragsgegnerin im Rahmen einer freiwilligen Versicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch im Namen der Pflegekasse – für die Zeit ab 01.04.2014 auf insgesamt 168,30 EUR fest (146,55 EUR Krankenversicherung (KV); 21,75 EUR Pflegeversicherung (PV)). Der Antragsteller legte Widerspruch ein mit der Begründung, es könne kein Zahlbetrag festgesetzt werden, ohne dass entweder die bereits gezahlten Beiträge zurückgezahlt oder verrechnet würden. Mit Schreiben vom 22.07.2014 stundete die Antragsgegnerin die Beiträge für April bis Juli 2014 bis zum 15.09.2014.
Mit Schreiben vom 29.08.2014 fasste die Antragsgegnerin den bisherigen Ablauf zusammen und verwies darauf, dass Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis 30.06.2014 bestanden habe und die Beitragsabführung bis 30.06.2014 durch das Jobcenter erfolgt sei. Eine telefonische Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger habe ergeben, dass bisher aufgrund eines eingeleiteten Klageverfahrens wegen der Rentenhöhe kein Beitragszuschuss ausgezahlt worden sei, der Antragsteller sei daher als versicherungspflichtiger Rentner ab 01.07.2014 gemeldet worden. Die Beitragsabführung erfolge über den Rentenversicherungsträger, bis über die Klage entschieden sei. Anschließend werde man den Beitragszuschuss rückwirkend auszahlen. Der Beitragsbescheid vom 13.06.2014 zur Beitragszahlung ab 01.07.2014 werde daher dahin ergänzt, dass die Beiträge ab 01.07.2014 bis zur Entscheidung des Klageverfahrens der DRV Bund, längstens bis 15.12.2014 gestundet würden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Es sei noch die Frage nach den doppelten Beiträgen zu beantworten. Alternativ würde ihm ein Bescheid des Jobcenters genügen, dass er nicht auf Rückzahlung der Beiträge für April bis Juni 2014 in Anspruch genommen werde.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, die DRV Bund habe jetzt die Beiträge zur KV und PV als freiwillig Versicherter ausgezahlt, die Nachzahlung für Juli bis Oktober 2014 betrage 684,44 EUR. Es bleibe die Klärung der doppelten Beiträge; die Antragsgegnerin habe wohl einen Beitrag von ihm und einen Beitrag durch das Jobcenter erhalten. Insoweit sei der Betrag von 504,90 EUR streitig, diesen Betrag halte er zurück. Gezahlt werde daher der Beitrag für November von 171,11 EUR sowie für Juli bis Oktober 2014 eine Nachzahlung der Differenz von 179,54 EUR.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 setzte die Antragsgegnerin – auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge als freiwillig versicherter Rentner ab 01.07.2014 iHv insgesamt 171,11 EUR fest (KV 149,00 EUR, PV 22,11EUR). Der Beitragsrückstand für August und September 2014 betrage 333,79 EUR. Mit Schreiben vom 19.12.2014 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung von 338,73 EUR an und drohte die Einschränkung des Leistungsanspruchs bei fehlender Zahlung bis 05.01.2015 an.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Antragsgegnerin das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 16.01.2015 fest. Mit Schreiben vom 17.02.2015 hob sie den Ruhensbescheid wieder auf.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 mahnte die Antragsgegnerin die Beiträge für Januar 2015 zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren iHv insgesamt 179,53 EUR an. Der Kläger erhob Widerspruch und teilte mit Schreiben vom 09.03.2015 zusätzlich mit, er werde für die Dauer des Ruhens den KV-Beitrag mindern. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2015 mahnte die Beklagte für Februar 2015 einen Betrag iHv 179,53 EUR an. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er werde jetzt seit neun Monaten wegen eines Beitragsrückstands von April bis Juni 2014 verfolgt. Von der DRV Bund sei der Mitgliedsbeitrag für die KV/PV einbehalten worden, er gehe daher davon aus, dass dieser doppelt an die Antragsgegnerin gegangen sei. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wies die Antragsgegnerin auf einen bestehenden Beitragsrückstand für die Zeit Juli 2014 bis Februar 2015 iHv 534,18 EUR hin. Mit Schreiben vom 21.04.2015 mahnte sie einen Rückstand für März 2015 iHv 179,53 EUR.
Mit Bescheid vom 12.05.2015 stellte die Antragsgegnerin erneut das Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 fest. Auf einen deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ruhensbescheid an (Beschluss vom 28.05.2015, S 5 KR 1579/15 ER), da die Mahnung der Beklagten vom 21.04.2015 nicht die erforderliche Warnfunktion gehabt habe. Mit Bescheid vom 03.06.2015 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch ab und "stornierte" das Ruhen. Mit Bescheid vom 24.06.2015 bezifferte die Antragsgegnerin die Beitragsrückstände mit 650,59 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2014 zurück. Die Beitragseinstufung ab 01.07.2014 sei korrekt nach beitragspflichtigen Einnahmen von 961,30 EUR erfolgt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.02. und 20.03.2015 zurück. Es seien zu Recht Beiträge für Januar und Februar 2015 nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten gefordert worden.
