L 9 AS 3444/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2936/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3444/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 wird in Bezug auf die Sanktionsbescheide vom 7. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2011 und vom 20. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2011 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind im vorliegenden Verfahren Sanktionsbescheide bzgl. der Monate März bis Mai 2011, die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung (Einladungsschreiben vom 15.02.2011) sowie verschiedene Feststellungsanträge.

Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung.

Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituation zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).

Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).

Mit Bescheid vom 07.01.2010 (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010) wurden wegen eines Meldeversäumnisses die Leistungen des Klägers im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von 10 % der Regelleistung abgesenkt, mit weiterem Bescheid vom 09.02.2010 (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010) erfolgte eine weitere Absenkung im Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010, wiederum in Höhe von 10 % der Regelleistung. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens L 9 AS 3432/14.

Mit Bescheid vom 19.03.2010 verfügte der Beklagte eine erneute Absenkung des Alg II aufgrund eines Meldeversäumnisses für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 20 %, anschließend mit Sanktionsbescheid vom 28.04.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 in Höhe von 30 %. Mit Sanktionsbescheid vom 21.10.2010 wurde das Alg II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 wiederum wegen Meldeversäumnisses um 40 % abgesenkt.

Im Rahmen eines Antrags nach § 44 SGB X und anschließendem Klageverfahren hob der Beklagte im Verfahren S 7 AS 6853/10 nach Teilanerkenntnis vom 24.11.2010 den Sanktionsbescheid vom 19.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2010 auf. Weiterhin reduzierte der Beklagte mit Teilanerkenntnis im Verfahren S 7 AS 4795/10 die mit Bescheid vom 28.04.2010 verfügte Absenkung des Alg II auf 20 % (Teilanerkenntnis vom 25.11.2010). Mit Bescheid vom 26.11.2010 wurde anschließend der Sanktionsbescheid vom 21.10.2010 aufgehoben und für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 ungekürztes Alg II in Höhe von 784,99 EUR bewilligt (Regelbedarf 359,- EUR, KdU 425,99 EUR; Bl. 1330 Band 6 der V-Akte).

Mit Schreiben vom 25.10.2010 (Bl. 1352 Band 6 der V-Akte) lud der Beklagte den Kläger erneut zu einem Meldetermin am 05.11.2010 um 11 h ein, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei erneutem unentschuldigten Meldeversäumnis eine Kürzung der Leistung um 50 % erfolgen werde. Eine Kürzung in der genannten Höhe erfolge, da bei der letzten Kürzung bereits eine Absenkung von 40 % erfolgt sei.

Nachdem der Kläger den Meldetermin nicht wahrgenommen hatte, wurde er mit Schreiben vom 13.12.2010 zu der Versäumung des Meldetermins angehört und darauf hingewiesen, dass die Sanktion in Höhe von 30 % erfolgen werde, da die Sanktionsbescheide vom 19.03.2010 sowie 21.10.2010 aufgehoben worden seien. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom 07.02.2011 (Bl. 1358 Band 6 der V-Akte) senkte der Beklagte das Alg II des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.05.2011 um monatlich 30 % der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 107,70 EUR monatlich ab. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 26.11.2010 werde insoweit für den Monat März 2011 aufgehoben.

Hiergegen stellte der Kläger am 16.02.2011 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 7 AS 975/11 ER), erhob gleichzeitig Klage (S 7 AS 982/11) und legte Widerspruch ein. Zur Begründung seines Antrags legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. S. (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 28.02.2011 über eine Arbeitsunfähigkeit vom 28.02.2011 bis voraussichtlich 18.04.2011 vor. Diese AU-Bescheinigung sei eine fachärztliche Bestätigung über eine festgestellte Erkrankung, bei der er weder zum Jobgespräch erscheinen noch mit dem Sachbearbeiter über Befund und Therapie zu reden habe.

Mit Beschluss vom 09.03.2011 hat das SG den Eilrechtsschutzantrag (S 7 AS 975/11 ER) abgelehnt. Am 23.05.2014 hat das SG auch die Klage abgewiesen (S 7 AS 982/11). Hiergegen ist derzeit das Berufungsverfahren L 9 AS 3442/14 anhängig.

