Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1202/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3432/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 (S 7 AS 1202/10, S 7 AS 4614/10, S 7 AS 4795/10) werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen sowie die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 bzw. 01.07.2010 bis 30.09.2010.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbstständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH). Seit 1987 bewohnt der Kläger eine etwa 50 Quadratmeter große Wohnung, die voll möbliert ist. Der Mietzins hierfür betrug ausweislich der Mietbescheinigungen ab dem 01.01.2005 290,00 EUR zzgl. 55,00 EUR Nebenkosten (Bl. K2 des Unterordners KdU, Band 4 der V-Akten), ab 2008 310,00 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von 96,00 EUR (Bl. 19 des Unterordners KdU in Band 4 der V-Akten), ab 2009 335,00 EUR zzgl. 102,26 EUR Nebenkosten (Bl. 78 Unterordner KdU, Band 6 der V-Akten).
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden. Hierzu trug er u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 kam der Kläger nicht nach. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem bestehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z.B. an einem Herzinfarkt zu leiden. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger im Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Am 25.11.2009 (Bl. 800 Band 4 der V-Akten) stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung des ALG II ab dem 01.01.2009 und gab hierbei in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse) an, seine selbstständige Tätigkeit ruhe und er beziehe deshalb kein Einkommen. Gleiches erklärte er in der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft), worin er ergänzte, die selbstständige Tätigkeit ruhe seit 2009 (Bl. 809 ff. Band 4 der V-Akten).
Mit Bescheid vom 17.12.2009 (Bl. 837 Band 4 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorläufig in Höhe von monatlich 669,00 EUR (Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, KdUH in Höhe von 310,00 EUR). Als Begründung für die Vorläufigkeit wurde angegeben, eine abschließende Entscheidung über die Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Kläger solle daher den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit u. a." verwenden. Die KdUH würden vorläufig in Höhe von 310,00 EUR monatlich bewilligt, bis der Kläger die angeforderten Unterlagen (vgl. Bl 842 Band 4 der V-Akten: Mietbescheinigung, Nachweise über Versicherungen etc.) vorlege.
Gegen die unvollständige Mietkostenübernahme legte der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2009 Widerspruch ein (Bl. 76 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten) mit der Begründung, die Belege zu den Nebenkosten für Wasser, Versicherung, Grundsteuer und Heizung in Höhe von 102,26 EUR pro Monat lägen dem Beklagten bereits seit der letzten Nebenkostenabrechnung 2008 vor. Außerdem legte der Kläger eine Mietbescheinigung 2010 vor (Bl. 78 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten), wonach er eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 437,26 EUR ab dem 01.01.2008 zahlt. Die Höhe der monatlichen Kaltmiete betrage 335,00 EUR, die Nebenkosten fielen in Höhe von 102,26 EUR an (Bl. 79 a.a.O.). Neben Kosten für Kaltwasser/Abwasser, Wohnungsversicherung, Grundsteuer falle ein Betrag von 863,64 EUR für Warmwasser und Heizung an, woraus sich insgesamt Nebenkosten in Höhe von 1.227,15 EUR errechneten (monatlich 1.227,15 EUR: 12 = 102,26 EUR). Dieser Berechnung angefügt war eine Heizkosten und Warmwasserkostenabrechnung der Firma M. für den Zeitraum vom 29.01.2008 bis 28.01.2009, wonach in Bezug auf das Warmwasser Verbrauchskosten in Höhe von 135,28 EUR anfielen (Bl. 80 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten).
Mit Schreiben vom 19.11.2009 (Bl. 859 Band 4 V-Akten) lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 09.12.2009, 09:00 Uhr ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein ALG II um 10 % der für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt. Auf die weitere Rechtsfolgenbelehrung (Bl. 860 Band 4 der V-Akten) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 06.12.2009 (Bl. 857 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger Widerspruch gegen das Einladungsschreiben ein.
Nachdem der Kläger den Meldetermin am 09.12.2009 nicht wahrgenommen hatte, gab der Beklagte ihm mit Schreiben vom 10.12.2009 Gelegenheit, sich zu den Gründen für das Nichterscheinen zu äußern, ehe über eine Absenkung des ALG II entschieden werde.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 894 Band 4 der V-Akten) lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 29.12.2009 um 11:00 Uhr ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein Arbeitslosengeld um 10 % der maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt. Nachdem der Kläger auch zu diesem Meldetermin nicht erschienen war, erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2010 (Bl. 892 Band 4 der V-Akten) die Anhörung zur geplanten Absenkung des ALG II.
Mit Bescheid vom 07.01.2010 (Bl. 864 Band 4 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Nichterscheinens zum Meldetermin am 09.12.2009 das ALG II für die Zeit vom 01.02.10 bis 30.04.2010 monatlich um 10 % des maßgebenden Regelleistung ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 35,90 EUR monatlich ergebe. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 werde gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 11.01.2010 (Bl. 904 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger sowohl Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 07.01.2010 als auch gegen das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 ein. Er habe sich persönlich gemeldet und seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Im Übrigen würden weiterhin medizinische psychische Gründe gelten.
Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2010 bis 31.01.2010 sowie für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 Alg II in Höhe von insgesamt 784,99 EUR (Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR zzgl. KdUH in Höhe von 425,99 EUR) und für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von nur 749,09 EUR wegen des Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen in Höhe von 35,90 EUR monatlich. Die Vorläufigkeit der Festsetzung wurde damit begründet, eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit feststünden. In Bezug auf die KdUH wurde ausgeführt, die Nebenkosten könnten nicht in voller Höhe übernommen werden, weil eine Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung enthalten sei. Somit seien Kosten in Höhe von 1.227,15 EUR abzüglich Warmwasserkosten von 135,28 EUR berücksichtigt worden (1.091,87: 12 Monate = 90,99 EUR). Ergänzend wurde dargelegt, die bei den KdUH berücksichtigten Nebenkostenpauschalen würden nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung übernommen. Ob ein Anspruch in der vorläufig übernommenen Höhe bestehe, könne erst nach Vorlage der Jahresabrechnung festgestellt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2010 (Bl. 900 Band 4 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Nichterscheinens des Klägers zum Meldetermin am 29.12.2009 ALG II für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 monatlich um 20 % ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 71,80 EUR monatlich errechne. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 werde insoweit nach § 48 SGB X aufgehoben.
Mit Schreiben vom 10.02.2010 (Bl. 915 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger sowohl gegen den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2010 Widerspruch ein. Beim mündlichen Termin und zur Klärung medizinischer psychischer Fragen stehe ihm ein Anwalt/Rechtsbeistand/Zeuge zu, dessen Kosten vom Beklagten zu tragen seien. Die Abzugskosten für Warmwasser dürften 6,22 EUR pro Monat nicht übersteigen (Bundessozialgericht B 14/7B AS 64/06 R, 2008).
Mit Schreiben vom 12.02.2010 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Müllkosten in Höhe von 108,00 EUR, die der Beklagte am 19.02.2010 an den Kläger überwies (Bl. 53 ff. LSG - Akte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 3248/2009, Bl. 920 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Einladung vom 19.11.2009 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, sich persönlich beim Beklagten zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn er hierzu aufgefordert werde. Um eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gewährleisten zu können, sei es erforderlich, mit dem Kläger persönlich zu erörtern, welche Maßnahmen nötig seien, um gegebenenfalls vorhandene Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu vermindern. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 99/2010, Bl. 923 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Einladung vom 17.12.2009 zurück.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 100/2010, Bl. 926 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.12.2009 (Bewilligung der Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 20.06.2010) - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 13.01.2010, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei - zurück. Als Begründung führte er aus, der Kläger sei zwei Aufforderungen, zu Meldeterminen zu erscheinen, nicht nachgekommen, ohne einen wichtigen Grund vorweisen zu können. § 31 Abs. 2 SGB II bestimme, dass das ALG II in einer ersten Stufe um 10 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, wenn er einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder beim ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkomme und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Nachdem der Kläger beiden Meldeaufforderungen nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für die Absenkung des ALG II um 10 % erfüllt, woraus sich ein Absenkungsbetrag in Höhe von 35,90 EUR monatlich für jeweils beide Sanktionszeiträume ergebe, da es sich nicht um ein wiederholtes Meldeversäumnis gehandelt habe. Die Sanktion für das Meldeversäumnis vom 09.12.2009 umfasse die Kalendermonate Februar 2010 bis April 2010, die Sanktion für das Meldeversäumnis vom 29.12.2009 die Kalendermonate März bis Mai 2010. In Bezug auf die KdUH führte der Beklagte aus, die Ausgaben für die Warmwasseraufbereitung könnten bei der Erstattung der Kosten nicht berücksichtigt werden, da sie in der Regelleistung enthalten seien. Da die Verbrauchskosten für die Warmwasseraufbereitung im Abrechnungszeitraum 135,28 EUR betrügen, seien diese von der Gesamtsumme der Warmwasser- und Heizkosten in Abzug zu bringen.
Mit drei getrennten weiteren Widerspruchsbescheiden vom 22.02.2010 verwarf der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 07.01.2010 (Sanktionsbescheid, Absenkung der Regelleistung vom 01.02.2010 bis 30.04.2010; Widerspruchsbescheid W 146/2010, Bl. 932 Band 4 der V-Akten), den Bescheid vom 09.02.2010 (Sanktionsbescheid, Absenkung der Regelleistung vom 01.02.2010 bis 30.04.2010; Widerspruchsbescheid W 559/2010, Bl. 938 Band 4 der V-Akten) sowie gegen den Bescheid vom 13.01.2010 (vorläufige Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010, Widerspruchsbescheid W 560/2010, Bl. 941 Band 4 der V-Akten) jeweils als unzulässig mit der Begründung, die genannten Bescheide seien nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 geworden.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag (W 147/2010, Bl. 935 Band 4 der V-Akten) verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 als unzulässig, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handele.
Am 15.02.2010 stellte der Kläger beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Sanktionen und schlagartig höhere Kostenabzüge von Warmwasser (Änderungsbescheid vom 13.01.2010), die willkürlich und rechtswidrig seien (S 7 AS 917/2010 ER). Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 19.03.2010 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.05.2010 als unstatthaft verworfen (Beschwerdewert von 143,90 EUR, L 9 AS 1559/10 ER–B).
Am 26.02.2010 hat der Kläger gegen sämtliche am 22.02.2010 ergangenen Widerspruchsbescheide Klage erhoben (S 7 AS 1202/10) und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Letzterer ist mit Beschluss vom 18.03.2010 (S 7 AS 1203/10 ER) abgelehnt worden. Die Beschwerde beim LSG ist erfolglos geblieben (L 12 AS 1597/10 B). Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, wegen der Vielzahl der Existenzbedrohungen, Nötigungen (Mobbing) und Kürzungen sehe er sich psychisch nicht in der Lage, sein Recht ohne anwaltliche Rechtshilfe und Rechtsbeistand (Zeuge) wahrzunehmen. Dem Beklagten sei bekannt, dass er aus medizinischen psychischen Gründen und wegen psychosomatischer Beschwerden nicht vermittlungsfähig sei. Gerichtsakten bewiesen, dass der Beklagte diesbezüglich seit Jahren nicht auf die Anträge des Klägers reagiert habe. Der ALG II-Regelsatz sei menschenunwürdig. Experten hätten bereits vor Jahren Regelsätze zwischen 630,00 EUR und 850,00 EUR errechnet.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation am 25.02.2010 um 12:00 Uhr ein (Bl. 954 Band 4 der V-Akten). Hiergegen erhob der Kläger am 24.02.2010 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 (W736/10, Bl. 996 Band 5 der V-Akten) zurückwies. Nachdem der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2010 (Bl. 958 Band 5 der V-Akten) nach erfolgter Anhörung des Klägers (Bl. 952 Band 4 der V-Akten) das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 monatlich um 20 % ab und hob insoweit den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 gemäß § 48 SGB X auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 (W1150/10, Bl. 1007 Band 5 der V-Akten) zurück. Mit Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1328 Band 6 der V-Akten) wurde dieser Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 später wieder aufgehoben (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011, Bl. 1343 Band 6 der V-Akten).
