Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 283/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 860/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Kläger bezieht seit mehreren Jahren von dem Beklagten als sachlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und örtlich (§ 36 SGB II) zuständigem Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwischen den Beteiligten waren in der Vergangenheit sowohl beim Sozialgericht Detmold als auch beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Vielzahl von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzgesuchen anhängig. In diesen stritten die Beteiligten insbesondere auch über die Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 1 SGB II) und Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II.
Mit einem auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheid vom 04.11.2011 ersetzte der Beklagte die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt. Auf den Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 05.11.2011 hob er diesen jedoch - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold - mit Bescheid vom 15.11.2011 wieder auf. In der Folgezeit kam zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II zustande.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 ersetzte der Beklagte daraufhin für den Geltungszeitraum vom 02.01.2012 bis zum 01.07.2012 erneut die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt. Der mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene Bescheid sieht vor, dass der Kläger bei Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung von 1,50 EUR je Stunde an der Arbeitsgelegenheit "Wertstoffhof" im Bereich der PC-Werkstatt für die Dauer von sechs Monaten teilzunehmen habe. Als Beginn der Maßnahme ist der 03.01.2012 zwischen 09:00 Uhr und 10:30 Uhr genannt. Dort werde für den Kläger ein Arbeitsplatz eingerichtet, an dem er weder Staub, Rauch, Gasen noch Dämpfen ausgesetzt sei. Ihm werde die Möglichkeit eröffnet, Fähigkeiten und Kenntnisse in der PC-Installation und Konfigurationen zu erwerben. Schließlich erhalte er auch die Gelegenheit, sich im Rahmen der Maßnahme einen eigenen PC zusammenzubauen, den er mit nach Hause nehmen könne, um hierdurch seine Bewerbungsmöglichkeiten zu verbessern. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet, ab dem 01.02.2012 monatlich sechs Nachweise über Bewerbungen vorzulegen.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.12.2011 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit nicht dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW vom 13.10.2011 in den Verfahren zu den Az. L 7 AS 1385/11 WA, L 7 AS 1427/11 WA, L 7 AS 1430/11 WA, L 7 AS 1428/11 WA sowie L 7 AS 1429/11 WA entspreche. Danach seien ihm Bürotätigkeiten zu verschaffen, nicht dagegen solche in einer Werkstatt, insbesondere der Müllsortierung. Die ihm angetragene Maßnahme sei für ihn auch gesundheitlich nicht geeignet. Entsprechende medizinische Gutachten und Atteste lägen dem Beklagten bereits seit längerer Zeit vor.
Am 03.01.2012 sprach der Kläger beim Träger der Arbeitsgelegenheit - wie im Bescheid vom 12.12.2011 festgesetzt - vor. Ausweislich einer schriftlichen Stellungnahme des Trägers (Verein Zentrallager - Der Q) vom 03.01.2012 gegenüber dem Beklagten zeigte er sich im Rahmen der Vorsprache jedoch unkooperativ und arbeitsunwillig. Tatsächlich nahm der Kläger in der Folgezeit seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht auf.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 stellte der Beklagte auf Grund des Verhaltens des Klägers bei der Vorsprache beim Verein Zentrallager - Der Q - vom 03.01.2012 sowie der nichtangetretenen Eingliederungsmaßnahme eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.05.2012 fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2012 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 26.12.2011 als unbegründet zurück. Das bisherige Verhalten des Klägers habe "gerade in seiner Kompromisslosigkeit gezeigt", dass eine Eingliederungsvereinbarung nur auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergehen könne. Die Verpflichtung zur Dokumentation von Bewerbungsbemühungen sowie die für den Kläger vorgesehene Arbeitsgelegenheit seien nicht zu beanstanden. Gesundheitliche Einschränkungen seien nicht ersichtlich, jedenfalls nicht durch aktuelle ärztliche Atteste belegt.
Zur Begründung der dagegen am 19.02.2013 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der für ihn zuständige Fallmanager habe an einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung nicht mitgewirkt. Es handele sich bei der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt um eine disziplinarische Eigenmacht seines Fallmanagers, der nur die Verhängung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. SGB II beabsichtige. Der Beklagte grenze ihn seit Jahren von geeigneten Tätigkeiten aus. Im Übrigen sei (weiterhin) ein "Reha-Verfahren" anhängig, so dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht zur Zielgruppe für Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 d SGB II gehöre. Die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit sei ferner gemäß § 16 d Satz 2 SGB II weder zusätzlich noch liege sie im öffentlichen Interesse.
