Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 4412/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 243/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld (Insg) für den Zeitraum vom 15.12.2010 bis 15.03.2011.
Die Klägerin war bei der L. GmbH beschäftigt. Über das Vermögen der L. setzte das Amtsgericht (AG) A. mit Beschluss vom 18.10.2010 einen vorläufigen Verwalter ein, mit Beschluss vom 01.12.2010 eröffnete es das Insolvenzverfahren (1 IN 246/10). Während des Insolvenzverfahrens übernahm die T. GmbH den Betrieb der L., in dem die Klägerin gearbeitet hatte, im Ganzen rückwirkend zum 01.12.2010. Am 01.02.2011 erhob die Klägerin Klage gegen die T. und den Verwalter über das Vermögen der L. vor dem Arbeitsgericht (ArbG) A. und beantragte die Verurteilung zur Zahlung rückständigen Lohns für Dezember 2010 und Januar 2011 (6 Ca 36/11). Sie teilte in der Klagschrift mit, sie sei ab dem 01.12.2010 von beiden dortigen Beklagten freigestellt gewesen, habe aber gleichwohl zwischenzeitlich gearbeitet.
Am 31.03.2011 beantragte die Klägerin bei der hier beklagten Bundesagentur für Arbeit Insg. Sie trug vor, sie sei als Bekleidungstechnikerin bei der T. beschäftigt. Die T. habe am 16.03.2011 ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt, seit dem 15.03.2011 sei keinerlei Kontaktaufnahme zu Herrn Z., dem Geschäftsführer der T., möglich gewesen. Ihr - der Klägerin - letzter Arbeitstag sei der 21.01.2011 gewesen. Ihr Lohn sei erstmalig für Dezember 2010 nicht mehr gezahlt worden. Der Lohn habe brutto EUR 1.875,00 bzw. netto EUR 1.028,93 monatlich betragen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2011 ab. Es liege kein Insolvenzereignis vor. Bei Eintritt einer erneuten Insolvenz im Anschluss an eine vorangegangene Insolvenz mit anschließender Firmenneugründung oder Firmenübernahme könne Insg nur gewährt werden, wenn der Insolvenzschuldner die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe. Dies sei hier nicht der Fall, vielmehr sei die Arbeitgeberin durchgehend zahlungsunfähig gewesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 zurück.
Am 06.05.2011 hat die Klägerin insoweit Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 17 AL 2026/11). Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Zahlung von Insg für die Zeit vom 15.12.2010 bis 15.03.2011 zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die T. habe operativ nie am Markt gearbeitet und auch nie Mitarbeiter beschäftigt. Es liege daher ein Grund für die Zahlung von Insg vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend behauptet, die T. habe keinen Kaufpreis für den Betrieb der L. entrichtet und auch niemals eine Betriebstätigkeit aufgenommen.
Während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens eröffnete das AG B. mit Beschluss vom 24.10.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. (67c IN 234/14 ). Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 22.11.2011 erneut Insg bei der Beklagten.
Auf Grund Beschlusses vom 27.04.2012 hat das Verfahren geruht, bis es die Klägerin am 04.12.2012 wieder angerufen hat (S 17 AL 4412/12).
Nachdem das SG darauf hingewiesen hatte, dass die Frage einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit vor einem zweiten Insolvenzereignis nur bei Identität des Arbeitgebers relevant wäre, an der es hier aber fehle, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2013 den Bescheid vom "11.04.2011" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2011 aufgehoben und eine Erledigungserklärung der Klägerin angeregt, weil mit der Aufhebung dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen sei. Die Klägerin ist dem nicht näher getreten und hat darauf hingewiesen, dass sie auch einen Leistungsantrag gestellt habe. Die Beklagte hat danach ergänzend mitgeteilt, sie werde Insg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewähren. Mit Schriftsatz vom 24.10.2013 hat sie diese Erklärung dahin konkretisiert, dass der Insolvenzgeldzeitraum vom 24.07.2011 bis zum 23.10.2011, den Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die T., laufe.