Einen Antrag des Klägers auf Rückerstattung von Portokosten (Antrag vom 10.03.2010, Bl. 979 Band 4 V-Akten) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2010 ab, da es sich um einen einmaligen Bedarf handle, der von der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II umfasst werde (Bl. 985 Bd. 5 V-Akten), so dass eine Erstattung nach § 23 SGB II ausscheide.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 erfolgte eine weitere Einladung des Klägers zu einem Termin am 01.04.2010 um 11:30 Uhr, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen (Bl. 1020 Band 5 der V-Akten). Gegen diese Einladung legte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2010 Widerspruch ein (Bl. 983 a Band 5 der V-Akten), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 (W1149/10, Bl. 1004 Band 5 der V-Akten) zurückwies, da sie nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III rechtmäßig gewesen sei.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 (W737/10, Bl. 999 Band 5 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Erstattung von Praxisgebühren und der Übernahme von Psychotherapiekosten (Bescheid vom 19.02.2010, Bl. 915 Band 4 der V-Akten) mit der Begründung zurück, eine darlehensweise Leistung gem. § 23 Abs. 1 SGB II scheide aus, weil es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes handele. Eine Übernahme als Sonderbedarf gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 scheide aus, da keine atypische Lebenslage vorliege. Eine Psychotherapie sei von der Krankenkasse zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 28.04.2010 (Bl. 1026 Band 5 der V-Akten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 (W 1789/2010, Bl. 1093 Band 5 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Meldeversäumnisses am 01.04.2010 das ALG II für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich um 30 % ab und hob den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 insoweit auf mit der Begründung, der Kläger sei wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.
Nachdem in dem Verfahren S 7 AS 6853/10 (Berufungsverfahren L 9 AS 3440/14) aufgrund eines gerichtlichen Hinweises ein Anerkenntnis u.a. mit dem Inhalt ergangen war, der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2010 werde aufgehoben, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1328 Band 6 der V-Akten) dieses Anerkenntnis um, hob den Bescheid vom 19.03.2010 auf und verfügte mit weiterem Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1329 Band 6 der V-Akten), dass die Sanktion aus dem Bescheid vom 28.04.2010 für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.08.2010 nur noch 20 % betrage. Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.01.2011 als unzulässig, weil die Bescheide gem. § 96 SGG Gegenstand der Klageverfahren S 7 AS 1202/10 und S 7 AS 4795/10 geworden seien (Bl. 1343 und 1345 Band 6 der V-Akten).
Im Bescheid vom 13.01.2010 hatte der Beklagte den Kläger um Vorlage des Vordrucks "abschließende Angaben aus selbstständiger Tätigkeit" gebeten und mit Schreiben vom 23.02.2010 (Bl. 950 Band 4 der V-Akten) ergänzend Belege über die Betriebsausgaben und Einnahmen sowie Kontoauszüge für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 verlangt. Eine Erinnerung an diese Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte mit Schreiben vom 06.04.2010 (Bl. 984 Band 5 der V-Akten) sowie mit Schreiben vom 04.05.2010 (Bl. 1033 Band 5 der V-Akten, Vorlage von Kontoauszügen). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 1034 Band 5 der V-Akten) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1790/10, Bl. 1097 Band 5 der V-Akten) als unzulässig zurück, da es an einer Regelung fehle.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Kläger zu einer psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 eingeladen (Bl. 1075 Band 5 der V-Akten). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1791/10, Bl. 1100 Band 5 der V-Akten) zurück.
Nachdem der Kläger den Termin zur psychologischen Untersuchung am 26.05.2010 nicht wahrgenommen hatte, gab der Beklagte ihm mit Schreiben vom 27.05.2010 (Bl. 1072 Band 5 der V-Akten) Gelegenheit, sich zu einer Sanktion zu äußern. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück (W1846/2010, Bl. 1104 Band 5 der V-Akten). Mit Bescheid vom 28.06.2010 (Bl. 1084 Band 5 V-Akten) senkte der Beklagte aufgrund des versäumten Untersuchungstermins ALG II für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 monatlich um 40 % und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1791/10, Bl. 1100 Band 5 der V-Akten) zurück, da aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers erhebliche Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit bestünden und folglich auch am Vorliegen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die Einladung sei somit berechtigt gewesen.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 7 AS 3901/10 ER) hob der Beklagte den Bescheid vom 28.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 auf (Schriftsatz vom 16.07.2010, Bl. 1140 Band 5 V-Akten).
Gegen alle neun Widerspruchsbescheide vom 15.04.2010, 16.04.2010 sowie 06.07.2010 hat der Kläger am 29.07.2010 Klage erhoben (S 7 AS 4614/10) mit der Begründung, die Rechtsfolgenbelehrungen entsprächen nicht den strengen Anforderungen, die das BSG an den Inhalt einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung stelle. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 ergebe sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion. Der ALG II Regelsatz sei menschenunwürdig, Experten hätten bereits vor Jahren Regelsätze zwischen 630,00 EUR und 850,00 EUR errechnet.
Mit Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 (Bl. 1127 Band 5 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010 vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 677,29 EUR (Regelleistung 359,00 EUR, KdUH 425,99 EUR, Minderung aufgrund von Sanktionen 107,70 EUR [vgl. Bescheid vom 28.04.2010] für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2010 und ohne Sanktion für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 in Höhe von 784,99 EUR).
Mit Schreiben vom 02.08.2010 (Bl. 104 der KdU-Unterakte zu Band 6 der V-Akten) beantragte der Kläger die Kostenübernahme bzw. Erstattung einer Mietnebenkostenabrechnung 2009 i.H.v. 354,77 EUR. Beigefügt war eine Mietnebenkostenabrechnung der Vermieter, wonach insgesamt Nebenkosten in Höhe von 1365,77 EUR angefallen seien, wovon bisher 1011,00 EUR an Abschlägen bezahlt worden seien (Restbetrag 354,77 EUR). Die Übernahme dieses Restbetrages lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2010 (Bl. 110 der KdU-Teilakte Band 6 der V-Akte) mit der Begründung ab, der Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 1365,77 EUR abzgl. der Warmwasserkosten in Höhe von insgesamt 162,26 EUR, der Kontoführungskosten in Höhe von 8,90 EUR und der Gebäudeversicherung in Höhe von 22,75 EUR ergebe den anzuerkennenden Jahresbetrag von 1171,86 EUR. Für das Jahr 2009 seien bereits Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1230,24 EUR erstattet worden. Außerdem habe der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 58,32 EUR für die nachträgliche Bewilligung der Gebäudeversicherung erhalten. Aufgrund dessen ergebe sich kein zu übernehmender Betrag. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 (W 2496/2010, Bl. 1264 Band 6 der V-Akte) zurück. Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2010 Klage erhoben (S 7 AS 6853/10), die erfolglos geblieben ist (Urteil vom 23.05.2014). Gegen das abweisende Urteil ist das Berufungsverfahren anhängig (L 9 AS 3440/14).
Weiterhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 (Bl. 1214 Band 6 der V-Akte) einen leistungsfähigen Aktenvernichter, um die über Jahre angewachsenen Massen an Papiermüll (Schriftverkehr ARGE, GEZ, Gericht etc.) datengeschützt entsorgen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2010 (Bl. 1217 Band 6 der V-Akten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 (W 2743/2010, Bl. 1260 Band 6 der V-Akte) mit der Begründung ab, bei einem Aktenvernichter handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes und er gehöre auch nicht zur existentiellen Grundversorgung. Im Übrigen könnten Dokumente auch mit den Händen oder einer Schere vernichtet werden. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und 3 SGB II (in der damaligen Fassung) lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger Klage eingereicht (S 7 AS 6853/10), die mit Urteil vom 23.05.2014 abgewiesen worden ist. Das Berufungsverfahren ist unter dem Az. L 9 AS 3440/14 anhängig.
Am 23.09.2010 erging ein weiterer Bewilligungsbescheid, wonach ab dem 01.10.2010 bis 31.12.2010 Leistungen in Höhe von 641,39 EUR (Regelleistung 359 EUR, KdUH 425,99 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 143,60 EUR), vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von 784,77 EUR (ohne Sanktionen) bewilligt wurden (Bl. 1250 Band 6 der V-Akten).
Da der Kläger versäumt hatte, Nachweise über seine selbstständige Tätigkeit vorzulegen, setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 19.07.2010 die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 (Bl. 1147 Band 5 der V-Akten) und für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bl. 1148 Band 5 der V-Akten) endgültig fest und forderte wegen geschätzten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 180,00 EUR monatlich für jeden Monat des Bewilligungszeitraums 64,00 EUR zurück, sodass sich eine Erstattungsforderung von zweimal 384,00 EUR errechnete.
Den sowohl gegen den Bescheid vom 16.07.2010 (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2010 bis 30.09.2010) als auch gegen die Bescheide vom 19.07.2010 (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches für 2009 und Erstattung von Leistungen) gerichteten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29.07.2010 (W 2227/2010, Bl. 1153 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 16.07.2010; W 2228/2010, Bl. 1158 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 19.07.2010, Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009; W 2229/2010, Bl. 1165 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 19.07.2010, Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010) zurück.
Am 05.08.2010 hat der Kläger Klage beim SG erhoben (S 7 AS 4795/10) sowohl gegen die Widerspruchsbescheide vom 29.07.2010 (endgültige Festsetzung für Leistungen aus 2009 und Erstattungsforderung) als auch gegen den Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010), der zeitgleich Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 7 AS 4614/10 gewesen war (s.o.). Als Begründung hat er angeführt, die Weiterbewilligung solle für sechs Monate sichergestellt werden, weil Mutmaßungen/Unterstellungen keine Rechtsgrundlage für kürzere Bescheide seien. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und warte noch immer auf die Bescheide des psychologischen Dienstes. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 ergebe sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion. Die Rückforderung in Höhe von 768,00 EUR sei ein auf Lügen, Mutmaßung und Unterstellung basierender Erpressungsbescheid ohne Beweise. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergäben sich keine Beweise für gewerbliche Einnahmen 2009 und 2010. Die Freibeträge seien zu 100 % ungenutzt, sodass kein Grund für ungemeldete Einnahmen bestünde.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 hat der Beklagte im Verfahren S 7 AS 4795/10 folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
1. Die Absenkung des Alg II wird im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 auf 20 % der Regelleistung, d.h. auf 71,80 EUR monatlich reduziert. Der Bescheid vom 28.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 wird diesbezüglich teilweise aufgehoben. 2. Im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 werden Leistungen in Höhe von 713,19 EUR monatlich bewilligt. Der Bescheid vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 wird diesbezüglich teilweise aufgehoben und der Kläger erhält einen Änderungsbescheid. 3. Der Kläger erhält eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 i.H.v. insgesamt 107,70 EUR.