Am 28.03.2011 erging ein Bewilligungsbescheid (Bl. 1399 Band 6 der V-Akten), worin für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 unter Berücksichtigung einer 30 %-igen Sanktion Leistungen in Höhe von insgesamt 692,06 EUR (Regelbedarf 364 EUR, KdU 437,26 EUR, Minderung aufgrund von Sanktionen 109,20 EUR) bewilligt wurde. Ab dem 01.06.2011 erfolgte eine ungekürzte Bewilligung von Alg II.

Mit Schreiben vom 15.02.2011 (Bl. 1408 Band 7 der V-Akte) forderte der Beklagte den Kläger auf, am 07.03.2011 um 15 Uhr einen Meldetermin wahrzunehmen, um über das Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hiergegen legte der Kläger am 02.03.2011 Widerspruch ein (Bl. 1365 Band 6 der V-Akte), der mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 (W 517/2011, Bl. 1376 Band 6 der V-Akte) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.02.2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid W 349/2011, Bl. 1379 Band 6 der V-Akten).

Nachdem der Kläger der Einladung vom 15.02.2011 (Bl. 1408 Band 7 der V-Akte) zu dem Meldetermin am 07.03.2011 um 15 Uhr nicht Folge geleistet hatte, hörte der Beklagte den Kläger zur bevorstehenden Kürzung der Alg II- Leistung an und erließ anschließend am 20.04.2011 einen Sanktionsbescheid (Bl. 1414 Band 7 der V-Akten), worin eine Absenkung des Alg II in Höhe von 145,60 EUR monatlich ab dem 01.05.2011 bis 31.07.2011 verfügt wurde. Der Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011 werde insoweit aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011, Bl. 1422 Band 7 der V-Akten).

Mit Schreiben vom 28.03.2011 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 16.03.2011 Klage eingereicht.

In seinem Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 07.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2011 richte (Sanktion vom 01.03.2011 bis 31.05.2011) sei die Klage bereits aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da diese Bescheide bereits Gegenstand des Verfahrens mit dem Az. 7 AS 982/2011 seien und ein weiteres Verfahren mit identischem Streitgegenstand nicht zeitgleich zulässig anhängig gemacht werden könne (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).

Die Klage gegen die Einladung (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011, W 517/2011) habe ebenfalls keinen Erfolg, da von den Meldeaufforderungen für den Kläger bereits nach den jeweiligen Terminen keine belastenden Wirkungen mehr ausgingen; sie hätten sich erledigt. Selbst, wenn die Meldeaufforderung einen Verwaltungsakt darstellte, hätte dieser seine Wirksamkeit verloren. Der Umstand, dass für die Erfüllung der Meldeobliegenheit ein genau bestimmter Zeitpunkt festgelegt worden sei, sei gerade nicht als zeitlich unbegrenzte Verhaltensaufforderung zu verstehen, sondern stelle eine zeitliche Beschränkung des Geltungsanspruchs der Meldeaufforderung dar, so dass die hieraus folgende Beschwer mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitpunktes entfallen sei. Unabhängig davon sei die Meldeaufforderung auch rechtmäßig gewesen, da gem. § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 309 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Aufforderung zur Meldung u.a. zum Zweck der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen oder zu Entscheidungen im Leistungsverfahrens bzw. zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfolgen könne. Somit sei der Kläger verpflichtet gewesen, sich auf die Aufforderung des Beklagten zum Zwecke der Besprechung seines Bewerberangebotes bzw. seiner beruflichen Situation zu melden, die ersichtlich der Vermittlung in Arbeit dienten und damit einen nach § 309 Abs. 2 SGB III zulässigen Meldezweck beinhalteten.

Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung es soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 9 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen. Auf die weiteren ausführlichen Ausführungen des Klägers wird verwiesen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 sowie den Bescheid vom 20. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 5. Mai 2011 in Bezug auf den Monat Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2011 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von April bis Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Absenkung zu gewähren. 3. festzustellen, dass die Einladung vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2011 rechtswidrig war.