Das SG hat die Akten des genannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2015 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf dem Anerkenntnis der Beklagten, das die Klägerin nicht angenommen habe. Der Leistungsantrag sei abzulehnen gewesen, da die Klägerin Insg nicht für die geltend gemachte Zeit vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 verlangen könne, sondern nur für die Zeit vom 24.07.2011 bis zum 23.10.2011. Maßgebliches Insolvenzereignis sei hier - nur - die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen der T. am 24.10.2011 gewesen. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass schon zuvor ein Insolvenzereignis eingetreten sei. In ihrem Insg-Antrag vom 22.11.2011 habe die Klägerin selbst angegeben, Insolvenzereignis sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht hingegen eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit. Hiermit übereinstimmend habe die Klägerin in ihrem ersten Insolvenzantrag und auch in der Klagebegründung vor dem ArbG A. angegeben, sie habe noch im Januar 2011 gearbeitet, so sei sie am 05. und 06.01.2011 nach B. geschickt worden, um eine neue Kollektion für die T. auszuarbeiten. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der T. habe bis zum 24.10.2011 fortbestanden. Es beständen keine Anhaltspunkte für eine Auflösung oder Kündigung davor. Hierzu habe die Klägerin zwar mitgeteilt, sie sei auf der Betriebsversammlung am 20.12.2010 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden. Dies sei jedoch keine Kündigung gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.01.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie trägt weiterhin vor, die T. habe ihre Betriebstätigkeit erst am 15.03.2011 eingestellt. Hierzu behauptet sie, die T. habe noch im Januar und Februar 2012 produziert. Ferner behauptet sie, es seien "erst am 15.03.2011 von dem Arbeitgeber Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen" worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 15. März 2011 Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen.
Der Senat hat die Akten zweier Parallelverfahren von Kollegen der Klägerin (S 2 AL 4451/12 vor dem SG Karlsruhe, L 12 AL 1947/14 vor dem Landessozialgericht) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ferner hat der Senat das Handelsregister bei dem AG C. zur L. (HRB 702873) und bei dem AG B. zur T. (HRB 116413) eingesehen. Wegen der Ergebnisse dieser Ermittlungen wird auf das Senatsschreiben an die Beteiligten vom 16.04.2015 verwiesen. In diesem Schreiben hat der Senat die Klägerin aufgefordert, bis zum 14.05.2015 zu einer etwaigen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 15.03.2011 und bzw. oder zu der behaupteten vollständigen Betriebseinstellung der T. am 16.03.2011 vorzutragen und hierzu Beweis anzutreten, z.B. durch Vorlage einer etwaigen schriftlichen Kündigung.
Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr unter dem 13.05.2015 mitgeteilt, die Beklagte habe durch bestandskräftigen Bescheid einen Insolvenzgeldzeitraum ab dem 15.12.2010 anerkannt.
Die Beklagte hat dem Senat hierzu mitgeteilt, sie habe - in Ausführung des Gerichtsbescheids des SG - der Klägerin unter dem 04.03.2015 irrtümlicherweise einen Insolvenzgeldzeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 mitgeteilt, diesen Irrtum aber mit weiterem Schreiben vom 22.06.2015 korrigiert. Sie hat die beiden Schreiben vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich am 06.07.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG). Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert. Der geltend gemachte Anspruch auf Insg umfasst den ausstehenden Nettolohn (vgl. § 185 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung [a.F.]) für bis zu drei Monate (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III a.F.). Ausgehend von einem Nettolohn von monatlich EUR 1.028,93, den die Klägerin im Antragsverfahren behauptet hatte, beträgt der Streitwert daher EUR 3.086,79.
3. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
4. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Leistungsantrag der Klägerin abgewiesen.
a) Die Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) ist allerdings nach wie vor zulässig. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin das begehrte Insg für den Zeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 bislang nicht bewilligt, sodass die Klagebefugnis der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht durch Erfüllung erloschen ist. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.03.2015 stellt auch aus der - maßgeblichen - Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keinen Bewilligungsbescheid dar. Zwar hat die Beklagte dort einen aus ihrer Sicht falschen Insolvenzgeldzeitraum "festgesetzt". Aus den weiteren Ausführungen in dem Schreiben war jedoch noch erkennbar, dass die Beklagte in Wirklichkeit einen anderen Zeitraum meinte. Sie hat dort nämlich auf den Gerichtsbescheid des SG vom 15.01.2015 verwiesen, der aber gerade nicht die Zeit vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 für zutreffend gehalten hatte. Außerdem hat die Beklagte weiter ausgeführt, jener Gerichtsbescheid könne noch nicht ausgeführt werden, da er nicht rechtskräftig sei. Daraus war zu erkennen, dass die Beklagte mit jenem Schreiben überhaupt keinen Bescheid erlassen wollte.
b) Die Klage ist aber nicht begründet.