Mit Änderungsbescheiden vom 26.11.2010 (Bl. 1328, 1329 Band 6 der V-Akten, Widerspruchsbescheide vom 12.01.2011, Bl. 1343 ff. Band 6 der V-Akten) hat der Beklagte die Leistungen ab dem 01.05.2010 bis 31.08.2010 neu berechnet. Auf den Inhalt dieser Bescheide wird Bezug genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014 hat der Beklagte (ebenfalls im Verfahren S 7 AS 4795/10) folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
1. Der Bescheid vom 19.07.2010 (Bl. 1147) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 (Bl. 1158, W 2228/10) wird abgeändert und für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die monatliche Leistung auf 768,45 EUR festgesetzt und die geltend gemachte Erstattung aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 19.07.2010 (Bl. 1148) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 (Bl. 1165, W 2229/10) wird abgeändert und die Leistung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 endgültig auf monatlich 776,31 EUR festgesetzt und aufgehoben, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG im Verfahren S 7 AS 1202/10 die Klage abgewiesen. Die Absenkung der Regelleistung durch Bescheid vom 13.01.2010 für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 sei gemäß § 31 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei trotz Kenntnis der Aufforderung vom 19.11.2009 zum Meldetermin am 09.12.2009 nicht erschienen. Die Meldeaufforderung sei rechtmäßig gewesen, da die Besprechung des Bewerberangebots bzw. der beruflichen Situation der Vermittlung in Arbeit dienten. Damit liege eine Einladung zu einem nach § 309 Abs. 2 SGB II zulässigen Meldezweck vor. Der gegen die Einladung gerichtete Widerspruch des Klägers habe keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 4 SGB II). Ein wichtiger Grund für die Versäumung des Meldetermins stehe dem Kläger nicht zur Seite. Nachweise über seine psychische Erkrankung habe er nicht vorgelegt. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fehlten. Selbst wenn der Kläger erkrankt sein sollte, könne eine Besprechung mit dem Arbeitsvermittler des Beklagten sinnvoll sein, da unter Umständen auch die berufliche Widereingliederung des Klägers durch den Beklagten als Rehabilitationsträger gefördert werden könne. Da sich der Kläger in der Vergangenheit auch geweigert habe, den Untersuchungstermin beim psychologischen Dienst wahrzunehmen und auch keine entsprechenden Befundberichte eingereicht worden seien, sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nachvollziehbar. Das später vorgelegte Attest von Dr. S. vom 07.06.2011 ändere hieran nichts, da hieraus nicht der Schluss zu ziehen sei, dass es dem Kläger unmöglich wäre, einen Meldetermin bei dem Beklagten wahrzunehmen. Da der Kläger ausreichend über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens belehrt worden sei und auch der Sanktionszeitraum zutreffend festgelegt worden sei, stelle der Bescheid vom 07.01.2010 die Absenkung für die Zeit ab dem 01.01.2010 für die Dauer von 3 Monaten rechtmäßig fest. Die mit Bescheid vom 09.02.2010 festgestellte Sanktion sei nach der Reduzierung im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 auf eine 10 %ige Absenkung ebenfalls rechtmäßig, da auch hier der Kläger einer Einladung vom 17.12.2009 zum 29.12.2009 erneut keine Folge geleistet habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund angegeben zu haben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, da im Rahmen der KdUH Kosten für die Warmwasseraufbereitung, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II bereits in der Regelleistung enthalten seien, nicht berücksichtigungsfähig seien. Da sich vorliegend exakt feststellen lasse, welcher Betrag der Gaskosten auf die Heizung und welcher auf die Warmwasserbereitung entfalle, müsse dieser Betrag in Höhe von 135,28 EUR von der Nebenkostenvorauszahlung abgezogen werden, sodass insgesamt monatlich die KdUH in Höhe von 425,99 EUR berücksichtigungsfähig seien. Diesen Betrag habe der Beklagte zutreffend im Änderungsbescheid vom 13.01.2010 berücksichtigt. Die drei Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 07.01.2010 sowie 09.02.2010 sowie des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 seien rechtmäßig, da diese Bescheide nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.12.2009 geworden seien, sodass ein weiterer Widerspruch unzulässig gewesen sei. Die Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 hinsichtlich der Einladungen vom 19.11.2009 sowie 17.12.2009 habe ebenfalls keinen Erfolg, da sich die Meldeaufforderungen bereits erledigt hätten. Im Übrigen seien diese Meldeaufforderungen auch rechtmäßig gewesen. Auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.10.2010 in Bezug auf das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 sei unbegründet, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt handle und somit ein Widerspruch nicht möglich sei.
Weiterhin hat das SG mit Urteil vom 23.05.2014 im Verfahren S 7 AS 4614/10 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.04.2010 sowie 16.04.2010 sei aufgrund der Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig. Der Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 in der Fassung der Bescheide vom 26.11.2010 sei rechtmäßig, da der Kläger trotz der Meldeaufforderung vom 17.03.2010 nicht zum Meldetermin am 01.04.2010 erschienen sei und die Meldeaufforderung rechtmäßig gewesen sei im Sinne des § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Da der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden sei und ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen nicht vorliege, habe der Beklagte die Absenkung der Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.06.2010 für die Dauer von drei Monaten rechtmäßig festgestellt. Auch der Absenkungsbetrag von 20 % sei korrekt, da mit Bescheid vom 07.01.2010 und Bescheid vom 09.02.2010 jeweils bereits eine 10%-ige Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses verfügt worden sei. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1790/2010) in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Klägers sei unzulässig, da es sich bei einer Aufforderung zur Mitwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Auch die Klage gegen die Einladung zum psychologischen Dienst vom 12.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 sei unzulässig, da sich die Einladung wegen Zeitablaufs erledigt habe. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1846/2010) in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anhörung vom 27.05.2010 sei unbegründet, da ebenfalls ein Verwaltungsakt nicht vorliege.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG im Verfahren S 7 AS 4795/10 den Beklagten gemäß seinem Teilanerkenntnis vom 23.05.2014 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der endgültigen Festsetzung und teilweisen Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Hinsichtlich des Bescheides vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 begehre der Kläger die Gewährung von Leistungen für sechs statt drei Monate. Nachdem mit Bescheid vom 23.09.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 Leistungen bewilligt worden seien, habe sich der Antrag des Klägers erledigt. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 richte, sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da diese Bescheide bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 4614/10 seien.
Gegen diese Urteile des SG (und gegen zehn weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufungen beim LSG eingelegt, die unter den Aktenzeichen L 9 AS 3432/14 (S 7 AS 1202/10), L 9 AS 3434/14 (S 7 AS 4614/10) sowie L 9 AS 3501/14 (S 7 AS 4795/10) geführt werden und mit Verbindungsbeschluss vom 18.06.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Sämtliche Berufungen des Klägers sind - mit identischem Wortlaut - damit begründet worden, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten aus Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 9 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen. Auf die weitere ausführliche Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 (S 7 AS 1202/10, S 7 AS 4614/10) aufzuheben bzw. abzuändern (S 7 AS 4795/10), 2. den Bescheid des Beklagten 17. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Februar 2010 (Praxisgebühr/Psychotherapiekosten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, 3. den Sanktionsbescheid vom 7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2010 aufzuheben, 4. den Sanktionsbescheid vom 9. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2010 auch in Bezug auf Mai 2010 aufzuheben, 5. den Bescheid vom 16. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 6. August 2010 (Nebenkosten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2010 zu gewähren sowie ihm für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, 6. den Sanktionsbescheid vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben,
7. hilfsweise das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 (Sanktion März bis Mai 2010) in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten und auch sonst zulässigen Berufungen sind nicht begründet.
Nicht mehr Gegenstand der Berufungen sind ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des Klägerbevollmächtigten die gegen die Einladungsschreiben, Anhörungsschreiben, Anforderung von Unterlagen sowie Untersuchungsaufforderung gerichteten Anfechtungsklagen des Klägers sowie die (ohnehin schon aufgehobenen) Sanktionsbescheide vom 19.03.2010 und 28.06.2010 (Widerspruchsbescheide vom 16.04.2010 und 06.07.2010).
I. Höhe der Alg II - Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010
Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 sind folgende Bescheide Gegenstand der Klage, die die Höhe der Leistung betreffen:
- Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 (Widerspruchsbescheid 22.02.2010), - Sanktionsbescheid vom 07.01.2010, durch den der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in Bezug auf die Monate Februar bis April teilweise in Höhe von 10 % aufgehoben wurde (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010), - Änderungsbescheid vom 13.01.2010, der die Leistungshöhe in Bezug auf die KdUH abändert (Widerspruchsbescheid 22.02.2010), - Sanktionsbescheid vom 09.02.2010, der die Bewilligung für März bis Mai 2010 teilweise aufhebt in Höhe von 20 % (im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 Reduzierung der Sanktion auf 10 %), im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben; - Bescheid vom 19.02.2010 (Kostenübernahme von Praxisgebühren und Psychotherapie-behandlungen; Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010), - Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 in Bezug auf Juni 2006 (Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30 % vom 01.06.2010 bis 31.08.2010), der die Bewilligung vom 13.01.2010 teilweise aufhebt (Widerspruchsbescheid 06.07.2010, Änderungsbescheid 26.11.2010, Widerspruchsbescheid 12.01.2011), - Änderungsbescheid vom 26.11.2010 betreffend Leistungsbewilligung Juni 2010 (Minderung nur noch um 20 % statt 30 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011).
Sämtliche soeben angegebenen Bescheide sind Gegenstand des ursprünglichen Berufungsverfahrens L 9 AS 3432/14, das mit den beiden weiteren Berufungsverfahren L 9 AS 3434/14 und L 9 AS 3501/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist.
Die gegen die oben genannten Bescheide gerichtete Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind §§ 19 Abs. 1, 22 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), denn für Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Grundvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SGB II liegen unstreitig vor. Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) sind nicht erfüllt. Der Kläger war in der strittigen Zeit auch in vollem Umfang hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich im streitigen Zeitraum auf 359 EUR und wurde dem Kläger in entsprechender Höhe bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 13.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011). Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Ermittlung der Regelleistung (vgl. Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) führt nicht dazu, dass der Kläger eine höhere Regelleistung verlangen kann. Das Bundesverfassungsgericht konnte gerade nicht feststellen, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge unzureichend sind und sah deshalb den Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen als verpflichtet an, für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II ab 01. Januar 2005 höhere Leistungen festzusetzen. Da die Vorschriften des SGB II weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, steht fest, dass es bei dem im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgesetzten Regelleistungsbetrag bleibt und der Kläger mit seinem Begehren auf höhere Leistungen nicht durchdringen kann (bspw. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010, 1 BvR 395/09; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11; beide in Juris). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 den Regelbedarf für alleinstehende Personen auf monatlich 364 EUR festgesetzt, ohne jedoch eine Änderung für die Vergangenheit vorzunehmen.
