L 5 R 3915/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2046/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3915/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.06.2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Die Klägerin zu 1), eine GmbH, deren Geschäftsinhalt die Papierbearbeitung und Papierveredelung, Offsetdruck, Fotosatz und Reproduktion ist, wurde am 21.12.1988 durch notariellen Vertrag gegründet und am 03.02.1989 ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1) war zunächst die 1929 geborene Frau A.G., als Geschäftsführerin wurde deren Tochter, Frau D. T. bestellt. In § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1988 ist u.a. geregelt, dass sich jeder Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung nur von einem anderen Gesellschafter oder einem Dritten vertreten lassen kann. Für die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie für die Beschlussfassung und Abstimmung sollen im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 46 ff. GmbH-Gesetz, gelten.

Der Kläger zu 2), Sohn von A.G., und seine Schwester D.T. erwarben von A.G. durch Schenkungsvertrag vom 21.12.1989 die Geschäftsanteile der GmbH zu je 50%. Mit Geschäftsanteilsschenkungs- und Übertragungsvertrag vom 07.11.1995 wurden die Geschäftsanteile des Klägers zu 2) und seiner Schwester von je 25.000,00 DM geteilt und jeweils ein Teil-Geschäftsanteil von 1.000,00 DM an A.G. im Wege der Schenkung (zurück) übertragen. Es wurde geregelt, dass sämtliche mit den beiden verschenkten Teil-Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimmrecht, der Beschenkten ab sofort zustehen sollen. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 1) waren seitdem wie folgt verteilt: Kläger zu 2) 48%, D.T. 48%, A.G. 4%.

Mit Geschäftsführervertrag vom 27.08.2008 wurde der Kläger zu 2) ab dem 01.09.2008 zum Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestellt. Gemäß § 1 des Vertrages vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich. Für die Bereiche Personal und Verwaltung sind die Geschäftsführer gemeinsam und zu gleichen Teilen zuständig (Abs. 1). Einschränkungen in der Geschäftsführung durch Gesetze und den Gesellschaftsvertrag oder durch diesen Vertrag sind von dem Geschäftsführer zu beachten. Ebenfalls sind Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen (Abs. 2). In § 2 Abs. 2 ist geregelt, für welche Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss. Nach § 3 Abs. 2 obliegt dem Geschäftsführer die Leitung und Steuerung der Bereiche Einkauf (produktionsbezogen), Arbeitsvorbereitung, Verkauf und Produktion in den Bereichen Prepress (Arbeitsbereich Composing und Plattenkopie), Press und Postpress (Arbeitsbereiche Schneiden und Falzen). Gemäß § 4 hat der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach der in der Gesellschaft üblichen Regelung für Führungskräfte. Der Geschäftsführer hat jederzeit, soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu ihrer Verfügung zu stehen und ihre Interessen wahrzunehmen. In § 6 ist als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt in Höhe von 4.000,00 EUR brutto vereinbart. Ferner kann eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt werden. Des Weiteren erhält er einen Zuschuss zur vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 26,59 EUR, daneben kann er eine gewinnabhängige Tantieme erhalten. Nach § 6 Abs. 7 erhält der "Arbeitnehmer" von der GmbH einen Pkw für Geschäftsfahrten gestellt, den er auch privat nutzen kann. Schließlich erhält der Geschäftsführer einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von 50% bei Vorlage der Bescheinigung der jeweiligen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 8). Gemäß § 7 Abs. 1 erhält der Geschäftsführer im Falle unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen die in § 6 festgesetzte Vergütung für die Dauer von drei weiteren vollen Kalendermonaten fortgezahlt einschließlich der anteiligen Jahrestantieme. Im Fall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit hat der Geschäftsführer die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten; nach spätestens fünf Arbeitstagen hat der Geschäftsführer ein ärztliches Attest über seine Krankheit vorzulegen (§ 7 Abs. 4). Nach § 9 Abs. 1 hat der Geschäftsführer Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Der Urlaub ist in Abstimmung mit dem weiteren Geschäftsführer so festzulegen, dass die betrieblichen Belange der Gesellschaft möglichst nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Nach § 11 Abs. 5 bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Am 09.08.2010 beantragte der Kläger zu 2) bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. In dem Vordruck "Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH" führte der Kläger zu 2) unter anderem aus, dass die Klägerin zu 1) von ihm und D.T. nach außen vertreten werde. Beide würden über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfügen. Seine Tätigkeit sei nicht aufgrund von familienhaften Rücksichtnahmen durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt. Hinsichtlich des Stimmrechts sei eine qualifizierte Mehrheit von 67 % vereinbart, bei bestimmten Beschlüssen auch Einstimmigkeit.

Nachdem die Beklagte im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 21.03.2011 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen, trug der Kläger zu 2) im Wesentlichen vor, dass er 48% des Stammkapitals halte und somit aufgrund der tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit gegeben sei, jederzeit Beschlüsse der anderen Gesellschafter zu verhindern. Auch sei das Unternehmerrisiko zu beachten, getragen aus der engen Verbindung zwischen Beteiligung und Geschäftsführerposition. Es liege auch keine Weisungsgebundenheit vor, die Befreiung von der Beschränkung nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei erfolgt. Schließlich sei die freie Gestaltung der Arbeitszeit, des Urlaubs und des Arbeitsplatzes zu erwähnen.

