Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 36 R 383/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 864/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1958 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach einem Herzinfarkt befand er sich in Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 15. Januar bis zum 5. Februar 2008 zur Anschlussheilbehandlung in der MC D-Klinik T und vom 11. September bis zum 2. Oktober 2008 zur allgemeinen medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik S in P a S. Aus beiden Kliniken wurde er - jeweils bei bestehender Arbeitsunfähigkeit - mit einem grundsätzlich erhaltenen, mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne extreme klimatische Beeinflussungen entlassen; die Klinik in T hielt zusätzlich auch Arbeiten in Nachtschicht nicht mehr für möglich.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger, der seit November 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, im Oktober 2009. Im Auftrag der Beklagten wurde er durch die Ärztin für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin Dr. S untersucht und begutachtet. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers in seinem Lehrberuf (Maurer) auf Dauer aufgehoben sei, dasjenige auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis Mai 2011 (Gutachten vom 23. März 2010; Hauptdiagnosen: Koronare 3-Gefäßkrankheit, nitrosensibles Angina-pectoris-Syndrom, Bluthochdruck). Die Beklagte gewährte ihm daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu dem Weiterbewilligungsantrag kam die Fachärztin für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin Dr. W zur selben Leistungseinschätzung wie die Vorgutachterin. Eine Nachprüfung des Leistungsvermögens solle in zwei Jahren erfolgen (Gutachten vom 21. März 2011; Hauptdiagnosen: Koronare Dreigefäßerkrankung, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mellitus Typ 2). Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31. Mai 2011 hinaus bis zum 31. Mai 2013.
In dem Verwaltungsverfahren zur Weiterbewilligung der Rente ab dem 1. Juni 2013 begutachtete die Internistin Dr. K den Kläger im Auftrag der Beklagten. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass sein Leistungsvermögen im Lehrberuf weiter auf Dauer aufgehoben sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten jedoch wieder täglich wenigstens sechs Stunden ausüben. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Nachtarbeiten oder Arbeiten unter anhaltend hohem Zeitdruck sowie auf Leitern und Gerüsten (Gutachten vom 5. März 2013, Untersuchungstag 7. Februar 2013; Hauptdiagnosen: Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzinfarkt und geringer Herzleistungsminderung, Hochdruck gut korrigiert, Diabetes mellitus oral therapiert). Gestützt auf das Gutachten bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 20. März 2013 ab 1. Juni 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer, ausgehend von einem im Zeitpunkt des ersten Rentenantrags eingetretenen Leistungsfalls. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie dagegen ab. Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass sich sein Krankheitsbild nicht gebessert habe, wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 zurück. Das Gutachten der Dr. K werde durch den vorliegenden Entlassungsbericht des Helios Klinikums Emil von Behring (betreffend eine stationäre Behandlung vom 11. bis 13. März 2013) und den Arztbrief der behandelnden Kardiologen vom 14. März 2013 bestätigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. L (vom 14. Dezember 2013; keine Behandlung nach dem 25. Juni 2009 wegen Umzugs des Klägers), der Gemeinschaftspraxis Dres. K, T (Hausärzte; vom 7. Januar 2014), und des Facharztes für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Kardiologie Dr. J, Berlin (vom 27. Januar 2014) eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger dann durch den Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Sozialmedizin Dr. G untersucht und begutachtet worden. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich wenigstens sechs Stunden zu leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen und zu geistig mittelschwierigen Arbeiten in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen (wie Knien, Hocken und Bücken), im Freien ohne Witterungsschutz sowie auf Leitern und Gerüsten. (Gutachten vom 23. Juni 2014, Untersuchungstag 6. Mai 2014; Diagnosen: Medikamentös schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ II mit Nierenfunktionsstörung; Bypassversorgung bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, erlittener Herzinfarkt; arterieller Hypertonus unter medikamentöser Therapie, gut eingestellt; gemischte Hyperlipidämie [Fettstoffwechselstörung] unter medikamentöser Therapie; Eisenstoffwechselstörung; Unterversorgung mit Vitamin D; Varikosis des rechten Unterschenkels; alimentäre Adipositas II. Grades; Skoliose der Wirbelsäule ohne aktuell geltend gemachte Beschwerden und ohne relevante Bewegungseinschränkungen; Nikotinabusus).
Durch Urteil vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Kammer folge dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G, das nachvollziehbar, ausführlich und widerspruchsfrei sei. Es liege auch kein Fall der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes vor.
Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, durch den Sachverständigen nicht richtig begutachtet worden zu sein. Er habe sechs Herzinfarkte gehabt und neun Stents und drei Bypässe gelegt bekommen. Er habe immer Luftnot, Schwindelanfälle etc. Auf Anfrage des Senats hat er mitgeteilt, dass er seit dem 1. April 2010 durchgehend einen "Minijob" mit 50 Monatsstunden bei einer Spedition ausübt.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. September 2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit ab 1. Juni 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen aufgeklärt ist und der Kläger bereits vor dem Sozialgericht Gelegenheit hatte, seine Auffassung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen mündlich vorzutragen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Streitig ist allein eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) - bereits zuerkannt ist.
Ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung, der einen Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2013 begründen würde, ist nicht nachweisbar. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht, ob sich im Vergleich zu der vorangegangenen Bewilligung eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers ergeben hat. Die zeitlich befristete Bewilligung der Rente bis zum 31. Mai 2013 ist mit Ablauf der Befristung weggefallen, ohne dass der Bewilligungsbescheid hätte aufgehoben werden müssen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung ab 1. Juni 2013 vollständig neu zu prüfen sind.
Aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Eine volle Erwerbsminderung kann - worauf das Sozialgericht bereits eingegangen ist - zwar auch wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bestehen. In diesem Fall muss das Leistungsvermögen für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aber auf weniger als sechs Stunden gesunken sein, es muss mit anderen Worten eine teilweise Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen festzustellen sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Denn erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; in diesem Fall ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Nachweis dafür, dass eine der genannten Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind, lässt sich nicht erbringen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts täglich wenigstens sechs Stunden zu erbringen. Der Senat sieht im Besonderen das Gutachten des Dr. G ebenfalls als nachvollziehbar und deshalb überzeugend an. Der Sachverständige hat den Kläger ausführlich selbst untersucht und alle aus den Akten ersichtlichen medizinischen Befunde aufgenommen und gewürdigt, auch die der behandelnden Ärzte des Klägers. Aus welchem Grund er durch Dr. Gabriel "nicht richtig" begutachtet worden sein soll, lässt sich nicht erkennen. Auf die Notwendigkeit, den Diabetes mellitus beim Kläger medikamentös besser einzustellen, um Organschäden vorzubeugen, hat der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen. Eine besondere Einschränkung durch die Auswirkungen der koronaren Herzkrankheit war dagegen nicht festzustellen. Dies steht nicht nur im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dr. K. Die Beklagte hatte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits darauf hingewiesen, dass auch die dreitätige stationäre Behandlung im Klinikum Emil von Behring im März 2013 keine weitergehende Einschränkung erkennen ließ und der behandelnde Kardiologe der Praxis Dr. J in einem Arztbrief vom 14. März 2013 ausdrücklich angibt: " ... gegen leichte körperliche Arbeiten (z.B. Büroarbeiten) gibt es keinen Einwand".
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1958 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach einem Herzinfarkt befand er sich in Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 15. Januar bis zum 5. Februar 2008 zur Anschlussheilbehandlung in der MC D-Klinik T und vom 11. September bis zum 2. Oktober 2008 zur allgemeinen medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik S in P a S. Aus beiden Kliniken wurde er - jeweils bei bestehender Arbeitsunfähigkeit - mit einem grundsätzlich erhaltenen, mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne extreme klimatische Beeinflussungen entlassen; die Klinik in T hielt zusätzlich auch Arbeiten in Nachtschicht nicht mehr für möglich.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger, der seit November 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, im Oktober 2009. Im Auftrag der Beklagten wurde er durch die Ärztin für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin Dr. S untersucht und begutachtet. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen des Klägers in seinem Lehrberuf (Maurer) auf Dauer aufgehoben sei, dasjenige auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis Mai 2011 (Gutachten vom 23. März 2010; Hauptdiagnosen: Koronare 3-Gefäßkrankheit, nitrosensibles Angina-pectoris-Syndrom, Bluthochdruck). Die Beklagte gewährte ihm daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2011.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu dem Weiterbewilligungsantrag kam die Fachärztin für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin Dr. W zur selben Leistungseinschätzung wie die Vorgutachterin. Eine Nachprüfung des Leistungsvermögens solle in zwei Jahren erfolgen (Gutachten vom 21. März 2011; Hauptdiagnosen: Koronare Dreigefäßerkrankung, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mellitus Typ 2). Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31. Mai 2011 hinaus bis zum 31. Mai 2013.
