Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 56/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 314/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist im Zugunstenverfahren die Höhe des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Altersrente unter rangwerterhöhender Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965.
Der Kläger ist 1942 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Der am 26. Oktober 1962 von der Universität R - Sch Fakultät - ausgestellte Versicherungsausweis der Sozialversicherung der DDR (im Folgenden: SV-Ausweis) trägt für die Kalenderjahre 1962 bis 1965 und den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 1966 in der für die Bezeichnung der Tätigkeit vorgesehenen Spalte jeweils die Eintragung "Student". In der Spalte "Beitragspflichtiger Bruttoverdienst des Beschäftigten bzw. beitragspflichtige Einkünfte der übrigen Beschäftigten" findet sich in der genannten Zeitspanne nur ein Eintrag für das Kalenderjahr 1966 (1.840,00 DM) und die ersten beiden Monate des Kalenderjahres 1967 (270,00 DM).
Auf den Antrag des Klägers hin bewilligte ihm die Beklagte ab 1. Mai 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit auf der Grundlage eines Rangwertes von 32,1877 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie von 5,8345 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Unter anderem für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 enthielt der als Anlage 2 in dem Rentenbescheid vom 27. Februar 2003 enthaltene Versicherungsverlauf eine Lücke.
Durch Bescheid vom 22. Juni 2004 stellte die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente von Anfang an neu fest und gewährte die Leistung nunmehr auf der Grundlage eines Rangwertes von 34,0484 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie von 7,5120 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, weiterhin ohne dass eine rentenrechtliche Zeit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 berücksichtigt worden war.
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in dem Rechtsstreit SG Cottbus S 13 R 160/08 verpflichtete sich die Beklagte am 7. April 2010 zur Gewährung einer höheren Rentenleistung für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2010 unter Berücksichtigung der Zeit vom 24. September 1970 bis zum 9. Dezember 1973 als Beitragszeit. Im Übrigen wurde unter anderem geregelt, dass der angefochtene, in einem Zugunstenverfahren ergangene Bescheid vom 24. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2008 Bestand haben sollte.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. April 2010 beantragte der Kläger der Sache nach erneut die Änderung der Rentenbewilligung. Es sei aufgefallen, dass die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1965, in der er an der Universität als Assistent gearbeitet habe und die mit einem beitragspflichtigen Entgelt von 1.840,00 DM bestätigt worden sei, nicht Gegenstand der Rentenberechnung gewesen sei.
Die Beklagte setzte in der Folge zunächst den gerichtlichen Vergleich durch Bescheid vom 28. Juni 2010 um und berechnete die Rente von Beginn an bis zum 30. April 2010 neu auf der Grundlage eines Rangwertes von 36,7648 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie - unverändert - von 7,5120 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, entsprechend einem anfänglichen monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente von 1.061,92 EUR. Durch Bescheid vom 2. Juli 2010 stellte die Beklagte die Rente dann auch für Zeit vom 1. Mai 2010 neu fest, wobei die Rangwerte denen des Bescheides vom 22. Juli 2004 entsprachen (monatlicher Höchstwert des Rechts auf Rente am 1. Mai 2010 1.063,27 EUR). Auf Seite 4 des Bescheides vom 28. Juni 2010 und auf Seite 6 des Bescheides vom 2. Juli 2010 führte sie jeweils unter der Überschrift "Was sollte ich sonst noch wissen?" aus: "Bezüglich der Zeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 erhalten Sie gesondert Bescheid".
Durch Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 lehnte die Beklagte die "Rücknahme des Bescheides vom 27.02.2003" ab. Der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Durch die Neuregelung ab 1. April 1962 hätten Studenten und Aspiranten stets nur der Versicherungspflicht der Studenten unterlegen. Beiträge der sogenannten Studentenversicherung im Beitrittsgebiet seien kraft Gesetzes keine Beitragszeiten.
Mit seiner Klage hat der Kläger - wie bereits im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass er im gesamten Jahr 1965 als Assistent an der Universität versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und deshalb eine Beitragszeit rentensteigernd berücksichtigt werden müsse. Entgeltunterlagen habe er nicht mehr und nach Rücksprache seien auch bei der Universität Rostock keine mehr vorhanden. Die Eintragung im SV-Ausweis dokumentiere die Versicherungspflicht aber.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Universität R mit Datum des 25. April 2013 mit, dass dem Kläger nach der vorliegenden Studentenakte in den Jahren 1960 bis 1965 ein monatliches Stipendium von 140,00 DM und im Studienjahr 1965/66 von 180,00 DM gewährt worden sei. Etwaige Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 1965 seien in der Akte nicht dokumentiert.
