Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3958/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1198/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1956 geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Seit Juli 1975 war er in derselben Firma als Lagerarbeiter beschäftigt, bevor im Juni 2009 Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Am 13.03.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. , der den Kläger im April 2012 untersuchte und auf Grund der festgestellten Diagnosen (Status nach Arthrodese oberes Sprunggelenk links 10/2009, Arthrose unteres Sprunggelenk links mit deutlicher Belastbarkeitsminderung, chronische Dorsolumbalgie, chronisches Wirbelsäulensyndrom, Beckenschiefstand links, arterielle Hypertonie, periphere AVK Unterschenkeltyp I-II) zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch für weniger als drei Stunden täglich möglich hielt, überwiegend leichte und gering mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung von bereits in einem Arbeitsamtsgutachten aufgeführten qualitativen Einschränkungen (vgl. Bl. 197 der Rentenakte) jedoch sechs Stunden und mehr für möglich erachtete. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.05.2012 sodann ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vorliege. Der Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass er Berufsschutz genieße, wurde nach Einholung einer Auskunft beim letzten Arbeitgeber mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zwar dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen, jedoch liege Berufsunfähigkeit gleichwohl nicht vor, weil der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne.
Am 31.10.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, lediglich noch über ein weniger als sechsstündiges Leistungsvermögen zu verfügen.
Das SG hat den Arzt für Orthopädie Dr. A. und den Arzt für Allgemeinmedizin Schober schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. A. hat von Spunggelenks-, Hüft-, Rücken-, Handgelenks- sowie Daumen- und Mittelfingerbeschwerden links berichtet, sich zur Leistungsfähigkeit des Klägers jedoch nicht äußern können. Der Allgemeinmediziner Schober hat gleichermaßen über derartige Beschwerdeschilderungen berichtet sowie darüber hinaus über das Vorliegen eines arteriellen Hypertonus und einer pAVK vom Unterschenkeltyp I-II. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter hat er im Ansatz für zumutbar erachtet, angesichts der Beeinträchtigung der Greiffunktion und der von der HWS ausgehenden Sensibilitätsstörung jedoch eine mindestens sechsstündige Verrichtung nicht für vorstellbar erachtet. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. auf Grund Untersuchung des Klägers im Juli 2013 eingeholt, der folgende Diagnosen gestellt hat: muskuläres Reizsyndrom der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionsbehinderung (ohne radikuläre Reizerscheinungen) bei Aufbraucherscheinungen der mittleren Halswirbelsäule (Osteochondrose C4/5 und C5/6), muskuläres Reizsyndrom der Lendenwirbelsäule (ohne auffällige Funktionsbehinderung oder radikuläre Reizerscheinungen) bei radiologisch unauffälligem Befund, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits Grad I mit endgradiger schmerzhafter Funktionsbehinderung der rechten Hüfte, vollständige Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes mit zunehmender Einsteifung des linken unteren Sprunggelenks mit Belastungsschmerzen, Daumensattelgelenksarthrose links (Rhizarthrose) mit verminderter Greiffunktion der linken Hand, periphere AVK vom Unterschenkeltyp I-II. Das Leistungsvermögen des Klägers hat er dahingehend eingeschränkt gesehen, dass lediglich noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in trockenen und beheizten Räumen zumutbar seien und Tätigkeiten mit erhöhten Ansprüchen an die Fingerfertigkeit sowie Akkord- und Fließbandarbeiten nicht mehr in Betracht kämen, ebenso wenig wie Tätigkeiten auf unebenen Böden, Leitern und Gerüsten, in Nässe und Kälte, in gebückter Haltung und Zwangshaltung sowie mit dauerndem Gehen und Stehen. Entsprechende Tätigkeiten seien zumindest sechs Stunden täglich möglich; diese gelte auch für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Zu den hiergegen erhobenen Einwänden des Kläger hat er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme konkretisierend geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. mit der Begründung abgewiesen, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf Grund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen zwar qualitativ, jedoch nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei ihm sozial und gesundheitlich zumutbar.
