S 13 EG 1/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 1/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 41/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 verurteilt, der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N. weitere 512,84 EUR Elterngeld zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes, insbesondere darüber, welcher Zeitraum der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist.

Die am 00.00.0000 geborene verheiratete Klägerin gebar am 07.10.2014 ihr erstes Kind N ... Vor der Geburt war die Klägerin seit Oktober 2008 – und auch in den Jahren 2013 und 2014 – als Bürokauffrau nichtselbstständig erwerbstätig. Ihr Bruttogehalt betrug von Januar bis Juli 2013 monatlich 2.100,00 EUR, im August und September 2013 monatlich 2.226,00 EUR, ab Oktober 2013 monatlich 2.163,00 EUR, ab April 2014 monatlich 2.500,00 EUR, jeweils zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen (VWL) von 26,59 EUR. Zusätzlich erhielt die Klägerin Urlaubsgeld für Juni 2013 in Höhe von 1.050,00 EUR und für Juni 2014 in Höhe von 1.250,00 EUR, desweiteres mit dem Gehalt für November 2013 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.081,50 EUR; diese Leistungen waren in den Gehaltsabrechnungen als "sonstiger Bezug" (S) gekennzeichnet.

Am 20.11.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes mit der Bitte, die Leistung nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt zu berechnen. Sie legte Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2013 bis November 2014 und den Einkommensteuer-(ESt-)Bescheid vom 09.07.2014 für das Kalenderjahr 2013 vor. Ausweislich des ESt-Bescheides hatte die Klägerin im Jahre 2013 (negative) Einkünfte von -672,00 EUR.

Durch Bescheid vom 08.01.2015 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Sie setzte die Zahlbeträge für den ersten bis vierten Lebensmonat auf jeweils 0,00 EUR, für den fünften Lebensmonat auf 744,35 EUR und für den sechsten bis zwölften Lebensmonat auf jeweils 868,71 EUR fest. Hieraus ergab sich ein Gesamtelterngeldanspruch von 6.823,22 EUR. Der Bemessung des Elterngeldes legte die Beklagte die Bruttogehälter der zwölf Monate von Januar bis Dezember 2013 abzüglich eines monatlichen Werbungskostenpauschbetrages von 83,33 EUR zugrunde. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 2.080,01 EUR und nach Abzug von (pauschalen) Steuern, Solidaritätsbeitrag und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 744,00 EUR ein monatliches Nettoentgelt von 1.336,01 EUR. Entsprechend dem für die Klägerin maßgeblichen Prozentsatzes von 65 % ergab sich ein monatlicher Elterngeldbetrag von 868,41 EUR. Das von der Klägerin bis 10.02.2015 bezogene Mutterschaftsgeld berücksichtigte die Beklagte für den ersten bis vierten Lebensmonat in vollem Umfang und für den fünften Lebensmonat anteilig (für vier Tage) leistungsmindernd.

Dagegen erhob die Klägerin am 23.01.2015 Widerspruch. Sie meinte, maßgeblicher Bemessungszeitraum seien die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Im Übrigen wandte sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als Bemessungsentgelt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch unter Hinweis auf ein aufklärendes Schreiben der Beklagten vom 03.03.2015 zurück. In diesem Schreiben hatte die Beklagte auf die Vorschrift des § 2b Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hingewiesen; aus dieser ergebe sich, welcher Zeitraum der Berechnung des Elterngeldes bei Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit zugrunde zu legen sei. Wenn im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt – hier: im Kalenderjahr 2013 – eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, sei dieses Veranlagungsjahr für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblich, und zwar auch dann, wenn in diesem Zeitraum eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens könne sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld nicht zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden, da sie als sonstige Bezüge ausgewiesen seien, die gem. § 2c Abs. 2 BEEG als Bemessungsentgelt ausgeschlossen seien.

Dagegen hat die Klägerin am 18.06.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Bemessungszeitraums sei mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung zu § 2b Abs. 3 BEEG in der Bundestags-Drucksache 17/9841. Sie meint, es komme darauf an, ob der Elterngeldberechtigte tatsächlich Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit gehabt habe. Sie beruft sich für ihre Auffassung auf das Urteil des LSG Hamburg vom 23.04.2015 (L 1 EG 8/14).

Auf einen Hinweis des Gerichts hat die Beklagte fiktiv den Elterngeldanspruch auf der Grundlage der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit von Oktober 2013 bis September 2014 (unter Außerachtlassung der Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss) berechnet. Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 2.274,76 EUR ergibt sich nach Abzug von Steuern und Abgaben in Höhe von 838,33 EUR ein Nettobemessungsentgelt von 1.436,43 EUR; entsprechend dem maßgeblichen Prozentsatz von 65 % ergibt sich hieraus ein monatlicher Elterngeldbetrag von 933,68 EUR. Danach ergäben sich folgende Zahlbeträge: &61485; für den ersten bis vierten Lebensmonat wegen des Bezugs Mutterschaftsgeld jeweils 0,00 EUR, &61485; für den fünften Lebensmonat wegen der Berücksichtigung des restlichen Mutterschaftsgeldes 800,30 EUR, &61485; für den sechsten bis zwölften Lebensmonat jeweils 933,68 EUR. Insgesamt ergäbe sich für den gesamten Elterngeldzeitraum ein Leistungsbetrag von 7.336,06 EUR (gegenüber den bewilligten und ausgezahlten 6.823,22 EUR).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 zu verurteilen, ihr für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes N. weitere 512,84 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Wortlaut der Vorschriften des BEEG, insbesondere des § 2b Abs. 1 bis 3 BEEG; sie hält die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) zu der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 9 BEEG (a. F.) für nicht übertragbar. Das Urteil des LSG Hamburg sei nicht rechtskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie teilweise rechtswidrig sind. Die Beklagte hat der Bemessung des der Klägerin zustehenden Elterngeldes rechtsirrig die Einkünfte des Kalenderjahres 2013 zugrunde gelegt; der dem Gesetz entsprechende Bemessungszeitraum umfasst jedoch die zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % – bzw. eines nach § 2 Abs. 2 BEEG ggf. erhöhten oder verminderten Prozentsatzes – des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % Punkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG).