Mit Bescheiden vom 28.04.2011 stellte die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und zu 2) fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2) als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin zu 1) seit dem 01.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 01.09.2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH vorliege, wenn diese funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben würden, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielten und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe der Gesellschafter-Geschäftsführer, der - bei Ausgestaltung der Stimmrechte nach der Höhe der Geschäftsanteile - so viele Geschäftsanteile an der GmbH besitze, die für Beschlüsse der Gesellschafter eine Stimmenmehrheit sichern würden, oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschafter verhindern könne (Sperrminorität). In beiden Fällen könne er insbesondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis benachteiligen würden, weshalb in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheide. Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer spreche, dass ein gesonderter Arbeitsvertrag bestehe, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regle. Der vorgelegte Arbeitsvertrag enthalte arbeitsvertraglich typische Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit. Für die Tätigkeit werde eine Vergütung von 4.000,00 EUR und damit ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt gezahlt. Auch könne der Kläger zu 2) kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und die fehlenden Anweisungen bezüglich Arbeitszeit, -ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Aus den Einwendungen im Anhörungsverfahren ergebe sich nicht anderes. Der Kläger sei mit 48 % am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag würden für die Beschlussfassung und die Abstimmung die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Er habe somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.

Zur Begründung des hiergegen von der Klägerin zu 1) erhobenen Widerspruchs wurde vorgetragen, dass der Kläger zu 2) maßgeblichen Einfluss auf die Firma ausübe. Er gestalte die Arbeitszeit und seinen Urlaub frei. In Bezug auf sein Stimmrecht und die Regelungen im Gesellschaftsvertrag habe er die Möglichkeit, eine Sperrminorität auszuüben, da laut Gesellschaftervertrag häufig eine qualifizierte Mehrheit von 67% notwendig sei. Auch sei die Möglichkeit zur Selbstkontrahierung gegeben. Das unternehmerische Risiko liege vollumfänglich bei den beiden Hauptgesellschaftern und somit auch bei dem Kläger zu 2). Hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung sei anzumerken, dass er eine Gewinnbeteiligungsklausel in seinen Vertrag aufgenommen habe. Hierbei komme es jeweils am Jahresende zu einer gesonderten Abrechnung. Somit sei er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt.

Auf Nachfrage der Beklagten, ob der Kläger zu 2) die Frage nach der familienhaften Rücksichtnahme im Antrag tatsächlich zutreffend verneint habe, ließ die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 10.11.2011 ausführen, der Kläger zu 2) übe eine selbstständige und eigenständige Tätigkeit aus und unterliege keinen Weisungen. Wie seine Schwester, der weiteren Geschäftsführerin, sei er in erster Linie seiner eigenen Familie gegenüber verantwortlich, so dass keine Vergleichbarkeit zu Ehegatten oder Lebenspartnern vorliege. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Frage im Antrag richtig beantwortet worden sei.

Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung in den Bescheiden vom 28.04.2011 führte sie aus, dass dann, wenn Beschlüsse der Gesellschafter nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) erfolgten und sich dabei das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Gesellschaftsanteile richte (§ 47 Abs. 2 GmbHG), derjenige Gesellschafter maßgebenden Einfluss habe, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile (50%) der GmbH besitze. Sei indessen abweichend von § 47 Abs. 1 GmbHG nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung eine qualifizierte Mehrheit notwendig, so habe auch derjenige Gesellschafter schon einen maßgebenden Einfluss, ohne dessen Mitwirkung diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden könne. Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern könne (Sperrminorität), habe er ebenfalls entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin zu 1) würden mit einfacher Mehrheit gefasst, da der Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1988 keine spezielle Regelung zur Beschlussfassung dazu enthalte. Kraft seines Kapitalanteils von 48% habe der Kläger zu 2) somit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Es handele sich um eine Familien-GmbH; die familienhafte Rücksichtnahme zwischen den Gesellschaftern sei im Antragsverfahren negiert worden und spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit im Tagesgeschäft könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Geschäftsführer ohne maßgebende Kapitalbeteiligung ansonsten in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebs eingegliedert sei und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, so dass er, selbst bei Belassung großer Freiheiten, der Überwachung durch die Gesellschafter unterliege. Unter diesen Vorzeichen stelle eine Alleinvertretungsberechtigung lediglich ein Kennzeichen des eigenverantwortlichen Arbeitens eines leitenden Angestellten dar. Dabei sei unerheblich, ob die Gesellschafter im Alltag der GmbH im Wesentlichen keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Geschäftsführung erteilen, denn zu den tatsächlichen Verhältnissen gehöre - unabhängig von ihrer Ausübung - auch die vorhandene Rechtsmacht, das Weisungsrecht wahrzunehmen. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers verfeinere sich dabei, wie für Dienste höherer Art charakteristisch, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Unternehmens. Dem stehe nicht entgegen, dass Geschäftsführer gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern Funktionen eines Arbeitgebers wahrnehmen, denn auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübe, könne seinerseits - als leitender Angestellter - bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Ein unternehmerisches Risiko sei aufgrund der vereinbarten festen Höhe der monatlichen Grundvergütung nicht in erheblichem Umfang gegeben. Auch wenn der Kläger zu 2) eine wichtige Position in der Firma innehabe, könne daraus nicht auf das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit geschlossen werden. Auch angestellte Geschäftsführer könnten über weitgehende Kompetenz verfügen. Im Wesentlichen könne nur die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, das Recht der Alleinvertretung und die Zahlung von Tantiemen für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Aufgrund der zunehmenden Üblichkeit derartiger Regelungen auch bei Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter seien und keinen prägenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hätten, komme diesen Indizien aber nur ein ganz untergeordnetes Gewicht zu. Damit würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.