In der Folge hat der Kläger geltend gemacht, dass er 1965 neben dem Stipendium ein Arbeitsentgelt erhalten habe und hierfür Zeugen benannt. Der Zeuge B P hat die Kopie seines Sozialversicherungsausweises mit Eintragungen für das Jahr 1965 vorgelegt und ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2014 vernommen worden; wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Zeuge U E ist trotz Ladung nicht erschienen. Zuvor hatte er dem Sozialgericht schriftlich mitgeteilt, sein SV-Ausweis sei unauffindbar.
Durch Urteil vom 12. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, dass er 1965 neben dem Studium, das kraft Gesetzes keiner Beitragszeit nach Bundesrecht gleichstehe, noch eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder einen anderen eine Beitragszeit begründenden Tatbestand erfüllt habe. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben dem Studium ergebe sich weder aus den Eintragungen im SV-Ausweis noch aus den Auskünften der Universität R. Der Zeuge P habe aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Kläger machen können. Selbst wenn unterstellt würde, dass die ihn selbst betreffenden Angaben wahr und auf den Kläger übertragbar wären, könne dies nur eine gewisse, aber nicht die mindestens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit eines neben der Studentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses begründen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seine bisherige Begründung hinaus macht er geltend, dass die 1965 in der DDR gezahlten Stipendien selbst im günstigsten Fall mit 960,00 DM weit unter dem im SV-Ausweis eingetragenen Betrag gelegen hätten. Auch daraus ergebe sich, dass er ein Arbeitsentgelt erzielt habe. Das Sozialgericht habe ferner die Aussage des Zeugen P nicht zutreffend gewürdigt.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2014 eine auf den 13. August 2014 datierende Probeberechnung erstellt, aus der sich ergab, dass bei Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1965 mit einem versicherten Entgelt von 1.840,00 M bezogen auf die Zeit ab 1. Mai 2010 weitere 0,2642 Entgeltpunkte (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten rangwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 Altersrente unter rangwerterhöhender Berücksichtigung einer Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 1. Januar bis zum 31. August 1965 mit einem versicherten Entgelt von 1.840,00 M zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der bereits im schriftlichen Verfahren erläuterten Rechtslage nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Leistung.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Gegenstand der Überprüfung in diesem sogenannten Zugunstenverfahren sind - auch wenn in dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsakt vom 27. Februar 2003 genannt wird - allein die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni und 2. Juli 2010. Zwar sind sie zeitlich erst nach dem Antrag vom 29. April 2010 ergangen. Sie haben aber die vorangegangenen Bescheide über die Feststellung eines monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Rente in vollem Umfang ersetzt, die sich damit erledigt haben (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Ob der Kläger sein Anliegen auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 28. Juni und 2. Juli 2010 hätte geltend machen können, nachdem die Beklagte in diesen Bescheiden ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass sie keine Entscheidung betreffend die streitige Zeit enthielten, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt nicht zwingend voraus, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden kann, also bestandskräftig geworden ist, er ermächtigt lediglich dazu, den Verwaltungsakt unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft zugunsten des Leistungsberechtigten zu ändern.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 28. Juni und 2. Juli 2010 liegen nicht vor.
Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente berechnet sich - da er ausschließlich auf Versicherungszeiten des Versicherten im Beitrittsgebiet beruht -, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§§ 66, 254d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI).
Die Beklagte hatte keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte Ost aus einer Beitragszeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1965 und einem in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelt von 1.840,- Mark der DDR zu errechnen. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne des Gesetzes zurückgelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 5 bis 9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen könnte. Abgesehen davon, dass die Beklagte den streitigen Anspruch weder anerkannt noch in irgendeiner Weise eine vom Senat zu beachtende Vergleichsbereitschaft bekundet hätte, kann deshalb lediglich wiederholt werden (s. auch das Aufklärungsschreiben vom 28. Oktober 2014), dass selbst dann, wenn der Kläger tatsächlich eine Lehrtätigkeit an der Universität ausgeübt hätte, dies kein versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis belegen würde (s. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 3), und dass auch den Eintragungen von Beträgen in der Spalte "Beitragspflichtiger Bruttoverdienst des Beschäftigten bzw. beitragspflichtige Einkünfte der übrigen Beschäftigten" des SV-Ausweises nicht entnommen werden kann, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis außerhalb des durch das Studium vermittelten bestand (s. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Die gesetzliche Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1965, S. 202 unter "II) Studenten"). Dies gilt umso mehr, als der Betrag von 1.840,00 DM plausibel mit den Angaben der Universität Rostock in Übereinstimmung zu bringen ist, dass sich die Höhe des Stipendiums des Klägers für das Studienjahr 1965/66 von vorher 140,00 DM auf 180,00 DM erhöht hatte (s. insoweit auch die Berechnung des Sozialgerichts im vorletzten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist im Zugunstenverfahren die Höhe des monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Altersrente unter rangwerterhöhender Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965.
