L 11 KA 63/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 2/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 63/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Disziplinarmaßnahme wegen implausibler Honorarabrechnungen in den Quartalen II/2005 bis I/2006.

Der Kläger nimmt als psychologischer Psychotherapeut in C an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Aufgrund ihres Beschlusses vom 29.05.2006 hörte die Plausibilitätskommission der Beklagten den Kläger nach § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung mit Schreiben vom 12.06.2006 dazu an, dass sich bei seinen Honorarabrechnungen für die Quartale II/2005 bis IV/2005 nach den einschlägigen Richtlinien relevante Auffälligkeiten ergeben hätten. Der Kläger habe jeweils Leistungen in Ansatz gebracht, für die er an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden benötige. Dabei habe die Beklagte zu Gunsten des Klägers für die psychotherapeutischen Leistungen nicht die Prüfzeiten des Anhangs 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) 2000plus mit 70 Minuten, sondern die Zeitvorgaben der Leistungslegenden mit 50 Minuten zugrunde gelegt. Danach ergäben sich insgesamt 15 auffällige Tage. Beigefügt waren beispielhaft Tagesprofile und die Quartalsprofile des betroffenen Zeitraums. In seiner Stellungnahme vom 11.07.2006 äußerte der Kläger sein Erschrecken über die ausgewiesenen hohen Tagesvolumina, die ja bereits auf den ersten Blick betrachtet nicht richtig sein könnten. Eine erste stichprobenhafte Sichtung der Daten habe deren eindeutige Fehlerhaftigkeit ergeben. Eine umfassende Fehleranalyse sei ihm bislang noch nicht möglich gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter, der mit der Übertragung der Abrechnungsdaten und der Durchführung der Abrechnung mittels Computer betraut gewesen sei, habe er bereits beendet.

Nachdem die Plausibilitätskommission die Ergebnisse ihrer nunmehr auch das Quartal I/2006 einbeziehenden Ermittlungen an den Vorstand der Beklagten weitergeleitet hatte, beschloss dieser am 04.07.2007, dass das zu viel gezahlte Honorar von 2.316,34 EUR zurückgefordert und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden solle. Diese stellte das Ermittlungsverfahren unter dem 12.03.2008 nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ein, da ein Verschulden des Klägers, falls überhaupt sicher feststellbar, als gering anzusehen wäre.

Gemäß Beschluss vom 16.04.2008 beantragte der Vorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dem entsprach der Disziplinarausschuss am 14.05.2008, weil der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger in den Quartalen II/2005 bis I/2006 gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe, und forderte ihn mit Einschreiben vom 15.05.2008 zur Stellungnahme auf.

In der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses am 17.09.2008 machte der Kläger geltend, er habe nicht so viele Stunden gearbeitet, wie von der Beklagten zugrunde gelegt. Er sei zu vertrauensselig gewesen, habe blauäugig nur stichprobenhaft kontrolliert und dabei nicht festgestellt, dass die Leistungen ohne Sorgfalt vom Kalender in die EDV übertragen worden seien. Die erbrachten Leistungen trage er in den Kalender ein, von dort würden sie durch seine Mitarbeiterin in das Abrechnungsprogramm übertragen. Da seine Mitarbeiterin sich aber mit EDV nicht so gut auskenne, habe er diese Arbeiten in den Quartalen IV/2005 und I/2006 von einem EDV-Fachmann ausführen lassen. In diesen Quartalen seien Eingabefehler erfolgt. Er habe seine Abrechnung vor der Weiterleitung an die Beklagte nicht kontrolliert. Inzwischen habe er veranlasst, dass eine Mitarbeiterin eine Schulung zum Abrechnungsprogramm absolviere. Er selbst habe sich im Qualitätsmanagement weitergebildet und führe mittlerweile eine ständige Kontrolle durch. Er sei bereit, an der Wiedergutmachung des Schadens mitzuwirken, wolle seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid aber noch nicht zurückziehen. Seine Abrechnungen seien in der Vergangenheit nie auffällig gewesen. Es handele sich auch nicht um eine vorsätzliche Leistungsausweitung, und in den ersten beiden Quartalen liege eine solche auch schon gar nicht vor.