Mit Urteil vom 21.02.2013 wies das Sozialgericht Detmold die Klage des Klägers zum Az. S 18 AS 530/12 gegen den Sanktionsbescheid vom 07.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2012 ab. Dagegen legte der Kläger am 16.04.2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG NRW ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB zurückwies.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger wirke seit geraumer Zeit nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II an seiner Eingliederung in Arbeit mit. Mit den inhaltlichen Einwänden des Klägers gegen die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung habe sich das Sozialgericht Detmold bereits in seinem Urteil vom 21.02.2013 (S 18 AS 530/12) ausführlich befasst und diese für nicht begründet erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2013 wies das Sozialgericht Detmold die Klage ab. Zwar sei die Klage zulässig. Insbesondere stehe ihr kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheides sei zwar am 01.07.2012 abgelaufen, jedoch habe der Bescheid seine Wirkung nicht verloren und sei nicht durch Zeitablauf im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt, da auf Grund des Bescheides eine Sanktion des Klägers eingetreten ist, welche im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 21.02.2013 zum Az. S 18 AS 530/12 noch nicht bestandskräftig sei. Jedoch sei die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsgrundlage des behördlichen Vorgehens sei § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Zunächst stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheine. Die durch den Bescheid vom 12.12.2011 getroffenen Regelungen zur Eingliederung in Arbeit seien aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es handele sich bei der Arbeitsgelegenheit "Wertstoffhof" um eine zulässige Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 d SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit gemäß § 16 d Satz 2 SGB II handele, ergäben sich für die Kammer nicht.
Gegen den ihm am 02.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.05.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem sozialgerichtlichen Klageverfahren. Darüber hinaus bedeute die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II einen Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität. Anderen Firmen brächen durch solche Maßnahmen Aufträge weg. Dies sei nicht hinzunehmen.
Mit gerichtlichen Verfügungen vom 26.01.2015 und vom 28.05.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senates vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB - jedenfalls die (isolierte) Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) unzulässig geworden sei. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides habe sich durch den Ablauf dessen Geltungsdauer sowie der bestandskräftigen Sanktionsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 07.02.2012 erledigt.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 hat der Kläger sodann geäußert, er habe weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
In der mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er dem Kläger seit 2012 keine weitere der hier streitgegenständlichen Maßnahme angeboten habe. Dies sei derzeit auch nicht beabsichtigt. Des Weiteren habe er gegenüber dem Kläger seit 2012 wegen fehlenden Nachweises von Bewerbungsbemühungen keine Sanktion auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II festgestellt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Detmold vom 26.04.2013 festzustellen, dass der Bescheid vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Im Übrigen fehle es dem Kläger bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgericht Detmold zu den Az. S 18 AS 530/12 und S 18 AS 764/14 WA sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz des Ausbleibens des Klägers entscheiden. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie im Sinne des § 143 SGG statthaft. Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG über die Beschränkung der Berufung greift nicht, da die Klage des Klägers keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, und es nicht um eine Erstattungsstreitigkeit geht. Die hier zunächst im Wege der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG angegriffene Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist keiner der genannten Fallgruppen zuzuordnen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 10.08.2015 und dem darin formulierten Antrag allein eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn der angefochtene Bescheid hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer am 02.07.2012 jedenfalls durch die auf den Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit gestützten bestandkräftigen Sanktion im Bescheid vom 07.02.2012 (Beschluss des Senates vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB) erledigt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein damit erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nicht vor. Das nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Es reicht aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Die Maßstäbe für das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen - zumindest in der Regel - denjenigen bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG (siehe nur BSG, Urteil vom 28.08.2007, B 7/7a AL 16/06 R, bei juris Rn. 12). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen (allg. Meinung, siehe nur BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R, bei juris Rn. 12).
Ein derartiges Interesse des Klägers kann der Senat nicht erkennen. Es wird vom Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 10.08.2015 auch nicht vorgetragen. Insbesondere eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Eine solche ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R, bei juris Rn. 12). Eine Widerholungsgefahr in diesem Sinne ist hier jedoch bereits deshalb zu verneinen, da der Beklagte seit Anfang 2012 dem Kläger keine weitere Arbeitsgelegenheit (§ 16 d SGB II) mehr angetragen hat sowie keine Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II ausgesprochen hat. Gleiches gilt für Bewerbungsbemühungen. Die Gefahr einer gleichartigen Entscheidung im o.g. Sinne hat sich nicht realisiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 16 d SGB II durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, Seite 2854) umfassend geändert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten. Bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist die Entscheidung unanfechtbar, § 177 SGG. Ansonsten gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Kläger bezieht seit mehreren Jahren von dem Beklagten als sachlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und örtlich (§ 36 SGB II) zuständigem Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwischen den Beteiligten waren in der Vergangenheit sowohl beim Sozialgericht Detmold als auch beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Vielzahl von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzgesuchen anhängig. In diesen stritten die Beteiligten insbesondere auch über die Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 1 SGB II) und Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II.