Dagegen erhoben die Kläger am 21.06.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung der Klage machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Kläger zu 2) zusammen mit seiner Schwester D.T. als Mehrheitsgesellschafter mit jeweils 48% gleichberechtigt die Geschicke der Klägerin zu 1) als selbstständige Unternehmer lenken würden. Ausschlaggebend sei insofern die versicherungsrechtliche Beurteilung von D.T ... Die A. habe diesbezüglich durch Schreiben vom 18.02.1998 nach versicherungsrechtlicher Überprüfung festgestellt, dass D.T. ab dem 01.01.1994 versicherungsfrei hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Dies würde ausdrücklich auch für die Zeit ab 01.01.1996 mit einer Kapitalbeteiligung von 48% gelten. Sowohl rechtlich als auch faktisch habe D.T. aber exakt die gleiche Stellung im Unternehmen wie der Kläger zu 2), der angeblich abhängig beschäftigt sein solle. Die rechtliche Machtbefugnis unterscheide sich zwischen den beiden Mehrheitsgesellschaftern in keiner Weise. Beide Mehrheitsgesellschafter seien im vorliegend fraglichen Zeitraum alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, auch würden keine Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung der Tätigkeit bestehen, wovon selbst die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid ausgegangen sei. Das rein formale Abstellen darauf, dass der Gesellschafter mindestens die Hälfte der Anteile an einer GmbH besitzen müsse, führe nicht immer zu der zutreffenden Bewertung, inwieweit ein Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen könne. Es bestehe vorliegend die Situation, dass im Grunde genommen keiner der beiden Mehrheitsgesellschafter ohne Einvernehmen des anderen wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen könne. Dies entspreche einer gleichberechtigten Partnerschaft, wie sie auch bei Personengesellschaften mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern mit gleicher Anteilshöhe, die das Unternehmen führten, vorliege. Dies sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass der eine Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum anderen Mitgesellschafter stehe. Beide Gesellschafter würden formal der Zustimmung von A.G. bedürfen, sofern überhaupt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschaftsversammlung ausreichen würde. Seit der Anteilsübertragung auf ihre Kinder bzw. Entgegennahme der Rückschenkung von jeweils 2% der Geschäftsanteile habe die Minderheitsgesellschafterin A.G. noch nie ihre Stimmrechte ausgeübt, da eine gemeinschaftliche Leitung der Gesellschaft gewünscht sei. Es handle sich um ein Familienunternehmen, so dass bereits aufgrund der innerfamiliären Beziehung Entscheidungen letztlich nur gemeinsam und nicht gegen den Willen eines Beteiligten getroffen würden. Bisher habe immer ein Konsens zwischen dem Kläger zu 2) und D.T. gefunden werden können. Tatsächlich würden somit Beschlüsse nicht gegen den Willen des Klägers zu 2) getroffen werden. Es bestünden Vereinbarungen zwischen den Familienmitgliedern, dass der Kläger zu 2) und D.T. einvernehmlich handeln und nicht den jeweils anderen "majorisieren". Ganz wesentlich für die Selbstständigkeit des Klägers zu 2) spreche, dass dieser sowohl bezüglich Ort und Zeit als auch hinsichtlich des Inhalts seines Tätigwerdens vollkommen weisungsfrei sei. Er sei verantwortlich für den gesamten Außendienst, Kalkulation, Einkauf, die sog. Druckvorstufe. Diese ganzen Arbeiten nehme er eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Er sei auch nicht in die Arbeitsorganisation eines Weisungsgebers eingegliedert. Er bestimme vielmehr zusammen mit seiner Mitgesellschafterin über die Arbeitsorganisation. Schließlich trage der Kläger zu 2) ein Unternehmerrisiko. Denn er sei an der Klägerin zu 1) finanziell in nicht unerheblichem Umfang beteiligt. Es bestehe also jederzeit das Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes, genauso bestehe auch die Chance, dass sich die finanzielle Beteiligung in wirtschaftlicher Hinsicht auszahle.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie vertiefte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, dass das BSG auf das Vorhandensein der familienhafte Rücksichtnahme nicht mehr abstelle. Es habe die Bedeutung der Rechtsmacht in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.08.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R - beide in juris) nochmals ausdrücklich betont.

Mit Beschluss des SG vom 26.09.2012 wurden die D. H., D. - Pflegekasse H. und die Bundesagentur für Arbeit (L.) zum Verfahren beigeladen. Sie äußerten sich nicht.

