Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5099/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3438/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und mehrere Feststellungsanträge gestellt.
Der am 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine voll möblierte, etwa 50 Quadratmeter große Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch sein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 1034 Band 5 der V-Akten), in dem der Kläger u.a. Widerspruch gegen vorangegangene Bescheide des Beklagten, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sind, eingelegt hat, führte er unter Ziffer 3 und Ziffer 4 Folgendes aus:
3) Alle Absenkungen des Alg II 2010 sind unzulässig, weil ich (wie bereits bekannt) chronisch krank und vorläufig nicht vermittelbar bin. Deshalb sind Gespräche und Tests zur beruflichen Eignung unnötig und diesbezügliche Kürzungen rechtswidrig. Die Befragung, Untersuchung und Beurteilung med. psych. Sachverhalte ist ausschließlich qualifizierten Fachärzten (Dr./Prof.) vorbehalten, zu denen nicht die Personen der ARGE gehören, die mich angeschrieben haben. Zudem haben Sie bis heute weder die beantragte Kostenübernahme für Praxisgebühren, Atteste und Rechtsbeihilfe bewilligt. 4) Ich kann Ihrer Zwangsaufforderung zur psychologischen Begutachtung/Untersuchung am 26.05.2010 nicht nachkommen, weil mir eine bis zu 7 Std. dauernde Untersuchung aus psychischen/gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und die unter (3) genannten wichtigen Gründe/Hindernisse bis heute von Ihnen nicht ausreichend geklärt/ausgeräumt wurden.
Weiterhin werde die postschriftliche Übersendung der konkreten Fragen und des fachärztlichen Qualifikations- und Promotionsnachweises sowie der Kostübernahme für einen Rechtsbeistand und neutralen Gutachter beantragt.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und vorgetragen, bezüglich seines unbeschiedenen Antrags vom 17.05.2010 erhebe er Untätigkeitsklage. Der Beklagte solle bezüglich Punkt 3 und 4 seine Gutachtenskosten übernehmen und Nachweise erbringen, welcher Arzt (Promotionsnachweis) das Gutachten prüfe und wie der Datenschutz sichergestellt sei.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, soweit der Kläger die Verbescheidung seines Schreibens vom 17.05.2010 begehre, liege hierin kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder ein Widerspruch, die zu bescheiden gewesen wären (§ 88 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häuslichen Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter- Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, seinen unbeschiedenen Antrag vom 17. Mai 2011 zu verbescheiden, bezüglich Punkt 3 und 4 seine Gutachtenskosten zu übernehmen und Nachweise zu erbringen, welcher Arzt der ARGE das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt sei.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen war schon deshalb mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 SGG) zurückzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren keine Sanktion im Streit steht und es deshalb auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht ankommt.
Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG, da der Kläger keine Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentliche Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Wie sich dem Klageschriftsatz des Klägers entnehmen lässt, begehrt er indes keine Regelung, sondern zum einen wohl die Durchführung einer Begutachtung seines gesundheitlichen Zustandes, zum anderen die Erbringung von Nachweisen, welcher Arzt das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt ist. Mittels einer Untätigkeitsklage lassen sich diese Ziele indes nicht erreichen, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Begutachtung. Zwar kann eine Begutachtung des Klägers veranlasst werden, um zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. § 44 a SGB II), doch gibt es keinen Anspruch auf Begutachtung, wenn ein Arbeitssuchender einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt und diese ihm auch - wie hier - bewilligt werden. Überdies hat der Beklagte dem Kläger bereits angeboten, ihn begutachten zu lassen, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger einerseits eine solche Begutachtung ablehnt, andererseits aber die Übernahme von Gutachtenskosten begehrt.
Soweit der Kläger Nachweise begehrt, welcher Arzt das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt wird, ist eine Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat gem. § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch, doch besteht ein solcher Anspruch nur, wenn ein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen besteht und der Anspruch auf Beratung nicht bereits erfüllt worden ist (vgl. Seewald in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand Oktober 2014, § 14 Rdnr. 18). Vorliegend ist ein solches berechtigtes Interesse zu verneinen, da der Name eines prüfenden Arztes für die Leistungen des Klägers ohne Bedeutung ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern Datenschutzbelange betroffen werden. Im Übrigen lehnt der Kläger eine Begutachtung ohnehin ab, so dass es auch aus diesem Grund an einem berechtigten Interesse fehlt.
Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG kann zwar mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Zu Recht hat das SG die Klage somit abgewiesen, so dass auch die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und mehrere Feststellungsanträge gestellt.