Soweit der Kläger einen Mehrbedarf geltend macht in Bezug auf psychische Behandlungen und Praxisgebühren, besteht dieser Anspruch nicht (Bescheid vom 19.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid - sofern er einen Mehrbedarf des Klägers ablehnt - gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AS 1202/10 (gerichtet gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 [Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010] ) geworden ist, weil der Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 betroffen ist und ein Mehrbedarf keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R zu § 21 SGB II, Juris). Zwar gab es die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht, doch konnte ein solcher Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützt werden (vgl. hierzu ausführlich Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 63 f.). Hierzu bedürfte es hingegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarfs zu Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1, 3, 4/09). An einem solchen besonderen Bedarf fehlt es, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat. Praxisgebühren treffen nicht nur den Kläger, sondern jeden gesetzlich versicherten Patienten, und Kosten für eine Psychotherapie sind von der Krankenkasse zu zahlen, so dass diesbezüglich schon kein Bedarf des Klägers vorliegt.
Sofern eine Übernahme der beantragten Kosten als Darlehen in Frage kommt, ist die Klage vor dem SG bereits verfristet. Bei einem Darlehen im Sinne des § 23 SGB II a.F. handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Blüggel in Eicher, a.a.O. § 24 Rdnr. 66; Brünner in Münder, SGB II, 3. Auflage 2009. § 23 Rdnr. 48 zur alten Rechtslage), so dass der ablehnende Bescheid des Beklagte vom 19.02.2010, soweit er die Gewährung des Darlehens ablehnt, nicht Gegenstand des Klageverfahrens gem. § 96 SGG geworden ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, war die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 verfristet. Auf die Ausführungen des SG wird diesbezüglich verwiesen (S 7 AS 4614/10).
Auch ein Anspruch auf Übernahme von Portokosten besteht nicht (vgl. Bescheid vom 06.04.2010, worin eine darlehensweise Erstattung der Portokosten abgelehnt wird). Sofern dieser Anspruch als Darlehen begehrt wurde, ist er nicht Gegenstand des Verfahrens, weil gegen den Bescheid vom 06.04.2010 kein Widerspruch und auch keine Klage eingereicht worden ist. Sofern er als Mehrbedarf geltend gemacht wird, besteht der Anspruch nicht, da es auch hier - wie bei der Praxisgebühr - an einer atypischen Bedarfslage fehlt.
Der Beklagte hat auch die Höhe der KdUH zutreffend festgesetzt (Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 13.01.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies ist hier erfolgt: Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat der Beklagte monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 425,99 EUR berücksichtigt und hierbei den Betrag, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, richtigerweise aus den berücksichtigungsfähigen Nebenkosten herausgerechnet, da dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a. F. bereits in der Regelleistung enthalten war (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /11 b AS 15/07 R, in Juris). Der Gesetzgeber hat zwar rückwirkend zum 01.01.2011 durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf entschieden, dass dieser Bedarf nun im Rahmen des § 22 SGB II als Nebenkosten zu berücksichtigen ist bzw. nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Diese Neuregelung entfaltet aber keine Rückwirkung.
Die vom Kläger beantragte Übernahme der Müllgebühren ist erfolgt (vgl. Bl. 53 ff. LSG-Akte).
2. Eintritt von Sanktionen, Teilaufhebung der Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010
a) Sanktionsbescheid vom 07.01.2010
Die vom SG Gotha im Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktionsregelungen (§ 31 a, 31, 31 b SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung) teilt der Senat in Bezug auf die hier streitige Regelung des § 31 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung - jedenfalls wenn wie hier nur Sanktionen in Höhe von 20 % im Raum stehen - nicht. Zwar ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) dem Grunde nach unverfügbar, doch bedarf dieses der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind die vorliegend einschlägigen Regelungen von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst (so zu den Regelungen §§ 31 a, 31, 31 b SGB II vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Terminbericht). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf eine Minderung in Höhe von nur 20 % wie vorliegend. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG kam daher nicht in Betracht.
Wie das SG (S 7 AS 1202/10) zutreffend ausgeführt hat, ist der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 07.01.2010 nicht zu beanstanden, da der Kläger einer Einladung zum Meldetermin am 09.12.2009 trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen war und Anfang, Ende und Höhe der Sanktion korrekt festgesetzt worden sind. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Ausführungen des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Nicht zu überzeugen vermag der Kläger mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 SGB III verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" irreführend, so dass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet hat, steht dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen zu Seite, weil die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden ist. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis aber geht zu Lasten des Klägers.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren Meldetermine aus 2009 und 2010, mithin aus einer Zeit, die mindestens fünf Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor fünf Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Aufgrund der eingetretenen Sanktion war der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 teilweise aufzuheben (§ 48 SGB X) und im Änderungsbescheid vom 13.01.2010 für die Monate Februar bis April 2010 eine 10 %ige Minderung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.
b) Sanktionsbescheid vom 09.02.2010
Mit Bescheid vom 09.02.2010 hat der Beklagte eine weitere Sanktion festgesetzt, hierbei jedoch verkannt, dass eine Überlappung von Sanktionszeitraumen nach der alten Rechtslage nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Dementsprechend hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben.
Im Übrigen ist der Sanktionsbescheid nicht zu beanstanden. Es wird auf die Ausführungen im Urteil der ersten Instanz verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
c) Sanktionsbescheid vom 28.04.2010
Der Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Leistungsminderung um 30 % im Zeitraum 01.06 bis 31.08.2010 ), der in Bezug auf den Monat Juni 2010 Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 1202/10 geworden ist und den Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 betrifft, ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG im Verfahren S 7 AS 3434/14 verwiesen. Aufgrund der eingetretenen Sanktion hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 gem. § 48 SGB X teilweise in Bezug auf Juni 2010 aufgehoben und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010).
Nachdem der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 aufgehoben worden war, hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2010 (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011) zutreffend die Minderung der Leistung für Juni 2010 auf 20 % (vorher 30 %) reduziert.
II. Höhe der Alg II - Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010
Auch in Bezug auf den Bewilligungsabschnitt Juli 2010 bis September 2010 sind die Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden. In diesem Zeitraum sind folgende Bescheide Gegenstand der Klage, die die Höhe der Leistung betreffen:
- Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010) betreffend die Sanktion in Höhe von 30 % für Juli und August 2010, abgeändert durch Bescheid vom 26.11.2010 (nur noch Sanktion für Juli und August in Höhe von 20 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010; Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011), - Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 über Leistungen vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010), Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (für Juli und August nur noch Minderung um 20 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011), - Bescheid vom 06.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010) bzgl. Nachzahlung Nebenkosten.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Alg II-Leistungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dem Kläger stand wieder ein Regelbedarf in Höhe von 359 EUR zu, der wegen des Sanktionsbescheides vom 28.04.2010 (s.o.) zunächst für die Monate Juli und August 2010 um 30 % zu mindern war. Diese Minderung wurde durch Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (Widerspruchsbescheid 12.01.2011) auf 20 % reduziert, nachdem der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 aufgehoben worden war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Eine weitere Minderung aufgrund Sanktionsbescheids vom 28.06.2010 (Sanktion von 40 % im Zeitraum August bis Oktober 2010, Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010) erfolgte nicht, da dieser Sanktionsbescheid vom Beklagten zeitgleich aufgehoben wurde (vgl. Bl. 1140 Band 5 der V-Akten).
Nicht beschwert ist der Kläger dadurch, dass der Beklagte lediglich für drei statt sechs Monate Leistungen bewilligt hat. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist mit Bescheid vom 23.09.2010 eine Weiterbewilligung (nunmehr über sechs Monate) erfolgt, sodass sich die Beschränkung auf drei Monate nicht mehr auswirkt. Es besteht damit kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 16.07.2010 und Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate.
Sofern der Kläger die Kostenübernahme für einen Aktenvernichter als Mehrbedarf begehrt, besteht dieser Anspruch nicht. Da der entsprechende Antrag am 25.08.2010 gestellt wurde (Bl. 1214 Band 6 der V-Akten), ist der Bewilligungsabschnitt Juli bis September 2010 betroffen. Wie oben bei den Praxisgebühren bereits ausgeführt, gab es die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht, doch konnte ein solcher Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützt werden (vgl. hierzu ausführlich Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 63 f.). Bei einem Aktenvernichter handelt es sich jedoch um keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und dient er auch nicht der Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, sondern ist ein (einmalig anfallender) verzichtbarer Luxusgegenstand, auf den kein Anspruch besteht.
Ein Anspruch auf höhere KdUH (Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung) im Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 ist zu verneinen. Nebenkostennachzahlungen sind einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs.1 SGB II, die, soweit die Nachforderung in einer Summe fällig wird, als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R m.w.N., Juris). Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16.07.2010 (Bl. 1127 Band 5 der V-Akten) für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hat und die Betriebskostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Da der genannte Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 Gegenstand des (verbundenen) Verfahrens L 9 AS 3432/14 ist, ist gemäß § 96 SGG auch dieser hier angefochtene Ablehnungsbescheid vom 06.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 Gegenstand des Verfahrens L 9 AS 3432/14.
Hier kommt eine Erstattung der vom Kläger beantragten Nebenkosten nicht in Betracht. Dieser hat beim Beklagten eine Nebenkostenabrechnung vom 28.07.2010 eingereicht, aus der sich eine Nebenkostenhöhe von 1365,77 EUR ergibt, von der noch 354,77 EUR offen seien (Bl. 105 der KdU-Teilakte zu Band 6 der V-Akten). Da jedoch der Beklagte für 2009 bereits 1288,56 EUR an Abschlägen bezahlt hat und die Kosten für die Warmwasserbereitung, die bereits in der Regelleistung enthalten sind, nicht als Nebenkosten geltend gemacht werden können, reduziert sich der Gesamtbetrag der Nebenkosten um 162,26 EUR (vgl. M. Heizkosten - und Warmwasserkosten-Abrechnung Bl. 107 der KdU-Teilakte zu Band 6 der V-Akten) auf 1203,51 EUR und liegt damit unter dem Betrag, den der Beklagte bereits übernommen hat. Dass die Kaltmiete im Jahr 2009 höher war als bisher gezahlt, wie der Kläger in seinem Widerspruch angegeben hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Mietbescheinigung vom 23.12.2009 (Bl. 78 des KdU-Unterordners, Band 6 der V-Akten) eine Kaltmiete seit 2008 in Höhe von 335 EUR.
Die Berufung war somit im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen erfolglos geblieben ist. Dass der Beklagte für zwei Monate die 10 %ige Leistungsminderung aufgrund einer Sanktion im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (Sanktionsbescheid vom 09.02.2010), fällt angesichts der Vielzahl angefochtener Bescheide nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Kostenquotelung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen sowie die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 bzw. 01.07.2010 bis 30.09.2010.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbstständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH). Seit 1987 bewohnt der Kläger eine etwa 50 Quadratmeter große Wohnung, die voll möbliert ist. Der Mietzins hierfür betrug ausweislich der Mietbescheinigungen ab dem 01.01.2005 290,00 EUR zzgl. 55,00 EUR Nebenkosten (Bl. K2 des Unterordners KdU, Band 4 der V-Akten), ab 2008 310,00 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von 96,00 EUR (Bl. 19 des Unterordners KdU in Band 4 der V-Akten), ab 2009 335,00 EUR zzgl. 102,26 EUR Nebenkosten (Bl. 78 Unterordner KdU, Band 6 der V-Akten).
