L 11 KR 3986/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 808/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3986/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem
Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen
Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden
Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse
freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für
ihre Krankenversicherung entrichten.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.08.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 aufgehoben und die Beklagten verpflichtet, die Bescheide vom 14.07.2006 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 28.02.2009 abzuändern und Beiträge nach Einnahmen in Höhe von monatlich 2000 EUR festzusetzen sowie die überzahlten Beiträge zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 01.07.2007 bis 28.02.2009.

Die 1960 geborene Klägerin war vom 16.03.2006 bis 28.02.2009 bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert. Anschließend bestand vom 01.03.2009 bis 30.06.2010 eine Pflichtversicherung wegen Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und vom 01.07. bis 30.09.2010 wieder eine freiwillige Versicherung. Seit 01.10.2010 ist die Klägerin bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Aufgrund einer Einkommenserklärung der Klägerin vom 10.07.2006 setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 14.07.2006 die Beiträge zur Krankenversicherung ab 16.03.2006 iHv 491,62 EUR fest und ging hierbei von Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze iHv 3.562,50 EUR monatlich aus. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte zu 2) die Pflegeversicherungsbeiträge auf 69,46 EUR fest.

Am 15.06.2007 schlossen die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte vor dem Amtsgericht W. (16 F 977/02) eine Vereinbarung, wonach sich der frühere Ehegatte verpflichtete, an die Klägerin vom 01.07.2007 bis 31.12.2017 monatlich 4.000 EUR zu zahlen. Die Parteien seien sich darüber einig, dass davon 2.000 EUR nachehelicher Unterhalt und 2.000 EUR Zahlung auf einen Zugewinnausgleichsanspruch seien. Ab 01.08.2008 verpflichtete sich der frühere Ehemann zusätzlich, jährlich 20.000 EUR auf den Zugewinnausgleichsanspruch zu zahlen bis Dezember 2017, dh 10 Raten fällig jeweils im Dezember des entsprechenden Jahres, insgesamt 200.000 EUR.

Im Rahmen einer Einkommensanfrage nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 30.06.2010 teilte die Klägerin nach mehrfacher Mahnung unter dem 10.12.2010 mit, sie beziehe monatlich 2.000 EUR Unterhalt. Ein monatlicher Abschlag für Zugewinnausgleich gehöre nicht zur Berechnungsgrundlage. Mit Bescheid vom 23.02.2011 setzte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.07.2010 iHv 286 EUR bzw 44 EUR nebst einem Zusatzbeitrag von 8 EUR fest. Dabei wurde Einkommen iHv 2.000 EUR zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 28.04.2011 mahnte die Beklagte zu 1) Beitragsrückstände nebst Mahngebühr iHv 991,70 EUR an.

Mit Schreiben vom 28.04.2011 machte die Klägerin geltend, dass im Scheidungsverfahren das Amtsgericht W. im Juni 2007 festgelegt habe, dass der von ihrem früheren Ehemann seit September 2001 gezahlte Betrag von monatlich 4.000 EUR ab Juli 2007 aufgesplittet werde in 2.000 EUR nachehelichen Unterhalt und 2.000 EUR Zahlungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch. Damals sei sie vom Gericht und von ihrem Anwalt darauf hingewiesen worden, dass sich dies auch vorteilhaft auf ihre Krankenkassenbeiträge auswirke. Es werde daher gebeten, ab Juli 2007 ein Einkommen von 2.000 EUR zugrunde zu legen und die überzahlten Beiträge zu erstatten.

Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Beiträge für die Zeit vom 16.03.2006 bis 28.02.2009 ab. Unterhalt sei nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler in voller Höhe beitragspflichtig. Es werde nicht unterschieden, ob es sich um nachehelichen Unterhalt oder Zahlungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch handele.

Mit Bescheid vom 31.08.2011 forderte die Beklagte Beitragsrückstände für Juli bis September 2010 einschließlich Säumniszuschläge iHv 1.188,75 EUR.

Die Klägerin erhob dagegen anwaltlich vertreten Widerspruch mit der Begründung, es bestünden keine Beitragsrückstände, da die Klägerin ab Juli 2007 zu hohe Beiträge gezahlt habe, woraus eine Überzahlung resultiere. Die Zahlung von 2.000 EUR auf den Zugewinnausgleich sei nicht als Einkommen anzusehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch zurück. Sinngemäß sei der Widerspruch auch auf Anfechtung des Bescheids vom 01.06.2011 gerichtet, mit dem eine Beitragserstattung abgelehnt worden sei. Nach § 17 Abs 4 der Satzung der Beklagten zu 1) sei die Aufrechnung gegen Beitragsforderungen ausgeschlossen. Zudem bestehe kein Erstattungsanspruch. Im Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 sei die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe keine Beiträge zur freiwilligen Versicherung geleistet. Auch für Juli 2007 bis Februar 2009 seien keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden. Der Einwand, die Zahlungen des geschiedenen Ehegatten auf den Zugewinnausgleichsanspruch seien nicht beitragspflichtig, greife nicht durch. Auch private Rentenansprüche zählten zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter. Der Beitragsbescheid vom 23.02.2011, mit dem für Juli bis September 2010 lediglich Beiträge auf der Grundlage eines Einkommens von 2.000 EUR festgesetzt worden seien, begünstige die Klägerin rechtswidrig. Im Rahmen des Vertrauensschutzes bleibe es bei dieser Begünstigung.