Am 11.03.2014 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe, da er die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht verrichten könne. Soweit er zunächst Berufsschutz als Facharbeiter geltend gemacht hat, hat er hieran im weiteren Verlauf nicht mehr festgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01.03.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. A. ergänzend schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat u.a. von Handgelenksbeschwerden beidseits und der Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits berichtet, das rechtsseitig als operationswürdig angesehen werde.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche (§§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil er leichte bis kurzzeitig mittelschwere berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung oder gebückter Haltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und unebenen Böden, ohne Arbeiten in der Hocke, auf Knien sowie in Kälte und Nässe, ohne häufiges Treppensteigen, ohne erhöhte Anforderungen an die Fingerfertigkeit, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten) zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und darüber hinaus auch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, weil der Kläger mit diesem Leistungsvermögen zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiter verwiesen werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen ist, dass dem Kläger auch dauerndes Gehen und Stehen nicht zumutbar ist (Gutachten Dr. S. ).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. So hat sich durch die vom Senat ergänzend eingeholte Auskunft des behandelnden Dr. A. insbesondere nicht bestätigt, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zwischenzeitlich verschlimmert haben. In seiner Auskunft gegenüber dem Senat hat Dr. A. eine grundlegende Änderung der Beschwerdesymptomatik seit seiner dem SG im Januar 2013 erteilten Auskunft vielmehr verneint. Dementsprechend können der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor die Befunde zu Grunde gelegt werden, die der Sachverständige Dr. S. anlässlich seiner gutachtlichen Untersuchung im Juli 2013 erhoben hat und die auch Grundlage der Beurteilung des SG gewesen sind.
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, Dr. S. habe im Rahmen seiner Beurteilung das im Dezember 2012 diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom beidseits nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dieser Erkrankung eine auf Dauer bestehende quantitative Leistungsminderung nicht begründen lässt. Zum einen gehen von dieser Erkrankung im Rahmen des beschrieben Leistungsbildes keine weitergehenden Einschränkungen aus und zum anderen ist diese Erkrankung behandelbar. Eine solche Behandlung ist - nach Stellung einer Operations- indikation rechts - zwischenzeitlich nach den Angaben des Klägers auch durchgeführt worden.
Auch im Hinblick auf die Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand, die auf einer ausgeprägten Arthrose des Daumensattelgelenks (Rhizarthrose) zurückzuführen sind, derentwegen der Kläger zur Stabilisierung eine leichte Gummibandage trägt, rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. Den Senat überzeugt insbesondere nicht das Vorbringen des Klägers, wonach die Greiffunktion seiner linken Hand derart eingeschränkt sei, dass die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sei. Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. entgegen, der im Rahmen des Gutachtensauftrags durch das SG unter Beifügung einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit gezielt um eine entsprechende Beurteilung gebeten worden ist. Anknüpfend hieran hat der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens sowie auf die Einwendungen des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass trotz der ausgeprägten Arthrose im Sattelgelenk des linken Daumens noch eine hinreichende Greiffunktion vorhanden ist, mit der durchaus Sortiertätigkeiten und auch das Verteilen von Eingangspost durchgeführt werden kann. So erfolge das Sortieren überwiegend mit den Langfingern und das übliche Gewicht einer Postsendung überschreitet auch nicht die Belastungsfähigkeit der linken Hand. Feinmotorische Fähigkeiten, in denen der Kläger eingeschränkt sei, würden von einem Poststellenmitarbeiter nicht verlangt. Ebenso wenig ist das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg erforderlich. Der Senat sieht keine Gründe für die Annahme, dass der Sachverständige entgegen seiner Aussage im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme die Funktion der linken Hand beim Kläger nicht ausführlich und gezielt untersucht hätte. Angesichts des erhobenen Befundes, wonach Oppositionsbewegungen des Daumens zu den Langfingern D I und D III ebenso möglich gewesen sind, wie der Faustschluss, der vollständig gelungen ist, hält der Senat die angesprochene Tätigkeit durchaus für zumutbar, zumal der Kläger als Rechtshänder diese Hand uneingeschränkt einsetzen kann. Soweit der Kläger meint, im Kernbereich der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters werde auch von einem Rechtshänder der Einsatz der linken Hand gefordert, ist darauf hinzuweisen, dass die ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes gerade keine Funktionsuntüchtigkeit der Hand dergestalt bedingt, dass diese nicht mehr einsetzbar wäre. Eine derart weitreichende Einschränkung lässt sich weder dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. entnehmen noch dem Gutachten des Dr. H ... Soweit der Arzt für Innere Medizin Dr. L. im Rahmen seiner sozialmedizinischen Stellungnahme für die Beklagte vom 04.12.2014 angezweifelt hat, ob die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter leidensgerecht ist, teilt der Senat diese Zweifel vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1956 geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Seit Juli 1975 war er in derselben Firma als Lagerarbeiter beschäftigt, bevor im Juni 2009 Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Am 13.03.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. , der den Kläger im April 2012 untersuchte und auf Grund der festgestellten Diagnosen (Status nach Arthrodese oberes Sprunggelenk links 10/2009, Arthrose unteres Sprunggelenk links mit deutlicher Belastbarkeitsminderung, chronische Dorsolumbalgie, chronisches Wirbelsäulensyndrom, Beckenschiefstand links, arterielle Hypertonie, periphere AVK Unterschenkeltyp I-II) zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch für weniger als drei Stunden täglich möglich hielt, überwiegend leichte und gering mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung von bereits in einem Arbeitsamtsgutachten aufgeführten qualitativen Einschränkungen (vgl. Bl. 197 der Rentenakte) jedoch sechs Stunden und mehr für möglich erachtete. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.05.2012 sodann ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vorliege. Der Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass er Berufsschutz genieße, wurde nach Einholung einer Auskunft beim letzten Arbeitgeber mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2012 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zwar dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen, jedoch liege Berufsunfähigkeit gleichwohl nicht vor, weil der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne.