Mit Urteil vom 21.06.2013 wies das SG die Klage ab und legte der Klägerin zu 1) die Kosten des Verfahrens auf. Der Kläger zu 2) habe seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Zur Begründung führte das SG aus, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger zu 2) seit dem 01.09.2008 bei der Klägerin zu 1) eine abhängige und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegende Beschäftigung ausübe. Aufgrund des Gesellschaftsvertrags und der Tatsache, dass der Kläger zu 2) lediglich über 48 % der Gesellschaftsanteile verfüge, könne er ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nicht verhindern. Das SG verwies insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012. An dem Vortrag im Verwaltungsverfahren, dass für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit von 67% erforderlich sei, sei in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten worden, insbesondere habe es auch keine entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages gegeben. Soweit wiederholt zur Klagebegründung vorgetragen worden sei, dass bislang immer ein Konsens zwischen dem Kläger zu 2) und D.T. gefunden worden sei und dass insoweit vereinbart sei, stets eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen, komme es darauf nicht an, da nach der Rechtsprechung des BSG zur "Schönwetterselbstständigkeit" maßgeblich auf die im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht abzustellen sei (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, a.a.O.). Aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG sei der Kläger zu 2) somit grundsätzlich abhängig Beschäftigter der Klägerin zu 1) und damit versicherungspflichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor. Die Regelungen des Geschäftsführervertrages vom 27.08.2008, an den zunächst anzuknüpfen sei (vgl. BSG a.a.O.), sprächen eindeutig für eine abhängige Beschäftigung. Dem Kläger zu 2) stehe - unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens - ein festes monatliches Entgelt zu (§ 6). Er habe einen für Arbeitnehmer üblichen Urlaubsanspruch (§ 9) und erhalte - arbeitnehmertypisch - Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall (§ 7). In § 11 des Vertrages sei eine für beide Parteien geltende ordentliche Kündigungsfrist vereinbart. Demgegenüber habe der Umstand, dass der Kläger zu 2) seine Arbeit als Geschäftsführer bei der Klägerin zu 1) selbst einteilen, er Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen könne und insoweit keinen Weisungen Dritter unterlegen sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei, keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung. Dies sei bei sogenannten Diensten höher Art nicht ungewöhnlich. Insbesondere bei hochqualifizierten Tätigkeiten sei die inhaltliche und fachliche Weisungsbefugnis eingeschränkt. Schließlich bedeute persönliche Abhängigkeit als Eingliederung in den fremden Betrieb bei leitenden Mitarbeitern weniger die Einordnung in die betriebliche Organisationseinheit oder einen Arbeitsplatz, sondern die Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit. Entscheidend sei auf die jeweilige Rechtsmacht abzustellen. Unerheblich sei dabei, dass eine Rechtsposition tatsächlich nicht ausgeübt wird, solange sie nicht wirksam abbedungen sei. Diesbezüglich sei auch auf § 2 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages hinzuweisen, wonach zur Vornahme von Rechtsgeschäften, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden müsse. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche auch, dass der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Klägerin zu 1) kein wesentliches Unternehmensrisiko trage. Er erhalte für seine Arbeit ein monatliches Festgehalt. Darüber hinaus bestünden Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Der Vertrag enthalte auch keine Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position als Geschäftsführer verpflichtet wäre, der Klägerin zu 1) etwa im Fall der Krise Kapital zur Verfügung zu stellen oder auf einen Teil seines Gehalts zu verzichten. Er habe nicht für von ihm abgeschlossene Verträge und deren Erfüllung persönlich als Arbeitgeber/Unternehmer einzustehen und zu haften. Das Insolvenzrisiko trage allein die Klägerin zu 1) und damit korrespondierend auch die maßgebliche Gewinnaussicht. Der Kläger zu 2) habe seine Arbeitskraft, nicht aber eigenes Kapital einzusetzen. Dieser Arbeitseinsatz könne dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden. Gleiches gelte für die dem Kläger zu 2) nach § 6 Abs. 4 und 5 des Vertrages zustehende gewinnabhängige Tantieme. Diese sei angesichts der dem Kläger zu 2) daneben zustehenden, nicht unbeträchtlichen Vergütungsbestandteile dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 -, in juris). Die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen, bestehe beim Kläger zu 2) nicht. Ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Unternehmerrisiko ergebe sich für den Kläger zu 2) auch nicht dadurch, dass der Erfolg der Klägerin zu 1) auch von seinen Fähigkeiten, seinem Fachwissen und seinem Engagement abhänge. Denn dies unterscheide seine Position qualitativ nicht wesentlich von derjenigen leitender Angestellter, die unter dem Anreiz einer möglichen Steigerung der eigenen Bezüge sich für die Prosperität des Unternehmens einsetzten und im Übrigen auch unternehmerische (Teil-)Aufgaben wahrzunehmen hätten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012 - L 4 R 617/10 -, in juris). Der Kläger zu 2) führe die Klägerin zu 1) auch nicht faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken. Er könne nicht "schalten und walten", wie er wolle, weil er etwa die anderen Gesellschafter persönlich dominiere und diese wirtschaftlich von ihm abhängig seien. Der Kläger zu 2) habe selbst vorgetragen, dass die GmbH von ihm und D.T. geführt wird. Bereits deswegen könne er nicht die von der Rechtsprechung geforderte herausragende Machtstellung im Unternehmen innehaben. Soweit wiederholt vorgetragen worden sei, dass für D.T. bei identischer Position von der A. kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden sei, sei dies für die Beurteilung des Status des Klägers zu 2) nicht relevant, zumal eine Prüfung des Status von D.T. durch die Beklagte nicht erfolgt sei.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 09.08.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 06.09.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vortragen lassen, das SG habe das auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Merkmal der familienhaften Rücksichtnahme in der GmbH nicht zutreffend gewürdigt. Bei Berücksichtigung der innerfamiliären Besonderheiten hätte das SG trotz des theoretisch fehlenden beherrschenden Einflusses des Klägers zu 2) mit 48 % Beteiligung am Vermögen der Klägerin zu 1) eine selbstständige Tätigkeit bejahen müssen. Die Kläger verweisen insoweit auf die Historie des Betriebes, der zunächst als Einzelfirma vom Vater des Klägers zu 2) geführt worden sei, drei Jahre nach dessen Tod in die Rechtsform der GmbH umgewandelt worden sei und nach dem Renteneintritt von A.G. an den Kläger zu 2) und seine Schwester übergegangen sei, die beide schon im Betrieb mitgearbeitet hätten, der Kläger zu 2) bereits während Schulzeit und Studium als Aushilfe, später als technischer Betriebsleiter und als Drucker. Auf Anraten des damaligen Steuerberaters sei es am 07.11.1995 zur Rückübertragung der Geschäftsanteile von jeweils 2 % auf die Mutter gekommen. Nachdem Frau D.T. im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund erheblicher privater, familiärer Belastungen ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin habe reduzieren wollen, sei der Kläger zu 2) schließlich zum 01.09.2008 zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bestellt worden. Die familienhafte Rücksichtnahme zeige sich vor allem an der erheblichen Arbeitsbelastung des Klägers zu 2), der teilweise sogar ohne Rücksicht auf seine Gesundheit zwischen 60 und 80 Stunden wöchentlich für den Betrieb gearbeitet habe. Da der Betrieb nur wenige Mitarbeiter habe, hänge praktisch der Großteil der Arbeit an ihm. Dies betreffe insbesondere die Betreuung eines Großkunden, den er aufgrund seines fachlichen Know-hows habe gewinnen können. Er verzichte regelmäßig auf mindestens die Hälfte des vertraglich zugesagten Urlaubs und habe seit Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit auch auf Gehaltserhöhungen und die Ausschüttung von Dividenden verzichtet. Grund dafür sei auch, dass für die Anschaffung einer Offset-Druckmaschine im Wert von 300.000 EUR laufende Verbindlichkeiten aufzubringen seien. Zur Willensbildung innerhalb der GmbH haben die Kläger vorgetragen, die Rückübertragung von insgesamt 4 % der Geschäftsanteile auf die Mutter des Klägers zu 2) habe nichts daran geändert, dass die Entscheidungen allein von dem Kläger zu 2) und seiner Schwester im jeweiligen Einvernehmen erfolgt seien. Die Übertragung habe auf dem Anraten des damaligen Steuerberaters beruht. Die Gründe dafür seien nicht mehr nachvollziehbar und könnten heute lediglich noch vermutet werden. Frau A.G. habe von ihrem Geschäftsanteil von 4 % zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht und ihr Stimmrecht zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Sie wirke im Betrieb nur noch aushilfsweise mit und habe keinerlei bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft. Die Kläger verweisen erneut darauf, dass für Frau D.T. auch für die Zeit, als ihre Kapitalbeteiligung bei 48 % gelegen habe, von der A. Versicherungsfreiheit festgestellt worden sei, da keine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe. Soweit das SG auf den nahezu diffamierenden Begriff "Schönwetterselbstständigkeit" abgestellt habe, gehe dies fehl. Der nur rein theoretisch denkbare Fall, dass Frau A.G. und Frau D.T. gemeinsam Entscheidungen des Klägers zu 2) konterkarieren könnten, sei faktisch ausgeschlossen. Dies wäre schon aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme undenkbar. Wie das SG selbst bestätigt habe, bestünden Vereinbarungen zwischen den Familienmitgliedern, wonach der Kläger zu 2) und seine Schwester vereinbart hätten, nicht den jeweils anderen zu majorisieren, also keine Beschlüsse gegen den Willen des jeweils anderen herbeizuführen. Erstinstanzlich sei bereits vorgetragen worden, dass niemals gegen diese Vereinbarung verstoßen worden sei. Dies habe auch die Beklagte nicht bestritten. Durch diese Stimmbindungsvereinbarung, die keiner notariellen Form bedurfte, habe der Kläger zu 2) über eine Sperrminorität verfügt, wodurch er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt habe. Der Kläger zu 2) sei ohnehin die einzige Person, die im Unternehmen die Leitungsebene darstelle. Seine Schwester arbeite zwar formal gleichberechtigt mit, sei jedoch aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht permanent im Betrieb, so dass im wesentlichen der Kläger zu 2) die Geschicke der Gesellschaft leite. Er könne daher rein tatsächlich "schalten und walten", wie er wolle. Vor diesem Hintergrund trete auch der formale Aspekt des Geschäftsführervertrages, bei dem es sich um einen ohne anwaltliche Beratung erstellten, typischen Standardvertrag handele, zurück. Die tatsächlichen Verhältnisse seien vollkommen anders.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.06.2013 und die Bescheide der Beklagten vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2012 in der Gestalt der Bescheide vom 14.07.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Die Berichterstatterin hat am 29.04.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Darin haben die Kläger vorgetragen, die Geschäftsanteile von jeweils 2 % seien am 30.07.2013 von der Mutter auf den Kläger zu 2) und D.T. zurückübertragen worden. Man habe sodann die Stimmbindung - auch rückwirkend - schriftlich fixiert.

