L 6 SF 770/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 SF 1950/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 770/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren (S 19 KR 2808/13). Dort vertrat die Beschwerdeführerin den Kläger. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 hatte die beklagte Krankenkasse dessen Widerspruch abgeholfen und ihm eine Nachzahlung in Höhe von 10.505,90 Euro für eine Krankenbehandlung in der Türkei zugestanden. Auf den Kostenerstattungsantrag vom 20. Juni 2013 (642,60 Euro) erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2013 bereit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten und setzte die zu erstattenden Kosten auf 357,00 Euro fest. Die Geschäftsgebühr betrage 280,00 Euro statt der geforderten 520,00 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 zurück. Im Klageverfahren (S 19 KR 2808/13) machte die Beschwerdeführerin für den Kläger weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,60 Euro geltend und wies auf eine überragende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und eine besondere Schwierigkeit durch die Auswertung von Arztberichten aus der Türkei hin. Mit Beschluss vom 19. März 2014 gewährte das Sozialgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) einen Vorschuss vom 121,38 Euro fest. In der 24 Minuten dauernden Sitzung am 6. Mai 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem sich die Beklagte verpflichtete, "weitere 142,80 Euro an außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren" zu zahlen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.

Mit ihrer Kostenrechnung begehrte die Beschwerdeführerin von dem Kläger eine Geschäfts-gebühr nach Nr. 2302 VV-RVG (300,00 Euro), die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer. In einer weiteren Kostenrechnung vom 4. Juni 2014 beantragte sie folgen-de Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 280,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 300,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 900,00 Euro Umsatzsteuer 171,00 Euro Gesamtbetrag 1.071,00 Euro.

Zu berücksichtigen sei der bereits gezahlte Vorschuss. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 setzte der UdG die Vergütung auf 426,02 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 140,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer 87,40 Euro Gesamtbetrag 547,40 Euro./. Vorschuss 121,38 Euro Auszuzahlender Betrag 426,02 Euro.

Zur Begründung führte er aus, der Gegenstand des Verfahrens habe für den Kläger eine un-terdurchschnittliche Bedeutung gehabt. Unterdurchschnittlich seien auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und das Haftungsrisiko.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Festsetzung der halben Mittelgebühren sei mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht vereinbar. Der Umfang der Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen, denn sie habe eine Klageschrift von sechs Seiten gefertigt und mit zwei Seiten auf den Schriftsatz der Beklagten repliziert. Selbstverständlich habe schriftsatzvorbereitend für die Klageschrift eine zweistündige und für die Erwiderung eine weitere einstündige Besprechung mit dem Kläger stattgefunden. Vorbereitend habe sie die Schriftstücke aus dem ehemaligen Widerspruchsverfahren studieren müssen, was ca. eine Stunde erfordert habe. In rechtlicher Sicht habe sie die Rechtsprechung des BSG zu § 14 RVG ausgewertet. Die Bedeutung für den Kläger sei überdurchschnittlich gewesen, denn gegebenenfalls hätte er die Gebühren an sie zahlen müssen. Seine Vermögensverhältnisse seien durchschnittlich gewesen. Die vom UdG behauptete Koppelung der Einigungsgebühr an die Verfahrensgebühr sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Wortlaut des Vergleichs sei durchschnittlich.

Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und eine Vergütung in Höhe von 462,43 Euro unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Geschäftsgebühr von 71,40 Euro errechnet. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits 547,40 Euro erhalten habe (426,02 Euro + 121,38 Euro Vorschuss), müsse sie 84,97 Euro zurückzahlen.

Mit Beschluss vom 10. April 2015 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung der Staatskasse den der Beschwerdeführerin zu erstattenden Betrag auf 462,43 Euro festgesetzt und deren Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei in Höhe von 150,00 Euro (halbe Mittelgebühr) angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei unterdurchschnittlich, denn im Klageverfahren sei es nicht um eine Sozialleistung sondern um überschießende Anwaltsgebühren gegangen. Umfang und Schwierigkeit seien als knapp unterdurchschnittlich einzustufen. Die vorgetragenen Zeiten der Vorbereitung und Mandatsbesprechung seien nicht nachvollziehbar. Es werde daher von einem Tätigkeitsumfang im Normalfall ausgegangen. Die Einigungs- und die Terminsgebühr seien ebenfalls in Höhe der hälftigen Mittelgebühr festzusetzen. Mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechne sich ein Anspruch in Höhe von 547,40 Euro. Davon sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG die Hälfte der im Vorverfahren erhaltenen Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG (400,00 Euro sowie Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdegegner nur eine Festsetzung auf 462,43 Euro beantragt habe, sei der Erstattungsbetrag auf diesen Betrag festzusetzen.

Gegen den am 2. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis ihre Begründung aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt. Sie stimme dem Beschwerdegegner zu, dass die Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 Euro nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG die Geschäftsgebühr für das Kos-tenwiderspruchsverfahren anzurechnen sei. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Be-schwerde zurückzuweisen und zur Begründung auch auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen. Zu berücksichtigen sei allerdings eine Anrechnung von 150,00 Euro nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 2. Juli 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Beide Zeitpunkte lagen nach dem Stichtag.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, denn nach ihr ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das Sozialgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 19. März 2014 PKH gewährt. Er war auch kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen (Satz 1); daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden (Satz 2). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, sind die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 4). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 5), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG hat die Vorinstanz zu Recht in Höhe der halben Mittelgebühr (150,00 Euro) festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) nur unterdurchschnittlich gewesen sein. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin nicht Stellung zu nehmen. Der Senat geht mit der Vorinstanz konform, dass der objektiv notwendige Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich war. Auf die Länge der Schriftsätze kommt es nicht allein an. Tatsächlich wird dort der Sachverhalt ausführlich geschildert, allerdings mit dem Sachverhalt des nicht streitgegenständlichen Widerspruchsverfahrens zur Nachzahlung vermischt. Angesichts der rechtlich und tatsächlich einfachen Problematik (Höhe der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG a.F.) sieht der Senat wie die Vorinstanz keine Notwendigkeit für zwei Besprechungen mit dem Kläger zur Erläuterung der Rechtsstruktur des Gebührenrechts sowie die Chancen und Risiken von insgesamt drei Stunden. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vortrag, angesichts der offenen Gebührenansprüche sei die Bedeutung für den Kläger überdurchschnittlich gewesen, denn ansonsten hätte er selbst die Gebühren erstatten müssen. Zwar war die Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin durchschnittlich. Darauf stellt das Gesetz aber nicht ab, denn relevant ist die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Im Verfahren S 19 KR 2808/13 ging es nicht um die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums des Klägers sondern um die Höhe der dem Grunde nach bereits anerkannten Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bei einer Geltendmachung gegen ihn ggf. die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen müssen (vgl. SG Nordhausen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - S 27 SF 735/13 E). Deutlich unterdurchschnittlich waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Nachdem ihm gerade deswegen PKH gewährt worden war (bei einem monatlichen Einkommen von 554,40 Euro aus Krankengeld), kann dem Vortrag, seine Vermögensverhältnisse seien durchschnittlich gewesen, nicht gefolgt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko ist hier nicht ersichtlich.

Auf die Verfahrensgebühr ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG die Geschäfts-gebühr zur Hälfte und damit mit 150,00 Euro (nicht 200,00 Euro wie von der Vorinstanz angenommen) anzurechnen; die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 2 VV-RVG (175,00 Euro) wird nicht überschritten. Nicht vorgetragen wurde, dass die Geschäftsgebühr nicht gezahlt worden ist. Grundsätzlich steht dem Rechtsanwalt das Wahlrecht zu, wie er gebührenrechtlich vorgehen will; er hat die Wahl, von welchem der beiden Schuldner er die volle Gebühr und von wem er nur die gekürzte Gebühr beansprucht (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - L 2 AS 605/14 B, nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2014, § § 15a Rdnr. 4; Müller-Rabe in Gerold /Schmidt, 21. Auflage 2013, § 58 RVG Rdnr. 35). Dieses Wahlrecht hat die Beschwerdeführerin ausgeübt.

Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen (150,00 Euro).

Auch hinsichtlich der Terminsgebühr schließt sich der Senat der Ansicht der Vorinstanz an, dass eine höhere als die halbe Mittelgebühr nicht in Betracht kommt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins (24 Minuten) nach der ständigen Se-natsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2015 - L 6 SF 679/15 B: durchschnittlich über eine halbe Stunde) unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).

Damit hätte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von der UdG einheitlich nur wie folgt festgesetzt werden dürfen: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 Euro./. Geschäftsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG 150,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 140,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 310,00 Euro USt 58,90 Euro Gesamtsumme 368,90 Euro.

Einer Reduzierung der Vergütung auf diesen Betrag steht allerdings das Verbot der "reformatio in peius" entgegen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits 121,38 Euro Vorschuss und eine Vergütung von 426,02 Euro erhalten hat, ist sie mit 84,97 Euro überzahlt (547,40 Euro./. 462,43 Euro) und hat diesen Betrag zu erstatten.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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