Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2434/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3450/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig. Weiterhin hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und verschiedene Feststellungsanträge gestellt.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine etwa 50 Quadratmeter große voll möblierte Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/ Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch sein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 08.02.2013 (Bl. 1584 Band 7 der V-Akten) forderte der Beklagte den Kläger auf, ihn am 22.02.2013 um 10 Uhr aufzusuchen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Dies sei eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde das Alg II um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Diesem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 21.02.2013 (Bl. 1587 Band 7 der V-Akten) legte der Kläger Widerspruch gegen dieses Einladungsschreiben ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (W 750/2013, Bl. 1594 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurückwies.
Nachdem der Kläger den Termin am 22.02.2013 nicht wahrgenommen hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2013 nach erfolgter Anhörung für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 eine Minderung des Alg II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs fest (Bl. 1601 Band 7 der V-Akten) und wies anschließend den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013, W 1539/2013, Bl. 1606 Band 7 der V-Akten). Dieser Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 9 AS 3452/14 (vorher S 7 AS 4445/13).
Gegen den ihn am 29.03.2013 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (bzgl. Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung) hat der Kläger am 29.04.2013 Klage vor dem SG erhoben. Der Beklagte solle alle Unterlagen vorlegen, weil der Kläger dafür nicht aufkommen könne. Weitere Begründungen könne er erst einreichen, wenn das Jobcenter über das Gericht verpflichtet werde, schriftliche Aufklärung zu leisten in Bezug auf einen Gesprächsleitfaden des Herrn Huber. Auch verlange er die bereits beantragte Rechtsbehelf-Aufklärung. Diesbezüglich werde Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Von der Meldeaufforderung gehe für den Kläger bereits nach dem jeweiligen Termin keine belastende Wirkung mehr aus, so dass die hieraus folgende Beschwer mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitpunktes entfallen sei. Unabhängig davon sei die Meldeaufforderung auch rechtmäßig, da der Beklagte einen zulässigen Meldezweck genannt habe im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II.
Soweit der Kläger einen Antrag wegen Untätigkeit des Beklagten bzgl. Aufklärung bzw. Rechtsbehelf stelle, habe die Klage keinen Erfolg, da nicht ersichtlich sei, über welche konkreten Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes der Beklagte noch nicht entschieden habe (§ 88 SGG).
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häuslichen Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/ PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 8. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 rechtswidrig war, 3. den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge wegen Aufklärung/Rechtsbehelf zu entscheiden.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen. II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist unbegründet, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
1. Einladungsschreiben vom 08.02.2013 In Bezug auf das Einladungsschreiben/die Meldeaufforderung vom 08.02.2013 ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass der hier vorliegenden Meldeaufforderung Verwaltungsaktsqualität beizumessen ist, jedoch hatte sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen des in der Meldeaufforderung angegebenen Meldetermins ging von der Aufforderung für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos in von Wulffen SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen des genannten Termins. Damit hat der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Mithin bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischen Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Einladung sei bereits rechtswidrig, weil er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in der Lage sei, zu einem Termin zu erscheinen. Wie das SG in etlichen Urteilen zu gegenüber dem Kläger verhängten Sanktionsbescheiden ausführlich und zutreffend begründet hat, ist die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren einen Meldetermin aus 2013, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile zwei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor zwei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Einladungsschreiben vom 15.02.2011 ist daher unbegründet.
2. Untätigkeitsklage Wie das SG zutreffend dargelegt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG, da der Kläger keine Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentliche Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Wie sich dem Klageschriftsatz des Klägers entnehmen lässt, begehrt er indes keine Regelung, sondern zum einen wohl die Übersendung eines Gesprächsleitfadens, zum anderen eine Rechtsbehelfs-Aufklärung. Mittels einer Untätigkeitsklage lassen sich diese Ziele indes nicht erreichen, so dass die Klage bereits unzulässig ist. Im Übrigen ist auch keine Rechtsgrundlage für sein Begehren ersichtlich.
3. Feststellungsanträge Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage unzulässig. Zum einen beinhalten diese neuen Anträge eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG, die nicht sachdienlich ist. Zum anderen kann zwar gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend sind allein beim LSG 13 Berufungen anhängig und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben des Beklagten) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
4. Aussetzungsantrag
Dem Aussetzungsantrag gemäß § 114 SGG war schon deshalb durch unanfechtbaren Beschluss (§ 177 SGG) abzulehnen, weil es im vorliegenden Verfahren mangels angefochtener Sanktionsbescheide nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen ankam.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Meldeaufforderung streitig. Weiterhin hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und verschiedene Feststellungsanträge gestellt.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine etwa 50 Quadratmeter große voll möblierte Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/ Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituationen zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch sein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 08.02.2013 (Bl. 1584 Band 7 der V-Akten) forderte der Beklagte den Kläger auf, ihn am 22.02.2013 um 10 Uhr aufzusuchen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Dies sei eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde das Alg II um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Diesem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 21.02.2013 (Bl. 1587 Band 7 der V-Akten) legte der Kläger Widerspruch gegen dieses Einladungsschreiben ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (W 750/2013, Bl. 1594 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurückwies.
Nachdem der Kläger den Termin am 22.02.2013 nicht wahrgenommen hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2013 nach erfolgter Anhörung für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.07.2013 eine Minderung des Alg II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs fest (Bl. 1601 Band 7 der V-Akten) und wies anschließend den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.07.2013, W 1539/2013, Bl. 1606 Band 7 der V-Akten). Dieser Bescheid ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 9 AS 3452/14 (vorher S 7 AS 4445/13).
Gegen den ihn am 29.03.2013 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (bzgl. Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung) hat der Kläger am 29.04.2013 Klage vor dem SG erhoben. Der Beklagte solle alle Unterlagen vorlegen, weil der Kläger dafür nicht aufkommen könne. Weitere Begründungen könne er erst einreichen, wenn das Jobcenter über das Gericht verpflichtet werde, schriftliche Aufklärung zu leisten in Bezug auf einen Gesprächsleitfaden des Herrn Huber. Auch verlange er die bereits beantragte Rechtsbehelf-Aufklärung. Diesbezüglich werde Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Von der Meldeaufforderung gehe für den Kläger bereits nach dem jeweiligen Termin keine belastende Wirkung mehr aus, so dass die hieraus folgende Beschwer mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitpunktes entfallen sei. Unabhängig davon sei die Meldeaufforderung auch rechtmäßig, da der Beklagte einen zulässigen Meldezweck genannt habe im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II.
Soweit der Kläger einen Antrag wegen Untätigkeit des Beklagten bzgl. Aufklärung bzw. Rechtsbehelf stelle, habe die Klage keinen Erfolg, da nicht ersichtlich sei, über welche konkreten Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes der Beklagte noch nicht entschieden habe (§ 88 SGG).
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und Sozialgericht seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häuslichen Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/ PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 8. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 rechtswidrig war, 3. den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge wegen Aufklärung/Rechtsbehelf zu entscheiden.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen. II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist unbegründet, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
1. Einladungsschreiben vom 08.02.2013 In Bezug auf das Einladungsschreiben/die Meldeaufforderung vom 08.02.2013 ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass der hier vorliegenden Meldeaufforderung Verwaltungsaktsqualität beizumessen ist, jedoch hatte sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen des in der Meldeaufforderung angegebenen Meldetermins ging von der Aufforderung für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos in von Wulffen SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen des genannten Termins. Damit hat der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Mithin bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischen Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Einladung sei bereits rechtswidrig, weil er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in der Lage sei, zu einem Termin zu erscheinen. Wie das SG in etlichen Urteilen zu gegenüber dem Kläger verhängten Sanktionsbescheiden ausführlich und zutreffend begründet hat, ist die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren einen Meldetermin aus 2013, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile zwei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor zwei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Einladungsschreiben vom 15.02.2011 ist daher unbegründet.
2. Untätigkeitsklage Wie das SG zutreffend dargelegt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG, da der Kläger keine Vornahme eines Verwaltungsaktes begehrt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentliche Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Wie sich dem Klageschriftsatz des Klägers entnehmen lässt, begehrt er indes keine Regelung, sondern zum einen wohl die Übersendung eines Gesprächsleitfadens, zum anderen eine Rechtsbehelfs-Aufklärung. Mittels einer Untätigkeitsklage lassen sich diese Ziele indes nicht erreichen, so dass die Klage bereits unzulässig ist. Im Übrigen ist auch keine Rechtsgrundlage für sein Begehren ersichtlich.
3. Feststellungsanträge Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage unzulässig. Zum einen beinhalten diese neuen Anträge eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG, die nicht sachdienlich ist. Zum anderen kann zwar gem. § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend sind allein beim LSG 13 Berufungen anhängig und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben des Beklagten) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
4. Aussetzungsantrag
Dem Aussetzungsantrag gemäß § 114 SGG war schon deshalb durch unanfechtbaren Beschluss (§ 177 SGG) abzulehnen, weil es im vorliegenden Verfahren mangels angefochtener Sanktionsbescheide nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen ankam.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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