Die Kläger haben den notariellen Geschäftsanteilsschenkungs- und -übertragungsvertrag vom 30.07.2013 über die Rückübertragung der Geschäftsanteile von der Mutter auf den Kläger zu 2) und D.T. mit Wirkung zum 01.08.2013 vorgelegt und ergänzend ausgeführt, die Rückübertragung der jeweils 2 % Geschäftsanteile auf Frau A.G. im Jahr 1995 sei nicht aufgrund eines Misstrauens von Frau A.G. gegenüber ihren Kindern erfolgt, sondern aufgrund des Drängens des damaligen Steuerberaters der GmbH, der offenbar den sozialversicherungspflichtigen Status der Frau D.T. als Geschäftsführerin der GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % falsch eingeschätzt und trotz ihrer Sozialversicherungsfreiheit weiterhin Pflichtbeiträge für sie abgeführt habe. Anstelle die naheliegenden Konsequenzen zu ziehen und eine Rückforderung der gezahlten Beiträge zu veranlassen, habe er den Status quo "eingefroren" und die Rückübertragung der Geschäftsanteile auf die Mutter veranlasst. Man habe dem Steuerberater vertraut und die formale Auswirkung dieser Schenkung nicht erkannt. Eine Änderung im Hinblick auf die Rechtsmacht des Klägers zu 2) und Frau D.T. sei zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Dies habe Frau A.T. auch in einem persönlichen Brief vom 23.12.1995 an den Kläger zu 2) so geäußert. Die faktische Rechtsmacht habe bei den Geschwistern verbleiben sollen, weshalb die Gesellschafter eine mündliche Stimmbindungsvereinbarung getroffen hätten, welche auch schriftlich niedergelegt worden sei. Das Dokument sei leider nicht mehr auffindbar. Hätte der Kläger zu 2) Kenntnis von den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Rückübertragung der Geschäftsanteile gehabt, wären diese Änderungen niemals vorgenommen worden. Zudem habe der Kläger zu 2) am 28.12.2000 für die Klägerin zu 1) eine Bürgschaft in Höhe von DM 27.000,00 übernommen.