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden. Hierzu trug er u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 kam der Kläger nicht nach. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem bestehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z.B. an einem Herzinfarkt zu leiden. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger im Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Am 25.11.2009 (Bl. 800 Band 4 der V-Akten) stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung des ALG II ab dem 01.01.2009 und gab hierbei in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse) an, seine selbstständige Tätigkeit ruhe und er beziehe deshalb kein Einkommen. Gleiches erklärte er in der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft), worin er ergänzte, die selbstständige Tätigkeit ruhe seit 2009 (Bl. 809 ff. Band 4 der V-Akten).
Mit Bescheid vom 17.12.2009 (Bl. 837 Band 4 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorläufig in Höhe von monatlich 669,00 EUR (Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, KdUH in Höhe von 310,00 EUR). Als Begründung für die Vorläufigkeit wurde angegeben, eine abschließende Entscheidung über die Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Kläger solle daher den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit u. a." verwenden. Die KdUH würden vorläufig in Höhe von 310,00 EUR monatlich bewilligt, bis der Kläger die angeforderten Unterlagen (vgl. Bl 842 Band 4 der V-Akten: Mietbescheinigung, Nachweise über Versicherungen etc.) vorlege.
Gegen die unvollständige Mietkostenübernahme legte der Kläger mit Schreiben vom 28.12.2009 Widerspruch ein (Bl. 76 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten) mit der Begründung, die Belege zu den Nebenkosten für Wasser, Versicherung, Grundsteuer und Heizung in Höhe von 102,26 EUR pro Monat lägen dem Beklagten bereits seit der letzten Nebenkostenabrechnung 2008 vor. Außerdem legte der Kläger eine Mietbescheinigung 2010 vor (Bl. 78 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten), wonach er eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 437,26 EUR ab dem 01.01.2008 zahlt. Die Höhe der monatlichen Kaltmiete betrage 335,00 EUR, die Nebenkosten fielen in Höhe von 102,26 EUR an (Bl. 79 a.a.O.). Neben Kosten für Kaltwasser/Abwasser, Wohnungsversicherung, Grundsteuer falle ein Betrag von 863,64 EUR für Warmwasser und Heizung an, woraus sich insgesamt Nebenkosten in Höhe von 1.227,15 EUR errechneten (monatlich 1.227,15 EUR: 12 = 102,26 EUR). Dieser Berechnung angefügt war eine Heizkosten und Warmwasserkostenabrechnung der Firma M. für den Zeitraum vom 29.01.2008 bis 28.01.2009, wonach in Bezug auf das Warmwasser Verbrauchskosten in Höhe von 135,28 EUR anfielen (Bl. 80 der KdU-Unterakte, Band 6 der V-Akten).
Mit Schreiben vom 19.11.2009 (Bl. 859 Band 4 V-Akten) lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 09.12.2009, 09:00 Uhr ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein ALG II um 10 % der für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt. Auf die weitere Rechtsfolgenbelehrung (Bl. 860 Band 4 der V-Akten) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 06.12.2009 (Bl. 857 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger Widerspruch gegen das Einladungsschreiben ein.
Nachdem der Kläger den Meldetermin am 09.12.2009 nicht wahrgenommen hatte, gab der Beklagte ihm mit Schreiben vom 10.12.2009 Gelegenheit, sich zu den Gründen für das Nichterscheinen zu äußern, ehe über eine Absenkung des ALG II entschieden werde.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 894 Band 4 der V-Akten) lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 29.12.2009 um 11:00 Uhr ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein Arbeitslosengeld um 10 % der maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt. Nachdem der Kläger auch zu diesem Meldetermin nicht erschienen war, erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2010 (Bl. 892 Band 4 der V-Akten) die Anhörung zur geplanten Absenkung des ALG II.
Mit Bescheid vom 07.01.2010 (Bl. 864 Band 4 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Nichterscheinens zum Meldetermin am 09.12.2009 das ALG II für die Zeit vom 01.02.10 bis 30.04.2010 monatlich um 10 % des maßgebenden Regelleistung ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 35,90 EUR monatlich ergebe. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 werde gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 11.01.2010 (Bl. 904 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger sowohl Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 07.01.2010 als auch gegen das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 ein. Er habe sich persönlich gemeldet und seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Im Übrigen würden weiterhin medizinische psychische Gründe gelten.
Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2010 bis 31.01.2010 sowie für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 Alg II in Höhe von insgesamt 784,99 EUR (Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR zzgl. KdUH in Höhe von 425,99 EUR) und für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von nur 749,09 EUR wegen des Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen in Höhe von 35,90 EUR monatlich. Die Vorläufigkeit der Festsetzung wurde damit begründet, eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit feststünden. In Bezug auf die KdUH wurde ausgeführt, die Nebenkosten könnten nicht in voller Höhe übernommen werden, weil eine Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung enthalten sei. Somit seien Kosten in Höhe von 1.227,15 EUR abzüglich Warmwasserkosten von 135,28 EUR berücksichtigt worden (1.091,87: 12 Monate = 90,99 EUR). Ergänzend wurde dargelegt, die bei den KdUH berücksichtigten Nebenkostenpauschalen würden nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung übernommen. Ob ein Anspruch in der vorläufig übernommenen Höhe bestehe, könne erst nach Vorlage der Jahresabrechnung festgestellt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2010 (Bl. 900 Band 4 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Nichterscheinens des Klägers zum Meldetermin am 29.12.2009 ALG II für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 monatlich um 20 % ab, woraus sich eine Absenkung in Höhe von 71,80 EUR monatlich errechne. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 werde insoweit nach § 48 SGB X aufgehoben.
Mit Schreiben vom 10.02.2010 (Bl. 915 Band 4 der V-Akten) legte der Kläger sowohl gegen den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2010 Widerspruch ein. Beim mündlichen Termin und zur Klärung medizinischer psychischer Fragen stehe ihm ein Anwalt/Rechtsbeistand/Zeuge zu, dessen Kosten vom Beklagten zu tragen seien. Die Abzugskosten für Warmwasser dürften 6,22 EUR pro Monat nicht übersteigen (Bundessozialgericht B 14/7B AS 64/06 R, 2008).
Mit Schreiben vom 12.02.2010 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Müllkosten in Höhe von 108,00 EUR, die der Beklagte am 19.02.2010 an den Kläger überwies (Bl. 53 ff. LSG - Akte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 3248/2009, Bl. 920 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Einladung vom 19.11.2009 mit der Begründung zurück, der Kläger sei nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, sich persönlich beim Beklagten zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn er hierzu aufgefordert werde. Um eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gewährleisten zu können, sei es erforderlich, mit dem Kläger persönlich zu erörtern, welche Maßnahmen nötig seien, um gegebenenfalls vorhandene Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu vermindern. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 99/2010, Bl. 923 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Einladung vom 17.12.2009 zurück.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 (W 100/2010, Bl. 926 Band 4 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.12.2009 (Bewilligung der Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 20.06.2010) - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 13.01.2010, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei - zurück. Als Begründung führte er aus, der Kläger sei zwei Aufforderungen, zu Meldeterminen zu erscheinen, nicht nachgekommen, ohne einen wichtigen Grund vorweisen zu können. § 31 Abs. 2 SGB II bestimme, dass das ALG II in einer ersten Stufe um 10 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, wenn er einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder beim ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkomme und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Nachdem der Kläger beiden Meldeaufforderungen nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für die Absenkung des ALG II um 10 % erfüllt, woraus sich ein Absenkungsbetrag in Höhe von 35,90 EUR monatlich für jeweils beide Sanktionszeiträume ergebe, da es sich nicht um ein wiederholtes Meldeversäumnis gehandelt habe. Die Sanktion für das Meldeversäumnis vom 09.12.2009 umfasse die Kalendermonate Februar 2010 bis April 2010, die Sanktion für das Meldeversäumnis vom 29.12.2009 die Kalendermonate März bis Mai 2010. In Bezug auf die KdUH führte der Beklagte aus, die Ausgaben für die Warmwasseraufbereitung könnten bei der Erstattung der Kosten nicht berücksichtigt werden, da sie in der Regelleistung enthalten seien. Da die Verbrauchskosten für die Warmwasseraufbereitung im Abrechnungszeitraum 135,28 EUR betrügen, seien diese von der Gesamtsumme der Warmwasser- und Heizkosten in Abzug zu bringen.
Mit drei getrennten weiteren Widerspruchsbescheiden vom 22.02.2010 verwarf der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 07.01.2010 (Sanktionsbescheid, Absenkung der Regelleistung vom 01.02.2010 bis 30.04.2010; Widerspruchsbescheid W 146/2010, Bl. 932 Band 4 der V-Akten), den Bescheid vom 09.02.2010 (Sanktionsbescheid, Absenkung der Regelleistung vom 01.02.2010 bis 30.04.2010; Widerspruchsbescheid W 559/2010, Bl. 938 Band 4 der V-Akten) sowie gegen den Bescheid vom 13.01.2010 (vorläufige Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010, Widerspruchsbescheid W 560/2010, Bl. 941 Band 4 der V-Akten) jeweils als unzulässig mit der Begründung, die genannten Bescheide seien nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 geworden.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag (W 147/2010, Bl. 935 Band 4 der V-Akten) verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 als unzulässig, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handele.
Am 15.02.2010 stellte der Kläger beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Sanktionen und schlagartig höhere Kostenabzüge von Warmwasser (Änderungsbescheid vom 13.01.2010), die willkürlich und rechtswidrig seien (S 7 AS 917/2010 ER). Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 19.03.2010 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 07.05.2010 als unstatthaft verworfen (Beschwerdewert von 143,90 EUR, L 9 AS 1559/10 ER–B).
Am 26.02.2010 hat der Kläger gegen sämtliche am 22.02.2010 ergangenen Widerspruchsbescheide Klage erhoben (S 7 AS 1202/10) und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Letzterer ist mit Beschluss vom 18.03.2010 (S 7 AS 1203/10 ER) abgelehnt worden. Die Beschwerde beim LSG ist erfolglos geblieben (L 12 AS 1597/10 B). Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, wegen der Vielzahl der Existenzbedrohungen, Nötigungen (Mobbing) und Kürzungen sehe er sich psychisch nicht in der Lage, sein Recht ohne anwaltliche Rechtshilfe und Rechtsbeistand (Zeuge) wahrzunehmen. Dem Beklagten sei bekannt, dass er aus medizinischen psychischen Gründen und wegen psychosomatischer Beschwerden nicht vermittlungsfähig sei. Gerichtsakten bewiesen, dass der Beklagte diesbezüglich seit Jahren nicht auf die Anträge des Klägers reagiert habe. Der ALG II-Regelsatz sei menschenunwürdig. Experten hätten bereits vor Jahren Regelsätze zwischen 630,00 EUR und 850,00 EUR errechnet.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation am 25.02.2010 um 12:00 Uhr ein (Bl. 954 Band 4 der V-Akten). Hiergegen erhob der Kläger am 24.02.2010 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 (W736/10, Bl. 996 Band 5 der V-Akten) zurückwies. Nachdem der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2010 (Bl. 958 Band 5 der V-Akten) nach erfolgter Anhörung des Klägers (Bl. 952 Band 4 der V-Akten) das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 monatlich um 20 % ab und hob insoweit den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 gemäß § 48 SGB X auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 (W1150/10, Bl. 1007 Band 5 der V-Akten) zurück. Mit Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1328 Band 6 der V-Akten) wurde dieser Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 später wieder aufgehoben (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011, Bl. 1343 Band 6 der V-Akten).