Mit Beschluss vom 17.09.2008 maßregelte der Disziplinarausschuss den Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Honorarabrechnung in den Quartalen II/2005 bis I/2006 mit einer Geldbuße von 5.500,00 EUR. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Abrechnungen in diesen Quartalen enthielten an nicht wenigen Tagen Leistungsmengen, die in ihrem Umfang zwingend auf eine fehlerhafte Abrechnung schließen ließen. Der somit feststehende Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung sei zumindest fahrlässig erfolgt. Er habe keine ausreichende Kontrolle der Abrechnung durchgeführt. Auch nach Einsatz eines neuen Mitarbeiters ab IV/2005, des sog. EDV-Fachmanns, habe der Kläger auf eine engmaschige Kontrolle verzichtet. Das Verhalten des Klägers stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertragsärztlichen Pflichten dar. Allerdings handele es sich um eine erstmalige Verfehlung, der Kläger habe Maßnahmen zur künftigen Vermeidung getroffen und sei danach nicht mehr auffällig gewesen. Zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens von 2.316,34 EUR habe er sich aber nur zögerlich bereit erklärt und ausdrücklich den Widerspruch nicht zurückgenommen. Nur im Hinblick auf die Quartale IV/2005 und I/2006 habe er volle Einsichtsfähigkeit gezeigt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheine die verhängte Geldbuße erforderlich, aber auch ausreichend und daher insgesamt angemessen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 19.12.2008 zugestellt.

Zur Begründung seiner am 19.01.2009 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Leistung für die Gebührenordnungspositionen (GOP) 35140, 35300, 35302 und 35141 müsse nicht an einem Tag stattfinden, sondern könne über mehrere Tage verteilt sein. Seine Mitarbeiterin habe die Leistungen nicht unbedingt an dem Tag eingetragen, an dem sie erfolgt seien. Er hat das Gericht um Klärung gebeten, wann genau der auf den 25.09.2008 datierte, aber erst Monate später zugestellte Bescheid in vollständig begründeter Form schriftlich zur Akte gelangt sei, wann die drei Mitglieder des Disziplinarausschusses diesen Beschluss unterschrieben hätten und wer ihn unterschriftsreif vorbereitet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 17.09.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger nachgefragten Umstände der Erstellung des Beschlusses irrelevant seien. Es reiche aus, dass sämtliche Ausschussmitglieder den Beschluss unterschrieben hätten und der Beschluss dem Kläger ca. drei Monate nach der Sitzung übersandt worden sei.