Der Kläger ist 1942 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Der am 26. Oktober 1962 von der Universität R - Sch Fakultät - ausgestellte Versicherungsausweis der Sozialversicherung der DDR (im Folgenden: SV-Ausweis) trägt für die Kalenderjahre 1962 bis 1965 und den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 1966 in der für die Bezeichnung der Tätigkeit vorgesehenen Spalte jeweils die Eintragung "Student". In der Spalte "Beitragspflichtiger Bruttoverdienst des Beschäftigten bzw. beitragspflichtige Einkünfte der übrigen Beschäftigten" findet sich in der genannten Zeitspanne nur ein Eintrag für das Kalenderjahr 1966 (1.840,00 DM) und die ersten beiden Monate des Kalenderjahres 1967 (270,00 DM).
Auf den Antrag des Klägers hin bewilligte ihm die Beklagte ab 1. Mai 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit auf der Grundlage eines Rangwertes von 32,1877 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie von 5,8345 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Unter anderem für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 enthielt der als Anlage 2 in dem Rentenbescheid vom 27. Februar 2003 enthaltene Versicherungsverlauf eine Lücke.
Durch Bescheid vom 22. Juni 2004 stellte die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente von Anfang an neu fest und gewährte die Leistung nunmehr auf der Grundlage eines Rangwertes von 34,0484 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie von 7,5120 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, weiterhin ohne dass eine rentenrechtliche Zeit für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 berücksichtigt worden war.
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in dem Rechtsstreit SG Cottbus S 13 R 160/08 verpflichtete sich die Beklagte am 7. April 2010 zur Gewährung einer höheren Rentenleistung für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2010 unter Berücksichtigung der Zeit vom 24. September 1970 bis zum 9. Dezember 1973 als Beitragszeit. Im Übrigen wurde unter anderem geregelt, dass der angefochtene, in einem Zugunstenverfahren ergangene Bescheid vom 24. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2008 Bestand haben sollte.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. April 2010 beantragte der Kläger der Sache nach erneut die Änderung der Rentenbewilligung. Es sei aufgefallen, dass die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1965, in der er an der Universität als Assistent gearbeitet habe und die mit einem beitragspflichtigen Entgelt von 1.840,00 DM bestätigt worden sei, nicht Gegenstand der Rentenberechnung gewesen sei.
Die Beklagte setzte in der Folge zunächst den gerichtlichen Vergleich durch Bescheid vom 28. Juni 2010 um und berechnete die Rente von Beginn an bis zum 30. April 2010 neu auf der Grundlage eines Rangwertes von 36,7648 Entgeltpunkten (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie - unverändert - von 7,5120 Entgeltpunkten (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, entsprechend einem anfänglichen monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente von 1.061,92 EUR. Durch Bescheid vom 2. Juli 2010 stellte die Beklagte die Rente dann auch für Zeit vom 1. Mai 2010 neu fest, wobei die Rangwerte denen des Bescheides vom 22. Juli 2004 entsprachen (monatlicher Höchstwert des Rechts auf Rente am 1. Mai 2010 1.063,27 EUR). Auf Seite 4 des Bescheides vom 28. Juni 2010 und auf Seite 6 des Bescheides vom 2. Juli 2010 führte sie jeweils unter der Überschrift "Was sollte ich sonst noch wissen?" aus: "Bezüglich der Zeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1965 erhalten Sie gesondert Bescheid".
Durch Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 lehnte die Beklagte die "Rücknahme des Bescheides vom 27.02.2003" ab. Der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1965 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Durch die Neuregelung ab 1. April 1962 hätten Studenten und Aspiranten stets nur der Versicherungspflicht der Studenten unterlegen. Beiträge der sogenannten Studentenversicherung im Beitrittsgebiet seien kraft Gesetzes keine Beitragszeiten.
Mit seiner Klage hat der Kläger - wie bereits im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass er im gesamten Jahr 1965 als Assistent an der Universität versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und deshalb eine Beitragszeit rentensteigernd berücksichtigt werden müsse. Entgeltunterlagen habe er nicht mehr und nach Rücksprache seien auch bei der Universität Rostock keine mehr vorhanden. Die Eintragung im SV-Ausweis dokumentiere die Versicherungspflicht aber.
Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte die Universität R mit Datum des 25. April 2013 mit, dass dem Kläger nach der vorliegenden Studentenakte in den Jahren 1960 bis 1965 ein monatliches Stipendium von 140,00 DM und im Studienjahr 1965/66 von 180,00 DM gewährt worden sei. Etwaige Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 1965 seien in der Akte nicht dokumentiert.
