L 13 VE 27/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 V 68/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VE 27/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 57/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde - Beschluss (-)
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des So-zialgerichts Berlin vom 19. September 2011 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 29. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger mit Wir-kung ab dem ab dem 1. August 2002 eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schä-digungsfolgen von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu gewähren. Im Übrigen wird die Beru-fung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtli-che Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu 2/3 zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS – der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsscha-densausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1954 geborene Kläger wurde 1972 von der Erweiterten Oberschule in W-H in S relegiert. Er war darauf als Buchhandlungsgehilfe, als Hilfsarbeiter und als Pförtner tätig. Vom 21. August 1975 bis zum 10. August 1977 befand er sich wegen "staats-feindlicher Hetze" in Haft. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik besuchte er ab 1978 die Volkshochschule. Dort erwarb der Kläger 1982 sein Abitur, worauf er bis 1988 Philosophie, Germanistik und Theaterwissenschaften an der Freien Universität B studierte. Wegen Änderung der Studienordnung konnte er das Studium nicht – wie er vorgesehen hatte – direkt mit der Promotion abschließen, sondern war gehalten, zunächst eine Magisterarbeit zu fertigen. Während seiner Promotion – über die Kunsttheorie bei Friedrich Nietzsche – war er bis auf den Zeitraum von 1989 bis 1991, in dem er ein Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung erhielt, auf Sozialhilfe angewiesen. Da bei dem Kläger 1989 psychische Probleme auftraten, konnte er die Dissertation erst 1995 abschließen. Sein Plan, die Habilitation in Angriff zu nehmen, scheiterte daran, dass er wegen seines fortgeschrittenen Lebensalters kein Stipendi-um mehr erhielt. In der Folgezeit bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt durch AB-Maßnahmen, Arbeitslosenhilfe, kurzfristige Tätigkeiten in Museen und bei einem Jugendtheater. Von 2000 bis 2002 unterrichtete er auf Honorarbasis.

Mit Beschluss vom 18. Februar 1993 stellte das Landgericht Chemnitz unter Aufhe-bung des betreffenden Strafurteils fest, dass der Kläger zu Unrecht vom 21. August 1975 bis zum 10. August 1977 in Haft gehalten wurde, und rehabilitierte ihn.

Am 27. August 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Beschädigtenversor-gung nach dem StrRehaG. Auf der Grundlage der beigezogenen ärztlichen Unterla-gen und des versorgungsärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W vom 5. Januar 2004 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer Schädigung im Sin-ne des § 21 StrRehaG an, die es mit einer MdE von 30 v.H. bewertete. Die Erhöhung der MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs lehnte er hingegen ab.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Feststellung der gesam-ten psychischen Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge, Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und Berufsscha-densausgleich begehrt. Hierzu hat er insbesondere ausgeführt, dass er schädi-gungsbedingt sein Berufsziel, eine Universitätsprofessur für Philosophie, nicht habe erreichen können.

Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom 29. August 2007 eingeholt, der für die psychi-sche Erkrankung des Klägers die MdE auf 30 v.H. eingeschätzt hat.

Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Neurolo-ge und Psychiater Dr. W gehört worden, der im Gutachten von 7. August 2009 eine GdS von 50 vorgeschlagen hat.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2011 den Beklagten verurteilt, bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine mittelgra-dige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung als Schädigungsfolge im Sinne des StrRehaG festzustellen und ihm eine Beschädigten-rente nach einem GdS von insgesamt 50 ab 1. August 2002 zu gewähren. Im Übri-gen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Als Folge der rechtsstaatswidrigen Haft leide der Kläger an den genannten psychi-schen Erkrankungen, die übereinstimmend von den Sachverständigen Dr. G und Dr. W festgestellt worden seien. Hinsichtlich der Höhe des GdS sei der Bewertung des Sachverständigen Dr. W zu folgen, da überzeugende objektive Anhaltspunkte für eine psychische Vorschädigung des Klägers, die von Dr. W und Dr. G angenommen worden seien, nicht zu erkennen seien. Entgegen der – nicht begründeten – Ansicht des Dr. W sei hingegen die Verursachung der Nikotinabhängigkeit des Klägers durch die Haft fernliegend

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG. Auch wenn die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG aufgezählten Tatbestände objektiv vorlägen, stehe dem Beschädigten eine Erhöhung des GdS nur dann zu, wenn die beruflichen Nachteile ihn subjektiv "besonders" träfen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Auch könne der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensaus-gleichs aus § 30 Abs. 3 BVG herleiten, wonach rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert sei, einen Berufsschadensausgleich erhielten. Hierbei müsse zur Feststellung des Vergleichsberufs und zur Ermittlung des Einkommensverlustes der schädigende Vorgang hinweggedacht und der wahrscheinliche Berufsweg des Beschädigten von der Zeit an nachgezeichnet werden, in der die Schädigung stattgefunden habe. Für die danach erforderliche Beurteilung der Kausalität gelte die Theorie der wesentlichen Bedingung, wobei allein die gesundheitlichen Schäden zu Grunde gelegt werden dürften (Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, Rn. 51 zu § 30 BVG). Vorliegend wäre ohne die gesundheitlichen Folgen der Haft das Erreichen des Berufsziels Universitätsprofessor nicht wahrscheinlicher gewesen. Vielmehr habe das Nichterreichen dieses Berufsziels auf der durch eine Änderung der Studienordnung verzögerten Promotion des Klägers beruht und nicht auf den gesundheitlichen Schädigungsfolgen. Überdies hätte der Kläger aufgrund des vorangegangenen Schulverweises mangels Hochschulzulassungsberechtigung auch ohne das schädigende Ereignis zunächst nicht studieren können. Es sei ferner – selbst ohne die Verzögerung der Ausbildung – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Kläger behauptete berufliche Entwicklung eingetreten wäre. Denn das Berufsfeld des Klägers sei mit erheblichen Risiken auf dem Arbeitsmarkt verbunden, da das originäre Tätigkeitsfeld habilitierter Philosophen im Wesentlichen auf den Hochschulbereich beschränkt und die Zahl der diesbezüglichen Stellen sehr begrenzt sei.

Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 18. April 2015. Nach Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige bei ihm eine Persönlichkeitsänderung nach Ext-rembelastung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung und gleichzeitig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen festgestellt und mit einem GdS von 50 seit August 2002 bewertet. Im Hinblick darauf, dass die auf die haftbedingten Schädigungen zurückzuführende psychogene Symptomatik den Kläger an der Fertigstellung dessen Dissertation hin-derte, ist der Gutachter davon ausgegangen, dass die berufliche Entwicklung des Klägers durch die genannten psychischen Erkrankungen besonders betroffen war.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2011 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 zu ver-pflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und im Hinblick auf das schädigungsbedingt nicht erreichte Berufsziel der Universi-tätsprofessur für Philosophie, hilfsweise eines Hochschulabsolventen im Be-reich der Philosophie, einen Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwal-tungsvorgangs des Versorgungsamtes Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.

1. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit abgewiesen.

Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit den §§ 30, 31 BVG auf der Grundlage eines GdS von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit.

Aufgrund der – insoweit von den Beteiligten nicht angegriffenen und damit rechtskräftigen – Entscheidung des Sozialgerichts steht fest, dass die bei dem Kläger vorliegenden psychischen Erkrankungen, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, Schädigungsfolge der in der DDR zu Unrecht vom 21. August 1975 bis zum 10. August 1977 erlittenen Haft sind und nach § 30 Abs. 1 BVG mit einem GdS von 50 zu bewerten sind.

Dieser GdS ist indes unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers um einen Zehnergrad auf 60 anzuheben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der seit dem 21. Dezember 2007 geltenden Fassung (die sich inhaltlich nicht von der Fassung vom 29. Juli 1994 unterscheidet) ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestreb-ten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung aus-geübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn

1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nach-weisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

Diese Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 – 10 RV 561/66 –, BSGE 29, 139 = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG) nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläute-rungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. Dies ist bei dem Kläger zu bejahen.

Während der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG festzustellende GdB nach den allge-meinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädi-gungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörun-gen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist und damit nicht von der konkreten Beeinträchtigung in einem von dem Geschädigten ausgeübten oder ange-strebten Beruf abhängt (vgl. zur MdE: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 9/95 –, BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15), sollen die besonderen beruflichen Auswirkungen durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG Berücksichtigung finden. Deshalb bezieht sich das "Besondere" der beruflichen Betroffenheit nicht auf einen bestimmten Beruf – hier die angestrebte Universitätsprofessur –, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, der im Hinblick auf die symptombedingten Einschränkungen infolge der andauernden depressiven Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, rascher Erschöpfbarkeit, Freud- und Interesselosigkeit, Schlaf- und Antriebsstörungen bei noch erhaltener Alltagskompetenz und den Einschränkungen durch die phobische Symptomatik des Klägers sowie die Symptome der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nachvollziehbar eine besondere berufliche Betroffenheit, die vorliegend auf die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Niveau der durch ein abgeschlossenes Studium der Philosophie vermittelten Qualifikation zu beziehen ist, bejaht hat. Als angemessener Ausgleich dieser besonderen beruflichen Betroffenheit ist der GdS um einen Zehnergrad auf 60 zu erhöhen.

2. Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs zu Recht abgewiesen. Denn die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs war rechtmäßig, da der Kläger hierauf keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, als dieses überzeugend dargelegt hat, dass das Erreichen des Berufsziels Universitätsprofessor ohne die gesundheitlichen Folgen der Haft nicht wahrscheinlicher gewesen wäre, und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015 erstmals – hilfsweise – begehrten Berufsschadensausgleich im Hinblick auf das von ihm formulierte Berufsziel "Hochschulabsolvent im Bereich der Philoso-phie". Angesichts des bisherigen ausdrücklichen Vortrags des Klägers, er habe eine Universitätsprofessur für Philosophie angestrebt, ist der Senat nicht davon über-zeugt, dass der Kläger eine andere als die akademische Laufbahn einschlagen woll-te. Denn nach Abschluss des Studiums mit der Magisterprüfung hat er sich – seit seiner psychischen Erkrankung im Jahre 1989 mit erheblichen Anstrengungen – dar-über hinaus seiner Promotion gewidmet. Im Übrigen stellt der "Hochschulabsolvent im Bereich der Philosophie" keinen Beruf dar, der zur Ermittlung des Einkommens-verlustes durch den schädigenden Vorgang auch nur ansatzweise geeignet ist, da das Spektrum der Tätigkeiten, die nach Abschluss eines Philosophiestudiums ergrif-fen werden können, außerordentlich breit ist.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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