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg nach §§ 183 ff. SGB III a.F. hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf jene Ausführungen.
Auch der Senat sieht die Voraussetzungen für einen Insg-Anspruch der Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 nicht für gegeben.
Das einzige festgestellte Insolvenzereignis in der Person der T., die in dem hier streitigen Zeitraum die Arbeitgeberin der Klägerin im Sinne von § 183 Abs. 1 SGB III a.F. war, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das AG B. am 24.10.2011 (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Ein - ggfs. weiteres - Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. scheidet damit aus: der Insolvenzantrag über das Vermögen der T. wurde nicht mangels Masse abgewiesen, vielmehr wurde ihm stattgegeben. Ebenso scheidet ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. schon aus Rechtsgründen aus. Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland begründet nur dann einen Anspruch auf Insg, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Dies war hier nicht der Fall, denn es wurde, wie ausgeführt, mit Erfolg Insolvenzantrag gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in der Person der T. zwei Insolvenzereignisse eingetreten sind, eines durch Einstellung der Betriebstätigkeit am 15.03.2011 und dann ein weiteres durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2011. Dazu hätte die T. ihre Tätigkeit nach einer Betriebseinstellung nach dem 15.03.2011 zunächst wieder aufnehmen und auch ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangen müssen. Ein solcher Ablauf ist nicht ersichtlich. Auch in den beiden beigezogenen Akten aus Parallelverfahren von Kollegen der Klägerin finden sich keine Hinweise auf eine - vorübergehende - Einstellung der Betriebstätigkeit. Auch die Klägerin behauptet einen solchen Ablauf nicht. Sie hat lediglich zu einer Einstellung der Betriebstätigkeit am 16.03.2011 vorgetragen. Diese allein reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus. Daher weist der Senat nur am Rande darauf hin, dass auch für eine Einstellung der Betriebstätigkeit am 16.03.2011 nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem beigezogenen Handelsregister HRB 116413 des AG B., dass die T. noch am 17.05.2011 ihren Geschäftsführer ausgetauscht und ihren Unternehmenssitz verlegt hat.
Ausgehend von dem einzigen feststellbaren Insolvenzereignis am 24.10.2011 kann die Klägerin Insg für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses verlangen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Hierzu hatte sie zuletzt behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei bereits am oder mit Wirkung zum 15.03.2011 gekündigt worden. Der Senat konnte sich von diesem Vortrag jedoch nicht überzeugen. Zwar hat sich in der Akte des Parallelverfahrens des Kollegen C. der Klägerin eine schriftliche Kündigung der T. ihm gegenüber vom 28.01.2011 auf den 30.06.2011 gefunden. Eine entsprechende Kündigungserklärung der Klägerin gegenüber ist jedoch nicht vorhanden. Auch hat die Klägerin ihren Vortrag dazu trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht konkretisiert und insbesondere hat sie keinen Beweis angetreten. Ein solcher weitergehender Vortrag war aber nötig, denn ohne konkrete Angabe, welche Person namens der T. wann genau und auf welche (schriftliche) Weise gekündigt habe, wäre eine Beweiserhebung des Senats zu diesem Punkt ins Blaue hinein gerichtet gewesen. Der Klägerin wäre insbesondere der geforderte Beweisantritt möglich gewesen, denn eine etwaige (nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] notwendigerweise schriftliche) Kündigungserklärung der T. hätte ihr zugegangen sein müssen, um wirksam zu sein (§ 130 BGB). Ihr Hinweis auf die Freistellung durch den Verwalter der L. im Dezember 2010 hilft hier nicht weiter. Zum einen war dann ja der Betrieb der Klägerin mit Rückwirkung auf den 01.12.2010 auf die T. übergegangen, und zum anderen beendet eine Freistellung eventuell allenfalls das Beschäftigungsverhältnis, sie ist aber keine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis beenden würde. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zu dem Insolvenzereignis am 24.10.2011 unverändert fortbestand.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld (Insg) für den Zeitraum vom 15.12.2010 bis 15.03.2011.
