L 2 SO 3481/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2989/15 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3481/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Kostenbeitrages der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 an den Heimpflegekosten der Antragstellerin Ziff. 1 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.

Die Antragsteller waren Hofbesitzer. Durch Übergabeverträge vom 3. Februar 1999 und 7. Juni 2000 hatten sie den Hof auf den gemeinsamen Sohn übergeben. Der Antragsteller Ziff. 2 wohnt nach wie vor auf dem Hof. Aufgrund der Übergabeverträge hat der Antragsteller Ziff. 2 ein lebenslanges Wohnrecht und sind Nebenkosten vom Erwerber (also dem Sohn des Antragstellers Ziff. 2) zu übernehmen. Selbst zu tragen hat der Antragsteller Ziff. 2 lediglich die Kosten für Strom. Die Antragstellerin Ziff. 1 ist schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) und geschäftsunfähig. Sie wird aufgrund einer Vorsorgevollmacht durch ihren Ehemann, den Antragsteller Ziff. 2, vertreten. Die Antragstellerin Ziff. 1 befindet sich seit dem 1. August 2012 im Alten- und Pflegeheim G.-F.-Haus in Sch ... Die Antragsteller beziehen beide Altersrente.

Am 30. Juli 2012 beantragte die Antragstellerin Ziff. 1 die Übernahme der ungedeckten Heimunterbringungskosten im Rahmen des SGB XII. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 (gerichtet an den Antragsteller Ziff. 2 als Bevollmächtigten) gewährte der Antragsgegner Hilfe zur Pflege ab dem Monat August 2013 - Leistungen bei vollstationärer Pflege -. Weiter führte der Antragsgegner aus, seine Leistungen seien nachrangig und errechneten sich aus den monatlichen Heimkosten, dem Barbetrag, sonstigen Leistungen (z.B. Krankenkassenbeiträgen etc.) abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und des einzusetzenden Einkommens (Kostenbeitrag). Der Barbetrag betrage bei der Antragstellerin Ziff. 1 monatlich 100,98 EUR, ab dem 1. Januar 2013 103,14 EUR. Der Kostenbeitrag betrage ab dem 1. August 2012 1.092,34 EUR. Mit zuvor bereits ergangenem Bescheid vom 14. Dezember 2012 hatte der Antragsgegner - ebenfalls gerichtet an den Antragsteller Ziff. 2 - einen Kostenbeitragsbescheid erlassen, in dem er dargelegt hat, wie sich der zu leistende Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller in Höhe von 1.092,34 EUR errechne.

Hiergegen hat der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2013 jeweils Widerspruch eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, es würde eine fehlerhafte Einkommensberechnung vorliegen. Dem Antragsteller Ziff. 2 verbliebe nach Begleichung des Kostenbeitrages weniger als der ihm zustehende Selbstbehalt/Eigenbedarf. Im weiteren Widerspruchsverfahren legitimierten sich die jetzigen Bevollmächtigten der Antragsteller und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte mit der Begründung, die angefochtenen Bescheide seien nicht hinreichend bestimmt, aus ihnen ergebe sich nicht, wer den Kostenbeitrag schulden solle. Außerdem ergebe sich aus dem SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages, auch sei kein Ermessen ausgeübt worden.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen. Es sei nach den maßgeblichen Regelungen in § 92a Abs. 2 SGB XII neben dem ohnehin oberhalb der Einkommensgrenze liegenden und zu berücksichtigenden Einkommen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze noch teilweise zu berücksichtigen gewesen. Es seien hierbei die Kriterien des § 87 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen gewesen. Danach seien u.a. auch die besonderen Belastungen zu berücksichtigen. Sofern angefallen und nachgewiesen, hätten einkommensmindernde Absetzungen auch vorgenommen werden können. Hierbei sei auch das Ermessen ausgeübt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigt worden. Bei der Kostenbeitragsberechnung seien die Nettorenten der Eheleute laut den vorgelegten Rentenbescheiden zugrunde gelegt worden. Die diversen mitgeteilten Versicherungen (Hausrat- und Haftpflichtversicherung) seien mit ihren Monatsbeiträgen abgesetzt worden. Der Antragsteller Ziff. 2 wohne mit Wohnrecht auf dem Hof seines Sohnes und Nebenkosten entstünden ihm nicht, lediglich die Kosten für Strom seien von ihm zu tragen, diese seien jedoch bereits im Regelbedarf abgegolten. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages seien die §§ 19 Abs. 2 i.v.m. den §§ 87, 88 und 92a SGB XII. Danach sei u.a. (§ 92a Abs. 2 SGB XII) dann, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen einer stationären Einrichtung bedürfe, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang zu verlangen.