Der am 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine voll möblierte, etwa 50 Quadratmeter große Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch sein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 1034 Band 5 der V-Akten), in dem der Kläger u.a. Widerspruch gegen vorangegangene Bescheide des Beklagten, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sind, eingelegt hat, führte er unter Ziffer 3 und Ziffer 4 Folgendes aus:
3) Alle Absenkungen des Alg II 2010 sind unzulässig, weil ich (wie bereits bekannt) chronisch krank und vorläufig nicht vermittelbar bin. Deshalb sind Gespräche und Tests zur beruflichen Eignung unnötig und diesbezügliche Kürzungen rechtswidrig. Die Befragung, Untersuchung und Beurteilung med. psych. Sachverhalte ist ausschließlich qualifizierten Fachärzten (Dr./Prof.) vorbehalten, zu denen nicht die Personen der ARGE gehören, die mich angeschrieben haben. Zudem haben Sie bis heute weder die beantragte Kostenübernahme für Praxisgebühren, Atteste und Rechtsbeihilfe bewilligt. 4) Ich kann Ihrer Zwangsaufforderung zur psychologischen Begutachtung/Untersuchung am 26.05.2010 nicht nachkommen, weil mir eine bis zu 7 Std. dauernde Untersuchung aus psychischen/gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und die unter (3) genannten wichtigen Gründe/Hindernisse bis heute von Ihnen nicht ausreichend geklärt/ausgeräumt wurden.
Weiterhin werde die postschriftliche Übersendung der konkreten Fragen und des fachärztlichen Qualifikations- und Promotionsnachweises sowie der Kostübernahme für einen Rechtsbeistand und neutralen Gutachter beantragt.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und vorgetragen, bezüglich seines unbeschiedenen Antrags vom 17.05.2010 erhebe er Untätigkeitsklage. Der Beklagte solle bezüglich Punkt 3 und 4 seine Gutachtenskosten übernehmen und Nachweise erbringen, welcher Arzt (Promotionsnachweis) das Gutachten prüfe und wie der Datenschutz sichergestellt sei.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, soweit der Kläger die Verbescheidung seines Schreibens vom 17.05.2010 begehre, liege hierin kein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder ein Widerspruch, die zu bescheiden gewesen wären (§ 88 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häuslichen Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter- Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, seinen unbeschiedenen Antrag vom 17. Mai 2011 zu verbescheiden, bezüglich Punkt 3 und 4 seine Gutachtenskosten zu übernehmen und Nachweise zu erbringen, welcher Arzt der ARGE das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt sei.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen war schon deshalb mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 SGG) zurückzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren keine Sanktion im Streit steht und es deshalb auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht ankommt.
Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wie das SG zu Recht dargelegt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG, da der Kläger keine Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentliche Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Wie sich dem Klageschriftsatz des Klägers entnehmen lässt, begehrt er indes keine Regelung, sondern zum einen wohl die Durchführung einer Begutachtung seines gesundheitlichen Zustandes, zum anderen die Erbringung von Nachweisen, welcher Arzt das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt ist. Mittels einer Untätigkeitsklage lassen sich diese Ziele indes nicht erreichen, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Begutachtung. Zwar kann eine Begutachtung des Klägers veranlasst werden, um zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. § 44 a SGB II), doch gibt es keinen Anspruch auf Begutachtung, wenn ein Arbeitssuchender einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt und diese ihm auch - wie hier - bewilligt werden. Überdies hat der Beklagte dem Kläger bereits angeboten, ihn begutachten zu lassen, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger einerseits eine solche Begutachtung ablehnt, andererseits aber die Übernahme von Gutachtenskosten begehrt.
Soweit der Kläger Nachweise begehrt, welcher Arzt das Gutachten prüft und wie der Datenschutz sichergestellt wird, ist eine Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat gem. § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch, doch besteht ein solcher Anspruch nur, wenn ein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen besteht und der Anspruch auf Beratung nicht bereits erfüllt worden ist (vgl. Seewald in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand Oktober 2014, § 14 Rdnr. 18). Vorliegend ist ein solches berechtigtes Interesse zu verneinen, da der Name eines prüfenden Arztes für die Leistungen des Klägers ohne Bedeutung ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern Datenschutzbelange betroffen werden. Im Übrigen lehnt der Kläger eine Begutachtung ohnehin ab, so dass es auch aus diesem Grund an einem berechtigten Interesse fehlt.
Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG kann zwar mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Zu Recht hat das SG die Klage somit abgewiesen, so dass auch die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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