Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 4768/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 372/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013.
Mit ihrer am 13. September 2013 vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage wendet sich die 1978 geborene Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013, mit dem ihr und ihrer 2004 geborenen Tochter für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 vorläufig (wegen anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit) ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die aus seiner Sicht angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 521,45 EUR für die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Vierzimmerwohnung (Gesamtmiete 1.000 EUR), nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 19. November 2012 darüber informiert worden war, dass die Unterkunftskosten zu hoch wären. Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 endgültig fest. Den teilweise und in Bezug auf die geltend gemachte Erstattungsforderung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 zurück.
Das SG hat die Klägerin mit Verfügung vom 29. September 2014 darauf hingewiesen, dass sich die angefochtene vorläufige Bewilligung erledigt habe und die Klage sodann mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aufgrund der endgültigen Leistungsbewilligung vom 21. Mai 2014 habe sich die allein streitgegenständliche, vorläufige Leistungsbewilligung vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 erledigt. Die endgültige Leistungsbewilligung sei nicht streitgegenständlich.
Mit ihrer Berufung vom 27. November 2014 hat die Klägerin weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung für diese vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie sinngemäß beantragt, das Urteil des SG vom 15. Oktober 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2013 zu ändern und jenen zu verurteilen, ihr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen hierfür zu gewähren, ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass sich die gegenständliche vorläufige Leistungsbewilligung mit Erlass des endgültigen Leistungsbescheides (Bescheid vom 21. Mai 2014) auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hat und daher nicht mehr zulässiger Klagegegenstand sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn 13 mwN). Der endgültige Bescheid hat den vorläufigen Bescheid ersetzt.
Zwar teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des SG, wonach der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG hier nicht eröffnet gewesen sei. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der – wie hier – während des Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, den letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt (vgl. BSG, ua Urteile vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R – juris Rn 25 und vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R, juris Rn 26 mwN). Auch wenn es sich materiell-rechtlich bei vorläufigen Leistungen um ein aliud im Vergleich zu endgültigen handelt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn 15), sind bei beiden Leistungsarten (von den Regelungen über die Vorläufigkeit abgesehen) grundsätzlich dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften bezogen auf denselben Sachverhalt heranzuziehen, so dass sich beide Ansprüche nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Allerdings hindert die unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes eintretende Klageänderung die Beteiligten nicht, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis – zB durch ausdrückliche Beschränkung der Klage auf die Anfechtung nur des ersten Verwaltungsaktes – zu verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – juris unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 20/01 R – juris und BSG, Urteil vom 25. September 1962 – 5 RKn 15/60 – juris Rn. 23). So liegt es hier. Denn obgleich der Kammervorsitzende den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 25. September 2014 darauf hingewiesen hat, dass sich der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Erlass des endgültigen erledigt habe, hat jener in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014 ausdrücklich nur die Änderung des zwischenzeitlich erledigten, vorläufigen Bescheides begehrt. Bei dieser Sachlage kann mangels gesetzlich eingetretener Klageänderung auch im Berufungsverfahren nicht die Entscheidung über die endgültige Leistungsfestsetzung nachgeholt werden (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R – juris Rn. 27), zumal die Klägerin selbst entsprechendes nicht ansatzweise geltend gemacht hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013.
Mit ihrer am 13. September 2013 vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage wendet sich die 1978 geborene Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013, mit dem ihr und ihrer 2004 geborenen Tochter für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 vorläufig (wegen anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit) ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die aus seiner Sicht angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 521,45 EUR für die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Vierzimmerwohnung (Gesamtmiete 1.000 EUR), nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 19. November 2012 darüber informiert worden war, dass die Unterkunftskosten zu hoch wären. Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 endgültig fest. Den teilweise und in Bezug auf die geltend gemachte Erstattungsforderung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 zurück.
Das SG hat die Klägerin mit Verfügung vom 29. September 2014 darauf hingewiesen, dass sich die angefochtene vorläufige Bewilligung erledigt habe und die Klage sodann mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aufgrund der endgültigen Leistungsbewilligung vom 21. Mai 2014 habe sich die allein streitgegenständliche, vorläufige Leistungsbewilligung vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2013 erledigt. Die endgültige Leistungsbewilligung sei nicht streitgegenständlich.
Mit ihrer Berufung vom 27. November 2014 hat die Klägerin weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung für diese vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie sinngemäß beantragt, das Urteil des SG vom 15. Oktober 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2013 zu ändern und jenen zu verurteilen, ihr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen hierfür zu gewähren, ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass sich die gegenständliche vorläufige Leistungsbewilligung mit Erlass des endgültigen Leistungsbescheides (Bescheid vom 21. Mai 2014) auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hat und daher nicht mehr zulässiger Klagegegenstand sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn 13 mwN). Der endgültige Bescheid hat den vorläufigen Bescheid ersetzt.
Zwar teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung des SG, wonach der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG hier nicht eröffnet gewesen sei. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der – wie hier – während des Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, den letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt (vgl. BSG, ua Urteile vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R – juris Rn 25 und vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 29/10 R, juris Rn 26 mwN). Auch wenn es sich materiell-rechtlich bei vorläufigen Leistungen um ein aliud im Vergleich zu endgültigen handelt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris Rn 15), sind bei beiden Leistungsarten (von den Regelungen über die Vorläufigkeit abgesehen) grundsätzlich dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften bezogen auf denselben Sachverhalt heranzuziehen, so dass sich beide Ansprüche nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Allerdings hindert die unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes eintretende Klageänderung die Beteiligten nicht, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis – zB durch ausdrückliche Beschränkung der Klage auf die Anfechtung nur des ersten Verwaltungsaktes – zu verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R – juris unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 20/01 R – juris und BSG, Urteil vom 25. September 1962 – 5 RKn 15/60 – juris Rn. 23). So liegt es hier. Denn obgleich der Kammervorsitzende den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 25. September 2014 darauf hingewiesen hat, dass sich der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Erlass des endgültigen erledigt habe, hat jener in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014 ausdrücklich nur die Änderung des zwischenzeitlich erledigten, vorläufigen Bescheides begehrt. Bei dieser Sachlage kann mangels gesetzlich eingetretener Klageänderung auch im Berufungsverfahren nicht die Entscheidung über die endgültige Leistungsfestsetzung nachgeholt werden (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R – juris Rn. 27), zumal die Klägerin selbst entsprechendes nicht ansatzweise geltend gemacht hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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