Am 05.06.2015 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage wegen Bescheidung des Antrags vom 31.10.2014 auf Rückzahlung erhoben (S 5 KR 1794/15) und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die in Gang gesetzte Vollstreckung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 17.06.2015 (S 5 KR 1795/15 ER) hat das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller habe in keiner Weise angegeben, welche Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin drohten. Aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht ersichtlich – schon gar nicht im Zusammenhang mit einer Beitragsforderung für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2014. Die Antragsgegnerin habe im Verfahren S 5 KR 1245/15 mit Schriftsatz vom 30.04.2015 ausdrücklich klargestellt, dass sie vom Antragsteller für diese Zeit keine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung mehr fordere. Mangels Vollstreckungshandlungen bestehe für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26.06.2015 beim SG eingelegten Beschwerde (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 01.07.2015). Er ist der Auffassung, dass ihm ein Vollstreckungsschutz während des Klageverfahrens entsprechend der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren zustehe, auch wenn keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme genannt worden sei. Schließlich sei der von der Antragsgegnerin geforderte Betrag streitig. Die Antragsgegnerin habe eine Pfändung angekündigt. Im Übrigen fehle es an einem Bescheid, der den Streitgegenstand genau bestimme. Das zugehörige Verfahren auf Erteilung eines Bescheids sei beim SG eingeleitet worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sind aktuell schon keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ersichtlich, die einen vorläufigen Rechtsschutz erfordern würden.
Abgesehen davon wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die Beitragsrückstände, die sich zum Stichtag 20.07.2015 auf 673,65 EUR beliefen, zu begleichen, denn die Beitragsforderung der Antragsgegnerin besteht. Für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014 werden von der Antragsgegnerin keinerlei Beiträge mehr gefordert, wie inzwischen wiederholt klargestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 hat sie die Beiträge beginnend erst mit dem 01.07.2014 festgesetzt. Der Beitragsrückstand beruht darauf, dass der Antragsteller in der irrigen Meinung, für die Zeit April bis Juni 2014 sei es zu einer doppelten Beitragszahlung gekommen, mit einem vermeintlichen, tatsächlich nicht bestehenden Rückzahlungsanspruch aufgerechnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1949 geborene Antragsteller bezog vom 01.02.2012 bis 30.06.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wurde ihm auf seinen Antrag vom 26.02.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 Altersrente bewilligt. Die DRV Bund erstattete aus der zustehenden Rente dem Jobcenter die gewährten Leistungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014. Die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 13.06.2014 setzte die Antragsgegnerin im Rahmen einer freiwilligen Versicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch im Namen der Pflegekasse – für die Zeit ab 01.04.2014 auf insgesamt 168,30 EUR fest (146,55 EUR Krankenversicherung (KV); 21,75 EUR Pflegeversicherung (PV)). Der Antragsteller legte Widerspruch ein mit der Begründung, es könne kein Zahlbetrag festgesetzt werden, ohne dass entweder die bereits gezahlten Beiträge zurückgezahlt oder verrechnet würden. Mit Schreiben vom 22.07.2014 stundete die Antragsgegnerin die Beiträge für April bis Juli 2014 bis zum 15.09.2014.
Mit Schreiben vom 29.08.2014 fasste die Antragsgegnerin den bisherigen Ablauf zusammen und verwies darauf, dass Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis 30.06.2014 bestanden habe und die Beitragsabführung bis 30.06.2014 durch das Jobcenter erfolgt sei. Eine telefonische Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger habe ergeben, dass bisher aufgrund eines eingeleiteten Klageverfahrens wegen der Rentenhöhe kein Beitragszuschuss ausgezahlt worden sei, der Antragsteller sei daher als versicherungspflichtiger Rentner ab 01.07.2014 gemeldet worden. Die Beitragsabführung erfolge über den Rentenversicherungsträger, bis über die Klage entschieden sei. Anschließend werde man den Beitragszuschuss rückwirkend auszahlen. Der Beitragsbescheid vom 13.06.2014 zur Beitragszahlung ab 01.07.2014 werde daher dahin ergänzt, dass die Beiträge ab 01.07.2014 bis zur Entscheidung des Klageverfahrens der DRV Bund, längstens bis 15.12.2014 gestundet würden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Es sei noch die Frage nach den doppelten Beiträgen zu beantworten. Alternativ würde ihm ein Bescheid des Jobcenters genügen, dass er nicht auf Rückzahlung der Beiträge für April bis Juni 2014 in Anspruch genommen werde.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, die DRV Bund habe jetzt die Beiträge zur KV und PV als freiwillig Versicherter ausgezahlt, die Nachzahlung für Juli bis Oktober 2014 betrage 684,44 EUR. Es bleibe die Klärung der doppelten Beiträge; die Antragsgegnerin habe wohl einen Beitrag von ihm und einen Beitrag durch das Jobcenter erhalten. Insoweit sei der Betrag von 504,90 EUR streitig, diesen Betrag halte er zurück. Gezahlt werde daher der Beitrag für November von 171,11 EUR sowie für Juli bis Oktober 2014 eine Nachzahlung der Differenz von 179,54 EUR.