Die Klägerin war bei der L. GmbH beschäftigt. Über das Vermögen der L. setzte das Amtsgericht (AG) A. mit Beschluss vom 18.10.2010 einen vorläufigen Verwalter ein, mit Beschluss vom 01.12.2010 eröffnete es das Insolvenzverfahren (1 IN 246/10). Während des Insolvenzverfahrens übernahm die T. GmbH den Betrieb der L., in dem die Klägerin gearbeitet hatte, im Ganzen rückwirkend zum 01.12.2010. Am 01.02.2011 erhob die Klägerin Klage gegen die T. und den Verwalter über das Vermögen der L. vor dem Arbeitsgericht (ArbG) A. und beantragte die Verurteilung zur Zahlung rückständigen Lohns für Dezember 2010 und Januar 2011 (6 Ca 36/11). Sie teilte in der Klagschrift mit, sie sei ab dem 01.12.2010 von beiden dortigen Beklagten freigestellt gewesen, habe aber gleichwohl zwischenzeitlich gearbeitet.
Am 31.03.2011 beantragte die Klägerin bei der hier beklagten Bundesagentur für Arbeit Insg. Sie trug vor, sie sei als Bekleidungstechnikerin bei der T. beschäftigt. Die T. habe am 16.03.2011 ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt, seit dem 15.03.2011 sei keinerlei Kontaktaufnahme zu Herrn Z., dem Geschäftsführer der T., möglich gewesen. Ihr - der Klägerin - letzter Arbeitstag sei der 21.01.2011 gewesen. Ihr Lohn sei erstmalig für Dezember 2010 nicht mehr gezahlt worden. Der Lohn habe brutto EUR 1.875,00 bzw. netto EUR 1.028,93 monatlich betragen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2011 ab. Es liege kein Insolvenzereignis vor. Bei Eintritt einer erneuten Insolvenz im Anschluss an eine vorangegangene Insolvenz mit anschließender Firmenneugründung oder Firmenübernahme könne Insg nur gewährt werden, wenn der Insolvenzschuldner die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe. Dies sei hier nicht der Fall, vielmehr sei die Arbeitgeberin durchgehend zahlungsunfähig gewesen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 zurück.
Am 06.05.2011 hat die Klägerin insoweit Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 17 AL 2026/11). Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Zahlung von Insg für die Zeit vom 15.12.2010 bis 15.03.2011 zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die T. habe operativ nie am Markt gearbeitet und auch nie Mitarbeiter beschäftigt. Es liege daher ein Grund für die Zahlung von Insg vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend behauptet, die T. habe keinen Kaufpreis für den Betrieb der L. entrichtet und auch niemals eine Betriebstätigkeit aufgenommen.
Während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens eröffnete das AG B. mit Beschluss vom 24.10.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. (67c IN 234/14 ). Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 22.11.2011 erneut Insg bei der Beklagten.
Auf Grund Beschlusses vom 27.04.2012 hat das Verfahren geruht, bis es die Klägerin am 04.12.2012 wieder angerufen hat (S 17 AL 4412/12).
Nachdem das SG darauf hingewiesen hatte, dass die Frage einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit vor einem zweiten Insolvenzereignis nur bei Identität des Arbeitgebers relevant wäre, an der es hier aber fehle, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2013 den Bescheid vom "11.04.2011" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2011 aufgehoben und eine Erledigungserklärung der Klägerin angeregt, weil mit der Aufhebung dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen sei. Die Klägerin ist dem nicht näher getreten und hat darauf hingewiesen, dass sie auch einen Leistungsantrag gestellt habe. Die Beklagte hat danach ergänzend mitgeteilt, sie werde Insg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewähren. Mit Schriftsatz vom 24.10.2013 hat sie diese Erklärung dahin konkretisiert, dass der Insolvenzgeldzeitraum vom 24.07.2011 bis zum 23.10.2011, den Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die T., laufe.