Vorgelegt wurde neben der Bürgschaftserklärung eine vom Kläger zu 2), Frau A. G. und Frau D. T. unterzeichnete "Vereinbarung" vom 20.12.2013, in der in Form eines Beschlusses bekräftigt wurde, dass Frau A. G. trotz der Neuverteilung der Geschäftsanteile im November 1995 keine Stimmrechte mehr für sich habe beanspruchen wollen, sondern an ihrem Entschluss aus dem Jahr 1989 festgehalten habe, dass die Stimmverteilung von jeweils 50 % auf ihre Kinder endgültig sein sollte und sie damit ihre Mitspracherechte in der Gesellschaft vollständig und endgültig aufgegeben habe. Gemeinsam wurde nochmals bekräftigt, dass seither die Gesellschaft immer einvernehmlich vom Kläger zu 2) und seiner Schwester geführt worden sei und Meinungsverschiedenheiten immer mit einem Konsens gelöst worden seien.

Mit Bescheiden vom 14.07.2015 hat die Beklagte die Bescheide vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2012 für die Zeit ab dem 01.08.2013 zurückgenommen und für die Zeit ab dem 01.08.2013 festgestellt, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Ab dem 01.08.2013 bestehe in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängiger Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 22.07.2015, 23.07.2015, 24.07.2015 und vom 28.07.2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

I. Die Berufungen der Kläger sind gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, und ist auch sonst zulässig.

Der Kläger zu 2) war insbesondere auch klagebefugt. Zwar hat er gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 28.04.2011 keinen Widerspruch eingelegt und der Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 war auch nur an die Klägerin zu 1) gerichtet. Auch der Kläger zu 2) war jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 materiell beschwert, nachdem sein Status im Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zu 1) betroffen war.

Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 1) (nur noch) hinsichtlich der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013. Mit der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils von 2 % von Frau A.G. auf den Kläger zu 2) kommt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) bei der Klägerin zu 1) ab dem 01.08.2013 nicht mehr in Betracht. Der Kläger zu 2) ist seitdem - wie seine Mitgesellschafterin D.T. - nämlich (wieder) zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beklagte hat dieser Änderung des Sachverhalts Rechnung getragen und die angefochtenen Bescheide mit Bescheiden vom 14.07.2015 entsprechend abgeändert, nachdem die Kläger dem zuvor insoweit von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis insoweit mit prozessbeendender Wirkung (§ 101 Abs. 2 SGG) zugestimmt hatten. Damit haben die (Haupt-)Beteiligten den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 beschränkt.

II.

Die so gefasste Berufung der Kläger ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger zu 2) in der bei der Klägerin zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer während der noch streitigen Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.

1.) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Kläger zu 2) hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.

Gem. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, a.a.O.).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Kläger zu 2) bei der Klägerin zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Klägers zu 2) seit 01.09.2008 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.

2.) Die angefochtenen Bescheide sind (hinsichtlich der noch streitigen Zeit) auch materiell rechtmäßig. Der Kläger zu 2) hat bei der Klägerin zu 1) während der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübt. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit hat nicht vorgelegen.

a.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 20 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, a.a.O.).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, a.a.O.). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers einer GmbH zu beurteilen. Ist der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt, also Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht lediglich Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschafterstellung), ist außerdem die ihm durch das Gesellschaftsrecht, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, zugewiesene Rechtsmacht in der GmbH von maßgeblicher Bedeutung. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung wesentlichen rechtlichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben, kommt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in Betracht. Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urt. v. vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 -; Urt. v. 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, beide in juris). Solche Gesellschafter-Geschäftsführer haben auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztendlich auch die Leitungsmacht gegenüber einem (Mit-)Geschäftsführer und unterliegen damit nicht dessen Weisungsrecht, bestimmen vielmehr über die unternehmerischen Entscheidungen in der Gesellschaft maßgeblich mit; sie haben daher den Status eines (Mit-)Unternehmers. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens über die Hälfte des Stammkapitals der GmbH verfügt (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.05.2001, - B 12 KR 34/00 R -, in juris). Ist sein Anteil am Stammkapital geringer, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer also nur Minderheitengesellschafter, kommt es darauf an, ob seine Rechtsmacht in der Gesellschaft aus anderen Gründen der Rechtsmacht des Mehrheitsgesellschafters bzw. des mit mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters vergleichbar ist. Das kann beim Abschluss von Stimmbindungsverträgen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 11.06.2014, - L 5 R 1732/14 -; Revision anhängig), bei der Einräumung von Sonderrechten zur Herbeiführung oder Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen und insbesondere bei der Einräumung einer so genannten "Sperrminorität" der Fall sein. Erforderlich ist aber immer, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis die Rechtsmacht zukommt, sich ihm nicht genehmer Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zu erwehren (vgl. BSG, Urt. v. 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -; zur Sperrminorität im Besonderen BSG, Urt. v. 30.04.2013, - B 12 KR 19/11 R -, beide in juris). Andernfalls übt er die Geschäftsführertätigkeit - vorbehaltlich der Würdigung der für das Gesamtbild seiner Tätigkeit im Übrigen maßgeblichen Umstände - im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urt. v. 24.09.1992, a. a. O.). Die Sperrminorität muss sich vielmehr grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2015, - L 1 KR 130/14 -; LSG H., Urt. v. 05.11.2014, - L 1 KR 44/13 -, beide in juris). Ein durch die Sperrminorität vermittelter maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss liegt nicht vor, wenn der (Minderheiten-)Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2014, - L 11 R 2662/13 -, in juris; zur Reichweite von Stimmverboten insoweit Baumbach/Hueck, GmbHG § 47 Rdnrn. 84,86,106). Soll dem Minderheitengesellschafter der sozialversicherungsrechtliche Status des (Mit-)Unternehmers durch Einräumung einer Sperrminorität zukommen, müssen die Gesellschafter den - hierfür ausreichenden - Umfang der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag klar festlegen und insoweit eindeutig "Farbe bekennen". Besondere Bedeutung kommt aus Sicht des Senats dabei der Frage zu, ob der Minderheitengesellschafter im Streitfall auch die Entziehung seines Organstatus als Geschäftsführer verhindern kann oder nicht.