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 setzte die Antragsgegnerin – auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge als freiwillig versicherter Rentner ab 01.07.2014 iHv insgesamt 171,11 EUR fest (KV 149,00 EUR, PV 22,11EUR). Der Beitragsrückstand für August und September 2014 betrage 333,79 EUR. Mit Schreiben vom 19.12.2014 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung von 338,73 EUR an und drohte die Einschränkung des Leistungsanspruchs bei fehlender Zahlung bis 05.01.2015 an.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Antragsgegnerin das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 16.01.2015 fest. Mit Schreiben vom 17.02.2015 hob sie den Ruhensbescheid wieder auf.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 mahnte die Antragsgegnerin die Beiträge für Januar 2015 zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren iHv insgesamt 179,53 EUR an. Der Kläger erhob Widerspruch und teilte mit Schreiben vom 09.03.2015 zusätzlich mit, er werde für die Dauer des Ruhens den KV-Beitrag mindern. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2015 mahnte die Beklagte für Februar 2015 einen Betrag iHv 179,53 EUR an. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er werde jetzt seit neun Monaten wegen eines Beitragsrückstands von April bis Juni 2014 verfolgt. Von der DRV Bund sei der Mitgliedsbeitrag für die KV/PV einbehalten worden, er gehe daher davon aus, dass dieser doppelt an die Antragsgegnerin gegangen sei. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wies die Antragsgegnerin auf einen bestehenden Beitragsrückstand für die Zeit Juli 2014 bis Februar 2015 iHv 534,18 EUR hin. Mit Schreiben vom 21.04.2015 mahnte sie einen Rückstand für März 2015 iHv 179,53 EUR.
Mit Bescheid vom 12.05.2015 stellte die Antragsgegnerin erneut das Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 fest. Auf einen deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ruhensbescheid an (Beschluss vom 28.05.2015, S 5 KR 1579/15 ER), da die Mahnung der Beklagten vom 21.04.2015 nicht die erforderliche Warnfunktion gehabt habe. Mit Bescheid vom 03.06.2015 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch ab und "stornierte" das Ruhen. Mit Bescheid vom 24.06.2015 bezifferte die Antragsgegnerin die Beitragsrückstände mit 650,59 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2014 zurück. Die Beitragseinstufung ab 01.07.2014 sei korrekt nach beitragspflichtigen Einnahmen von 961,30 EUR erfolgt.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.02. und 20.03.2015 zurück. Es seien zu Recht Beiträge für Januar und Februar 2015 nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten gefordert worden.
Am 05.06.2015 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage wegen Bescheidung des Antrags vom 31.10.2014 auf Rückzahlung erhoben (S 5 KR 1794/15) und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die in Gang gesetzte Vollstreckung auszusetzen.
Mit Beschluss vom 17.06.2015 (S 5 KR 1795/15 ER) hat das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller habe in keiner Weise angegeben, welche Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin drohten. Aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht ersichtlich – schon gar nicht im Zusammenhang mit einer Beitragsforderung für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2014. Die Antragsgegnerin habe im Verfahren S 5 KR 1245/15 mit Schriftsatz vom 30.04.2015 ausdrücklich klargestellt, dass sie vom Antragsteller für diese Zeit keine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung mehr fordere. Mangels Vollstreckungshandlungen bestehe für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26.06.2015 beim SG eingelegten Beschwerde (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg 01.07.2015). Er ist der Auffassung, dass ihm ein Vollstreckungsschutz während des Klageverfahrens entsprechend der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren zustehe, auch wenn keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme genannt worden sei. Schließlich sei der von der Antragsgegnerin geforderte Betrag streitig. Die Antragsgegnerin habe eine Pfändung angekündigt. Im Übrigen fehle es an einem Bescheid, der den Streitgegenstand genau bestimme. Das zugehörige Verfahren auf Erteilung eines Bescheids sei beim SG eingeleitet worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, sind aktuell schon keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ersichtlich, die einen vorläufigen Rechtsschutz erfordern würden.
Abgesehen davon wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die Beitragsrückstände, die sich zum Stichtag 20.07.2015 auf 673,65 EUR beliefen, zu begleichen, denn die Beitragsforderung der Antragsgegnerin besteht. Für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014 werden von der Antragsgegnerin keinerlei Beiträge mehr gefordert, wie inzwischen wiederholt klargestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 hat sie die Beiträge beginnend erst mit dem 01.07.2014 festgesetzt. Der Beitragsrückstand beruht darauf, dass der Antragsteller in der irrigen Meinung, für die Zeit April bis Juni 2014 sei es zu einer doppelten Beitragszahlung gekommen, mit einem vermeintlichen, tatsächlich nicht bestehenden Rückzahlungsanspruch aufgerechnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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