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sieht § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes als maßgeblichen Bemessungszeitraum vor. Bei der Bestimmung dieses Bemessungszeitraums bleiben u.a. Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Dagegen sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeitraum nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

Unstreitig hatte die Klägerin vor der Geburt des Kindes – auch 2013 – eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und in diesem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (2013) vor der Geburt des Kindes auch Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG das letzte Veranlagungsjahr vor der Geburt, also das Kalenderjahr 2013, den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes umfasst bildet. Denn für die Anwendbarkeit von § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist nicht ausreichend, dass im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist; vielmehr ist auch erforderlich, dass der Elterngeldberechtigte in diesem Zeitraum aus dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit positive Einkünfte (Gewinn) hat. Da das Gesetz selbst nicht eindeutig definiert, was es mit "Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" meint, bedarf dieser Begriff der Auslegung. Der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG) ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG dahingehend definiert, dass die Summe der positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen sind. Durch diese Legaldefinition werden alle positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst. Wenn sodann das Gesetz in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG darauf abstellt, dass der Elterngeldberechtigte in den genannten Zeiträumen Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatte, liegt es nahe, dass hiermit Einkommen im Sinne der Legaldefinition, und damit nur positive Einkünfte der genannten Einkunftsarten, gemeint ist (so: SG München, Urteil vom 14.01.2015 – S 33 EG 30/14; LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 – L 1 EG 8/14). Zu der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG, wonach bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens für das Elterngeld ausnahmsweise auf den Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum abzustellen ist, hat das BSG im Urteil vom 26.03.2014 (B 10 EG 4/13 R) entschieden, dass diese Regelung nur dann zum Tragen kommt, wenn sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid ein "Gewinn" ergibt, also positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG festgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne auch: BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 2/12 R). Nach Auffassung des LSG Hamburg (a.a.O.) gelten die vom BSG in den zitierten Urteilen aufgestellten Grundsätze in gleicher Weise für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG, die durch Artikel 1 Nr. 3 des "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) für Geburtsfälle ab dem 01.01.2013 eingeführt worden ist. Das LSG Hamburg führt in seiner Entscheidung vom 23.04.2015 (Rn. 24) aus: "Auch § 2d Abs. 1 BEEG, auf den § 2b Abs. 2 BEEG verweist, definiert das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich als die Summe der "positiven Einkünfte". Soweit das Bundessozialgericht zu den Vorgängervorschriften ausgeführt hat, es fehle an einem sachlichen Grund für die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Bemessungszeitraums, wenn sich aus dem maßgebenden Steuerbescheid bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nur Verluste ergeben, ist dies auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Auch danach soll Bemessungszeitraum für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt sein und nur ausnahmsweise, wenn (auch) Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist, gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine abweichende Regelung, damit die Bemessungszeiträume insoweit deckungsgleich sind. Für ein Abweichen von der Grundregel des § 2b Abs. 1 BEEG fehlt es aber weiterhin an einem sachlichen Grund, wenn aus der selbstständigen Tätigkeit keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch diese Sichtweise auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht konterkariert, denn der Umstand, dass lediglich negative Einkünfte erzielt wurden, ergibt sich ohne weitere Ermittlungen unmittelbar aus dem Steuerbescheid." Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

Da die Klägerin ausweislich des maßgeblichen ESt-Bescheides vom 09.07.2014 für das Jahr 2013 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte, war entgegen der Auffassung der Beklagten der nach § 2b Abs. 1 BEEG einschlägige Bemessungszeitraum der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen. Dieser Bemessungszeitraum umfasst unter Außerachtlassung der Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG) die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.09.2014. Aus dem hieraus sich ergebenden und zutreffend unter Nichtberücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind (vgl. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG), ermittelten Netto-Bemessungsentgelt von 1.436,43 EUR hat die Beklagte unter Berücksichtigung des gem. § 2 Abs. 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes von 65 % den monatlichen Elterngeldbetrag in der fiktiven Berechnung vom 24.08.2015 korrekt mit 933,68 EUR ermittelt und auch die sich daraus ergebenden Zahlbeträge für den ersten bis zwölften Lebensmonat richtig dargestellt. Danach steht der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Kindes ein Gesamtelterngeld von 7.336,06 EUR zu. Da die Beklagte ihr mit der angefochtenen Bescheiden lediglich 6.823,22 EUR bewilligt und inzwischen ausgezahlt hat, steht der Klägerin noch weiteres Elterngeld von 512,84 EUR zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG an sich nicht statthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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