Hiergegen haben die Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben (Aktenzeichen S 4 SO 3435/14, S 4 SO 3436/14), ebenso gegen den weiteren Kostenbeitragsbescheid vom 26. Februar 2015, mit dem für die Zeit ab 1. November 2014 der zu leistende Kostenbeitrag nunmehr auf 1.506,32 EUR festgesetzt wurde (Aktenzeichen S 4 SO 2996/15).

Am 3. Juli 2015 haben die Antragsteller beim SG um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Sie haben zur Begründung u.a. geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Kostenbeiträge nicht von der Antragstellerin Ziff. 1 bzw. dem Antragsteller Ziff. 2 eingefordert, sondern von den Leistungen, die er an das Pflegeheim gezahlt habe, in Abzug gebracht. Die Antragsteller hätten zunächst, soweit ihnen das möglich gewesen sei, über die vom Antragsgegner bewilligten Gelder hinaus Kosten an das Pflegeheim bezahlt, würden sich aber außerstande sehen, das in dem Umfang zu tun, in dem der Antragsgegner dies fordere. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 habe der Heimträger - anwaltlich vertreten - den offenen Betrag von der Antragstellerin Ziff. 1 eingefordert. Der Betrag belaufe sich laut Forderungsaufstellung auf 7.638,34 EUR. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2015 habe der Heimträger nunmehr Frist bis zum 10. Juli 2015 gesetzt und in Aussicht gestellt, bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist von seinem Kündigungsrecht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 WBVG Gebrauch zu machen. Im Weiteren hat der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass hier jedenfalls zu Lasten des Antragstellers Ziff. 2 belastende Verwaltungsakte ergangen seien, hingegen der Antragstellerin Ziff. 1 gegenüber ein bewilligender Verwaltungsakt, und damit die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel, von denen der Antragsteller Ziff. 2 Gebrauch gemacht habe, einen Suspensiveffekt entfalten würden mit der Folge, dass der Antragsgegner die Kosten für das Pflegeheim aus dem Bescheid vom 17. Dezember 2012 in vollem Umfange zu tragen habe bis über die Rechtsmittel bzw. über den Rechtsbehelf abschließend entschieden sein werde. Wolle man dessen ungeachtet zum Ergebnis kommen, dass der Antragsgegner nur Leistungen bewilligt habe, die um den Kostenbeitrag gemindert worden seien, wäre das geeignete Rechtsmittel, um die Kündigung abzuwenden, nicht der Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG, sondern derjenige nach § 86b Abs. 2 SGG. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich in diesem Fall aus dem Anspruch der Antragstellerin Ziff. 1 auf Leistungen der Hilfe zur Pflege, der unstreitig sei. Die Leistungen seien durch den Verwaltungsakt vom 17. Dezember 2012 antragsgemäß bewilligt worden.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund vorliegen würden.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2012 und 14. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 sowie gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 keinen Erfolg hätten. Denn hinsichtlich der hier streitigen Bescheide sei zu beachten, dass der Antragsgegner zu keiner Zeit die aufschiebende Wirkung der Widersprüche in Abrede gestellt habe. Der Antragsgegner führe die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII an die Antragstellerin Ziff. 1, die er mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2012 erstmalig ausgesprochen habe, auch aus. Weiterhin habe der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Ziff. 2 keine Vollstreckungsmaßnahmen aus den angefochtenen Kostenbeitragsbescheiden eingeleitet. Aus diesem Grund seien die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig. Auch der (Hilfs-)Antrag auf eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin Ziff. 1 Leistungen der Hilfe zur Pflege im Umfang von weiteren 7.638,84 EUR zu bewilligen und an das Pflegeheim auszuzahlen, habe keinen Erfolg. Der Antrag sei nicht begründet, denn ein Anordnungsgrund sei nach der hier gebotenen vorläufigen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Hier sei nämlich das Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich zumutbar, solange keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Selbst eine ausgesprochene Kündigung werde nach § 12 Abs. 3 Satz 3 WBVG unwirksam, wenn der Unternehmer bzw. Heimträger bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgeltes befriedigt werde oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichte. In "Heimpflegefällen" sei daher ein Anordnungsgrund erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn aufgrund einer schon ausgesprochenen Kündigung des Heimplatzes wegen Zahlungsrückständen dessen Verlust ernstlich drohe. Im Übrigen sei den Antragstellern auch ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Soweit von deren Seite die Dauer der Klageverfahren S 4 SO 3435/14 und 3436/14 angeführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller die Klageverfahren in den Zeiträumen vom 26. Juli 2014 bis 17. November sowie vom 20. Dezember 2014 bis 12. März 2015 selbst nicht betrieben und damit zu Verzögerungen Anlass gegeben hätten.