Am 31.10.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, lediglich noch über ein weniger als sechsstündiges Leistungsvermögen zu verfügen.
Das SG hat den Arzt für Orthopädie Dr. A. und den Arzt für Allgemeinmedizin Schober schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. A. hat von Spunggelenks-, Hüft-, Rücken-, Handgelenks- sowie Daumen- und Mittelfingerbeschwerden links berichtet, sich zur Leistungsfähigkeit des Klägers jedoch nicht äußern können. Der Allgemeinmediziner Schober hat gleichermaßen über derartige Beschwerdeschilderungen berichtet sowie darüber hinaus über das Vorliegen eines arteriellen Hypertonus und einer pAVK vom Unterschenkeltyp I-II. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter hat er im Ansatz für zumutbar erachtet, angesichts der Beeinträchtigung der Greiffunktion und der von der HWS ausgehenden Sensibilitätsstörung jedoch eine mindestens sechsstündige Verrichtung nicht für vorstellbar erachtet. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. auf Grund Untersuchung des Klägers im Juli 2013 eingeholt, der folgende Diagnosen gestellt hat: muskuläres Reizsyndrom der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionsbehinderung (ohne radikuläre Reizerscheinungen) bei Aufbraucherscheinungen der mittleren Halswirbelsäule (Osteochondrose C4/5 und C5/6), muskuläres Reizsyndrom der Lendenwirbelsäule (ohne auffällige Funktionsbehinderung oder radikuläre Reizerscheinungen) bei radiologisch unauffälligem Befund, beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits Grad I mit endgradiger schmerzhafter Funktionsbehinderung der rechten Hüfte, vollständige Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes mit zunehmender Einsteifung des linken unteren Sprunggelenks mit Belastungsschmerzen, Daumensattelgelenksarthrose links (Rhizarthrose) mit verminderter Greiffunktion der linken Hand, periphere AVK vom Unterschenkeltyp I-II. Das Leistungsvermögen des Klägers hat er dahingehend eingeschränkt gesehen, dass lediglich noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in trockenen und beheizten Räumen zumutbar seien und Tätigkeiten mit erhöhten Ansprüchen an die Fingerfertigkeit sowie Akkord- und Fließbandarbeiten nicht mehr in Betracht kämen, ebenso wenig wie Tätigkeiten auf unebenen Böden, Leitern und Gerüsten, in Nässe und Kälte, in gebückter Haltung und Zwangshaltung sowie mit dauerndem Gehen und Stehen. Entsprechende Tätigkeiten seien zumindest sechs Stunden täglich möglich; diese gelte auch für die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Zu den hiergegen erhobenen Einwänden des Kläger hat er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme konkretisierend geäußert.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. mit der Begründung abgewiesen, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf Grund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen zwar qualitativ, jedoch nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters sei ihm sozial und gesundheitlich zumutbar.