Das SG hat die Akten des genannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2015 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf dem Anerkenntnis der Beklagten, das die Klägerin nicht angenommen habe. Der Leistungsantrag sei abzulehnen gewesen, da die Klägerin Insg nicht für die geltend gemachte Zeit vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 verlangen könne, sondern nur für die Zeit vom 24.07.2011 bis zum 23.10.2011. Maßgebliches Insolvenzereignis sei hier - nur - die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen der T. am 24.10.2011 gewesen. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass schon zuvor ein Insolvenzereignis eingetreten sei. In ihrem Insg-Antrag vom 22.11.2011 habe die Klägerin selbst angegeben, Insolvenzereignis sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht hingegen eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit. Hiermit übereinstimmend habe die Klägerin in ihrem ersten Insolvenzantrag und auch in der Klagebegründung vor dem ArbG A. angegeben, sie habe noch im Januar 2011 gearbeitet, so sei sie am 05. und 06.01.2011 nach B. geschickt worden, um eine neue Kollektion für die T. auszuarbeiten. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der T. habe bis zum 24.10.2011 fortbestanden. Es beständen keine Anhaltspunkte für eine Auflösung oder Kündigung davor. Hierzu habe die Klägerin zwar mitgeteilt, sie sei auf der Betriebsversammlung am 20.12.2010 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden. Dies sei jedoch keine Kündigung gewesen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.01.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie trägt weiterhin vor, die T. habe ihre Betriebstätigkeit erst am 15.03.2011 eingestellt. Hierzu behauptet sie, die T. habe noch im Januar und Februar 2012 produziert. Ferner behauptet sie, es seien "erst am 15.03.2011 von dem Arbeitgeber Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen" worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 15. März 2011 Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen.
Der Senat hat die Akten zweier Parallelverfahren von Kollegen der Klägerin (S 2 AL 4451/12 vor dem SG Karlsruhe, L 12 AL 1947/14 vor dem Landessozialgericht) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ferner hat der Senat das Handelsregister bei dem AG C. zur L. (HRB 702873) und bei dem AG B. zur T. (HRB 116413) eingesehen. Wegen der Ergebnisse dieser Ermittlungen wird auf das Senatsschreiben an die Beteiligten vom 16.04.2015 verwiesen. In diesem Schreiben hat der Senat die Klägerin aufgefordert, bis zum 14.05.2015 zu einer etwaigen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 15.03.2011 und bzw. oder zu der behaupteten vollständigen Betriebseinstellung der T. am 16.03.2011 vorzutragen und hierzu Beweis anzutreten, z.B. durch Vorlage einer etwaigen schriftlichen Kündigung.
Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr unter dem 13.05.2015 mitgeteilt, die Beklagte habe durch bestandskräftigen Bescheid einen Insolvenzgeldzeitraum ab dem 15.12.2010 anerkannt.
Die Beklagte hat dem Senat hierzu mitgeteilt, sie habe - in Ausführung des Gerichtsbescheids des SG - der Klägerin unter dem 04.03.2015 irrtümlicherweise einen Insolvenzgeldzeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 mitgeteilt, diesen Irrtum aber mit weiterem Schreiben vom 22.06.2015 korrigiert. Sie hat die beiden Schreiben vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich am 06.07.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG). Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert. Der geltend gemachte Anspruch auf Insg umfasst den ausstehenden Nettolohn (vgl. § 185 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung [a.F.]) für bis zu drei Monate (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III a.F.). Ausgehend von einem Nettolohn von monatlich EUR 1.028,93, den die Klägerin im Antragsverfahren behauptet hatte, beträgt der Streitwert daher EUR 3.086,79.
3. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
4. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Leistungsantrag der Klägerin abgewiesen.
a) Die Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) ist allerdings nach wie vor zulässig. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin das begehrte Insg für den Zeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 bislang nicht bewilligt, sodass die Klagebefugnis der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht durch Erfüllung erloschen ist. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.03.2015 stellt auch aus der - maßgeblichen - Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keinen Bewilligungsbescheid dar. Zwar hat die Beklagte dort einen aus ihrer Sicht falschen Insolvenzgeldzeitraum "festgesetzt". Aus den weiteren Ausführungen in dem Schreiben war jedoch noch erkennbar, dass die Beklagte in Wirklichkeit einen anderen Zeitraum meinte. Sie hat dort nämlich auf den Gerichtsbescheid des SG vom 15.01.2015 verwiesen, der aber gerade nicht die Zeit vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 für zutreffend gehalten hatte. Außerdem hat die Beklagte weiter ausgeführt, jener Gerichtsbescheid könne noch nicht ausgeführt werden, da er nicht rechtskräftig sei. Daraus war zu erkennen, dass die Beklagte mit jenem Schreiben überhaupt keinen Bescheid erlassen wollte.
b) Die Klage ist aber nicht begründet.