Die Antragsteller haben gegen den ihren Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 13. Juli 2015 zugestellten Beschluss am 10. August 2015 Beschwerde (vor dem SG) zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Auffassung des SG, eine offensichtlich begründete Kündigung nach § 12 WBVG reiche nicht aus, um einen Anordnungsgrund zu konstruieren, nicht geteilt werde. Dies sei in sich widersinnig, denn die Kündigung führe geradezu zu ernstlichen Drohungen des Verlustes des Heimplatzes. Darüber hinaus vertrete das SG die Auffassung, besondere Umstände, die der vorläufigen Zuerkennung von Leistungen für die Zeit vor Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten, seien derzeit nicht ersichtlich. Das sei offensichtlich unzutreffend, denn gerade die vorliegende Kündigung mache ersichtlich, dass vorliegend Umstände vorliegen würden, die die Zuerkennung von Leistungen für die Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich machten. Letztlich würde man, wenn man die Auffassung des SG zu Ende denken würde, den Heimträger dazu zwingen, in allen vergleichbaren Fällen sofort Räumungsklage zu erheben. Dies aber würde zu einer deutlichen Verschärfung der Situation von Pflegebedürftigen führen. Darüber hinaus würde es dazu führen, dass regelmäßig Gerichtskosten in erheblicher Höhe entstünden, die vom Sozialhilfeträger möglicherweise zu übernehmen wären. Die Beschwerdeführer befürchteten nun, dass der Heimträger aus der erstinstanzlichen Entscheidung eine Notwendigkeit zur Eskalation ableite und umgehend Räumungsklage einreiche.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2015 aufzuheben und den Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Ziff. 1 sofort Leistungen der Hilfe zur Pflege im Umfang von - weiteren - 8.829,57 EUR zu bewilligen und ab August die Pflegekosten in voller Höhe an das Pflegeheim zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Klagen, die beim Sozialgericht Freiburg unter den Aktenzeichen S 4 SO 3436/14 und S 4 SO 3415/14 (gemeint 3435/15) anhängig sind, gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung entfalten, ferner festzustellen, dass der Widerspruch vom 13. März 2015 gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 26. Februar 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 172 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht den Antrag der Antragsteller abgelehnt.