In dem Verwaltungsverfahren zur Weiterbewilligung der Rente ab dem 1. Juni 2013 begutachtete die Internistin Dr. K den Kläger im Auftrag der Beklagten. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass sein Leistungsvermögen im Lehrberuf weiter auf Dauer aufgehoben sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten jedoch wieder täglich wenigstens sechs Stunden ausüben. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Nachtarbeiten oder Arbeiten unter anhaltend hohem Zeitdruck sowie auf Leitern und Gerüsten (Gutachten vom 5. März 2013, Untersuchungstag 7. Februar 2013; Hauptdiagnosen: Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzinfarkt und geringer Herzleistungsminderung, Hochdruck gut korrigiert, Diabetes mellitus oral therapiert). Gestützt auf das Gutachten bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 20. März 2013 ab 1. Juni 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer, ausgehend von einem im Zeitpunkt des ersten Rentenantrags eingetretenen Leistungsfalls. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie dagegen ab. Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass sich sein Krankheitsbild nicht gebessert habe, wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 zurück. Das Gutachten der Dr. K werde durch den vorliegenden Entlassungsbericht des Helios Klinikums Emil von Behring (betreffend eine stationäre Behandlung vom 11. bis 13. März 2013) und den Arztbrief der behandelnden Kardiologen vom 14. März 2013 bestätigt.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. L (vom 14. Dezember 2013; keine Behandlung nach dem 25. Juni 2009 wegen Umzugs des Klägers), der Gemeinschaftspraxis Dres. K, T (Hausärzte; vom 7. Januar 2014), und des Facharztes für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Kardiologie Dr. J, Berlin (vom 27. Januar 2014) eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger dann durch den Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Sozialmedizin Dr. G untersucht und begutachtet worden. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich wenigstens sechs Stunden zu leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen und zu geistig mittelschwierigen Arbeiten in der Lage sei. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen (wie Knien, Hocken und Bücken), im Freien ohne Witterungsschutz sowie auf Leitern und Gerüsten. (Gutachten vom 23. Juni 2014, Untersuchungstag 6. Mai 2014; Diagnosen: Medikamentös schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ II mit Nierenfunktionsstörung; Bypassversorgung bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, erlittener Herzinfarkt; arterieller Hypertonus unter medikamentöser Therapie, gut eingestellt; gemischte Hyperlipidämie [Fettstoffwechselstörung] unter medikamentöser Therapie; Eisenstoffwechselstörung; Unterversorgung mit Vitamin D; Varikosis des rechten Unterschenkels; alimentäre Adipositas II. Grades; Skoliose der Wirbelsäule ohne aktuell geltend gemachte Beschwerden und ohne relevante Bewegungseinschränkungen; Nikotinabusus).
Durch Urteil vom 10. September 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Kammer folge dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G, das nachvollziehbar, ausführlich und widerspruchsfrei sei. Es liege auch kein Fall der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes vor.
Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, durch den Sachverständigen nicht richtig begutachtet worden zu sein. Er habe sechs Herzinfarkte gehabt und neun Stents und drei Bypässe gelegt bekommen. Er habe immer Luftnot, Schwindelanfälle etc. Auf Anfrage des Senats hat er mitgeteilt, dass er seit dem 1. April 2010 durchgehend einen "Minijob" mit 50 Monatsstunden bei einer Spedition ausübt.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. September 2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit ab 1. Juni 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen aufgeklärt ist und der Kläger bereits vor dem Sozialgericht Gelegenheit hatte, seine Auffassung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen mündlich vorzutragen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Streitig ist allein eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) - bereits zuerkannt ist.
Ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung, der einen Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2013 begründen würde, ist nicht nachweisbar. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht, ob sich im Vergleich zu der vorangegangenen Bewilligung eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers ergeben hat. Die zeitlich befristete Bewilligung der Rente bis zum 31. Mai 2013 ist mit Ablauf der Befristung weggefallen, ohne dass der Bewilligungsbescheid hätte aufgehoben werden müssen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung ab 1. Juni 2013 vollständig neu zu prüfen sind.
Aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Eine volle Erwerbsminderung kann - worauf das Sozialgericht bereits eingegangen ist - zwar auch wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bestehen. In diesem Fall muss das Leistungsvermögen für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aber auf weniger als sechs Stunden gesunken sein, es muss mit anderen Worten eine teilweise Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen festzustellen sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Denn erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; in diesem Fall ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Nachweis dafür, dass eine der genannten Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind, lässt sich nicht erbringen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts täglich wenigstens sechs Stunden zu erbringen. Der Senat sieht im Besonderen das Gutachten des Dr. G ebenfalls als nachvollziehbar und deshalb überzeugend an. Der Sachverständige hat den Kläger ausführlich selbst untersucht und alle aus den Akten ersichtlichen medizinischen Befunde aufgenommen und gewürdigt, auch die der behandelnden Ärzte des Klägers. Aus welchem Grund er durch Dr. Gabriel "nicht richtig" begutachtet worden sein soll, lässt sich nicht erkennen. Auf die Notwendigkeit, den Diabetes mellitus beim Kläger medikamentös besser einzustellen, um Organschäden vorzubeugen, hat der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen. Eine besondere Einschränkung durch die Auswirkungen der koronaren Herzkrankheit war dagegen nicht festzustellen. Dies steht nicht nur im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dr. K. Die Beklagte hatte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits darauf hingewiesen, dass auch die dreitätige stationäre Behandlung im Klinikum Emil von Behring im März 2013 keine weitergehende Einschränkung erkennen ließ und der behandelnde Kardiologe der Praxis Dr. J in einem Arztbrief vom 14. März 2013 ausdrücklich angibt: " ... gegen leichte körperliche Arbeiten (z.B. Büroarbeiten) gibt es keinen Einwand".
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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