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg nach §§ 183 ff. SGB III a.F. hat das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf jene Ausführungen.
Auch der Senat sieht die Voraussetzungen für einen Insg-Anspruch der Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 15.12.2010 bis zum 15.03.2011 nicht für gegeben.
Das einzige festgestellte Insolvenzereignis in der Person der T., die in dem hier streitigen Zeitraum die Arbeitgeberin der Klägerin im Sinne von § 183 Abs. 1 SGB III a.F. war, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das AG B. am 24.10.2011 (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Ein - ggfs. weiteres - Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. scheidet damit aus: der Insolvenzantrag über das Vermögen der T. wurde nicht mangels Masse abgewiesen, vielmehr wurde ihm stattgegeben. Ebenso scheidet ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. schon aus Rechtsgründen aus. Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland begründet nur dann einen Anspruch auf Insg, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Dies war hier nicht der Fall, denn es wurde, wie ausgeführt, mit Erfolg Insolvenzantrag gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in der Person der T. zwei Insolvenzereignisse eingetreten sind, eines durch Einstellung der Betriebstätigkeit am 15.03.2011 und dann ein weiteres durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.10.2011. Dazu hätte die T. ihre Tätigkeit nach einer Betriebseinstellung nach dem 15.03.2011 zunächst wieder aufnehmen und auch ihre Zahlungsfähigkeit wiedererlangen müssen. Ein solcher Ablauf ist nicht ersichtlich. Auch in den beiden beigezogenen Akten aus Parallelverfahren von Kollegen der Klägerin finden sich keine Hinweise auf eine - vorübergehende - Einstellung der Betriebstätigkeit. Auch die Klägerin behauptet einen solchen Ablauf nicht. Sie hat lediglich zu einer Einstellung der Betriebstätigkeit am 16.03.2011 vorgetragen. Diese allein reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus. Daher weist der Senat nur am Rande darauf hin, dass auch für eine Einstellung der Betriebstätigkeit am 16.03.2011 nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem beigezogenen Handelsregister HRB 116413 des AG B., dass die T. noch am 17.05.2011 ihren Geschäftsführer ausgetauscht und ihren Unternehmenssitz verlegt hat.
Ausgehend von dem einzigen feststellbaren Insolvenzereignis am 24.10.2011 kann die Klägerin Insg für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses verlangen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Hierzu hatte sie zuletzt behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei bereits am oder mit Wirkung zum 15.03.2011 gekündigt worden. Der Senat konnte sich von diesem Vortrag jedoch nicht überzeugen. Zwar hat sich in der Akte des Parallelverfahrens des Kollegen C. der Klägerin eine schriftliche Kündigung der T. ihm gegenüber vom 28.01.2011 auf den 30.06.2011 gefunden. Eine entsprechende Kündigungserklärung der Klägerin gegenüber ist jedoch nicht vorhanden. Auch hat die Klägerin ihren Vortrag dazu trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht konkretisiert und insbesondere hat sie keinen Beweis angetreten. Ein solcher weitergehender Vortrag war aber nötig, denn ohne konkrete Angabe, welche Person namens der T. wann genau und auf welche (schriftliche) Weise gekündigt habe, wäre eine Beweiserhebung des Senats zu diesem Punkt ins Blaue hinein gerichtet gewesen. Der Klägerin wäre insbesondere der geforderte Beweisantritt möglich gewesen, denn eine etwaige (nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] notwendigerweise schriftliche) Kündigungserklärung der T. hätte ihr zugegangen sein müssen, um wirksam zu sein (§ 130 BGB). Ihr Hinweis auf die Freistellung durch den Verwalter der L. im Dezember 2010 hilft hier nicht weiter. Zum einen war dann ja der Betrieb der Klägerin mit Rückwirkung auf den 01.12.2010 auf die T. übergegangen, und zum anderen beendet eine Freistellung eventuell allenfalls das Beschäftigungsverhältnis, sie ist aber keine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis beenden würde. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zu dem Insolvenzereignis am 24.10.2011 unverändert fortbestand.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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