Bei den sogenannten Kostenbeitragsbescheiden vom 14. Dezember 2012 und 26. Februar 2015 handelt es sich allerdings entgegen der vom Bevollmächtigten im SG-Verfahren vertretenen Auffassung nicht um Verwaltungsakte, mit denen der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern eine wie auch immer geartete (Erstattungs-)Forderung geltend macht. Zwar handelt es sich bei dem Kostenbeitrag im Zusammenhang mit dem Einsatz von Einkommen (§ 87 SGB XII) grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die durch Verwaltungsakt festzusetzen ist (§ 19 Abs. 5 SGB XII). Soweit nämlich einem Hilfebedürftigen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich oder zuzumuten ist und Leistungen erbracht worden sind, haben Leistungsempfänger dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Da aber hier konkret der Antragsgegner die Heimkosten nur insoweit übernommen hat, als diese nicht durch das Pflegegeld und den vom Antragsgegner errechneten Kostenbeitrag der Antragsteller gedeckt sind, hat der Antragsgegner tatsächlich keine Leistungen für die Antragsteller erbracht, die im Sinne von § 19 Abs. 5 SGB XII tatsächlich im Rahmen des Kostenbeitrages zu erstatten wären. § 19 Abs. 5 SGB XII eröffnet zwar auch nach wie vor die Möglichkeit der Gewährung "erweiterter Hilfe" (so genannte "unechte Sozialhilfe" gegen Aufwendungsersatz), die einen tatsächlichen Bedarf voraussetzt, aber nur dann als rechtmäßig anzusehen ist, wenn sie in "begründeten Fällen" erbracht wird (siehe Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII 19. Aufl. 2015 §§ 19 Rn. 42.1 m.w.N.). Vielmehr wird darin im hier zu entscheidenden Fall der Antragsteller nur festgesetzt, in welcher Höhe diese einen Beitrag (Kostenbeitrag) aus eigenen Mitteln zu leisten haben und wie weit damit umgekehrt in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012 der Antragsgegner eine Übernahme der Heimkosten, soweit sie nicht durch die Pflegeleistungen schon abgedeckt sind, ablehnt. Im Kostenbeitragsbescheid wird nämlich lediglich der im Bewilligungsbescheid sodann genannte Eigenanteil der Antragsteller konkret in einer Berechnung dargestellt. Im Ergebnis hat letztlich der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012 entschieden, in welcher Höhe Hilfe zur Pflege geleistet wird, nämlich dahingehend, dass die anfallenden Heimkosten samt Barbetrag (insgesamt 3.592,95 EUR) für die Antragstellerin Ziff. 1 nur abzüglich der Pflegeleistungen der Pflegekasse (1.550,00 EUR) und des Eigenanteils (Kostenbeitrags) der Antragsteller in Höhe von 1.092,34 EUR, also hinsichtlich der verbliebenen 950,25 EUR erbracht werden. In entsprechender Weise ist mit dem sogenannten Kostenbeitragsbescheid vom 26. Februar 2015 lediglich im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2012, der als Dauerverwaltungsakt ergangen ist, ab 1. November 2014 der Eigenanteil neu berechnet worden (1.506,32 EUR) und damit umgekehrt der noch vom Antragsgegner weiterhin zu tragende Anteil an ungedeckten Heimkosten (803,99 EUR, nämlich Heimkosten und Barbetrag: 3.860,31 EUR abzüglich Pflegegeld 1.550,00 EUR und abzüglich Eigenanteil 1.506,32 EUR) abgeändert worden. Das heißt mit anderen Worten, der Beklagte hat in Höhe des Eigenanteils der Antragsteller die Übernahme von Heimkosten abgelehnt, da insoweit nach seiner Auffassung die Kosten von den Antragstellern selbst zu tragen sind. Den Antragstellern wird also keine Leistung entzogen oder eine Forderung ihnen gegenüber geltend gemacht, sondern vielmehr die begehrte Leistung teilweise versagt.

Das SG hat daher zu Recht die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die jeweiligen Kostenbeitragsbescheide (§ 86b Abs. 1 SGG) zu Recht schon als unzulässig abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dies heißt weiter, dass § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG richtige Anspruchsgrundlage für das hier betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist.

Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.

Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Erst recht ist es grundsätzlich unzulässig, durch einstweilige Anordnung über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare hinauszugehen. Letzteres ist von Belang, wenn der Behörde für die in der Hauptsache begehrte Entscheidung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum (wie hier für die Auswahl von Bewerbern um einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V) eröffnet ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).