Am 11.03.2014 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe, da er die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht verrichten könne. Soweit er zunächst Berufsschutz als Facharbeiter geltend gemacht hat, hat er hieran im weiteren Verlauf nicht mehr festgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01.03.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. A. ergänzend schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat u.a. von Handgelenksbeschwerden beidseits und der Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits berichtet, das rechtsseitig als operationswürdig angesehen werde.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche (§§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil er leichte bis kurzzeitig mittelschwere berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung oder gebückter Haltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und unebenen Böden, ohne Arbeiten in der Hocke, auf Knien sowie in Kälte und Nässe, ohne häufiges Treppensteigen, ohne erhöhte Anforderungen an die Fingerfertigkeit, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten) zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und darüber hinaus auch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, weil der Kläger mit diesem Leistungsvermögen zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiter verwiesen werden kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen ist, dass dem Kläger auch dauerndes Gehen und Stehen nicht zumutbar ist (Gutachten Dr. S. ).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. So hat sich durch die vom Senat ergänzend eingeholte Auskunft des behandelnden Dr. A. insbesondere nicht bestätigt, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zwischenzeitlich verschlimmert haben. In seiner Auskunft gegenüber dem Senat hat Dr. A. eine grundlegende Änderung der Beschwerdesymptomatik seit seiner dem SG im Januar 2013 erteilten Auskunft vielmehr verneint. Dementsprechend können der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor die Befunde zu Grunde gelegt werden, die der Sachverständige Dr. S. anlässlich seiner gutachtlichen Untersuchung im Juli 2013 erhoben hat und die auch Grundlage der Beurteilung des SG gewesen sind.
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, Dr. S. habe im Rahmen seiner Beurteilung das im Dezember 2012 diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom beidseits nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dieser Erkrankung eine auf Dauer bestehende quantitative Leistungsminderung nicht begründen lässt. Zum einen gehen von dieser Erkrankung im Rahmen des beschrieben Leistungsbildes keine weitergehenden Einschränkungen aus und zum anderen ist diese Erkrankung behandelbar. Eine solche Behandlung ist - nach Stellung einer Operations- indikation rechts - zwischenzeitlich nach den Angaben des Klägers auch durchgeführt worden.
Auch im Hinblick auf die Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand, die auf einer ausgeprägten Arthrose des Daumensattelgelenks (Rhizarthrose) zurückzuführen sind, derentwegen der Kläger zur Stabilisierung eine leichte Gummibandage trägt, rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. Den Senat überzeugt insbesondere nicht das Vorbringen des Klägers, wonach die Greiffunktion seiner linken Hand derart eingeschränkt sei, dass die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr möglich sei. Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. entgegen, der im Rahmen des Gutachtensauftrags durch das SG unter Beifügung einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung für diese Tätigkeit gezielt um eine entsprechende Beurteilung gebeten worden ist. Anknüpfend hieran hat der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens sowie auf die Einwendungen des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme für den Senat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass trotz der ausgeprägten Arthrose im Sattelgelenk des linken Daumens noch eine hinreichende Greiffunktion vorhanden ist, mit der durchaus Sortiertätigkeiten und auch das Verteilen von Eingangspost durchgeführt werden kann. So erfolge das Sortieren überwiegend mit den Langfingern und das übliche Gewicht einer Postsendung überschreitet auch nicht die Belastungsfähigkeit der linken Hand. Feinmotorische Fähigkeiten, in denen der Kläger eingeschränkt sei, würden von einem Poststellenmitarbeiter nicht verlangt. Ebenso wenig ist das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg erforderlich. Der Senat sieht keine Gründe für die Annahme, dass der Sachverständige entgegen seiner Aussage im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme die Funktion der linken Hand beim Kläger nicht ausführlich und gezielt untersucht hätte. Angesichts des erhobenen Befundes, wonach Oppositionsbewegungen des Daumens zu den Langfingern D I und D III ebenso möglich gewesen sind, wie der Faustschluss, der vollständig gelungen ist, hält der Senat die angesprochene Tätigkeit durchaus für zumutbar, zumal der Kläger als Rechtshänder diese Hand uneingeschränkt einsetzen kann. Soweit der Kläger meint, im Kernbereich der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters werde auch von einem Rechtshänder der Einsatz der linken Hand gefordert, ist darauf hinzuweisen, dass die ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes gerade keine Funktionsuntüchtigkeit der Hand dergestalt bedingt, dass diese nicht mehr einsetzbar wäre. Eine derart weitreichende Einschränkung lässt sich weder dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. entnehmen noch dem Gutachten des Dr. H ... Soweit der Arzt für Innere Medizin Dr. L. im Rahmen seiner sozialmedizinischen Stellungnahme für die Beklagte vom 04.12.2014 angezweifelt hat, ob die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter leidensgerecht ist, teilt der Senat diese Zweifel vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved