Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3194/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2688/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes. Die Antragsgegnerin erhielt im Februar 2014 im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei der BG von ihrem intern zuständigen Prüfdienst die Mitteilung, dass bei der BG zwei selbstständige Reinigungskräfte - die Antragstellerin und Herr G. N. - tätig seien und leitete daraufhin die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ein. In diesem Zusammenhang teilte die Antragstellerin mit, dass sie für die S. R. und das T. L. alleine (ohne Angestellte) als Putzfrau tätig sei. Die Antragsgegnerin fragte an, für welche Auftraggeber die Antragstellerin tätig sei, forderte die Verträge an und bat um Aufstellung der Einnahmen der einzelnen Auftraggeber. Daraufhin legte die Antragstellerin einen Reinigungs- und Pflegevertrag vom 01.08.2000 zwischen der BG und "N., N., L." (Seite 1 des Vertrages) vor, der unter dem Stempel "G.G. N., N., L." von "G. N." unterzeichnet war. Vereinbart war ein monatlicher Arbeitsumfang von 126,35 Stunden zu 35,00 DM/Stunde. Zudem legte die Antragstellerin den Reinigungsvertrag vom 15.01.2004 zwischen dem T. St. und der Firma N. vor, der mit "G.G. N." unterzeichnet war. Im Vertrag auf Seite 1 wurde bei der Bezeichnung des Vertragspartners der Vorname "G." zwischen die Worte "Firma" und "N." ergänzt. Als monatliche Reinigungskosten wurden pauschal 265,00 EUR vereinbart. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2014 mit, dass nach ihrer Auffassung nur ein Vertrag der Antragstellerin bestehe und sie, die Antragsgegnerin daher davon ausgehe, dass die Antragstellerin nur für einen Auftraggeber tätig sei. Sie forderte Nachweise über die Höhe des Arbeitseinkommens an und bat um Mitteilung über den Beginn der Tätigkeit mit einem Auftraggeber und die Beitragshöhe.
Daraufhin teilte der Steuerberater der Antragstellerin mit, dass Werkverträge mit der BG und dem T. bestünden und 2012 Betriebseinnahmen in Höhe von 27.139,92 EUR netto mit der BG und Betriebseinnahmen in Höhe von 2.880,00 EUR netto mit dem T. erzielt und der Besteuerung zu Grunde gelegt worden seien. Zudem sei die Antragstellerin laufend um weitere Aufträge bemüht. Die Antragstellerin selbst teilte mit, dass sie die selbstständige Tätigkeit am 01.10.2009 begonnen habe und bejahte die Frage der Antragsgegnerin, ob sie ab Beginn dieser Tätigkeit durch die BG mindestens 5/6 ihres Gewinns bezogen habe. Mit Bescheid vom 26.08.2014 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin fest, dass sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 01.01.2010 habe sie den halben Regelbeitrag zu zahlen. Ab 01.01.2013 habe sie einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Monatsbeitrags und ggf. der bisher fälligen Beiträge könne die Antragstellerin der Beitragsberechnung entnehmen, die Bestandteil dieses Bescheides sei. In der Anlage 1 zum Bescheid stellte die Antragsgegnerin die Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 fest, wonach sich eine Gesamtforderung von 19.046,72 EUR ergebe. Die Beiträge seien spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonats, für den sie gälten, zu zahlen. Für Beiträge, die nicht bis zu diesem Tag gezahlt worden seien, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen. Der Betrag in Höhe von 19.046,72 EUR sei unverzüglich zu zahlen. Am 10.09.2014 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegnerin erst im Jahr 2014 aufgefallen sei, dass bereits seit 2010 Rentenversicherungspflicht bestehe. Hierauf sei sie von niemandem hingewiesen worden. Im Übrigen könne sie den geforderten Betrag auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zahlen, da sie andernfalls Insolvenz anmelden müsse. Mit Bescheid vom 02.10.2014 setzte die Antragsgegnerin erneut Pflichtversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 19.046,72 EUR fest mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin der Versicherungspflicht als Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliege und sie daher die genannten monatlichen Beiträge abzuführen habe. Weiter setzte die Antragsgegnerin Säumniszuschläge für diese Beitragsrückstände für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 4.559,00 EUR fest. Diese seien nach § 24 Abs. 1 SGB VI zu erheben. Der Gesamtbetrag von 23.605,72 EUR sei innerhalb einer Woche auf ein von ihr, der Antragsgegnerin benanntes Konto zu zahlen. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats Widerspruch erheben könne und den Hinweis, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung gegenüber der genannten Forderung habe, die Forderung also selbst bei eingelegtem Widerspruch termingemäß zu zahlen sei. Ein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.10.2014 ging bei der Antragsgegnerin nicht ein. Am 09.10.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ratenzahlung. Hierbei gab sie an, monatlich 2.376,00 EUR an Gesamteinnahmen zu erzielen. Eine monatliche Stundungsrate von mindestens 25,00 EUR zu bezahlen, sei "nicht möglich". Dies würde bedeuten, dass sie ihre Selbstständigkeit aufgeben müsste, indem sie Insolvenz beantrage und Hartz-IV Empfängerin werden müsste. Sie fügte eine Aufstellung ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben und den Einkommenssteuerbescheid für 2012 bei. Eine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin über diesen Antrag befindet sich nicht in den Akten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 10.09.2014 gegen den Bescheid vom 26.08.2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die am 13.11.2014 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 7 R 6161/14), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin begehrt, die Versicherungspflicht zurückzunehmen und die rückständigen Beiträge ab 01.01.2010, die sie mit ca. 24.326,00 EUR beziffert, nicht anzufordern. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zwei Auftraggeber habe. Für das T. arbeite sie weniger als 1/6. Sie habe vor 14 Jahren mit ihrem damaligen Ehemann ein Gewerbe angemeldet. Das Gewerbe sei nach der Trennung und Scheidung aufgeteilt worden. Ihr geschiedener Ehemann habe das Gewerbe weitergeführt und sie habe sich danach drei Monate vor der Änderung (01.01.2010) am 07.10.2009 selbst als Gewerbetreibende angemeldet. Die Antragsgegnerin hätte sie informieren müssen. Die Änderung 2010 sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihrer Klage fügte die Antragstellerin die Gewerbeanmeldung vom 07.10.2009 (Beginn 01.10.2009) und ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 18.06.2014 bei, in dem die bereits zuvor von ihm für 2012 mitgeteilten Betriebseinnahmen bei Gesamtbetriebseinnahmen in Höhe von 30.019,92 EUR genannt wurden. Mit Schreiben vom 05.06.2015 wandte sich das Hauptzollamt H. an die Antragstellerin und forderte sie auf, Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von 19.046,72 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 4.559,00 EUR und Mahngebühren in Höhe von 51,13 EUR innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Als zu vollstreckenden Verwaltungsakt wurde der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2014angegeben. Mit Schreiben vom 09.06.2015 beantragte die Antragstellerin beim SG unter Vorlage des Schreibens des Hauptzollamts einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Forderung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 18.06.2015 lehnte das SG den Antrag ab. Das SG legte den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus und führte aus, dass der Antrag nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet sei. Zulässig sei er hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Pflichtversicherungsbeiträge, hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Säumniszuschläge sei er unzulässig (dazu unter b). Nach § 86b Abs. l Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung anordnen. Im vorliegenden Fall habe die Anfechtungsklage vom 13.11.2014 nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei dem Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten handele. Von der Anfechtungsklage mit erfasst sei auch die am 02.10.2014 erfolgte nochmalige Festsetzung der identischen Pflichtversicherungsbeiträge wie im Bescheid vom 26.08.2014. Insoweit handele es sich nur um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Selbst wenn es sich bei der Festsetzung vom 02.10.2014 bzgl. der Pflichtversicherungsbeiträge um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelte, so hätte er dennoch nicht zur Verhinderung seiner Bestandskraft mit einem separaten Widerspruch angefochten werden müssen, da er dann nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden wäre. Denn insoweit ersetze er den Bescheid vom 26.08.2014. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der (erstmaligen) Festsetzung der Säumniszuschläge am 02.10.2014 sei unzulässig, da es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Festsetzung der Säumniszuschläge am 02.10.2014 sei nicht von der Anfechtungsklage erfasst, da es sich insoweit um eine eigenständige Regelung und damit um einen eigenständigen - und im Übrigen von der wiederholenden Verfügung teilbaren -Verwaltungsakt im Vergleich zum Bescheid vom 26.08.2014 handele. Dieser Verwaltungsakt hätte entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Widerspruch angefochten werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Bescheid vom 02.10.2014 hinsichtlich der Festsetzung der Säumniszuschläge bestandskräftig geworden mit der Folge der Bindungswirkung für Beteiligte und Gerichte. Soweit der Antrag hinsichtlich der Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 19.046,72 EUR durch Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 zulässig sei, sei er unbegründet. Voraussetzung für eine auf § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiege. Dabei sei das vom Gesetzgeber getroffene Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 86a Abs. 2 SGG zu beachten, wonach in der Regel ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und nur ausnahmsweise ein Vorrang des Interesses des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung bestehe. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung könne aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergäben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Als Maßstab sei § 86a Abs. 3 S. 2 SGG heranzuziehen, wonach dem Aufschub der Vollziehung der Vorrang zu geben sei, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden, der Erfolg des Rechtsbehelfs also wahrscheinlicher sei als der Misserfolg oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtschutz nicht möglich sei, sei im Wege einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Vorrang einzuräumen sei. Dabei seien die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte, denjenigen Folgen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Widerspruch oder/und der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 12e ff). Bei Beitragsstreitigkeiten lägen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen. Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könne. Insoweit müssten erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abzulehnen gewesen, da das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen. Denn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 bestünden keine ernstlichen Zweifel soweit er die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 betreffe. Voraussetzung für die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2010 sei das Bestehen von Versicherungspflicht, die sich hier aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebe. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien; bei Gesellschaftern gälten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Die Antragstellerin sei in dem hier für die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge maßgeblichen Zeitraum ab 01.01.2010 bis 31.08.2014 und damit in dem streitbefangenen Zeitraum als selbstständige Reinigungskraft und nicht als bereits nach § 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV tätig gewesen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und insbesondere auch aufgrund werkvertraglicher Vereinbarungen zutreffend. Diese seien weiterhin rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft unstreitig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie sei zudem in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 durchgehend für die BG als selbstständige Reinigungskraft tätig gewesen. Auch wenn sie daneben für das T. als selbstständige Reinigungskraft tätig gewesen sei, sei sie im streitbefangenen Zeitraum "auf Dauer und im Wesentlichen" nur für die BG und damit für einen Auftraggeber tätig gewesen. Bei einer Tätigkeit - wie hier - von 4 Jahren und 8 Monaten sei auch von einer Dauerhaftigkeit auszugehen. Ob der Selbstständige im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei, werde auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte beurteilt. Eine mathematisch exakte Bestimmung der "Wesentlichkeitsgrenze" lasse das Gesetz nicht zu; jedenfalls müsse das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50% des Gesamteinkommens ausmachen. Die Praxis sehe dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus selbstständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls mehr als die Hälfte, und auch nach dem von ihrem Steuerberater mitgeteilten Gesamteinkommen, mindestens 5/6 ihres Gesamteinkommens aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Reinigungskraft für die BG erzielt habe. Ihrer selbstständigen Tätigkeit für das T. sei daneben nur eine deutlich untergeordnete Rolle zugekommen. Die Höhe der Festsetzung der Beiträge unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Klageverfahrens sei damit nicht offen. Gegen diesen ihr am 22.06.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25.06.2015 beim SG Beschwerde eingelegt und auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren Bezug genommen. Es sei auch Eile geboten, da eine Vollstreckungsankündigung vorliege. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.06.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.11.2014 (S 7 R 6161/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2014 anzuordnen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend und bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (zum Eil- und Klageverfahren) und auf die von der Antragsgegnerin beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Rentenversicherungsbeiträgen zzgl. Säumniszuschlägen und Mahngebühren i. H. v. 23.656,85 EUR. Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. 1. Das Begehren der Antragstellerin ist - soweit sie sich gegen die Vollstreckung der im Wege der Anfechtungsklage angefochtenen Beitragsforderung wendet - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Soweit sie sich aber auch gegen die Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wendet, die gegen sie im weiteren bestandskräftigen Bescheid vom 02.10.2014 festgesetzt wurden, ist ihr diesbezügliches Begehren sachdienlich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG gerichtet. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebietet es, nach § 86b Abs. 2 SGG ggf. vorläufigen Rechtsschutz auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen, um zu verhindern, dass ein Beitragsbescheid mit möglicherweise erheblichen irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 KR 430/15 B ER –, juris). 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Das SG hat den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Diesbezüglich wird auf die Darlegung des SG verwiesen, gegen die durch die Antragstellerin nichts eingewandt wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Interessenabwägung fällt demzufolge vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86a Absatz 2 Nr. 1 SGG durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Interesse des Betroffenen an der Nichtzahlung von Beiträgen, um die Finanzierungsgrundlage und damit die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherzustellen. Nachdem keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vorliegen, ist auch hier im Einzelfall dem öffentlichen Interesse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin von der Vollstreckung (einstweilen) verschont zu bleiben, der Vorzug einzuräumen. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht deswegen anzuordnen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rn. 27 b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 (Erfolgsaussichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten eher gering, so sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B, in juris). Die Antragstellerin hat zwar vorgebracht, die Zwangsvollstreckung zwinge sie dazu, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben und Insolvenz zu beantragen. Anhaltspunkte oder gar Belege, aus welchen Gründen dies notwendig sein wird, sind allerdings nicht ersichtlich. Das monatliche Einkommen der Antragstellerin (lt. eigenen Angaben der Antragstellerin vom Oktober 2014: 2.376 EUR) ist nicht so niedrig, dass von einer fehlenden Rentabilität ihres Betriebes auszugehen ist. Außerdem hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren andere - zwischenzeitlich nicht mehr bestehende - Verbindlichkeiten angegeben, die sie laufend monatlich getilgt hat. Weshalb ihr eine Tilgung der Beitragsschuld wirtschaftlich nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin insoweit ausdrücklich eine Ratenzahlung angeboten, worüber mit der Antragstellerin aber keine Einigung erzielt wurde. Dass die Vollziehung des Bescheides mit einer besonderen Härte verbunden wäre, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht worden. b) Auch mit dem Antrag, es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum Abschluss des Rechtsstreits keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen, der nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich statthaft ist, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn bzw. soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Dabei bedeutet die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen zunächst nur, dass sich das Gericht nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen machen muss, sondern ein geringerer Grad der Überzeugung genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rn. 6 a). Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und ein Abwarten für den Antragsteller unzumutbar wäre (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 31). Nach diesem Maßstab ist der Antrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet. Dahinstehen kann, ob für die Zulässigkeit ihres Antrags hier auch ein vorheriger Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.10.2014 bei der Antragsgegnerin sowie der Antrag bei der Antragsgegnerin, die Vollstreckung hieraus einzustellen, notwendig ist. Angesichts des Rechtsstreits vor dem SG könnte hierin eine bloße Förmelei zu sehen sein und zu vermuten sein, dass es der Antragsgegnerin um eine einheitliche Vollstreckung des gesamten Betrages geht, sodass ein entsprechendes Begehren durch die Antragsgegnerin ohnehin abgelehnt worden wäre. Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nicht vor. Eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der zu vollstreckende Bescheid vom 02.10.2014 als offensichtlich rechtswidrig erwiese, um seiner Bestandskraft und der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht ihre Bedeutung zu nehmen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da eine Unzumutbarkeit der Vollstreckung bzw. - wie oben dargelegt eine besondere Härte - für die Antragstellerin nicht erkennbar ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes. Die Antragsgegnerin erhielt im Februar 2014 im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV bei der BG von ihrem intern zuständigen Prüfdienst die Mitteilung, dass bei der BG zwei selbstständige Reinigungskräfte - die Antragstellerin und Herr G. N. - tätig seien und leitete daraufhin die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ein. In diesem Zusammenhang teilte die Antragstellerin mit, dass sie für die S. R. und das T. L. alleine (ohne Angestellte) als Putzfrau tätig sei. Die Antragsgegnerin fragte an, für welche Auftraggeber die Antragstellerin tätig sei, forderte die Verträge an und bat um Aufstellung der Einnahmen der einzelnen Auftraggeber. Daraufhin legte die Antragstellerin einen Reinigungs- und Pflegevertrag vom 01.08.2000 zwischen der BG und "N., N., L." (Seite 1 des Vertrages) vor, der unter dem Stempel "G.G. N., N., L." von "G. N." unterzeichnet war. Vereinbart war ein monatlicher Arbeitsumfang von 126,35 Stunden zu 35,00 DM/Stunde. Zudem legte die Antragstellerin den Reinigungsvertrag vom 15.01.2004 zwischen dem T. St. und der Firma N. vor, der mit "G.G. N." unterzeichnet war. Im Vertrag auf Seite 1 wurde bei der Bezeichnung des Vertragspartners der Vorname "G." zwischen die Worte "Firma" und "N." ergänzt. Als monatliche Reinigungskosten wurden pauschal 265,00 EUR vereinbart. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2014 mit, dass nach ihrer Auffassung nur ein Vertrag der Antragstellerin bestehe und sie, die Antragsgegnerin daher davon ausgehe, dass die Antragstellerin nur für einen Auftraggeber tätig sei. Sie forderte Nachweise über die Höhe des Arbeitseinkommens an und bat um Mitteilung über den Beginn der Tätigkeit mit einem Auftraggeber und die Beitragshöhe.
Daraufhin teilte der Steuerberater der Antragstellerin mit, dass Werkverträge mit der BG und dem T. bestünden und 2012 Betriebseinnahmen in Höhe von 27.139,92 EUR netto mit der BG und Betriebseinnahmen in Höhe von 2.880,00 EUR netto mit dem T. erzielt und der Besteuerung zu Grunde gelegt worden seien. Zudem sei die Antragstellerin laufend um weitere Aufträge bemüht. Die Antragstellerin selbst teilte mit, dass sie die selbstständige Tätigkeit am 01.10.2009 begonnen habe und bejahte die Frage der Antragsgegnerin, ob sie ab Beginn dieser Tätigkeit durch die BG mindestens 5/6 ihres Gewinns bezogen habe. Mit Bescheid vom 26.08.2014 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin fest, dass sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 01.01.2010 habe sie den halben Regelbeitrag zu zahlen. Ab 01.01.2013 habe sie einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Monatsbeitrags und ggf. der bisher fälligen Beiträge könne die Antragstellerin der Beitragsberechnung entnehmen, die Bestandteil dieses Bescheides sei. In der Anlage 1 zum Bescheid stellte die Antragsgegnerin die Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 fest, wonach sich eine Gesamtforderung von 19.046,72 EUR ergebe. Die Beiträge seien spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonats, für den sie gälten, zu zahlen. Für Beiträge, die nicht bis zu diesem Tag gezahlt worden seien, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen. Der Betrag in Höhe von 19.046,72 EUR sei unverzüglich zu zahlen. Am 10.09.2014 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegnerin erst im Jahr 2014 aufgefallen sei, dass bereits seit 2010 Rentenversicherungspflicht bestehe. Hierauf sei sie von niemandem hingewiesen worden. Im Übrigen könne sie den geforderten Betrag auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zahlen, da sie andernfalls Insolvenz anmelden müsse. Mit Bescheid vom 02.10.2014 setzte die Antragsgegnerin erneut Pflichtversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 19.046,72 EUR fest mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin der Versicherungspflicht als Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliege und sie daher die genannten monatlichen Beiträge abzuführen habe. Weiter setzte die Antragsgegnerin Säumniszuschläge für diese Beitragsrückstände für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 4.559,00 EUR fest. Diese seien nach § 24 Abs. 1 SGB VI zu erheben. Der Gesamtbetrag von 23.605,72 EUR sei innerhalb einer Woche auf ein von ihr, der Antragsgegnerin benanntes Konto zu zahlen. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats Widerspruch erheben könne und den Hinweis, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung gegenüber der genannten Forderung habe, die Forderung also selbst bei eingelegtem Widerspruch termingemäß zu zahlen sei. Ein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.10.2014 ging bei der Antragsgegnerin nicht ein. Am 09.10.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ratenzahlung. Hierbei gab sie an, monatlich 2.376,00 EUR an Gesamteinnahmen zu erzielen. Eine monatliche Stundungsrate von mindestens 25,00 EUR zu bezahlen, sei "nicht möglich". Dies würde bedeuten, dass sie ihre Selbstständigkeit aufgeben müsste, indem sie Insolvenz beantrage und Hartz-IV Empfängerin werden müsste. Sie fügte eine Aufstellung ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben und den Einkommenssteuerbescheid für 2012 bei. Eine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin über diesen Antrag befindet sich nicht in den Akten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 10.09.2014 gegen den Bescheid vom 26.08.2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die am 13.11.2014 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 7 R 6161/14), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin begehrt, die Versicherungspflicht zurückzunehmen und die rückständigen Beiträge ab 01.01.2010, die sie mit ca. 24.326,00 EUR beziffert, nicht anzufordern. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zwei Auftraggeber habe. Für das T. arbeite sie weniger als 1/6. Sie habe vor 14 Jahren mit ihrem damaligen Ehemann ein Gewerbe angemeldet. Das Gewerbe sei nach der Trennung und Scheidung aufgeteilt worden. Ihr geschiedener Ehemann habe das Gewerbe weitergeführt und sie habe sich danach drei Monate vor der Änderung (01.01.2010) am 07.10.2009 selbst als Gewerbetreibende angemeldet. Die Antragsgegnerin hätte sie informieren müssen. Die Änderung 2010 sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihrer Klage fügte die Antragstellerin die Gewerbeanmeldung vom 07.10.2009 (Beginn 01.10.2009) und ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 18.06.2014 bei, in dem die bereits zuvor von ihm für 2012 mitgeteilten Betriebseinnahmen bei Gesamtbetriebseinnahmen in Höhe von 30.019,92 EUR genannt wurden. Mit Schreiben vom 05.06.2015 wandte sich das Hauptzollamt H. an die Antragstellerin und forderte sie auf, Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 in Höhe von 19.046,72 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 4.559,00 EUR und Mahngebühren in Höhe von 51,13 EUR innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Als zu vollstreckenden Verwaltungsakt wurde der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2014angegeben. Mit Schreiben vom 09.06.2015 beantragte die Antragstellerin beim SG unter Vorlage des Schreibens des Hauptzollamts einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Forderung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 18.06.2015 lehnte das SG den Antrag ab. Das SG legte den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus und führte aus, dass der Antrag nur teilweise zulässig und soweit zulässig unbegründet sei. Zulässig sei er hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Pflichtversicherungsbeiträge, hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Säumniszuschläge sei er unzulässig (dazu unter b). Nach § 86b Abs. l Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung anordnen. Im vorliegenden Fall habe die Anfechtungsklage vom 13.11.2014 nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei dem Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 um eine Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten handele. Von der Anfechtungsklage mit erfasst sei auch die am 02.10.2014 erfolgte nochmalige Festsetzung der identischen Pflichtversicherungsbeiträge wie im Bescheid vom 26.08.2014. Insoweit handele es sich nur um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Selbst wenn es sich bei der Festsetzung vom 02.10.2014 bzgl. der Pflichtversicherungsbeiträge um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelte, so hätte er dennoch nicht zur Verhinderung seiner Bestandskraft mit einem separaten Widerspruch angefochten werden müssen, da er dann nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden wäre. Denn insoweit ersetze er den Bescheid vom 26.08.2014. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der (erstmaligen) Festsetzung der Säumniszuschläge am 02.10.2014 sei unzulässig, da es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Festsetzung der Säumniszuschläge am 02.10.2014 sei nicht von der Anfechtungsklage erfasst, da es sich insoweit um eine eigenständige Regelung und damit um einen eigenständigen - und im Übrigen von der wiederholenden Verfügung teilbaren -Verwaltungsakt im Vergleich zum Bescheid vom 26.08.2014 handele. Dieser Verwaltungsakt hätte entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Widerspruch angefochten werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Bescheid vom 02.10.2014 hinsichtlich der Festsetzung der Säumniszuschläge bestandskräftig geworden mit der Folge der Bindungswirkung für Beteiligte und Gerichte. Soweit der Antrag hinsichtlich der Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 19.046,72 EUR durch Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 zulässig sei, sei er unbegründet. Voraussetzung für eine auf § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiege. Dabei sei das vom Gesetzgeber getroffene Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 86a Abs. 2 SGG zu beachten, wonach in der Regel ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und nur ausnahmsweise ein Vorrang des Interesses des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung bestehe. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung könne aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergäben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Als Maßstab sei § 86a Abs. 3 S. 2 SGG heranzuziehen, wonach dem Aufschub der Vollziehung der Vorrang zu geben sei, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden, der Erfolg des Rechtsbehelfs also wahrscheinlicher sei als der Misserfolg oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtschutz nicht möglich sei, sei im Wege einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Vorrang einzuräumen sei. Dabei seien die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, der Widerspruch oder die Klage aber später Erfolg hätte, denjenigen Folgen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, dem Widerspruch oder/und der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 12e ff). Bei Beitragsstreitigkeiten lägen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen. Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könne. Insoweit müssten erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abzulehnen gewesen, da das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen. Denn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2014 bestünden keine ernstlichen Zweifel soweit er die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 betreffe. Voraussetzung für die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.01.2010 sei das Bestehen von Versicherungspflicht, die sich hier aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebe. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien; bei Gesellschaftern gälten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Die Antragstellerin sei in dem hier für die Festsetzung der Pflichtversicherungsbeiträge maßgeblichen Zeitraum ab 01.01.2010 bis 31.08.2014 und damit in dem streitbefangenen Zeitraum als selbstständige Reinigungskraft und nicht als bereits nach § 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV tätig gewesen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und insbesondere auch aufgrund werkvertraglicher Vereinbarungen zutreffend. Diese seien weiterhin rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft unstreitig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie sei zudem in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 durchgehend für die BG als selbstständige Reinigungskraft tätig gewesen. Auch wenn sie daneben für das T. als selbstständige Reinigungskraft tätig gewesen sei, sei sie im streitbefangenen Zeitraum "auf Dauer und im Wesentlichen" nur für die BG und damit für einen Auftraggeber tätig gewesen. Bei einer Tätigkeit - wie hier - von 4 Jahren und 8 Monaten sei auch von einer Dauerhaftigkeit auszugehen. Ob der Selbstständige im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei, werde auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte beurteilt. Eine mathematisch exakte Bestimmung der "Wesentlichkeitsgrenze" lasse das Gesetz nicht zu; jedenfalls müsse das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50% des Gesamteinkommens ausmachen. Die Praxis sehe dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus selbstständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls mehr als die Hälfte, und auch nach dem von ihrem Steuerberater mitgeteilten Gesamteinkommen, mindestens 5/6 ihres Gesamteinkommens aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Reinigungskraft für die BG erzielt habe. Ihrer selbstständigen Tätigkeit für das T. sei daneben nur eine deutlich untergeordnete Rolle zugekommen. Die Höhe der Festsetzung der Beiträge unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Klageverfahrens sei damit nicht offen. Gegen diesen ihr am 22.06.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25.06.2015 beim SG Beschwerde eingelegt und auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren Bezug genommen. Es sei auch Eile geboten, da eine Vollstreckungsankündigung vorliege. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.06.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.11.2014 (S 7 R 6161/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2014 anzuordnen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den Beschluss des SG für zutreffend und bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (zum Eil- und Klageverfahren) und auf die von der Antragsgegnerin beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Rentenversicherungsbeiträgen zzgl. Säumniszuschlägen und Mahngebühren i. H. v. 23.656,85 EUR. Damit ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. 1. Das Begehren der Antragstellerin ist - soweit sie sich gegen die Vollstreckung der im Wege der Anfechtungsklage angefochtenen Beitragsforderung wendet - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Soweit sie sich aber auch gegen die Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wendet, die gegen sie im weiteren bestandskräftigen Bescheid vom 02.10.2014 festgesetzt wurden, ist ihr diesbezügliches Begehren sachdienlich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG gerichtet. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebietet es, nach § 86b Abs. 2 SGG ggf. vorläufigen Rechtsschutz auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen, um zu verhindern, dass ein Beitragsbescheid mit möglicherweise erheblichen irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 KR 430/15 B ER –, juris). 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Das SG hat den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Diesbezüglich wird auf die Darlegung des SG verwiesen, gegen die durch die Antragstellerin nichts eingewandt wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Interessenabwägung fällt demzufolge vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86a Absatz 2 Nr. 1 SGG durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Interesse des Betroffenen an der Nichtzahlung von Beiträgen, um die Finanzierungsgrundlage und damit die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherzustellen. Nachdem keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vorliegen, ist auch hier im Einzelfall dem öffentlichen Interesse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin von der Vollstreckung (einstweilen) verschont zu bleiben, der Vorzug einzuräumen. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht deswegen anzuordnen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rn. 27 b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 (Erfolgsaussichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten eher gering, so sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B, in juris). Die Antragstellerin hat zwar vorgebracht, die Zwangsvollstreckung zwinge sie dazu, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben und Insolvenz zu beantragen. Anhaltspunkte oder gar Belege, aus welchen Gründen dies notwendig sein wird, sind allerdings nicht ersichtlich. Das monatliche Einkommen der Antragstellerin (lt. eigenen Angaben der Antragstellerin vom Oktober 2014: 2.376 EUR) ist nicht so niedrig, dass von einer fehlenden Rentabilität ihres Betriebes auszugehen ist. Außerdem hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren andere - zwischenzeitlich nicht mehr bestehende - Verbindlichkeiten angegeben, die sie laufend monatlich getilgt hat. Weshalb ihr eine Tilgung der Beitragsschuld wirtschaftlich nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin insoweit ausdrücklich eine Ratenzahlung angeboten, worüber mit der Antragstellerin aber keine Einigung erzielt wurde. Dass die Vollziehung des Bescheides mit einer besonderen Härte verbunden wäre, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht worden. b) Auch mit dem Antrag, es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum Abschluss des Rechtsstreits keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen, der nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich statthaft ist, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn bzw. soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht aufgrund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Dabei bedeutet die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Tatsachen zunächst nur, dass sich das Gericht nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen der beweiserheblichen Tatsachen machen muss, sondern ein geringerer Grad der Überzeugung genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rn. 6 a). Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es dabei ausnahmsweise auch erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und ein Abwarten für den Antragsteller unzumutbar wäre (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 31). Nach diesem Maßstab ist der Antrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet. Dahinstehen kann, ob für die Zulässigkeit ihres Antrags hier auch ein vorheriger Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.10.2014 bei der Antragsgegnerin sowie der Antrag bei der Antragsgegnerin, die Vollstreckung hieraus einzustellen, notwendig ist. Angesichts des Rechtsstreits vor dem SG könnte hierin eine bloße Förmelei zu sehen sein und zu vermuten sein, dass es der Antragsgegnerin um eine einheitliche Vollstreckung des gesamten Betrages geht, sodass ein entsprechendes Begehren durch die Antragsgegnerin ohnehin abgelehnt worden wäre. Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nicht vor. Eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der zu vollstreckende Bescheid vom 02.10.2014 als offensichtlich rechtswidrig erwiese, um seiner Bestandskraft und der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht ihre Bedeutung zu nehmen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da eine Unzumutbarkeit der Vollstreckung bzw. - wie oben dargelegt eine besondere Härte - für die Antragstellerin nicht erkennbar ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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