Mit einem auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheid vom 04.11.2011 ersetzte der Beklagte die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt. Auf den Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 05.11.2011 hob er diesen jedoch - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold - mit Bescheid vom 15.11.2011 wieder auf. In der Folgezeit kam zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II zustande.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 ersetzte der Beklagte daraufhin für den Geltungszeitraum vom 02.01.2012 bis zum 01.07.2012 erneut die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt. Der mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene Bescheid sieht vor, dass der Kläger bei Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung von 1,50 EUR je Stunde an der Arbeitsgelegenheit "Wertstoffhof" im Bereich der PC-Werkstatt für die Dauer von sechs Monaten teilzunehmen habe. Als Beginn der Maßnahme ist der 03.01.2012 zwischen 09:00 Uhr und 10:30 Uhr genannt. Dort werde für den Kläger ein Arbeitsplatz eingerichtet, an dem er weder Staub, Rauch, Gasen noch Dämpfen ausgesetzt sei. Ihm werde die Möglichkeit eröffnet, Fähigkeiten und Kenntnisse in der PC-Installation und Konfigurationen zu erwerben. Schließlich erhalte er auch die Gelegenheit, sich im Rahmen der Maßnahme einen eigenen PC zusammenzubauen, den er mit nach Hause nehmen könne, um hierdurch seine Bewerbungsmöglichkeiten zu verbessern. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet, ab dem 01.02.2012 monatlich sechs Nachweise über Bewerbungen vorzulegen.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.12.2011 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit nicht dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW vom 13.10.2011 in den Verfahren zu den Az. L 7 AS 1385/11 WA, L 7 AS 1427/11 WA, L 7 AS 1430/11 WA, L 7 AS 1428/11 WA sowie L 7 AS 1429/11 WA entspreche. Danach seien ihm Bürotätigkeiten zu verschaffen, nicht dagegen solche in einer Werkstatt, insbesondere der Müllsortierung. Die ihm angetragene Maßnahme sei für ihn auch gesundheitlich nicht geeignet. Entsprechende medizinische Gutachten und Atteste lägen dem Beklagten bereits seit längerer Zeit vor.
Am 03.01.2012 sprach der Kläger beim Träger der Arbeitsgelegenheit - wie im Bescheid vom 12.12.2011 festgesetzt - vor. Ausweislich einer schriftlichen Stellungnahme des Trägers (Verein Zentrallager - Der Q) vom 03.01.2012 gegenüber dem Beklagten zeigte er sich im Rahmen der Vorsprache jedoch unkooperativ und arbeitsunwillig. Tatsächlich nahm der Kläger in der Folgezeit seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht auf.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 stellte der Beklagte auf Grund des Verhaltens des Klägers bei der Vorsprache beim Verein Zentrallager - Der Q - vom 03.01.2012 sowie der nichtangetretenen Eingliederungsmaßnahme eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.05.2012 fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2012 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 26.12.2011 als unbegründet zurück. Das bisherige Verhalten des Klägers habe "gerade in seiner Kompromisslosigkeit gezeigt", dass eine Eingliederungsvereinbarung nur auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergehen könne. Die Verpflichtung zur Dokumentation von Bewerbungsbemühungen sowie die für den Kläger vorgesehene Arbeitsgelegenheit seien nicht zu beanstanden. Gesundheitliche Einschränkungen seien nicht ersichtlich, jedenfalls nicht durch aktuelle ärztliche Atteste belegt.
Zur Begründung der dagegen am 19.02.2013 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der für ihn zuständige Fallmanager habe an einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung nicht mitgewirkt. Es handele sich bei der Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt um eine disziplinarische Eigenmacht seines Fallmanagers, der nur die Verhängung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. SGB II beabsichtige. Der Beklagte grenze ihn seit Jahren von geeigneten Tätigkeiten aus. Im Übrigen sei (weiterhin) ein "Reha-Verfahren" anhängig, so dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht zur Zielgruppe für Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 d SGB II gehöre. Die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit sei ferner gemäß § 16 d Satz 2 SGB II weder zusätzlich noch liege sie im öffentlichen Interesse.