Es fehlt jedoch bereits am Anordnungsanspruch. Nach Überzeugung des Senates ist der vom Antragsgegner errechnete Eigenanteil (Kostenbeitrag) der Antragsteller nicht zu beanstanden. Gemäß § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wird u.a. Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach diesem Buch sowie verschiedener weiterer Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, die hier nicht einschlägig sind. Von diesem Einkommen sind gemäß § 82 Abs.2 SGB XII abzusetzen, (Nr. 1) auf das Einkommen entrichtete Steuern, (Nr. 2) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (Nr. 3) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die weiteren Absetzungsposten interessieren hier insoweit nicht. Im Weiteren ist in § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfange zuzumuten ist. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen (Satz 2). Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII ist sein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v.H. nicht zuzumuten. Des Weiteren kann gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, (Nr. 1) soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, (Nr. 2) wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Darüber hinaus soll gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. In Zusammenhang damit bestimmt § 92a Abs. 1 SGB XII des Weiteren, dass sofern eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen erhält, die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem 3. und 4. Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden kann, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Gemäß § 92a Abs. 2 soll darüber hinaus - wie bereits in § 88 Abs. 1 Satz 2 geregelt - in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist u. a. gemäß § 92a Abs. 3 SGB XII auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners Rechnung zu tragen.

Unter Beachtung dieser gesetzlichen Regelungen hat im Ergebnis der Antragsgegner den Eigenanteil (Kostenbeitrag) der Antragsteller an den anfallenden Heimkosten für die Antragstellerin Ziff. 2 in nicht zu beanstandender Weise errechnet.

Im Einzelnen bezüglich des Bescheides vom 14. Dezember 2012 hinsichtlich der dort vorgenommenen Berechnung ab 1. August 2012: Zunächst hat der Antragsgegner zutreffend das Einkommen der Leistungsberechtigten, der Antragstellerin Ziff. 1, gemäß § 82 SGB XII berücksichtigt, nämlich zwei Renten in Höhe des jeweiligen Zahlbetrages (also nach Abzug der Beiträge zur KVdR) in Höhe von 254,55 EUR und 224,65 EUR, insgesamt 479,20 EUR. Weiter hat der Antragsgegner zutreffend in gleicher Weise die Renteneinkommen des Antragstellers Ziff. 2 in Höhe der Zahlbeträge von 913,44 EUR und 287,48 EUR berücksichtigt und hiervon die geltend gemachten Aufwendungen für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von 12,44 EUR pro Monat abgesetzt, sodass letztlich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.188,48 EUR bezüglich des Antragstellers Ziff. 2 festzustellen war. Insgesamt haben danach beide Antragsteller gemeinsam Einkommen in Höhe von 1.667,68 EUR. Dem stehen Ausgaben für die Heimunterbringung der Antragstellerin Ziff. 1 in Höhe von monatlich durchschnittlich 3.491,61 EUR zuzüglich des Barbetrages in Höhe von 100,98 EUR, insgesamt also 3.592,59 EUR gegenüber. Hiervon waren zunächst die Pflegeleistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.550,00 EUR monatlich abzusetzen, sodass noch offene Heimkosten in Höhe von insgesamt 2.042,59 EUR bestanden. Bei der Ermittlung der nun zunächst maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII hat der Antragsgegner zutreffend zunächst beim Grundbetrag hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 1 als nachfragender Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten, dem Antragsteller Ziff. 2, gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII einen Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zugrunde gelegt, hier 748,00 EUR (zweimal der 2012 geltende Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe I in Höhe von 374,00 EUR) sowie im Weiteren zutreffend den Familienzuschlag nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 v.H. der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII für den nicht getrennt lebenden Ehegatten weiter berücksichtigt, hier 262,00 EUR und schließlich Unterkunftskosten im Heim berücksichtigt in Höhe von 221,67 EUR. Der Antragsgegner hat hierbei die Heizung nicht berücksichtigt, wohingegen er beim Bedarf der Antragstellerin Ziff. 1 für die Kosten der Unterkunft von 238,00 EUR (einschließlich Heizkosten) ausgegangen ist (Pauschbetrag gem. § 42 Nr. 4 zweiter Halbsatz SGB XII). Die Frage, ob und inwieweit die Heizkosten in der Regelung in § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind oder nicht, ist in der Literatur umstritten, kann letztlich hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der vorzunehmenden summarischen Prüfung offengelassen werden, da es sich hier lediglich um einen Betrag in einer Größenordnung von etwas über 16,00 EUR handelt und es den Antragstellern zumutbar ist insoweit das Ergebnis in der Hauptsache abzuwarten. Unterkunftskosten für den Antragsteller Ziff. 2 waren hingegen bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen, da er auf dem Hof seines Sohnes nach dem Übergabevertrag mietfrei ein Wohnrecht an der Hauptwohnung hat und alle anfallenden Nebenkosten ebenfalls vom Sohn des Antragstellers Ziff. 2 zu tragen sind mit Ausnahme der Stromkosten, die allerdings im Regelsatz bereits enthalten sind. Auf dieser Grundlage ist damit der Antragsgegner zu einer maßgeblichen Einkommensgrenze von 1.231,67 EUR gelangt. Im nächsten Schritt war damit von einem oberhalb der Einkommensgrenze zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 436,01 EUR (1.667,68 EUR Einkommen abzüglich dem unter die Einkommensgrenze fallenden Betrag von 1.231,67 EUR) auszugehen. Von diesem über der Einkommensgrenze liegenden Einkommen sind allerdings - wie vom Beklagten auch vorgenommen - unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse des Leistungsberechtigten bei Alleinstehenden und Haushalten bis zwei Personen ein Absetzbetrag von 0 bis 20% zu berücksichtigen (siehe Sozialhilferichtlinie - SRH - Rdnr. 87.16). Der Antragsgegner hatte insoweit als Mittelwert 10% als Absetzbetrag berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat ferner noch nach SRH Rdnr. 87.22 einen weiteren Absetzbetrag in Höhe von 10% berücksichtigt, da nach den Richtlinien bei längerdauernden Aufwendungen (mehr als sechs Monate) im Allgemeinen das übersteigende Einkommen zusätzlich um 10% geschont werden könne. Damit waren insgesamt zweimal 43,60 EUR abzusetzen, sodass von dem über der Einkommensgrenze liegenden Einkommen in einer ersten Position 348,81 EUR von den Antragstellern einzusetzen waren.

Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 92a SGB XI ist jedoch in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person, hier die Antragstellerin Ziff.1, für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, was hier unstreitig der Fall ist, auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze einzusetzen. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner von der Einkommensgrenze von 1.231,67 EUR zunächst den Lebensunterhaltsbedarf des Ehegatten, hier des Antragstellers Ziff. 2, berücksichtigt in Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe I (SRH Rdnr. 92a.09). Bei dem danach weiter noch zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 857,67 EUR hat der Antragsgegner zutreffend die den Antragstellern durch die Heimunterbringung der Antragstellerin Ziff. 2 entstehende häusliche Ersparnis (siehe SRH Rdnr. 92a.10) berücksichtigt, wobei hier der Antragsgegner lediglich den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe IV (287,00 EUR) und nicht entsprechend der SRH Rdnr. 92a.10 in Höhe der Regelbedarfsstufe III (299,00 EUR) zugrunde gelegt hat. Dies geht insoweit zu Gunsten der Antragsteller. Von dem danach verbleibenden weiteren noch zu berücksichtigenden Einkommen von 570,67 EUR hat der Antragsgegner gemäß der SRH Rdnrn. 88.10 bzw. 92a.11 eine weitere Absetzung in Höhe von 20% vorgenommen, hier 114,13 EUR, da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass von dem unterhalb der Einkommensgrenze einzusetzenden Einkommen eine Inanspruchnahme von bis zu 80% angemessen ist im Sinne der gesetzlichen Regelung. Damit waren neben der häuslichen Ersparnis in Höhe von 287,00 EUR weitere 456,54 EUR auch unterhalb der Einkommensgrenze von den Antragstellern zu leisten, insgesamt also noch 743,54 EUR. Zuzüglich dem oberhalb der Einkommensgrenze einzusetzenden Einkommen von 348,81 EUR ergibt sich damit der vom Antragsgegner geltend gemachte Betrag von insgesamt 1.092,34 EUR als Kostenbeitrag. Dem Antragsteller Ziff. 2 verbleiben damit 575,34 EUR zur Verfügung, ein Betrag, der 53,83% über dem maßgeblichen Regelbedarf (374,00 EUR) liegt. Der Antragsgegner hat bei der Berechnung des Kostenbeitrages auch in nicht zu beanstandender Weise das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung auch der Sozialhilferichtlinien (SRH) ausgeübt und alle soweit bekannten Umstände berücksichtigt.

