Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 125/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 200/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.06.2015 - S 1 AL 125/15 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.01.2015 bis 04.01.2015. Der Kläger meldete sich am 30.10.2014 zum 01.11.2014 bei der Agentur für Arbeit A-Stadt unter seiner Anschrift in W-Stadt persönlich arbeitslos. Am 01.01.2015 ist er in die A-Straße in A-Stadt umgezogen und hat sich beim Einwohnermeldeamt am 02.01.2015 umgemeldet. Nachdem er den Antrag auf Arbeitslosengeld Ende Januar 2015 abgegeben hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 06.02.2015 Alg für die Zeit vom 05.11.2014 bis 31.12.2014 und vom 05.01.2015 bis 07.11.2015 in Höhe von 41,40 EUR täglich. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich erst zum 05.01.2015 persönlich bei der Beklagten melden können. Am 02.01.2015 (Freitag) habe er sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, dies habe so lange gedauert, dass dann die Beklagte bereits geschlossen gehabt hätte. So hätte er - wie geschehen - erst am 05.01.2015 bei der Beklagten den Umzug melden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post durch die Poststelle der Beklagten findet sich nicht. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 16.04.2015 erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2015 abgewiesen. Zum einen sei sie unzulässig, denn die Klage sei unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfristet erhoben worden. Sie sei aber auch unbegründet. Der Kläger habe aufgrund des ausgehändigten Merkblattes von der Pflicht zur Mitteilung des Umzugs gewusst. Eine persönliche Meldung sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht gefordert worden. Nachdem er damit für die Zeit vom 01.01.2015 bis 04.01.2015 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe, bestehe kein Anspruch auf Alg. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei erst am 17.03.2015 bei ihm eingegangen. Bei seiner persönlichen Arbeitslosmeldung habe er wegen des Umzuges nachgefragt, Antworten sollte er erst bei Abgabe des Antrages erhalten. Seine frühere Wohnung habe Brandschäden gehabt. Am 05.01.2015 sei die Abgabe der Veränderungsmitteilung von der Beklagten verweigert worden. Ebenfalls am 05.01.2015 sei ihm telefonisch von der Beklagten bestätigt worden, dass er sich persönlich melden müsse. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend macht der Kläger keinen der genannten Zulassungsgründe geltend. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem das SG in der Sache entschieden hat und nicht allein auf die Verfristung der Klage abgestellt hat (vgl. dazu Urteil des Senates vom 11.06.2015 - L 10 AL 159/14). Somit stellt sich die Frage, ob die Aufgabe zur Post durch einen Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten vermerkt werden muss und ob dies hier erfolgt ist, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Dass das SG in der Sache zutreffend entschieden hat (vgl. hierzu bereits: BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88 - veröffentlicht in juris), ist für die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, zumal der Kläger aufgrund des ausgehändigten Merkblattes wusste bzw. hätte wissen müssen, dass er der Beklagten den Umzug rechtzeitig hätte mitteilen müssen, wobei zunächst keine persönliche Meldung erforderlich gewesen wäre. Die Abgabe bzw. Übersendung einer Veränderungsmitteilung wäre ihm rechtzeitig möglich gewesen. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.01.2015 bis 04.01.2015. Der Kläger meldete sich am 30.10.2014 zum 01.11.2014 bei der Agentur für Arbeit A-Stadt unter seiner Anschrift in W-Stadt persönlich arbeitslos. Am 01.01.2015 ist er in die A-Straße in A-Stadt umgezogen und hat sich beim Einwohnermeldeamt am 02.01.2015 umgemeldet. Nachdem er den Antrag auf Arbeitslosengeld Ende Januar 2015 abgegeben hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 06.02.2015 Alg für die Zeit vom 05.11.2014 bis 31.12.2014 und vom 05.01.2015 bis 07.11.2015 in Höhe von 41,40 EUR täglich. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe sich erst zum 05.01.2015 persönlich bei der Beklagten melden können. Am 02.01.2015 (Freitag) habe er sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, dies habe so lange gedauert, dass dann die Beklagte bereits geschlossen gehabt hätte. So hätte er - wie geschehen - erst am 05.01.2015 bei der Beklagten den Umzug melden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post durch die Poststelle der Beklagten findet sich nicht. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 16.04.2015 erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2015 abgewiesen. Zum einen sei sie unzulässig, denn die Klage sei unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfristet erhoben worden. Sie sei aber auch unbegründet. Der Kläger habe aufgrund des ausgehändigten Merkblattes von der Pflicht zur Mitteilung des Umzugs gewusst. Eine persönliche Meldung sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht gefordert worden. Nachdem er damit für die Zeit vom 01.01.2015 bis 04.01.2015 den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe, bestehe kein Anspruch auf Alg. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei erst am 17.03.2015 bei ihm eingegangen. Bei seiner persönlichen Arbeitslosmeldung habe er wegen des Umzuges nachgefragt, Antworten sollte er erst bei Abgabe des Antrages erhalten. Seine frühere Wohnung habe Brandschäden gehabt. Am 05.01.2015 sei die Abgabe der Veränderungsmitteilung von der Beklagten verweigert worden. Ebenfalls am 05.01.2015 sei ihm telefonisch von der Beklagten bestätigt worden, dass er sich persönlich melden müsse. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend macht der Kläger keinen der genannten Zulassungsgründe geltend. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem das SG in der Sache entschieden hat und nicht allein auf die Verfristung der Klage abgestellt hat (vgl. dazu Urteil des Senates vom 11.06.2015 - L 10 AL 159/14). Somit stellt sich die Frage, ob die Aufgabe zur Post durch einen Mitarbeiter der Poststelle der Beklagten vermerkt werden muss und ob dies hier erfolgt ist, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Dass das SG in der Sache zutreffend entschieden hat (vgl. hierzu bereits: BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88 - veröffentlicht in juris), ist für die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, zumal der Kläger aufgrund des ausgehändigten Merkblattes wusste bzw. hätte wissen müssen, dass er der Beklagten den Umzug rechtzeitig hätte mitteilen müssen, wobei zunächst keine persönliche Meldung erforderlich gewesen wäre. Die Abgabe bzw. Übersendung einer Veränderungsmitteilung wäre ihm rechtzeitig möglich gewesen. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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