Am 13.02.2012 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und erneut geltend gemacht, dass der Zahlbetrag auf den Zugewinnausgleich nicht als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen anzusehen sei. Diese Zahlung diene nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Absicherung der Klägerin für spätere Zeiten der Renteninanspruchnahme, da aus dem durchgeführten Rentenausgleichsverfahren keine maßgeblichen Rentenanwartschaften ausgeglichen worden seien.

Mit Urteil vom 19.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht auch die monatlichen Zahlungen von 2.000 EUR auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Beitragspflicht unterworfen. Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht sei § 240 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm mit der Satzung der Beklagten, bzw ab 01.01.2009 iVm den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Alters-, sowie Kranken- und Pflegevorsorgeunterhaltsleistungen gehörten zum gesamten Lebensbedarf und seien daher bei freiwilligen Mitgliedern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Der Vortrag der Klägerin, die Ausgleichszahlungen dienten der Altersvorsorge, stünden insoweit der Verbeitragung nicht entgegen. Zudem seien auch Kapitalzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag der Beitragspflicht unterworfen. Insofern handele es sich auch bei den Zahlungen auf den Zugewinnausgleich um beitragspflichtiges Einkommen.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.08.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.09.2014 eingelegte Berufung der Klägerin. Vor dem Amtsgericht W. sei am 15.06.2007 eine Einigung dahingehend erfolgt, dass monatlich ein Betrag von 2.000 EUR auf einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gezahlt werde. Diese Ausgleichszahlung könne nicht als einkommensrelevanter Betrag der Beitragspflicht unterworfen werden. Nach den einheitlichen Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sei geregelt, dass die Einnahmen zu berücksichtigen seien, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Hierbei handele es sich regelmäßig um die Einkünfte, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden könnten. Die Zahlung von 2.000 EUR diene jedoch der späteren Absicherung der Klägerin, auch für den Ausgleich von reduzierten Renteneinkünften nach dem Ehescheidungsverfahren. Die vom SG herangezogene Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag seien mit der monatlichen Ausgleichszahlung auf den Zugewinnausgleich nicht zu vergleichen. Die Beklagte habe das für den Zeitraum Juli bis September 2010 schließlich auch selbst so gesehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin noch ausgeführt, es sei nach dem Scheidungsverfahren ein härterer Kampf um den Zugewinnausgleich gewesen, ihr geschiedener Ehemann habe ihr nichts geschenkt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.08.2014 und die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 01.06.2011 und 31.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 14.07.2006 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 28.02.2009 abzuändern und Beiträge ohne Berücksichtigung der Ausgleichszahlung auf den Zugewinnausgleich festzusetzen sowie die überzahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat die Beklagte zu 1) auf Nachfrage mitgeteilt, dass für den gesamten Zeitraum 01.07.2007 bis 28.02.2009 Beiträge nach Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden seien. Weitere Beitragsbescheide (nach dem 14.07.2006) seien daher für diesen Zeitraum nicht ergangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gewandt. Die Beklagte zu 1) hat auch zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache auch überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf teilweise Aufhebung der Bescheide vom 14.07.2006 und Neufestsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 01.07.2007 bis 28.02.2009. Sie kann daher auch die (teilweise) Erstattung der aufgrund dieses Beitragsbescheides geleisteten Beiträge beanspruchen.

Soweit sich die Klage auch gegen den Bescheid vom 31.08.2011 richtet, ist sie allerdings unbegründet. Die Nachforderung des Beitragsrückstands beruht auf der bestandskräftigen Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 23.02.2011 für den Zeitraum Juli bis September 2010, wonach die Beiträge bereits zutreffend auf der Grundlage eines Einkommens iHv 2.000 EUR festgesetzt worden waren.