In gleicher Weise hat der Antragsgegner letztlich in nicht zu beanstandender Weise auch für die Zeit ab dem 1. November 2014 die im Kostenbeitragsbescheid vom 26. Februar 2015 vorgenommene Neuberechnung des Eigenanteils (Kostenbeitrags) unter Berücksichtigung der dynamisierten bzw. gestiegenen Renteneinkommen sowohl der Antragstellerin Ziff. 1 als auch des Antragstellers Ziff. 2 vorgenommen (seit 1. November 2014 verbleiben dem Antragsteller Ziff. 2 689,33 EUR und damit ein Betrag, der 76,30 % über dem maßgeblichen Regelbedarf (391,00 EUR) liegt).

Soweit in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII geregelt ist, dass bei schwerstpflegebedürftigen Menschen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 v.H. nicht zuzumuten ist, wohingegen der Antragsgegner in der oben dargestellten Berechnung 80 v.H. des dortigen Einkommens berücksichtigt hat, ist dies zur Überzeugung des Senates jedoch nicht zu beanstanden. Denn die genannte Obergrenze von 60 v.H. gegenüber der sonst üblichen von 80 v.H. ergibt sich aus der Überlegung heraus, dass hier in pauschalierter Weise für zusätzliche durch die Schwerstpflegebedürftigkeit verursachte Belastungen pauschal ein Ausgleich geleistet werden soll. Dies macht auch Sinn in den Fällen, in denen die schwerstpflegebedürftige leistungsberechtigte Person nach wie vor in einem eigenen bzw. gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepartner lebt (wie in dem vom BSG mit Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R -). Die dortige Klägerin, die schwerstpflegebedürftig und querschnittsgelähmt war, lebte nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihrem (ebenfalls behinderten) Ehemann. Im hier zu entscheidenden Fall allerdings wohnt und lebt zwischenzeitlich die Antragstellerin Ziff. 1 seit dem 1. August 2012 in einer stationären Pflegeeinrichtung, sodass alle im Zusammenhang mit der Schwerstpflegebedürftigkeit anfallenden Belastungen durch die dort erbrachten Pflegeleistungen abgedeckt werden, umgekehrt gerade keine durch die Schwerstpflegebedürftigkeit verursachte besonderen Belastungen mehr den Antragstellern außerhalb der Heimversorgung entstehen und deswegen aus Sicht des Senates dieser Pauschalbetrag dort dann auch nicht anzuwenden ist. Dies darüber hinaus auch vor dem Hintergrund, dass im Falle der Antragsteller auch die Voraussetzungen für einen Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII) gegeben sind. Denn wenn die Voraussetzungen für einen Zugriff auf erhebliche Teile auch des Einkommens unter der Einkommensgrenze gegeben sind, wäre es auch widersprüchlich zunächst bei der Frage des Einkommenseinsatzes oberhalb der Einkommensgrenze einen höheren Freibetrag zu berücksichtigen (vergleiche auch Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII 19. Aufl. 2015 § 87 Rn. 21).

Von Seiten der Antragsteller sind im Übrigen weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren in irgendeiner Form weitere Belastungen geltend gemacht worden, die möglicherweise zu berücksichtigen wären und zu einer Reduzierung des Eigenanteiles hätten führen können.

Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Übernahme der schon aufgelaufenen noch offenen Heimkosten fehlt es aus den oben genannten Gründen letztlich ebenfalls am Anordnungsanspruch, da diese Kosten grundsätzlich von den Antragstellern zu tragen sind und darüber hinaus aber auch am Anordnungsgrund. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG hierzu Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3SGG).

Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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