Einen Antrag des Klägers auf Rückerstattung von Portokosten (Antrag vom 10.03.2010, Bl. 979 Band 4 V-Akten) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2010 ab, da es sich um einen einmaligen Bedarf handle, der von der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II umfasst werde (Bl. 985 Bd. 5 V-Akten), so dass eine Erstattung nach § 23 SGB II ausscheide.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 erfolgte eine weitere Einladung des Klägers zu einem Termin am 01.04.2010 um 11:30 Uhr, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen (Bl. 1020 Band 5 der V-Akten). Gegen diese Einladung legte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2010 Widerspruch ein (Bl. 983 a Band 5 der V-Akten), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 (W1149/10, Bl. 1004 Band 5 der V-Akten) zurückwies, da sie nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III rechtmäßig gewesen sei.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 (W737/10, Bl. 999 Band 5 der V-Akten) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Erstattung von Praxisgebühren und der Übernahme von Psychotherapiekosten (Bescheid vom 19.02.2010, Bl. 915 Band 4 der V-Akten) mit der Begründung zurück, eine darlehensweise Leistung gem. § 23 Abs. 1 SGB II scheide aus, weil es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes handele. Eine Übernahme als Sonderbedarf gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 scheide aus, da keine atypische Lebenslage vorliege. Eine Psychotherapie sei von der Krankenkasse zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 28.04.2010 (Bl. 1026 Band 5 der V-Akten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 (W 1789/2010, Bl. 1093 Band 5 der V-Akten) senkte der Beklagte wegen des Meldeversäumnisses am 01.04.2010 das ALG II für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich um 30 % ab und hob den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 insoweit auf mit der Begründung, der Kläger sei wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.
Nachdem in dem Verfahren S 7 AS 6853/10 (Berufungsverfahren L 9 AS 3440/14) aufgrund eines gerichtlichen Hinweises ein Anerkenntnis u.a. mit dem Inhalt ergangen war, der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2010 werde aufgehoben, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1328 Band 6 der V-Akten) dieses Anerkenntnis um, hob den Bescheid vom 19.03.2010 auf und verfügte mit weiterem Bescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1329 Band 6 der V-Akten), dass die Sanktion aus dem Bescheid vom 28.04.2010 für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.08.2010 nur noch 20 % betrage. Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.01.2011 als unzulässig, weil die Bescheide gem. § 96 SGG Gegenstand der Klageverfahren S 7 AS 1202/10 und S 7 AS 4795/10 geworden seien (Bl. 1343 und 1345 Band 6 der V-Akten).
Im Bescheid vom 13.01.2010 hatte der Beklagte den Kläger um Vorlage des Vordrucks "abschließende Angaben aus selbstständiger Tätigkeit" gebeten und mit Schreiben vom 23.02.2010 (Bl. 950 Band 4 der V-Akten) ergänzend Belege über die Betriebsausgaben und Einnahmen sowie Kontoauszüge für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 verlangt. Eine Erinnerung an diese Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte mit Schreiben vom 06.04.2010 (Bl. 984 Band 5 der V-Akten) sowie mit Schreiben vom 04.05.2010 (Bl. 1033 Band 5 der V-Akten, Vorlage von Kontoauszügen). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 1034 Band 5 der V-Akten) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1790/10, Bl. 1097 Band 5 der V-Akten) als unzulässig zurück, da es an einer Regelung fehle.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Kläger zu einer psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 eingeladen (Bl. 1075 Band 5 der V-Akten). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1791/10, Bl. 1100 Band 5 der V-Akten) zurück.
Nachdem der Kläger den Termin zur psychologischen Untersuchung am 26.05.2010 nicht wahrgenommen hatte, gab der Beklagte ihm mit Schreiben vom 27.05.2010 (Bl. 1072 Band 5 der V-Akten) Gelegenheit, sich zu einer Sanktion zu äußern. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 zurück (W1846/2010, Bl. 1104 Band 5 der V-Akten). Mit Bescheid vom 28.06.2010 (Bl. 1084 Band 5 V-Akten) senkte der Beklagte aufgrund des versäumten Untersuchungstermins ALG II für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 monatlich um 40 % und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1791/10, Bl. 1100 Band 5 der V-Akten) zurück, da aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers erhebliche Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit bestünden und folglich auch am Vorliegen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die Einladung sei somit berechtigt gewesen.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 7 AS 3901/10 ER) hob der Beklagte den Bescheid vom 28.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 auf (Schriftsatz vom 16.07.2010, Bl. 1140 Band 5 V-Akten).
Gegen alle neun Widerspruchsbescheide vom 15.04.2010, 16.04.2010 sowie 06.07.2010 hat der Kläger am 29.07.2010 Klage erhoben (S 7 AS 4614/10) mit der Begründung, die Rechtsfolgenbelehrungen entsprächen nicht den strengen Anforderungen, die das BSG an den Inhalt einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung stelle. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 ergebe sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion. Der ALG II Regelsatz sei menschenunwürdig, Experten hätten bereits vor Jahren Regelsätze zwischen 630,00 EUR und 850,00 EUR errechnet.
Mit Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 (Bl. 1127 Band 5 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010 vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 677,29 EUR (Regelleistung 359,00 EUR, KdUH 425,99 EUR, Minderung aufgrund von Sanktionen 107,70 EUR [vgl. Bescheid vom 28.04.2010] für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2010 und ohne Sanktion für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.09.2010 in Höhe von 784,99 EUR).
Mit Schreiben vom 02.08.2010 (Bl. 104 der KdU-Unterakte zu Band 6 der V-Akten) beantragte der Kläger die Kostenübernahme bzw. Erstattung einer Mietnebenkostenabrechnung 2009 i.H.v. 354,77 EUR. Beigefügt war eine Mietnebenkostenabrechnung der Vermieter, wonach insgesamt Nebenkosten in Höhe von 1365,77 EUR angefallen seien, wovon bisher 1011,00 EUR an Abschlägen bezahlt worden seien (Restbetrag 354,77 EUR). Die Übernahme dieses Restbetrages lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2010 (Bl. 110 der KdU-Teilakte Band 6 der V-Akte) mit der Begründung ab, der Jahresbetrag in Höhe von insgesamt 1365,77 EUR abzgl. der Warmwasserkosten in Höhe von insgesamt 162,26 EUR, der Kontoführungskosten in Höhe von 8,90 EUR und der Gebäudeversicherung in Höhe von 22,75 EUR ergebe den anzuerkennenden Jahresbetrag von 1171,86 EUR. Für das Jahr 2009 seien bereits Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1230,24 EUR erstattet worden. Außerdem habe der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 58,32 EUR für die nachträgliche Bewilligung der Gebäudeversicherung erhalten. Aufgrund dessen ergebe sich kein zu übernehmender Betrag. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 (W 2496/2010, Bl. 1264 Band 6 der V-Akte) zurück. Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2010 Klage erhoben (S 7 AS 6853/10), die erfolglos geblieben ist (Urteil vom 23.05.2014). Gegen das abweisende Urteil ist das Berufungsverfahren anhängig (L 9 AS 3440/14).
Weiterhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 (Bl. 1214 Band 6 der V-Akte) einen leistungsfähigen Aktenvernichter, um die über Jahre angewachsenen Massen an Papiermüll (Schriftverkehr ARGE, GEZ, Gericht etc.) datengeschützt entsorgen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2010 (Bl. 1217 Band 6 der V-Akten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 (W 2743/2010, Bl. 1260 Band 6 der V-Akte) mit der Begründung ab, bei einem Aktenvernichter handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes und er gehöre auch nicht zur existentiellen Grundversorgung. Im Übrigen könnten Dokumente auch mit den Händen oder einer Schere vernichtet werden. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und 3 SGB II (in der damaligen Fassung) lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger Klage eingereicht (S 7 AS 6853/10), die mit Urteil vom 23.05.2014 abgewiesen worden ist. Das Berufungsverfahren ist unter dem Az. L 9 AS 3440/14 anhängig.
Am 23.09.2010 erging ein weiterer Bewilligungsbescheid, wonach ab dem 01.10.2010 bis 31.12.2010 Leistungen in Höhe von 641,39 EUR (Regelleistung 359 EUR, KdUH 425,99 EUR Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 143,60 EUR), vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von 784,77 EUR (ohne Sanktionen) bewilligt wurden (Bl. 1250 Band 6 der V-Akten).
Da der Kläger versäumt hatte, Nachweise über seine selbstständige Tätigkeit vorzulegen, setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 19.07.2010 die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 (Bl. 1147 Band 5 der V-Akten) und für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bl. 1148 Band 5 der V-Akten) endgültig fest und forderte wegen geschätzten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 180,00 EUR monatlich für jeden Monat des Bewilligungszeitraums 64,00 EUR zurück, sodass sich eine Erstattungsforderung von zweimal 384,00 EUR errechnete.
Den sowohl gegen den Bescheid vom 16.07.2010 (Bewilligungsbescheid vom 01.07.2010 bis 30.09.2010) als auch gegen die Bescheide vom 19.07.2010 (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches für 2009 und Erstattung von Leistungen) gerichteten Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29.07.2010 (W 2227/2010, Bl. 1153 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 16.07.2010; W 2228/2010, Bl. 1158 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 19.07.2010, Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009; W 2229/2010, Bl. 1165 Band 5 der V-Akten bzgl. Bescheid vom 19.07.2010, Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010) zurück.
Am 05.08.2010 hat der Kläger Klage beim SG erhoben (S 7 AS 4795/10) sowohl gegen die Widerspruchsbescheide vom 29.07.2010 (endgültige Festsetzung für Leistungen aus 2009 und Erstattungsforderung) als auch gegen den Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010), der zeitgleich Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 7 AS 4614/10 gewesen war (s.o.). Als Begründung hat er angeführt, die Weiterbewilligung solle für sechs Monate sichergestellt werden, weil Mutmaßungen/Unterstellungen keine Rechtsgrundlage für kürzere Bescheide seien. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und warte noch immer auf die Bescheide des psychologischen Dienstes. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 ergebe sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion. Die Rückforderung in Höhe von 768,00 EUR sei ein auf Lügen, Mutmaßung und Unterstellung basierender Erpressungsbescheid ohne Beweise. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergäben sich keine Beweise für gewerbliche Einnahmen 2009 und 2010. Die Freibeträge seien zu 100 % ungenutzt, sodass kein Grund für ungemeldete Einnahmen bestünde.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 hat der Beklagte im Verfahren S 7 AS 4795/10 folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
1. Die Absenkung des Alg II wird im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 auf 20 % der Regelleistung, d.h. auf 71,80 EUR monatlich reduziert. Der Bescheid vom 28.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 wird diesbezüglich teilweise aufgehoben. 2. Im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.08.2010 werden Leistungen in Höhe von 713,19 EUR monatlich bewilligt. Der Bescheid vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 wird diesbezüglich teilweise aufgehoben und der Kläger erhält einen Änderungsbescheid. 3. Der Kläger erhält eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 i.H.v. insgesamt 107,70 EUR.