In der Folge hat der Kläger geltend gemacht, dass er 1965 neben dem Stipendium ein Arbeitsentgelt erhalten habe und hierfür Zeugen benannt. Der Zeuge B P hat die Kopie seines Sozialversicherungsausweises mit Eintragungen für das Jahr 1965 vorgelegt und ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2014 vernommen worden; wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Zeuge U E ist trotz Ladung nicht erschienen. Zuvor hatte er dem Sozialgericht schriftlich mitgeteilt, sein SV-Ausweis sei unauffindbar.
Durch Urteil vom 12. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, dass er 1965 neben dem Studium, das kraft Gesetzes keiner Beitragszeit nach Bundesrecht gleichstehe, noch eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder einen anderen eine Beitragszeit begründenden Tatbestand erfüllt habe. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben dem Studium ergebe sich weder aus den Eintragungen im SV-Ausweis noch aus den Auskünften der Universität R. Der Zeuge P habe aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Kläger machen können. Selbst wenn unterstellt würde, dass die ihn selbst betreffenden Angaben wahr und auf den Kläger übertragbar wären, könne dies nur eine gewisse, aber nicht die mindestens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit eines neben der Studentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses begründen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Über seine bisherige Begründung hinaus macht er geltend, dass die 1965 in der DDR gezahlten Stipendien selbst im günstigsten Fall mit 960,00 DM weit unter dem im SV-Ausweis eingetragenen Betrag gelegen hätten. Auch daraus ergebe sich, dass er ein Arbeitsentgelt erzielt habe. Das Sozialgericht habe ferner die Aussage des Zeugen P nicht zutreffend gewürdigt.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2014 eine auf den 13. August 2014 datierende Probeberechnung erstellt, aus der sich ergab, dass bei Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1965 mit einem versicherten Entgelt von 1.840,00 M bezogen auf die Zeit ab 1. Mai 2010 weitere 0,2642 Entgeltpunkte (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten rangwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 Altersrente unter rangwerterhöhender Berücksichtigung einer Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 1. Januar bis zum 31. August 1965 mit einem versicherten Entgelt von 1.840,00 M zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts des nicht weiter aufklärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Sachverhalts und der bereits im schriftlichen Verfahren erläuterten Rechtslage nicht für erforderlich (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Leistung.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Gegenstand der Überprüfung in diesem sogenannten Zugunstenverfahren sind - auch wenn in dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsakt vom 27. Februar 2003 genannt wird - allein die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni und 2. Juli 2010. Zwar sind sie zeitlich erst nach dem Antrag vom 29. April 2010 ergangen. Sie haben aber die vorangegangenen Bescheide über die Feststellung eines monatlichen Höchstwerts des Rechts auf Rente in vollem Umfang ersetzt, die sich damit erledigt haben (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Ob der Kläger sein Anliegen auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 28. Juni und 2. Juli 2010 hätte geltend machen können, nachdem die Beklagte in diesen Bescheiden ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass sie keine Entscheidung betreffend die streitige Zeit enthielten, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt nicht zwingend voraus, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden kann, also bestandskräftig geworden ist, er ermächtigt lediglich dazu, den Verwaltungsakt unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft zugunsten des Leistungsberechtigten zu ändern.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 28. Juni und 2. Juli 2010 liegen nicht vor.
Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente berechnet sich - da er ausschließlich auf Versicherungszeiten des Versicherten im Beitrittsgebiet beruht -, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§§ 66, 254d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI).
Die Beklagte hatte keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte Ost aus einer Beitragszeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1965 und einem in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelt von 1.840,- Mark der DDR zu errechnen. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keine Beitragszeit im Sinne des Gesetzes zurückgelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 5 bis 9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit der Berufung hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen könnte. Abgesehen davon, dass die Beklagte den streitigen Anspruch weder anerkannt noch in irgendeiner Weise eine vom Senat zu beachtende Vergleichsbereitschaft bekundet hätte, kann deshalb lediglich wiederholt werden (s. auch das Aufklärungsschreiben vom 28. Oktober 2014), dass selbst dann, wenn der Kläger tatsächlich eine Lehrtätigkeit an der Universität ausgeübt hätte, dies kein versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis belegen würde (s. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 3), und dass auch den Eintragungen von Beträgen in der Spalte "Beitragspflichtiger Bruttoverdienst des Beschäftigten bzw. beitragspflichtige Einkünfte der übrigen Beschäftigten" des SV-Ausweises nicht entnommen werden kann, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis außerhalb des durch das Studium vermittelten bestand (s. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Die gesetzliche Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1965, S. 202 unter "II) Studenten"). Dies gilt umso mehr, als der Betrag von 1.840,00 DM plausibel mit den Angaben der Universität Rostock in Übereinstimmung zu bringen ist, dass sich die Höhe des Stipendiums des Klägers für das Studienjahr 1965/66 von vorher 140,00 DM auf 180,00 DM erhöht hatte (s. insoweit auch die Berechnung des Sozialgerichts im vorletzten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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