Weiterhin beantragt der Kläger in sämtlichen Berufungsverfahren,

- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.

Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 158 SGG in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Gegenstand der Klage sind vorliegend der Sanktionsbescheid vom 07.02.2011 (Sanktion 30 % März bis Mai 2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2011, aber auch der Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011, soweit die Monate April und Mai 2011 betroffen sind, weil diesbezüglich Sanktionsbescheid und Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit bilden (vgl. hierzu BSGE 102, 201; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012, L 12 AS 3569/11, in Juris). Außerdem ist gem. § 96 SGG der Sanktionsbescheid vom 20.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2011 in Bezug auf den Monat Mai 2011 Gegenstand des Verfahrens geworden, weil durch diesen die im Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011 für den Monat Mai 2011 bewilligten Leistungen weiter abgesenkt worden sind (Absenkung von zuvor 30 % auf nun 40 %). Weiterhin sind Streitgegenstand die Einladung vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2011 sowie mehrere Feststellungsanträge.

In Bezug auf die Sanktionsbescheide ist die Berufung bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Sanktionsbescheide vom 07.02.2011 und 20.04.2011 Soweit die Minderung der Alg II - Leistungen für die Monate März bis Mai 2011 betroffen ist, ist die Berufung bereits unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.

Da durch die Sanktionsbescheide vom 07.02.2011 und 20.04.2011 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im März um 107,70 EUR, im April um 109,20 EUR und im Mai um 145,60 EUR abgesenkt wurden, summiert sich der Beschwerdewert auf lediglich 362,50 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit nicht den maßgeblichen Wert von 750,- EUR. Auch handelt es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (s. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010, L 13 AS 2698/09 NZB m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013, L 5 AS 434/13 B ER, beide Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 16 m.w.N). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (s. LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden, und es gibt auch kein "Mitziehen" eines zulassungsbedürftigen Teils der Berufung durch einen zulassungsfreien Teil (s. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010, L 10 AS 886/10, Juris). Damit führt die hier vorliegende objektive Klagehäufung (Klage gegen die Sanktionen und Einladungsschreiben) nicht dazu, dass die Berufung des Klägers in Bezug auf den Sanktionsbescheid deshalb zulässig wäre, weil die Klage zugleich ein Einladungsschreiben betrifft und diesbezüglich die Berufung zulässig ist, weil sie nicht von § 144 SGG erfasst wird.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen und nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch gemacht. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Berufung war somit gem. § 158 Satz 1 SGG in Bezug auf die Sanktionsbescheide und den dazugehörigen Bewilligungsbescheid als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung ist im Übrigen in Bezug auf den Sanktionsbescheid auch unbegründet, da, wie das SG zutreffend dargelegt hat, die Klage gegen den Bescheid vom 07.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2011 bereits Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens (derzeit des Berufungsverfahrens L 9 AS 3442/14) ist mit der Folge der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage.

Da die Berufung gegen die genannten Sanktionsbescheide bereits aus den oben genannten Gründen zu verwerfen war, war der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG durch nicht anfechtbaren Beschluss (§ 177 SGG) abzulehnen, weil es auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen nicht ankommt.

2. Einladungsschreiben Sofern sich die Klage gegen das Einladungsschreiben vom 15.02.2011 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass der hier vorliegenden Meldeaufforderung Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, jedoch hatte sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen des in der Meldeaufforderung angegebenen Meldetermins gingen von der Aufforderung für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos: in von Wulffen SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rdnr. 14 m.w.N.). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen des genannten Termins. Mithin hat der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Mithin bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).

Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischen Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, wie auch das SG dargelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Einladung sei bereits rechtswidrig, weil er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in der Lage sei, zu einem Termin zu erscheinen. Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet hat, ist die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen.

Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren einen Meldetermin aus 2011, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile vier Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor fünf Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Einladungsschreiben vom 15.02.2011 ist daher unbegründet.

3. Feststellungsanträge Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage unzulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG kann zwar mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend sind allein beim LSG 13 Berufungen des Klägers anhängig und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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