Mit Änderungsbescheiden vom 26.11.2010 (Bl. 1328, 1329 Band 6 der V-Akten, Widerspruchsbescheide vom 12.01.2011, Bl. 1343 ff. Band 6 der V-Akten) hat der Beklagte die Leistungen ab dem 01.05.2010 bis 31.08.2010 neu berechnet. Auf den Inhalt dieser Bescheide wird Bezug genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014 hat der Beklagte (ebenfalls im Verfahren S 7 AS 4795/10) folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
1. Der Bescheid vom 19.07.2010 (Bl. 1147) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 (Bl. 1158, W 2228/10) wird abgeändert und für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 die monatliche Leistung auf 768,45 EUR festgesetzt und die geltend gemachte Erstattung aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 19.07.2010 (Bl. 1148) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 (Bl. 1165, W 2229/10) wird abgeändert und die Leistung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 endgültig auf monatlich 776,31 EUR festgesetzt und aufgehoben, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG im Verfahren S 7 AS 1202/10 die Klage abgewiesen. Die Absenkung der Regelleistung durch Bescheid vom 13.01.2010 für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 sei gemäß § 31 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei trotz Kenntnis der Aufforderung vom 19.11.2009 zum Meldetermin am 09.12.2009 nicht erschienen. Die Meldeaufforderung sei rechtmäßig gewesen, da die Besprechung des Bewerberangebots bzw. der beruflichen Situation der Vermittlung in Arbeit dienten. Damit liege eine Einladung zu einem nach § 309 Abs. 2 SGB II zulässigen Meldezweck vor. Der gegen die Einladung gerichtete Widerspruch des Klägers habe keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 4 SGB II). Ein wichtiger Grund für die Versäumung des Meldetermins stehe dem Kläger nicht zur Seite. Nachweise über seine psychische Erkrankung habe er nicht vorgelegt. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fehlten. Selbst wenn der Kläger erkrankt sein sollte, könne eine Besprechung mit dem Arbeitsvermittler des Beklagten sinnvoll sein, da unter Umständen auch die berufliche Widereingliederung des Klägers durch den Beklagten als Rehabilitationsträger gefördert werden könne. Da sich der Kläger in der Vergangenheit auch geweigert habe, den Untersuchungstermin beim psychologischen Dienst wahrzunehmen und auch keine entsprechenden Befundberichte eingereicht worden seien, sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nachvollziehbar. Das später vorgelegte Attest von Dr. S. vom 07.06.2011 ändere hieran nichts, da hieraus nicht der Schluss zu ziehen sei, dass es dem Kläger unmöglich wäre, einen Meldetermin bei dem Beklagten wahrzunehmen. Da der Kläger ausreichend über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens belehrt worden sei und auch der Sanktionszeitraum zutreffend festgelegt worden sei, stelle der Bescheid vom 07.01.2010 die Absenkung für die Zeit ab dem 01.01.2010 für die Dauer von 3 Monaten rechtmäßig fest. Die mit Bescheid vom 09.02.2010 festgestellte Sanktion sei nach der Reduzierung im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 auf eine 10 %ige Absenkung ebenfalls rechtmäßig, da auch hier der Kläger einer Einladung vom 17.12.2009 zum 29.12.2009 erneut keine Folge geleistet habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund angegeben zu haben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, da im Rahmen der KdUH Kosten für die Warmwasseraufbereitung, die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II bereits in der Regelleistung enthalten seien, nicht berücksichtigungsfähig seien. Da sich vorliegend exakt feststellen lasse, welcher Betrag der Gaskosten auf die Heizung und welcher auf die Warmwasserbereitung entfalle, müsse dieser Betrag in Höhe von 135,28 EUR von der Nebenkostenvorauszahlung abgezogen werden, sodass insgesamt monatlich die KdUH in Höhe von 425,99 EUR berücksichtigungsfähig seien. Diesen Betrag habe der Beklagte zutreffend im Änderungsbescheid vom 13.01.2010 berücksichtigt. Die drei Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 07.01.2010 sowie 09.02.2010 sowie des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 seien rechtmäßig, da diese Bescheide nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.12.2009 geworden seien, sodass ein weiterer Widerspruch unzulässig gewesen sei. Die Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 hinsichtlich der Einladungen vom 19.11.2009 sowie 17.12.2009 habe ebenfalls keinen Erfolg, da sich die Meldeaufforderungen bereits erledigt hätten. Im Übrigen seien diese Meldeaufforderungen auch rechtmäßig gewesen. Auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.10.2010 in Bezug auf das Anhörungsschreiben vom 05.01.2010 sei unbegründet, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt handle und somit ein Widerspruch nicht möglich sei.
Weiterhin hat das SG mit Urteil vom 23.05.2014 im Verfahren S 7 AS 4614/10 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.04.2010 sowie 16.04.2010 sei aufgrund der Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig. Der Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 in der Fassung der Bescheide vom 26.11.2010 sei rechtmäßig, da der Kläger trotz der Meldeaufforderung vom 17.03.2010 nicht zum Meldetermin am 01.04.2010 erschienen sei und die Meldeaufforderung rechtmäßig gewesen sei im Sinne des § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Da der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden sei und ein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen nicht vorliege, habe der Beklagte die Absenkung der Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.06.2010 für die Dauer von drei Monaten rechtmäßig festgestellt. Auch der Absenkungsbetrag von 20 % sei korrekt, da mit Bescheid vom 07.01.2010 und Bescheid vom 09.02.2010 jeweils bereits eine 10%-ige Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses verfügt worden sei. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1790/2010) in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Klägers sei unzulässig, da es sich bei einer Aufforderung zur Mitwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Auch die Klage gegen die Einladung zum psychologischen Dienst vom 12.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 sei unzulässig, da sich die Einladung wegen Zeitablaufs erledigt habe. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 (W1846/2010) in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anhörung vom 27.05.2010 sei unbegründet, da ebenfalls ein Verwaltungsakt nicht vorliege.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG im Verfahren S 7 AS 4795/10 den Beklagten gemäß seinem Teilanerkenntnis vom 23.05.2014 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der endgültigen Festsetzung und teilweisen Rückforderung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Hinsichtlich des Bescheides vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2010 begehre der Kläger die Gewährung von Leistungen für sechs statt drei Monate. Nachdem mit Bescheid vom 23.09.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 Leistungen bewilligt worden seien, habe sich der Antrag des Klägers erledigt. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 richte, sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da diese Bescheide bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 4614/10 seien.
Gegen diese Urteile des SG (und gegen zehn weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufungen beim LSG eingelegt, die unter den Aktenzeichen L 9 AS 3432/14 (S 7 AS 1202/10), L 9 AS 3434/14 (S 7 AS 4614/10) sowie L 9 AS 3501/14 (S 7 AS 4795/10) geführt werden und mit Verbindungsbeschluss vom 18.06.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Sämtliche Berufungen des Klägers sind - mit identischem Wortlaut - damit begründet worden, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten aus Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 9 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen. Auf die weitere ausführliche Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 (S 7 AS 1202/10, S 7 AS 4614/10) aufzuheben bzw. abzuändern (S 7 AS 4795/10), 2. den Bescheid des Beklagten 17. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Februar 2010 (Praxisgebühr/Psychotherapiekosten) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, 3. den Sanktionsbescheid vom 7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2010 aufzuheben, 4. den Sanktionsbescheid vom 9. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2010 auch in Bezug auf Mai 2010 aufzuheben, 5. den Bescheid vom 16. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 6. August 2010 (Nebenkosten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2010 zu gewähren sowie ihm für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, 6. den Sanktionsbescheid vom 28. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 26. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben,
7. hilfsweise das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 (Sanktion März bis Mai 2010) in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegten und auch sonst zulässigen Berufungen sind nicht begründet.
Nicht mehr Gegenstand der Berufungen sind ausweislich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des Klägerbevollmächtigten die gegen die Einladungsschreiben, Anhörungsschreiben, Anforderung von Unterlagen sowie Untersuchungsaufforderung gerichteten Anfechtungsklagen des Klägers sowie die (ohnehin schon aufgehobenen) Sanktionsbescheide vom 19.03.2010 und 28.06.2010 (Widerspruchsbescheide vom 16.04.2010 und 06.07.2010).
I. Höhe der Alg II - Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010
Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 sind folgende Bescheide Gegenstand der Klage, die die Höhe der Leistung betreffen:
- Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 (Widerspruchsbescheid 22.02.2010), - Sanktionsbescheid vom 07.01.2010, durch den der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in Bezug auf die Monate Februar bis April teilweise in Höhe von 10 % aufgehoben wurde (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010), - Änderungsbescheid vom 13.01.2010, der die Leistungshöhe in Bezug auf die KdUH abändert (Widerspruchsbescheid 22.02.2010), - Sanktionsbescheid vom 09.02.2010, der die Bewilligung für März bis Mai 2010 teilweise aufhebt in Höhe von 20 % (im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 Reduzierung der Sanktion auf 10 %), im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben; - Bescheid vom 19.02.2010 (Kostenübernahme von Praxisgebühren und Psychotherapie-behandlungen; Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010), - Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 in Bezug auf Juni 2006 (Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30 % vom 01.06.2010 bis 31.08.2010), der die Bewilligung vom 13.01.2010 teilweise aufhebt (Widerspruchsbescheid 06.07.2010, Änderungsbescheid 26.11.2010, Widerspruchsbescheid 12.01.2011), - Änderungsbescheid vom 26.11.2010 betreffend Leistungsbewilligung Juni 2010 (Minderung nur noch um 20 % statt 30 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011).
Sämtliche soeben angegebenen Bescheide sind Gegenstand des ursprünglichen Berufungsverfahrens L 9 AS 3432/14, das mit den beiden weiteren Berufungsverfahren L 9 AS 3434/14 und L 9 AS 3501/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist.
Die gegen die oben genannten Bescheide gerichtete Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind §§ 19 Abs. 1, 22 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), denn für Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Grundvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SGB II liegen unstreitig vor. Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) sind nicht erfüllt. Der Kläger war in der strittigen Zeit auch in vollem Umfang hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich im streitigen Zeitraum auf 359 EUR und wurde dem Kläger in entsprechender Höhe bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 13.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011). Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Ermittlung der Regelleistung (vgl. Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) führt nicht dazu, dass der Kläger eine höhere Regelleistung verlangen kann. Das Bundesverfassungsgericht konnte gerade nicht feststellen, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge unzureichend sind und sah deshalb den Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen als verpflichtet an, für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II ab 01. Januar 2005 höhere Leistungen festzusetzen. Da die Vorschriften des SGB II weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, steht fest, dass es bei dem im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgesetzten Regelleistungsbetrag bleibt und der Kläger mit seinem Begehren auf höhere Leistungen nicht durchdringen kann (bspw. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010, 1 BvR 395/09; s. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11; beide in Juris). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 den Regelbedarf für alleinstehende Personen auf monatlich 364 EUR festgesetzt, ohne jedoch eine Änderung für die Vergangenheit vorzunehmen.