Mit Urteil vom 21.02.2013 wies das Sozialgericht Detmold die Klage des Klägers zum Az. S 18 AS 530/12 gegen den Sanktionsbescheid vom 07.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2012 ab. Dagegen legte der Kläger am 16.04.2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG NRW ein, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB zurückwies.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger wirke seit geraumer Zeit nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II an seiner Eingliederung in Arbeit mit. Mit den inhaltlichen Einwänden des Klägers gegen die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung habe sich das Sozialgericht Detmold bereits in seinem Urteil vom 21.02.2013 (S 18 AS 530/12) ausführlich befasst und diese für nicht begründet erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2013 wies das Sozialgericht Detmold die Klage ab. Zwar sei die Klage zulässig. Insbesondere stehe ihr kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Geltungsdauer des angefochtenen Bescheides sei zwar am 01.07.2012 abgelaufen, jedoch habe der Bescheid seine Wirkung nicht verloren und sei nicht durch Zeitablauf im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt, da auf Grund des Bescheides eine Sanktion des Klägers eingetreten ist, welche im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 21.02.2013 zum Az. S 18 AS 530/12 noch nicht bestandskräftig sei. Jedoch sei die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsgrundlage des behördlichen Vorgehens sei § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Zunächst stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheine. Die durch den Bescheid vom 12.12.2011 getroffenen Regelungen zur Eingliederung in Arbeit seien aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es handele sich bei der Arbeitsgelegenheit "Wertstoffhof" um eine zulässige Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 d SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit gemäß § 16 d Satz 2 SGB II handele, ergäben sich für die Kammer nicht.
Gegen den ihm am 02.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.05.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem sozialgerichtlichen Klageverfahren. Darüber hinaus bedeute die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II einen Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität. Anderen Firmen brächen durch solche Maßnahmen Aufträge weg. Dies sei nicht hinzunehmen.
Mit gerichtlichen Verfügungen vom 26.01.2015 und vom 28.05.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senates vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB - jedenfalls die (isolierte) Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) unzulässig geworden sei. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides habe sich durch den Ablauf dessen Geltungsdauer sowie der bestandskräftigen Sanktionsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 07.02.2012 erledigt.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 hat der Kläger sodann geäußert, er habe weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
In der mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er dem Kläger seit 2012 keine weitere der hier streitgegenständlichen Maßnahme angeboten habe. Dies sei derzeit auch nicht beabsichtigt. Des Weiteren habe er gegenüber dem Kläger seit 2012 wegen fehlenden Nachweises von Bewerbungsbemühungen keine Sanktion auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II festgestellt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Detmold vom 26.04.2013 festzustellen, dass der Bescheid vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Im Übrigen fehle es dem Kläger bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgericht Detmold zu den Az. S 18 AS 530/12 und S 18 AS 764/14 WA sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz des Ausbleibens des Klägers entscheiden. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie im Sinne des § 143 SGG statthaft. Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG über die Beschränkung der Berufung greift nicht, da die Klage des Klägers keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, und es nicht um eine Erstattungsstreitigkeit geht. Die hier zunächst im Wege der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG angegriffene Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist keiner der genannten Fallgruppen zuzuordnen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 10.08.2015 und dem darin formulierten Antrag allein eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes vom 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn der angefochtene Bescheid hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer am 02.07.2012 jedenfalls durch die auf den Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit gestützten bestandkräftigen Sanktion im Bescheid vom 07.02.2012 (Beschluss des Senates vom 22.12.2014 zum Az. L 2 AS 677/13 NZB) erledigt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig.
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein damit erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nicht vor. Das nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Es reicht aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Die Maßstäbe für das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen - zumindest in der Regel - denjenigen bei der Feststellungsklage nach § 55 SGG (siehe nur BSG, Urteil vom 28.08.2007, B 7/7a AL 16/06 R, bei juris Rn. 12). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen (allg. Meinung, siehe nur BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R, bei juris Rn. 12).
Ein derartiges Interesse des Klägers kann der Senat nicht erkennen. Es wird vom Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 10.08.2015 auch nicht vorgetragen. Insbesondere eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Eine solche ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R, bei juris Rn. 12). Eine Widerholungsgefahr in diesem Sinne ist hier jedoch bereits deshalb zu verneinen, da der Beklagte seit Anfang 2012 dem Kläger keine weitere Arbeitsgelegenheit (§ 16 d SGB II) mehr angetragen hat sowie keine Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II ausgesprochen hat. Gleiches gilt für Bewerbungsbemühungen. Die Gefahr einer gleichartigen Entscheidung im o.g. Sinne hat sich nicht realisiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 16 d SGB II durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, Seite 2854) umfassend geändert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten. Bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist die Entscheidung unanfechtbar, § 177 SGG. Ansonsten gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.
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