b.) Davon ausgehend kann die während der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.07.2013 ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu 2) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 1) nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Der Senat teilt - für die genannte und allein noch streitige Zeit - die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen: In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht spricht gegen die Einstufung des Klägers zu 2) als selbstständig Erwerbstätigen maßgeblich seine fehlende Rechtsmacht im Unternehmen. Er war während der streitigen Zeit nur mit einem Kapitalanteil von 48 % an der Klägerin zu 1). Da Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen worden sind, hat der Kläger zu 2) daher nur über eine Anteilsminderheit gebieten können. Über Sonderrechte zur Herbeiführung oder Verhinderung von Gesellschafterbeschlüssen hat er nicht verfügt. Vielmehr bestand aufgrund der Verteilung der Gesellschaftsanteile auf den Kläger zu 2) und seine Schwester zu je 48 % und auf seine Mutter, Frau A.G., zu 4 % eine Verteilung der Rechtsmacht dahingehend, dass bei fehlendem Einvernehmen zwischen den beiden Geschäftsführern jeweils einer von beiden gemeinsam mit der Mutter den anderen hätte überstimmen können, ohne dass sich dieser gegen einen so ergangenen Gesellschaftsbeschluss hätte wenden können.

Entgegen den umfangreichen Ausführungen der Kläger im Berufungsverfahren kommt es auch nicht auf die Gründe an, aufgrund derer es zu der Änderung der - ursprünglich zu jeweils 50 % auf den Kläger zu 2) und seine Schwester D.T. verteilten - Geschäftsanteile im Jahr 1995 gekommen ist. Im Hinblick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, zu denen die sich aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergebende Rechtsmacht gehört, und nicht auf den Willen der Beteiligten an. So ist die Erklärung von Frau A.G. im Brief vom 23.12.1995, sie wolle ungeachtet der vertraglich geregelten Verteilung der Geschäftsanteile von ihrem Anteil von 4 % "nichts haben" und von dem ihr zustehenden Stimmrecht keinen Gebrauch machen, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass sie von dem ihr zustehenden Stimmrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Das BSG hat in seinem Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - , a.a.O.) gerade herausgestellt, dass unerheblich bleibt, ob eine bestehende Rechtsmacht mangels tatsächlichen Anlasses in der Geschäftspraxis nicht ausgeübt wird, solange sich an den rechtlichen Verhältnissen nichts ändert und von der fortbestehenden Rechtsmacht - etwa im Falle eines Zerwürfnisses der Beteiligten - nach wie vor Gebrauch gemacht werden kann. Das BSG hat in diesem Zusammenhang den Begriff der "Schönwetter-Selbstständigkeit" geprägt, mit dem nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als dass die Beurteilung sozialversicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob Einvernehmlichkeit zwischen den Gesellschaftern einer (Familien-)GmbH herrscht oder nicht. Solange nicht die rechtlichen Verhältnisse dem erklärten Willen der Beteiligten entsprechen - wie hier durch die erneute Rückübertragung und Verteilung der Gesellschaftsanteile auf den Kläger zu 2) und seine Schwester zu jeweils 50 % - gibt die tatsächliche Verteilung der Rechtsmacht, wonach der Kläger zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum als Minderheitengesellschafter mit 48 % Geschäftsanteil keinen dominierenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte, den Ausschlag für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 2).

Dem Kläger zu 2) war als Minderheitengesellschafter auch nicht - wie von den Klägern geltend gemacht wird - im Wege einer Stimmrechtsvereinbarung eine maßgebliche Einflussnahme auf die Gesellschaft eingeräumt worden. Eine bloß mündlich getroffene Stimmrechtsvereinbarung kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zur Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände nicht ausreichen, da der Nachweis einer rechtsverbindlichen Abänderung der Stimmverhältnisse nicht geführt werden kann. Eine schriftliche Stimmrechtsvereinbarung liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die zuletzt im Berufungsverfahren vorgelegte "Vereinbarung" vom 20.12.2013 beschränkt sich darauf, den Willen der Beteiligten hinsichtlich der Einflussnahme auf die Gesellschaft darzulegen, und geht über die Darlegung der Absicht, ungeachtet der rechtlichen Verteilung der Gesellschaftsanteile die Geschicke der Gesellschaft ausschließlich der einvernehmlichen Willensbildung des Klägers zu 2) und seiner Schwester zu unterwerfen, nicht hinaus. Eine "rückwirkende" Erklärung einer Stimmrechtsbindung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist ohnehin wegen des Erfordernisses zuverlässig feststehender Sachverhalte zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht möglich. Darauf, ob im zu beurteilenden Zeitraum die bestehende Rechtsmacht ausgeübt wurde bzw. aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen ist, kommt es - wie dargelegt - gerade nicht an.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht hat der Tätigkeit des Klägers zu 2) während der streitigen Zeit der Geschäftsführervertrag mit arbeitnehmertypischen Regelungsgehalten zugrunde gelegen. Neben einem von der Ertragslage des Unternehmens unabhängigen monatlichen Festgehalt von 4.000 EUR sind ein Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als arbeitnehmertypische Regelungen vereinbart worden. Außerdem ist im Geschäftsführervertrag auch normiert, dass der Kläger zu 2) die Geschäfte der Klägerin zu 1) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung sowie diesem Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen hat. Darüber hinaus enthält der Vertrag auch eine Kündigungsmöglichkeit.

Der Kläger zu 2) hat zwar bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung unzweifelhaft nicht nur erhebliche Freiheiten, sondern auch eine hohe Verantwortung für den Betrieb gehabt. Das ist indes auch kennzeichnend für den Status (abhängig beschäftigter) leitender Angestellter, von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris) frei von Einzelweisungen erfüllen und selbstständig arbeiten (können). Dass der Kläger zu 2) dafür über die notwendigen (Fach)Kenntnisse verfügen muss, versteht sich von selbst und ist für seinen sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Belang.