Soweit der Kläger einen Mehrbedarf geltend macht in Bezug auf psychische Behandlungen und Praxisgebühren, besteht dieser Anspruch nicht (Bescheid vom 19.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid - sofern er einen Mehrbedarf des Klägers ablehnt - gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AS 1202/10 (gerichtet gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 [Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010] ) geworden ist, weil der Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 betroffen ist und ein Mehrbedarf keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand darstellt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R zu § 21 SGB II, Juris). Zwar gab es die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht, doch konnte ein solcher Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützt werden (vgl. hierzu ausführlich Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 63 f.). Hierzu bedürfte es hingegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarfs zu Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1, 3, 4/09). An einem solchen besonderen Bedarf fehlt es, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat. Praxisgebühren treffen nicht nur den Kläger, sondern jeden gesetzlich versicherten Patienten, und Kosten für eine Psychotherapie sind von der Krankenkasse zu zahlen, so dass diesbezüglich schon kein Bedarf des Klägers vorliegt.
Sofern eine Übernahme der beantragten Kosten als Darlehen in Frage kommt, ist die Klage vor dem SG bereits verfristet. Bei einem Darlehen im Sinne des § 23 SGB II a.F. handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Blüggel in Eicher, a.a.O. § 24 Rdnr. 66; Brünner in Münder, SGB II, 3. Auflage 2009. § 23 Rdnr. 48 zur alten Rechtslage), so dass der ablehnende Bescheid des Beklagte vom 19.02.2010, soweit er die Gewährung des Darlehens ablehnt, nicht Gegenstand des Klageverfahrens gem. § 96 SGG geworden ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, war die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2010 verfristet. Auf die Ausführungen des SG wird diesbezüglich verwiesen (S 7 AS 4614/10).
Auch ein Anspruch auf Übernahme von Portokosten besteht nicht (vgl. Bescheid vom 06.04.2010, worin eine darlehensweise Erstattung der Portokosten abgelehnt wird). Sofern dieser Anspruch als Darlehen begehrt wurde, ist er nicht Gegenstand des Verfahrens, weil gegen den Bescheid vom 06.04.2010 kein Widerspruch und auch keine Klage eingereicht worden ist. Sofern er als Mehrbedarf geltend gemacht wird, besteht der Anspruch nicht, da es auch hier - wie bei der Praxisgebühr - an einer atypischen Bedarfslage fehlt.
Der Beklagte hat auch die Höhe der KdUH zutreffend festgesetzt (Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 13.01.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.02.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies ist hier erfolgt: Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat der Beklagte monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 425,99 EUR berücksichtigt und hierbei den Betrag, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, richtigerweise aus den berücksichtigungsfähigen Nebenkosten herausgerechnet, da dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a. F. bereits in der Regelleistung enthalten war (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /11 b AS 15/07 R, in Juris). Der Gesetzgeber hat zwar rückwirkend zum 01.01.2011 durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf entschieden, dass dieser Bedarf nun im Rahmen des § 22 SGB II als Nebenkosten zu berücksichtigen ist bzw. nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Diese Neuregelung entfaltet aber keine Rückwirkung.
Die vom Kläger beantragte Übernahme der Müllgebühren ist erfolgt (vgl. Bl. 53 ff. LSG-Akte).
2. Eintritt von Sanktionen, Teilaufhebung der Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010
a) Sanktionsbescheid vom 07.01.2010
Die vom SG Gotha im Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktionsregelungen (§ 31 a, 31, 31 b SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung) teilt der Senat in Bezug auf die hier streitige Regelung des § 31 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung - jedenfalls wenn wie hier nur Sanktionen in Höhe von 20 % im Raum stehen - nicht. Zwar ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) dem Grunde nach unverfügbar, doch bedarf dieses der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind die vorliegend einschlägigen Regelungen von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst (so zu den Regelungen §§ 31 a, 31, 31 b SGB II vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Terminbericht). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf eine Minderung in Höhe von nur 20 % wie vorliegend. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG kam daher nicht in Betracht.
Wie das SG (S 7 AS 1202/10) zutreffend ausgeführt hat, ist der Sanktionsbescheid des Beklagten vom 07.01.2010 nicht zu beanstanden, da der Kläger einer Einladung zum Meldetermin am 09.12.2009 trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen war und Anfang, Ende und Höhe der Sanktion korrekt festgesetzt worden sind. Diesbezüglich verweist der Senat auf die Ausführungen des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Nicht zu überzeugen vermag der Kläger mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 SGB III verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" irreführend, so dass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet hat, steht dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen zu Seite, weil die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden ist. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis aber geht zu Lasten des Klägers.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren Meldetermine aus 2009 und 2010, mithin aus einer Zeit, die mindestens fünf Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor fünf Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Aufgrund der eingetretenen Sanktion war der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2009 teilweise aufzuheben (§ 48 SGB X) und im Änderungsbescheid vom 13.01.2010 für die Monate Februar bis April 2010 eine 10 %ige Minderung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.
b) Sanktionsbescheid vom 09.02.2010
Mit Bescheid vom 09.02.2010 hat der Beklagte eine weitere Sanktion festgesetzt, hierbei jedoch verkannt, dass eine Überlappung von Sanktionszeitraumen nach der alten Rechtslage nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Dementsprechend hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 den Sanktionsbescheid vom 09.02.2010 in Bezug auf die Monate März und April 2010 aufgehoben.
Im Übrigen ist der Sanktionsbescheid nicht zu beanstanden. Es wird auf die Ausführungen im Urteil der ersten Instanz verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
c) Sanktionsbescheid vom 28.04.2010
Der Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Leistungsminderung um 30 % im Zeitraum 01.06 bis 31.08.2010 ), der in Bezug auf den Monat Juni 2010 Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 1202/10 geworden ist und den Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2010 betrifft, ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG im Verfahren S 7 AS 3434/14 verwiesen. Aufgrund der eingetretenen Sanktion hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13.01.2010 gem. § 48 SGB X teilweise in Bezug auf Juni 2010 aufgehoben und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010).
Nachdem der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 aufgehoben worden war, hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2010 (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011) zutreffend die Minderung der Leistung für Juni 2010 auf 20 % (vorher 30 %) reduziert.
II. Höhe der Alg II - Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010
Auch in Bezug auf den Bewilligungsabschnitt Juli 2010 bis September 2010 sind die Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden. In diesem Zeitraum sind folgende Bescheide Gegenstand der Klage, die die Höhe der Leistung betreffen:
- Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010) betreffend die Sanktion in Höhe von 30 % für Juli und August 2010, abgeändert durch Bescheid vom 26.11.2010 (nur noch Sanktion für Juli und August in Höhe von 20 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010; Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011), - Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 über Leistungen vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010), Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (für Juli und August nur noch Minderung um 20 % wegen Wegfalls des Sanktionsbescheides vom 19.03.2010, Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011), - Bescheid vom 06.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010) bzgl. Nachzahlung Nebenkosten.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Alg II-Leistungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dem Kläger stand wieder ein Regelbedarf in Höhe von 359 EUR zu, der wegen des Sanktionsbescheides vom 28.04.2010 (s.o.) zunächst für die Monate Juli und August 2010 um 30 % zu mindern war. Diese Minderung wurde durch Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (Widerspruchsbescheid 12.01.2011) auf 20 % reduziert, nachdem der Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 aufgehoben worden war. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Eine weitere Minderung aufgrund Sanktionsbescheids vom 28.06.2010 (Sanktion von 40 % im Zeitraum August bis Oktober 2010, Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010) erfolgte nicht, da dieser Sanktionsbescheid vom Beklagten zeitgleich aufgehoben wurde (vgl. Bl. 1140 Band 5 der V-Akten).
Nicht beschwert ist der Kläger dadurch, dass der Beklagte lediglich für drei statt sechs Monate Leistungen bewilligt hat. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist mit Bescheid vom 23.09.2010 eine Weiterbewilligung (nunmehr über sechs Monate) erfolgt, sodass sich die Beschränkung auf drei Monate nicht mehr auswirkt. Es besteht damit kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 16.07.2010 und Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate.
Sofern der Kläger die Kostenübernahme für einen Aktenvernichter als Mehrbedarf begehrt, besteht dieser Anspruch nicht. Da der entsprechende Antrag am 25.08.2010 gestellt wurde (Bl. 1214 Band 6 der V-Akten), ist der Bewilligungsabschnitt Juli bis September 2010 betroffen. Wie oben bei den Praxisgebühren bereits ausgeführt, gab es die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht, doch konnte ein solcher Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützt werden (vgl. hierzu ausführlich Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 63 f.). Bei einem Aktenvernichter handelt es sich jedoch um keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und dient er auch nicht der Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, sondern ist ein (einmalig anfallender) verzichtbarer Luxusgegenstand, auf den kein Anspruch besteht.
Ein Anspruch auf höhere KdUH (Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung) im Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 ist zu verneinen. Nebenkostennachzahlungen sind einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs.1 SGB II, die, soweit die Nachforderung in einer Summe fällig wird, als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R m.w.N., Juris). Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16.07.2010 (Bl. 1127 Band 5 der V-Akten) für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hat und die Betriebskostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Da der genannte Bewilligungsbescheid vom 16.07.2010 Gegenstand des (verbundenen) Verfahrens L 9 AS 3432/14 ist, ist gemäß § 96 SGG auch dieser hier angefochtene Ablehnungsbescheid vom 06.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 Gegenstand des Verfahrens L 9 AS 3432/14.
Hier kommt eine Erstattung der vom Kläger beantragten Nebenkosten nicht in Betracht. Dieser hat beim Beklagten eine Nebenkostenabrechnung vom 28.07.2010 eingereicht, aus der sich eine Nebenkostenhöhe von 1365,77 EUR ergibt, von der noch 354,77 EUR offen seien (Bl. 105 der KdU-Teilakte zu Band 6 der V-Akten). Da jedoch der Beklagte für 2009 bereits 1288,56 EUR an Abschlägen bezahlt hat und die Kosten für die Warmwasserbereitung, die bereits in der Regelleistung enthalten sind, nicht als Nebenkosten geltend gemacht werden können, reduziert sich der Gesamtbetrag der Nebenkosten um 162,26 EUR (vgl. M. Heizkosten - und Warmwasserkosten-Abrechnung Bl. 107 der KdU-Teilakte zu Band 6 der V-Akten) auf 1203,51 EUR und liegt damit unter dem Betrag, den der Beklagte bereits übernommen hat. Dass die Kaltmiete im Jahr 2009 höher war als bisher gezahlt, wie der Kläger in seinem Widerspruch angegeben hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Mietbescheinigung vom 23.12.2009 (Bl. 78 des KdU-Unterordners, Band 6 der V-Akten) eine Kaltmiete seit 2008 in Höhe von 335 EUR.
Die Berufung war somit im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen erfolglos geblieben ist. Dass der Beklagte für zwei Monate die 10 %ige Leistungsminderung aufgrund einer Sanktion im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (Sanktionsbescheid vom 09.02.2010), fällt angesichts der Vielzahl angefochtener Bescheide nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Kostenquotelung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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