Rechtsgrundlage für die begehrte rückwirkende Änderung der Beitragsfestsetzung ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Die Beitragsbescheide vom 14.07.2006 stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, denn sie erschöpfen sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern regeln die Höhe der Beiträge ab 16.03.2006 auf Dauer (vgl Bundessozialgericht (BSG) 26.09.1991, 4 RK 5/91, BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13). Durch die Aufsplittung der Zahlung des geschiedenen Ehegatten von monatlich 4.000 EUR in 2.000 EUR nachehelichen Unterhalt und 2.000 EUR Zahlung auf einen Zugewinnausgleichsanspruch ab 01.07.2007 ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Beitragsfestsetzung mit Bescheiden vom 14.07.2006 noch vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn der Bescheid nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr 22). Dies ist hier der Fall. Für die Höhe der geschuldeten Beiträge ist entscheidend, ob Unterhalt oder Zahlungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch bezogen werden. Denn die Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch stellen sich als bloße Vermögensverschiebung dar und zählen daher nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen iSv § 240 SGB V.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im streitigen Zeitraum 01.07.2007 bis 28.02.2009 dürfen nur nach Einnahmen iHv 2.000 EUR (Unterhaltszahlung) erhoben werden. Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).

Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus § 240 Abs 4 SGB V.

Nach § 15 Abs 3 der Satzung der Beklagten zu 1) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dazu gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19).

Für die Zeit ab 01.01.2009 wird nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V (idF des Art 2 Nr 29a 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.03.2007 - BGBl I 378) die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 aF ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, dh alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drs 11/2237 S 252 zu § 249).

Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 (in Kraft getreten am 01.01.2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht von Dritten gemeldet werden, zu verlangen (§ 6 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 17) und verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Senatsurteile vom 18.06.2013, L 11 KR 300/12; 14.05.2013, L 11 KR 1553/11).

In der Sache hat sich durch die Übertragung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nichts geändert, weil mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis keine Änderung bei den schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen vorgenommen werden sollte. Wie bisher ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (BT-Drucks 16/3100 S 163). Die Beurteilung, ob die Zugewinnausgleichszahlungen beitragspflichtig sind, erfolgt daher einheitlich für den gesamten hier streitigen Zeitraum.

Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe ist die monatliche Zahlung von 2.000 EUR auf den Zugewinnausgleich nicht als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" (§ 240 Abs 1 SGB V iVm § 15 Abs 3 der Satzung bzw § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beitragspflichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 24). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert allerdings regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Das BSG nimmt in enger Auslegung der Regelung nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht aus. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (zB BSG 21.12.2011, aaO zum speziellen Pflegebedarf beim Aufenthalt in einer stationären Einrichtung). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (BSG 24.01.2007, aaO zur BVG-Grundrente; BSG 03.07.2013, B 12 KR 27/12 R, BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18 zu SED-Opferpensionen).

Vorliegend stellen die Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin schon gar keine "Einnahmen" iSv § 240 SGB V dar, denn es handelt sich bei den Zahlungen lediglich um eine Vermögensumschichtung, die nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen ist (vgl BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsteht mit der Beendigung des Güterstandes kraft Gesetzes, hier also mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Amtsgerichts W. – Familiengericht vom 16.03.2006. Mit den in der Vereinbarung vom 15.06.2007 geregelten Zahlungen wird nur die Fälligkeit und Höhe bestimmt, nicht jedoch das Vermögen der Klägerin gemehrt, denn mit der Vereinbarung ist nur konkretisiert worden, was der Klägerin als gesetzlicher Anspruch auf Zugewinnausgleich ohnehin bereits mit der Beendigung des Güterstandes zugestanden hätte. Eine Vermögensmehrung erst durch den Vergleich vor dem Amtsgericht ist nicht eingetreten, denn der Senat ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr geschiedener Ehemann habe ihr "nichts geschenkt" davon überzeugt, dass die Klägerin mit dem geschlossenen Vergleich jedenfalls nicht mehr erhalten hat, als ihr gesetzlich zugestanden hätte. Die Rückzahlung der Schuld durch den geschiedenen Ehemann ist daher keine Einnahme, da sich mit der Rückzahlung gleichzeitig die Forderung der Klägerin mindert und ihr Vermögensbestand sich somit nicht ändert (vgl BSG 08.06.1989, 7 RAr 34/88, SozR 4100 § 138 Nr 25). Damit übereinstimmend ist die Zahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch in Geld auch einkommenssteuerrechtlich nicht relevant (anders etwa bei Übertragung von Aktien zum Ausgleich des Zugewinns; BFH 30.03.2011, IX B 114/10, juris) und ebenso auch schenkungssteuerrechtlich unbeachtlich (§ 5 Abs 2 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz).

Im Ergebnis hat die Klägerin daher zu Unrecht zu hohe Beiträge gezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch hinsichtlich der Beiträge, die aus Einkommen von mehr als 2.000 EUR monatlich erhoben worden sind, erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Schwerpunkt des Verfahrens klar auf der Frage der beitragsrechtlichen Beurteilung des Zugewinnausgleichsanspruchs lag, hat der Senat von einer Kostenquotelung abgesehen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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