Das Gericht hat zur Aufteilbarkeit der vom Kläger benannten Leistungen eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingeholt. Diese hat in ihrem Antwortschreiben vom 23.11.2012 eine Aufteilung der Leistungserbringung auf mehrere Tage und eine anschließende Addition für die GOP 35110 und 35140 - anders als z.B. für die GOP 35150 - für nicht zulässig gehalten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2013 abgewiesen. Der angefochtene Beschluss sei nicht zu beanstanden. Verfahrensverstöße seien nicht ersichtlich. Die Fristen des § 10 Abs. 4 der Disziplinarordnung (DO) seien noch nicht verstrichen gewesen, nach deren Ablauf der Disziplinarausschuss die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen habe. Die schriftliche Fassung dieses am 17.09.2008 gefassten Beschlusses datiere auf den 25.09.2008 und sei offenbar danach von den drei Mitgliedern des Disziplinarausschusses, die ausweislich des Rubrums und der Sitzungsniederschrift den Beschluss gefasst hätten, unterschrieben worden. Dieser Ablauf entspreche nicht nur der üblichen Verfahrensweise, sondern werde im konkreten Fall auch durch die räumliche Aufteilung der letzten Seite des Beschlusses belegt, bei der die drei Unterschriften am Ende des Beschlusstextes die Annahme vorher abgegebener Blanko-Unterschriften als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Ohne Belang sei, an welchem Tag genau dieser Beschlusstext dann von welchem Ausschussmitglied unterschrieben worden sei. Entscheidend sei nur, dass die Frist von fünf Monaten gewahrt worden sei, deren Ablauf bei bis dahin nicht abgesetzten Urteilen einen absoluten Revisionsgrund darstelle und die für die schriftliche Begründung der Beschlüsse von Verwaltungsträgern entsprechend gelte. Da die Ausschussmitglieder sich den Inhalt des Beschlusses mit ihrer Unterschrift zu Eigen gemacht hätten, sei unerheblich, wer den Beschlusstext formuliert habe. Der Beschluss genüge auch den materiell-rechtlichen Anforderungen. Die Pflichtverletzung bestehe vorliegend darin, dass der Kläger gegen seine vertragsärztliche Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe. Dies ergebe sich aus den aufgrund seiner Abrechnungsunterlagen erstellten Tagesprofilen. Insbesondere fänden sich in den Tagesprofilen bzw. Tagesprofil-Übersichten des Klägers für jedes der vier Prüfquartale mindestens drei Tage, an denen die abgerechneten Leistungen eine Tagesarbeitszeit von mehr als zwölf Stunden ergebe: In den Quartalen II und III/2005 seien es jeweils drei Tage, im Quartal IV/2005 neun Tage und im Quartal I/2006 acht Tage mit einer Spitzenzeit von 21:21 Stunden am 13.03.2006, von denen 20:45 Stunden auf Zeiten entfielen, die nach der Leistungslegende der betreffenden ärztlichen Leistung als Mindestzeiten vom Arzt absolviert worden sein müssten, damit er diese Leistung überhaupt abrechnen dürfe. Jedenfalls in Bezug auf die Quartale IV/2005 und I/2006 habe der Kläger auch eingeräumt, nicht so viele Stunden gearbeitet zu haben. Den Indizienbeweis fehlerhafter Abrechnung habe der Kläger aber auch für die Quartale II und III/2005 nicht entkräften können. Soweit er geltend gemacht habe, die Leistungen nach den GOP 35140, 35141, 35300 und 35302 in ihrer nach der jeweiligen Leistungslegende erforderlichen Zeitspanne auf mehrere Tage aufgeteilt erbracht zu haben, verkenne er die entsprechenden Vorgaben des EBM. Eine solche über mehrere Tage verteilte Leistungserbringung, die der Kläger im Übrigen auch nicht habe belegen können, sei nur möglich, wenn der EBM sie (wie z.B. bei der probatorischen Sitzung nach GOP 35150 und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nach GOP 35200) ausdrücklich zulasse. Von Abrechnungsfehlern sei auch deshalb auszugehen, weil der Kläger angegeben habe, dass seine Mitarbeiterin die Leistungen "nicht unbedingt" am Tag der Leistungserbringung eingetragen habe. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Es gehöre zu den wesentlichen Pflichten des Vertragsarztes, sich mit den im EBM vorgegeben Abrechnungsvoraussetzungen vertraut zu machen. Er habe die Abrechnungsdaten von vornherein ordnungsgemäß erfassen bzw. seine Helfer/innen kontrollieren müssen. Die wegen dieser schuldhaften Pflichtverletzung ergriffene Maßnahme sei auch als solche rechtmäßig. Die Anordnung einer Geldbuße von 5.500,00 EUR sei bei einer immerhin vier Prüfquartale betreffenden sachlich-rechnerisch unrichtigen Abrechnung mit einem Grad der Implausibilität wie im Fall des Klägers, der EBM-harte Zeiten bis zu fast 21 Stunden pro Tag abgerechnet habe, ohne weiteres vertretbar. Der Disziplinarausschuss sei zutreffend von einer schwerwiegenden Verfehlung des Klägers ausgegangen, die das Vertrauensverhältnis zu ihm in hohem Maß erschüttere, und habe ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger zuvor noch nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gleichzeitig habe er in vertretbarer Weise die für die beiden jüngeren Quartale bestehende Einsicht des Klägers nur bedingt zu dessen Gunsten berücksichtigt, nachdem der Kläger seinen Widerspruch gegen den Honorarrückforderungsbescheid in vollem Umfang aufrechterhalten habe.