Ein den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit maßgeblich prägendes Unternehmerrisiko hat der Kläger zu 2) während der streitigen Zeit ebenfalls nicht getragen. Ausgangspunkt für die Würdigung eines statusrelevanten Unternehmerrisikos ist auch hierfür die unternehmens- bzw. gesellschaftsrechtliche Rechtskonstruktion - nunmehr vor allem in haftungsrechtlicher Hinsicht -, die die Beteiligten gewählt haben. Der Kläger zu 2) ist danach an der Klägerin zu 1) über seinen Kapitalanteil beteiligt; hierauf konzentriert und beschränkt sich wesentlich der unternehmerische Einsatz von Wagniskapital. Da der Kläger zu 2) mit einem Kapitalanteil von 48 % an der Klägerin zu 1) beteiligt ist, mag auch durchaus von einem wirtschaftlichen Engagement für das eigene Unternehmen gesprochen werden. Dennoch bleiben für das Gesamtbild der zu beurteilenden Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu 2) während der streitigen Zeit die zuvor dargestellten Gesichtspunkte, namentlich die Rechtsstellung als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und Sonderrechte sowie die arbeitsvertragliche Grundlage seiner Tätigkeit mit einem vereinbarten festen Monatsgehalt, prägend. Weder der Gesellschafts- noch der Geschäftsführervertrag enthält Klauseln, nach denen der Kläger in seiner Position verpflichtet wäre, im Falle einer wirtschaftlichen Krise Kapital in die Klägerin zu 1) zu schießen oder auf Teile seiner erfolgsunabhängigen Grundvergütung zu verzichten. Ein sozialversicherungsrechtlich entscheidendes Unternehmerrisiko ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 2) eine Bürgschaft erteilt hat (vgl. BSG, Urt. vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, a.a.O). Das mit der Übernahme der Bürgschaft eingegangene Risiko der Haftung mit dem privaten Vermögen ist vom Kapitaleinsatz für das Unternehmen zu trennen und tritt deshalb gegenüber den Gesichtspunkten, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, in den Hintergrund. Solche Einsätze sind auch seitens unstreitig abhängig Beschäftigter im Übrigen nicht unüblich. Eine Unternehmerstellung wird allein hierdurch nicht begründet.

Dass dem Kläger zu 2) nach dem Geschäftsführervertrag Tantiemen zugesprochen wurden, genügt nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen. Die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer ist nicht ungewöhnlich (BSG, Urt. vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R- , a.a.O.). Auf die Tantieme-Zahlung als feste Einnahme konnte der Kläger zu 2) nicht vertrauen. Maßgeblich war der feste Grundlohn. Abgesehen davon wurde auch nur im Jahr 2011 eine Tantieme in Höhe von brutto EUR 396,00 gezahlt.

Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitgesellschafterin Frau D.T. durch die A. im Jahr 1998 entfaltet für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 2) durch die Beklagte keine Bindungswirkung, so dass sich die Kläger darauf nicht berufen können. Ebenso verhält es sich mit der nach dem Vortrag der Kläger erfolgten Bewertung der Tätigkeit des Klägers zu 2) durch die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der betriebsbedingten Kündigung.

Da der Kläger zu 2) bei der Klägerin zu 1) während der streitigen Zeit eine abhängige Beschäftigung ausgeübt und mit einem Monatsgehalt in Höhe von EUR 4.000,00 ein Arbeitsentgelt erhalten hat, das über der Grenze der Entgeltgeringfügigkeit von EUR 400,00, seit 01.01.2013 EUR 450,00 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 SGB V (zwischen EUR 48.150,00 im Jahr 2008 und EUR 52.200,00 im Jahr 2013) lag, hat er in der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen; die Beklagte hat dies in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Kläger auf § 193 SGG. Für das Verfahren im ersten Rechtszug war deshalb die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von Amts wegen zu ändern.

Ist - wie hier - bei einem Streit mit subjektiver Klagehäufung und einem einheitlichen, unteilbaren Streitgegenstand in einer Instanz ein Kläger (hier der Kläger zu 2) als Versicherter i. S. d. § 183 SGG) kostenrechtlich privilegiert und ein anderer Kläger (hier die Klägerin zu 1)) kostenpflichtig (§§ 197a Abs. 1 Satz 1, 183 SGG), greift - immer bezogen auf den jeweiligen Rechtszug (dazu BSG, Urt. v. 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R -, in juris Rdnr. 32) - wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Regelung für Kostenprivilegierte ein (BSG, Beschl. v. 29.05.2006, - B 2 U 391/05 B - sowie v. 26.07.2006, - B 3 KR 6/06 B -, LSG Bayern, Beschl. v. 02.03.2010, - L 5 R 109/10 B -, LSG Baden-Württemberg, Urt. v.10.10.2014, - L 4 R 2204/13 -, alle in juris). Anderes gilt für den Fall der objektiven Klagehäufung (BSG, Urt. v. 26.09.2006, - B 1 KR 1/06 R - , a.a.O.). Eine objektive Klagehäufung liegt hier indessen nicht vor. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wenden sich zwar jeweils nur gegen den an sie selbst adressierten Bescheid, die Bescheide stehen jedoch materiell-rechtlich in einem unteilbaren inneren Zusammenhang, weswegen die Beklagte sie mit identischem Verfügungssatz und identischer Begründung gegenüber beiden Klägern erlassen hat; über die Bescheide kann auch nur prozessual einheitlich entschieden werden (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 R 3257/12 -, n.v.).

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wobei der vorliegende Fall keine bislang ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen hat.
Rechtskraft
Aus
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