Gegen das am 17.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit der am 17.07.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass der Disziplinarausschuss den Grad des Verschuldens nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Es liege allenfalls (einfache) Fahrlässigkeit vor. Die in dem Bescheid getroffene Feststellung, dass "mindestens fahrlässig" gehandelt worden sei, reiche zur Begründung der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht aus. Es liege ein Ermessensfehler vor. So habe keine adäquate, nach der Schwere der Schuld angemessene abgestufte Ahndung erfolgen können. Ein Verweis wäre ausreichend und angemessen gewesen. Die verhängte Geldbuße, die mehr als das Doppelte des seitens der Beklagten veranschlagten Schadens ausmache, sei offensichtlich übersetzt und scheine eine Bestrafung für eine angenommene "Unbotmäßigkeit" bzw. für die Wahrnehmung verfahrensrechtlich festgeschriebener Rechte zu sein. Der Beschluss sei auch formell fehlerhaft. Nach Satzung und DO der Beklagten bestehe der Disziplinarausschuss faktisch allein aus Mitgliedern, die zugleich der Vertreterversammlung angehörten und deren Mandat parallel bestehe. Die erforderliche Unabhängigkeit erscheine vor diesem Hintergrund fraglich. Dem Disziplinarausschuss habe auch kein Mitglied angehört, das die Befähigung zum Richteramt gehabt habe. Auch wenn ein weiter Spielraum bei der Besetzung der Disziplinarausschüsse bestehe, so geböten es doch Rechtsstaatsprinzip und Unabhängigkeit der Disziplinarausschüsse, dass ihm ausschließlich ärztliche Mitglieder angehörten, die zugleich auch ein Mandat in der Vertreterversammlung hätten. Auch sei die disziplinarrechtliche Verfolgung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen gewesen. Bei der Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist sei auf die Kenntnis der zuständigen Fachabteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzustellen. Dies könne auch die Abrechnungsabteilung oder die Abteilung für Wirtschaftlichkeit sein. Anders lautende Formulierungen in der DO der Beklagten seien unwirksam. Hier hätten bereits vor dem 14.05.2006 - und damit mehr als zwei Jahre vor Einleitung des Disziplinarverfahrens - bei der entsprechenden Stelle Kenntnisse über die Umstände vorgelegen, nach denen das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Beklagten mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Verfehlung beurteilt werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 abzuändern und den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 17.09.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Es hätten keine formalen Verfahrenshindernisse vorgelegen. Nach § 10 DO sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens u.a. abzulehnen, wenn seit Bekanntwerden der Verfehlung zwei Jahre vergangen seien. Für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme sei diejenige durch den Vorstand nach tagesordnungsgemäßer Erörterung der Verfehlung maßgeblich. Bei Verfehlungen, die eine strafbare Handlung darstellten oder Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens seien, werde die Frist gehemmt. Der Vorstand der Beklagten habe die Verfehlung des Klägers in der Sitzung vom 04.07.2007 erstmals erörtert und damit Kenntnis erlangt. Der schriftliche Antrag vom 17.04.2008 sei somit innerhalb der Zweijahresfrist rechtzeitig beim Disziplinarausschuss gestellt worden. Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.05.1991 - 6 RKa 37/89 -). Unabhängig davon sei die Frist zunächst durch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen derselben Vorwürfe gehemmt gewesen. Dieses sei erst am 12.03.2008 nach § 153 StPO abgeschlossen worden. Weder aus § 81 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) noch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen ergebe sich, dass ein Jurist dem Disziplinarausschuss vorsitzen müsse. Nach dem Urteil des BSG vom 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R - sei es schon nicht notwendig, überhaupt einen Disziplinarausschuss zu bilden. Disziplinarorgan könne auch der Vorstand der KV sein. Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips werde durch die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen. Der angegriffene Beschluss sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe gegen seine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Er sei verpflichtet, sich mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut zu machen und bei Unsicherheiten die notwendigen Informationen einzuholen. Soweit er sich bei der Abrechnung technischer/personeller Hilfe bediene, entlaste ihn dies nicht von seiner Verantwortung. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er über die Anwendungsvorgaben des EBM informiert sein müssen. Daher sei der Disziplinarausschuss zu recht davon ausgegangen, dass der Kläger zumindest fahrlässig gehandelt habe. Dieser habe auch selbst eingeräumt, dass den abgerechneten Zeiten keine Patientenbehandlungen in entsprechendem Umfang zugrundelägen. Die Leistungen seien ohne Sorgfalt vom Kalender in die Praxis-EDV übertragen worden. Er sei zu vertrauensselig gewesen und habe blauäugig nur stichprobenhaft kontrolliert. Eine fahrlässige Pflichtverletzung sei ausreichend für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Es liege auch kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme vor. Der Disziplinarausschuss sei von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe sich von sachgerechten Erwägungen leiten lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des SG Dortmund, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere war bei Antragstellung am 16.04.2008 die Frist des § 10 Abs. 4 DO noch nicht verstrichen, nach deren Ablauf der Disziplinarausschuss die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen hat. Die Frist begann erst mit Abschluss des Strafverfahrens (§ 10 Abs. 6 DO), mithin am 13.03.2008.

Entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht muss dem Disziplinarausschuss kein Jurist angehören oder gar vorsitzen. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus § 81 Abs. 5 SGB V noch aus allgemein-rechtsstaatlichen Erwägungen. Es ist schon nicht notwendig, überhaupt einen Disziplinarausschuss zu bilden; als Disziplinarorgan könnte vielmehr auch der - regelmäßig nur aus Ärzten bestehende - Vorstand der KV vorgesehen werden. Für den Fall der Errichtung eines gesonderten Disziplinarausschusses gibt es keine Verpflichtung, dass darin ein Jurist als Beisitzer mitwirken oder gar den Vorsitz führen müsste. Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass - wie auch in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz garantiert - die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes besteht (BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R -). Dementsprechend durfte sich die Beklagte mit der Regelung in § 4 Abs. 1 DO begnügen, wonach dem Disziplinarausschuss drei Mitglieder angehören, die zugleich Mitglieder der Beklagten sein müssen. Die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses entsprach dieser Regelung.

Zur Überzeugung des Senats ist die Auswahl der Disziplinarmaßnahme - im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz - nicht zu beanstanden. Insbesondere offenbart die formal rechtmäßige Begründung des Beschlusses keinen - seine Rechtswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG begründenden - Ermessensfehler. Die Beklagte ist - wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl. BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 - und vom 03.09.1987 - 6 RKa 30/86 -) insbesondere von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und hat sich bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Ermessenserwägungen, die im Beschluss ihren Niederschlag gefunden haben, leiten lassen. Insbesondere durfte der Disziplinarausschuss zutreffend von einer schuldhaften, nämlich mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung ausgehen, ohne positiv den Vorsatz auszuschließen. Der Kläger hätte sich mit den Abrechnungsvoraussetzungen der einzelnen von ihm abgerechneten Leistungen nach EBM vertraut machen müssen. Dies hat er unterlassen, wenn er noch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung davon ausgeht, die Leistungen könnten auf mehrere Tage aufgeteilt werden und müssten nicht unbedingt für den Tag abgerechnet werden, an dem sie erbracht wurden. Außerdem hat er die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt, ohne sie nach Erstellung durch seine (neu beauftragten) Mitarbeiter kontrolliert zu haben. Dies ist ein mindestens fahrlässiges Verhalten. Nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten ist schuldhaft, so dass eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf (BSG, Beschluss vom 09.12.2004 - B 6 KA 70/04 B -). Angesichts dessen, dass der Kläger durch den Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung das Vertrauensverhältnis in hohem Maß erschüttert hat, ist die verhängte Disziplinarmaßnahme ohne weiteres vertretbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved