Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 U 188/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Verletztenrente.
Der am 4. März 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung in der Bauabteilung der Kirche N., einer Körperschaft öffentlichen Rechts, ständig beschäftigt. Zudem war er als ehrenamtlicher Seelsorger für die Kirche N. tätig. Er führte die Amtsbezeichnung "Priester".
Am 19. Januar 2008 half der Kläger gemeinsam mit drei weiteren, der Kirche N. zugehörigen Personen (H.J., R.W. und A.S.) einem anderen Gemeindemitglied, Frau R.D., bei deren Umzug innerhalb der Gemeinde F ... Während des Ausladens des vom Kläger beschafften Möbelanhängers stürzte der Kläger auf regendurchfeuchtetem Boden, als er mit einem Umzugskarton einen Hang auf dem Weg zwischen dem auf der Straße geparkten Möbeltransportfahrzeug und dem Hauseingang der von Frau D. neubezogenen Wohnung in der Straße A. hinabging. Hierbei verdrehte der Kläger sich das rechte Knie. Es kam zu einer Patellasehnenruptur rechtsseitig, die im Krankenhaus B. (im Folgenden: BUKH) operativ versorgt wurde.
Mit Bescheid vom 5. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Sturzes am 19. Januar 2008 ab. Die Tätigkeit des Klägers sei zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versichert gewesen, da aufgrund der Übersendung der Unfallanzeige seitens der Kirche N. von einem Einverständnis der Kirche mit der Tätigkeit des Klägers auszugehen sei. Das Unfallereignis sei jedoch nicht rechtlich wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden. Der von der Beklagten eingeschaltete Dr. W. sei in seinem Gutachten vom 19. Juli 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sturz kein adäquates Trauma für eine Ruptur der rechten Patellasehne gewesen sein könne. Bei dem vom Kläger geschilderten Wegknicken des rechten Kniegelenkes erfolge keine über das übliche Maß hinaus reichende Krafteinwirkung. Somit handele es sich bei dem Ereignis vom 19. Januar 2009 um ein Anlassgeschehen bei bestehender Schadensanlage.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. September 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Gutachter der Beklagten verkenne wesentliche Gesichtspunkte der sozialrechtlichen Kausalitätslehre. So sei eine Vorerkrankung weder genau festgestellt noch bewiesen. Daher könne eine solche auch nicht ursächlich für die Patellasehnenruptur gewesen sein. Zudem sei das Ausrutschen auf abschüssigem Gelände kein alltägliches Ereignis, welches die Annahme einer Gelegenheitsursache rechtfertigen könnte.
Im darauf eingeholten Bericht über die Operation des Klägers vom 20. Januar 2008 im BUKH (Bl. 98 Verwaltungsakte) wurde ausgeführt, dass sich die rechte Patellasehne als sehr aufgefasert zeigte und ein degenerativer Vorschaden angenommen werden müsse.
Nachdem die Beklagte doch Zweifel daran äußerte, ob der Kläger eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, legte der Kläger weiter dar, dass sich die seelsorgerische Arbeit der Kirche nicht nur auf geistlichen Beistand beschränke, sondern in Bedarfsfällen auch tatsächliche Hilfe, wie z.B. Umzugshilfe, angeboten würde. Dies resultiere aus dem Verständnis, dass der Nächste auch in natürlichen Dingen eines Beistandes bedürfe. Aufgrund seiner seelsorgerischen Beziehung zu Frau D. habe sich der Kläger bereit erklärt, beim Umzug mitzuhelfen, da die Einkommenslage von Frau D. die Beauftragung eines Umzugsunternehmens nicht zugelassen habe.
Die Beklagte befragte den Gemeindevorsteher der Kirche N. F., Herrn Uwe Barfsknecht, und Frau D. auf dem Schriftwege. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser zeugenschaftlichen Befragungen wird auf Bl. 133 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen, da er in der Kirche N. in der Bauabteilung beschäftigt gewesen sei. Die Umzugshilfe sei zudem – auch bei entsprechender Motivationslage – nicht von den seelsorgerischen Aufgaben der Kirche umfasst gewesen. Es habe sich um eine spontane Hilfeleistung aus Solidarität mit einem alleinstehenden Gemeindemitglied gehandelt, welche objektiv den Umfang einer schlichten Gefälligkeitshandlung nicht überstiegen habe. Daher sei der Kläger nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versichert gewesen. Darüber hinaus mangele es an einer unfallbedingten Entstehung des Kniescheibensehnenrisses.
Am 28. Juni 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt der Kläger ergänzend vor, dass sich Frau D. an den damaligen Gemeindeleiter gewandt und darum gebeten habe, dass von Seiten der Kirchengemeinde Helfer gestellt würden, die sie beim Umzug unterstützen sollten. Er sei daraufhin vom Gemeindeleiter um Mithilfe gebeten worden, wozu er sich bereit erklärt habe. Zu den Aufgaben eines Geistlichen in der Kirche N. gehöre nach christlichem Grundverständnis der Gemeindeangehörigen auch die gelegentliche Mithilfe bei Umzügen und Wohnungsrenovierungen, sofern Gemeindemitglieder finanziell oder körperlich nicht in der Lage sein, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Es habe daher eine kirchliche Veranlassung für die Umzugshilfe gegeben. Falls keine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bestünde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bestanden habe, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Umzugshilfe als unentgeltliche, ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben in der Wohlfahrtspflege zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Nicht jede Tätigkeit von Kirchengemeindemitgliedern, Vereinsmitgliedern, Nachbarn oder als Ausfluss sonstiger Personen- oder Interessenverbindungen ausgeführten Verrichtungen, wie z.B. ein Umzug, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einem gesetzlich zu versichernden kirchlichen Ehrenamt stünden Verrichtungen zu Gunsten von Privathaushalten der Kirchenmitglieder nicht mehr im Einklang, da Unfallversicherungsschutz nur für im kirchlichen Interesse liegende Verrichtungen bestehe, die der Erfüllung kirchlich-rechtlicher Aufgaben der in der Vorschrift genannten Rechtsträger dienten. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 18.10.1994 – 2 RU 15/94 und BSG, Urt. v. 8.12.1998 – B 2 U 37/97 R). Die auf schriftliche Befragung von Frau D. gegebene Darstellung und der Hinweis auf die finanziellen Einsparungen bei ihrem Umzug seien mit dem vorgetragenen Aspekt kirchlicher Seelsorge nicht kompatibel. Der Gemeindeleiter habe ebenfalls keinen Zusammenhang der Umzugshilfe mit einem Hausbesuch, Krankenhausbesuch, einem persönlichen Gespräch oder Gebet zwischen dem Kläger als Seelsorger und Frau D. als Gemeindemitglied hergestellt.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Kirche N. sei eine christliche Religionsgemeinschaft und weder ein Unternehmen des Gesundheitswesens noch ein solches der Wohlfahrtspflege. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kirche N. Hamburg eine entsprechende Einrichtung betreibe. Nicht jede aus ideellen Motiven oder sozialen Erwägungen geleistete Hilfe zugunsten bedürftiger Menschen sei als Wohlfahrtspflege im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren. Zur Abgrenzung von anderweitigen Hilfen erfordere Wohlfahrtspflege ein planmäßiges, d.h. vorherbestimmtes und auf Dauer angelegtes Handeln, das mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werde. Es müsse ein Unternehmen mit wohlfahrtspflegerischer Zweckbestimmung vorhanden sein, dem die Tätigkeit zuzurechnen sei. Der Kläger übe keine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege aus, der die am Unfalltag geleistete Umzugshilfe zuzuordnen wäre. Die Zweckbestimmung der Kirche N. sei die Verkündung der ... Glaubenslehre. Ihre Aufgaben lägen in der kirchlichen und seelsorgerischen Betreuung ihrer Mitglieder. Sie führe Gottesdienste und andere Veranstaltungen durch, die der kirchlichen und seelsorgerischen Zielsetzung entsprächen, betreibe aber keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Das Gemeindemitglied, dem der Kläger am Unfalltag Umzugshilfe geleistet habe, betreibe ebenfalls kein Unternehmen der Wohlfahrtspflege, sondern führe einen Privathaushalt. Die Tätigkeit des Klägers sei daher nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII erfasst.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII sei nicht ersichtlich. Es habe sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern lediglich um eine Gefälligkeitshandlung von Personen innerhalb einer Kirchengemeinde gehandelt. Daher sei eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. nicht gegeben.
Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 77 ff. Gerichtsakte) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladenen einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aus dem Geschehen vom 19. Januar 2008.
Gemäß § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung oder Geldleistungen, zu denen die Verletztenrente zu zählen ist.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bemessung der MdE werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzen ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII wird bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer MdE wird gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, die dem Grad der MdE entspricht.
Voraussetzung für eine Rentengewährung ist – wie aus dem Wortlaut des § 56 SGB VII ("infolge eines Versicherungsfalls") ersichtlich –, dass die zur Begründung einer MdE geltend gemachten Gesundheitsstörungen in kausaler Art und Weise auf einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen sind (Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 56 Rn. 2 f.).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit – gesetzlich definiert als versicherte Tätigkeit. Der Begriff des Unfalls wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Mitberücksichtigung sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist das Gericht nicht davon überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass sich der Sturz des Klägers am 19. Januar 2008 in Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. August 2009 selbst vom Vorliegen einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versicherten Tätigkeit ausgegangen ist, denn zum einen ist Gegenstand des Klagverfahrens nach § 95 SGG der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides – in welchem die Beklagte nicht weiter an dieser Rechtsauffassung festgehalten hat – und zum anderen handelte es sich auch bei isolierter Betrachtung des Bescheides vom 5. August 2009 nicht um eine den Tenor des Bescheides tragende Erwägung, die ggf. in Bestandskraft hätte erwachsen können (allg. Roos in: v. Wulffen/Schütze [Hrsg.], SGB X, 8. Aufl. 2014, Vor § 39 Rn. 3).
Eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat nicht vorgelegen. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Beschäftigte. Der Begriff der Beschäftigung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung folgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) den sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV ergebenden Grundsätzen (Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 6.2 [2015]; Klatt in: Berchtold/Richter [Hrsg.], Prozesse in Sozialsachen, 2008, Kap. 13 Rn. 17; vgl. BSG, Urt. v. 14.12.1999 – B 2 U 38/98 R, BSGE 85, 214). Aus einer Beschäftigung des Klägers kann hier indes kein Versicherungsschutz abgeleitet werden. Beschäftigt im Sinne von § 7 SGB IV war der Kläger als Ingenieur in der Bauabteilung der Kirche N ... Der Sturz ereignete sich indes nicht im sachlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung.
Der Kläger war während der Mithilfe beim Umzug von Frau D. auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert. Hiernach sind kraft Gesetzes versichert Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Die Tätigkeit muss mit Bezug zu einem Unternehmen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege ausgeübt werden. Erforderlich hierfür ist zunächst das Vorhandensein eines Unternehmens im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII. Um ein Unternehmen des Gesundheitswesens handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung der Rechtslage anschließt, dann, wenn der Zweck dieses Unternehmens auf die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustands oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen oder den vorbeugenden Gesundheitsschutz vor unmittelbar drohenden Gesundheitsschäden gerichtet ist (BSG, Urt. v. 29.10.1961 – 2 RU 115/60, BSGE 15, 190; Ricke in: Mutschler/Körner [Hrsg.], Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 2 Rn. 44 [2015]). Dabei muss die Wahrung der Gesundheit den Schwerpunkt bilden. Nicht ausreichend ist es, dass ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg als eine zwar bedeutsame, aber nur nebenbei erzielte Begleiterscheinung bewirkt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.10.1989 – 2 RU 4/89, SozR 2200 § 539 Nr. 134; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 204; Preis in: Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 538). Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder Not leidende Menschen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 26.9.1961 – 2 RU 191/59, BSGE 15, 112; BSG, Urt. v. 30.11.1962 – 2 RU 260/58, BSGE 18, 133; BSG, Urt. v. 12.3.1974 – 2 RU 7/72; BSG, Urt. v. 26.6.1985 – 2 RU 79/84, BSGE 58, 210; BSG, Urt. v. 31.1.2012 – B 2 U 3/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18; s. auch Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 30). Hervorzuheben ist, dass unter dem Begriff der Wohlfahrtspflege im Sinne der Bestimmungen des SGB VII nicht jede aus ideellen Motiven oder sozialen Erwägungen geleistete Hilfe zugunsten hilfebedürftiger Menschen verstanden werden kann. Wohlfahrtspflege erfordert zwecks Abgrenzung von anderweitigen Hilfen ein planmäßiges, d.h. vorherbestimmtes und auf Dauer angelegtes Handeln, welches mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Nicht versichert sind spontane Hilfeleistungen, Gefälligkeiten oder kurzzeitige Freundschaftsdienste (vgl. Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 20.19 [2014]).
Nach diesen Maßstäben hat für den Kläger kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bestanden. Die Kirche N. Hamburg stellt eine christliche Religionsgemeinschaft dar und ist weder ein Unternehmen des Gesundheitswesens noch der Wohlfahrtspflege noch betreibt sie ein solches. Vielmehr ist die schwerpunktmäßige Zweckbestimmung der Kirche N. die Verkündung und Pflege einer Glaubenslehre. Dementsprechend ist ihr Hauptzweck, ihre Mitglieder in Glaubensfragen und seelsorgerischen Angelegenheiten zu betreuen. Auch der Kläger selbst übt keine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege aus, welcher die am Unfalltag geleistete Umzugshilfe zugerechnet werden könnte, da er kein entsprechendes Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII betreibt. Ein ehrenamtliches Engagement im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls nicht anzunehmen, da die Mithilfe bei Umzügen nicht ein planmäßiges, d.h. ein nach Art, Zeit und Ort festgelegtes (vgl. SG Hamburg, Urt. v. 23.9.1997 – S 24 U 15/96, HV-Info 1998, 1268; Riebel in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VII, § 2 Rn. 123 [2014]), auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegtes Handeln darstellt, welches auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würde. Der letzte Umzug, bei dem der Kläger – zumindest Frau D. – mitgeholfen hat, fand nach seinen eigenen Angaben in den 1990er Jahren statt. Zudem wird, sofern dies stattfindet, Umzugshilfe seitens der Kirche N. nicht gegenüber der Allgemeinheit erbracht, sondern ist von vornherein begrenzt auf Kirchen-/Gemeindemitglieder. Schließlich spricht in erheblichem Maße gegen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, dass Frau D. auf schriftliche Befragung der Beklagten geäußert hat, sie gehe von einer Gefälligkeitshandlung aus – so ist ihre Unterstreichung des Wortes "Gefälligkeit" im Fragebogen der Beklagten zu deuten – und der seinerzeitige Gemeindeleiter Barfsknecht anlässlich der schriftlichen Befragung durch die Beklagte in eigenen Worten bekundet hat, er sehe die Umzugshilfe als spontane Hilfeleistung gegenüber einem Gemeindemitglied in Not an.
Der Kläger hat während der für Frau D. am 19. Januar 2008 geleisteten Umzugshilfe auch keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versicherte Tätigkeit ausgeübt. Kraft Gesetzes versichert sind nach dieser Bestimmung Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – erfasst sind solche in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. BSG, Urt. v. 19.8.1975 – 8 RU 234/74, BSGE 40, 139; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2007 – L 2 U 100/06, juris; Ricke in: Mutschler/Körner [Hrsg.], Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 2 Rn. 47h [2015]) – und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Dabei bleibt unangetastet, wie die Kirche ihren Auftrag versteht. Dies kann nur sie selbst verbindlich regeln. Ob und in welcher Weise geistliche Ämter im Rahmen der kirchlichen Gemeinschaft bestehen und ausgeübt werden, entscheidet allein die Religionsgemeinschaft. Dies ist – für sich betrachtet – nicht Gegenstand staatlicher Gesetzgebung und auch hier nicht von Bedeutung. Von staatlicher Gesetzgebung erfasst ist indes die Frage, in welchem Verhältnis Geistliche zur Sozialversicherung stehen und ob die von ihnen verrichteten Tätigkeiten den Merkmalen des Gesetzes entsprechen. Dies wiederum beantwortet sich durch Auslegung der maßgebenden Vorschriften des SGB VII, an welche insoweit auch die Religionsgesellschaften gebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 29.3.1962 – 3 RK 74/57, BSGE 16, 289; BSG, Urt. v. 18.12.1974 – 2/8 RU 34/73, BSGE 39, 24). Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, da eine Orientierung allein am Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgesellschaft unter Umständen zu einer uferlosen Ausdehnung des Versicherungsschutzes führen könnte, eine solche vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt ist, wie sich an der zaghaften Erweiterung des Pflichtversicherungstatbestandes in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl. I 3229) sowie der Notwendigkeit einer Abgrenzung zu den Versicherungspflichttatbeständen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 17 SGB VII zeigt (vgl. Franke in: Becker/Franke/Molkentin [Hrsg.], SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 101). Die Tätigkeit muss objektiv dem Hauptzweck und somit dem Aufgaben- und Verantwortungskreis der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sein (Vgl. BSG, Urt. v. 19.8.1975 – 8 RU 234/74, BSGE 40, 139; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 219 i.V.m. Rn. 134; Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 33). Dies erfasst regelmäßig alle liturgischen Handlungen sowie solche, welche der Verkündung und der Pflege der vertretenen Glaubenslehre dienen. Zudem muss die Religionsgesellschaft selbst unmittelbar Nutznießer der ehrenamtlichen Tätigkeit sein (vgl. den Wortlaut: "für"; s. auch Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 21.8 [2014]). Dabei darf den Besonderheiten einer Religionsgemeinschaft durchaus Rechnung getragen werden. Die Bewertung einer Tätigkeit durch die Kirchenordnung oder das kirchliche Selbstverständnis hinsichtlich der Ausübung eines kirchlichen Amtes – hier: eines Priesters – kann ein Anhaltspunkt für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII sein, mehr aber auch nicht. So findet eine Erweiterung des Pflichtversicherungstatbestandes etwa nicht allein dadurch statt, dass die Religionsgesellschaft das Handeln eines ihrer Mitglieder konkludent durch Übersendung einer Unfallanzeige an einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung "genehmigt".
Im vorliegenden Fall hat bei objektiver Betrachtung keine überwiegend spezifisch kirchlich-religiös orientierte Tätigkeit mehr vorgelegen. Zum Aufgabenkreis einer Kirche gehört schwerpunktmäßig die Verkündung und Pflege einer Glaubenslehre. Hierzu zu zählen ist – auch nach dem Selbstverständnis der Kirche N. – die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder. Dazu gehören u.a. Hausbesuche, Krankenbesuche, die besondere Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren. Dies ist zugleich der Bereich, in welchem Priester der Kirche gegenüber nach deren Regeln verpflichtet sind. Eine Umzugshilfe stellt jedoch etwas grundlegend anderes dar. Es handelt sich bei ihr – in Abgrenzung zu den genannten Hauptaufgaben – nicht um eine liturgische Handlung, sondern um eine Tätigkeit, die in gleicher Weise und gleichem Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen ausgeübt werden könnte. Die geleistete Umzugshilfe steht für sich betrachtet in keinem greifbaren Zusammenhang mit der Verkündung oder Verbreitung der der Kirche eigenen Glaubenslehre. Allein die Ausübung christlicher Grundwerte, z.B. der Nächstenliebe, verleiht einer Tätigkeit nicht bereits den Charakter einer spezifisch kirchlich-religiösen. Im Rahmen der Mithilfe beim Umzug eines Gemeindemitglieds bestehen für den Kläger – soweit ersichtlich – zudem keine besonderen Pflichten, welche er der Kirche gegenüber zu erfüllen, und keine Regeln, welche er gegenüber der Kirche einzuhalten gehabt hätte (vgl. allg. BSG, Urt. v. 8.12.1998 – B 2 U 37/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 45). Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Kirche N. im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch im sozialen Bereich engagiert, z.B. durch Veranstaltung von Benefizkonzerten, Basaren oder gezielten Spendenaufrufen etc. Die im vorliegend zu beurteilenden Fall geleistete Umzugshilfe kann mit derartigen Tätigkeiten jedoch nicht verglichen werden. Zudem findet bei der Umzugshilfe – anders als bei Benefizkonzerten oder Basaren – eine aktive körperliche/physische Hilfeleistung statt, die sich nicht nur auf die Vorbereitung einer Hilfeleistung in Form der Beschaffung von Geld, um damit körperliche/physische Hilfeleistung erst zu ermöglichen, bezieht. Die aktive körperliche/physische Hilfeleistung geht weit über den seelsorgerischen Auftrag der Kirche bzw. der für sie tätigen Priester hinaus. Nutznießer ist zudem ein Privathaushalt und nicht unmittelbar die Kirche N ... Ein gewichtiger Aspekt, welcher ebenfalls gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit.b SGB VII wegen fehlenden Zusammenhangs mit einer seelsorgerischen Aufgabe spricht, tritt im hier zu beurteilenden Fall hinzu: zum Zeitpunkt des Umzugs war der Kläger zwar weiterhin "abstrakt" im Priesteramt, aber nach eigenen Angaben – abweichend vom Vorbringen im Widerspruchsverfahren – gemäß der kircheninternen Ordnung nicht mehr als Seelsorger für Frau D. "konkret zuständig".
Die vom Kläger geleistete Umzugshilfe ist auch keine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit gewesen. Hiernach versichert sind über die in § 2 Abs. 1 SGB VII Genannten hinaus ferner die Personen, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Eine so genannte "Wie-Beschäftigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liegt vor, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 34 ff. [2015]; Klatt in: Berchtold/Richter [Hrsg.], Prozesse in Sozialsachen, 2008, Kap. 13 Rn. 23; Niedermeyer, NZS 2010, 312): - Es handelt sich um eine ernstlich gemeinte Tätigkeit wirtschaftlichen Werts, die einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt ist. - Die Tätigkeit entspricht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Unternehmerwillen. - Die Tätigkeit ist dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich. - Die Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich.
Unabhängig davon, ob im hier zu beurteilenden Fall die ersten drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass auch die vierte der genannten Voraussetzung gegeben ist. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Umzugshilfe ist nicht als arbeitnehmerähnlich zu bewerten.
Ob eine Tätigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist, ist unter Würdigung des Gesamtbildes, im Rahmen dessen sich die Tätigkeit vollzieht, festzustellen (BSG, Urt. v. 24.1.1991 – 2 RU 44/90, SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; LSG Hamburg, Urt. v. 13.1.2015 – L 3 U 2/14, UV-Recht aktuell 2015, 356). Eine Tätigkeit ist dann als arbeitnehmerähnlich einzustufen, wenn sie nicht unternehmerähnlich ist, über den Rahmen mitgliedschaftlicher Verpflichtungen hinausgeht und nicht durch soziale, wie z.B. familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen geprägt ist, sondern darüber hinausgeht.
Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Tätigkeit stellt sich vielmehr zum einen als unternehmerähnlich dar. Hierfür spricht, dass der Kläger die für den Umzug wesentlich erforderlichen Mittel (Kfz, Anhänger) selbst beschafft und auf eigenes Risiko und Kosten eingesetzt hat. So hat der Kläger neben seinem eigenen PKW auch den beim Umzug verwendeten Möbelanhänger nach eigenen Angaben selbst von seinem Sohn beschafft. Zum anderen ist eine mitgliedschaftliche Komponente bei der Umzugshilfe im hier zu beurteilenden Fall nicht zu übersehen. Sämtliche Arbeitsleistungen, die auf einer Mitgliedschaft in Vereinen und Religionsgemeinschaften beruhen und auf dort allgemeiner Übung beruhen, schließen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus (BSG, Urt. v. 29.1.1986 – 9b RU 68/84, BSGE 59, 284; Franke in: Becker/Franke/Molkentin [Hrsg.], SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 219; Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 56). Um solche Arbeitsleistungen geht es hier. Der Kläger selbst hat – informatorisch befragt – angegeben, dass er sich deswegen an der Umzugshilfe beteiligt hat, weil es ihm nicht recht gewesen wäre, wenn Frau D. offenbar geworden wäre, dass er sich beim Umzug des Gemeindemitglieds trotz entsprechender Bitte des Gemeindeleiters ferngehalten hätte. Dies hat der Kläger während der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter durch die Angabe bekräftigt, dass er anderen Personen, z.B. Nachbarn, keine Umzugshilfe geleistet hätte. Letztlich dürfte dies lediglich dahin zu verstehen sein, dass der Kläger die Hilfe nicht geleistet hätte, eben wenn es sich bei Frau D. nicht um ein Mitglied der Kirchengemeinde gehandelt hätte. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass es sich bei der Umzugshilfe um eine innergemeindliche Hilfeleistung gehandelt hat, die auf der beiderseitigen Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde beruhte und nicht etwa auf einem einer Beschäftigung vergleichbaren Verhältnis des Klägers zu Frau D ...
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Verletztenrente.
Der am 4. März 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung in der Bauabteilung der Kirche N., einer Körperschaft öffentlichen Rechts, ständig beschäftigt. Zudem war er als ehrenamtlicher Seelsorger für die Kirche N. tätig. Er führte die Amtsbezeichnung "Priester".
Am 19. Januar 2008 half der Kläger gemeinsam mit drei weiteren, der Kirche N. zugehörigen Personen (H.J., R.W. und A.S.) einem anderen Gemeindemitglied, Frau R.D., bei deren Umzug innerhalb der Gemeinde F ... Während des Ausladens des vom Kläger beschafften Möbelanhängers stürzte der Kläger auf regendurchfeuchtetem Boden, als er mit einem Umzugskarton einen Hang auf dem Weg zwischen dem auf der Straße geparkten Möbeltransportfahrzeug und dem Hauseingang der von Frau D. neubezogenen Wohnung in der Straße A. hinabging. Hierbei verdrehte der Kläger sich das rechte Knie. Es kam zu einer Patellasehnenruptur rechtsseitig, die im Krankenhaus B. (im Folgenden: BUKH) operativ versorgt wurde.
Mit Bescheid vom 5. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Sturzes am 19. Januar 2008 ab. Die Tätigkeit des Klägers sei zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versichert gewesen, da aufgrund der Übersendung der Unfallanzeige seitens der Kirche N. von einem Einverständnis der Kirche mit der Tätigkeit des Klägers auszugehen sei. Das Unfallereignis sei jedoch nicht rechtlich wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden. Der von der Beklagten eingeschaltete Dr. W. sei in seinem Gutachten vom 19. Juli 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sturz kein adäquates Trauma für eine Ruptur der rechten Patellasehne gewesen sein könne. Bei dem vom Kläger geschilderten Wegknicken des rechten Kniegelenkes erfolge keine über das übliche Maß hinaus reichende Krafteinwirkung. Somit handele es sich bei dem Ereignis vom 19. Januar 2009 um ein Anlassgeschehen bei bestehender Schadensanlage.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. September 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Gutachter der Beklagten verkenne wesentliche Gesichtspunkte der sozialrechtlichen Kausalitätslehre. So sei eine Vorerkrankung weder genau festgestellt noch bewiesen. Daher könne eine solche auch nicht ursächlich für die Patellasehnenruptur gewesen sein. Zudem sei das Ausrutschen auf abschüssigem Gelände kein alltägliches Ereignis, welches die Annahme einer Gelegenheitsursache rechtfertigen könnte.
Im darauf eingeholten Bericht über die Operation des Klägers vom 20. Januar 2008 im BUKH (Bl. 98 Verwaltungsakte) wurde ausgeführt, dass sich die rechte Patellasehne als sehr aufgefasert zeigte und ein degenerativer Vorschaden angenommen werden müsse.
Nachdem die Beklagte doch Zweifel daran äußerte, ob der Kläger eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, legte der Kläger weiter dar, dass sich die seelsorgerische Arbeit der Kirche nicht nur auf geistlichen Beistand beschränke, sondern in Bedarfsfällen auch tatsächliche Hilfe, wie z.B. Umzugshilfe, angeboten würde. Dies resultiere aus dem Verständnis, dass der Nächste auch in natürlichen Dingen eines Beistandes bedürfe. Aufgrund seiner seelsorgerischen Beziehung zu Frau D. habe sich der Kläger bereit erklärt, beim Umzug mitzuhelfen, da die Einkommenslage von Frau D. die Beauftragung eines Umzugsunternehmens nicht zugelassen habe.
Die Beklagte befragte den Gemeindevorsteher der Kirche N. F., Herrn Uwe Barfsknecht, und Frau D. auf dem Schriftwege. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser zeugenschaftlichen Befragungen wird auf Bl. 133 ff. der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen, da er in der Kirche N. in der Bauabteilung beschäftigt gewesen sei. Die Umzugshilfe sei zudem – auch bei entsprechender Motivationslage – nicht von den seelsorgerischen Aufgaben der Kirche umfasst gewesen. Es habe sich um eine spontane Hilfeleistung aus Solidarität mit einem alleinstehenden Gemeindemitglied gehandelt, welche objektiv den Umfang einer schlichten Gefälligkeitshandlung nicht überstiegen habe. Daher sei der Kläger nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versichert gewesen. Darüber hinaus mangele es an einer unfallbedingten Entstehung des Kniescheibensehnenrisses.
Am 28. Juni 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt der Kläger ergänzend vor, dass sich Frau D. an den damaligen Gemeindeleiter gewandt und darum gebeten habe, dass von Seiten der Kirchengemeinde Helfer gestellt würden, die sie beim Umzug unterstützen sollten. Er sei daraufhin vom Gemeindeleiter um Mithilfe gebeten worden, wozu er sich bereit erklärt habe. Zu den Aufgaben eines Geistlichen in der Kirche N. gehöre nach christlichem Grundverständnis der Gemeindeangehörigen auch die gelegentliche Mithilfe bei Umzügen und Wohnungsrenovierungen, sofern Gemeindemitglieder finanziell oder körperlich nicht in der Lage sein, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Es habe daher eine kirchliche Veranlassung für die Umzugshilfe gegeben. Falls keine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII bestünde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bestanden habe, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Umzugshilfe als unentgeltliche, ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben in der Wohlfahrtspflege zu werten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Nicht jede Tätigkeit von Kirchengemeindemitgliedern, Vereinsmitgliedern, Nachbarn oder als Ausfluss sonstiger Personen- oder Interessenverbindungen ausgeführten Verrichtungen, wie z.B. ein Umzug, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einem gesetzlich zu versichernden kirchlichen Ehrenamt stünden Verrichtungen zu Gunsten von Privathaushalten der Kirchenmitglieder nicht mehr im Einklang, da Unfallversicherungsschutz nur für im kirchlichen Interesse liegende Verrichtungen bestehe, die der Erfüllung kirchlich-rechtlicher Aufgaben der in der Vorschrift genannten Rechtsträger dienten. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 18.10.1994 – 2 RU 15/94 und BSG, Urt. v. 8.12.1998 – B 2 U 37/97 R). Die auf schriftliche Befragung von Frau D. gegebene Darstellung und der Hinweis auf die finanziellen Einsparungen bei ihrem Umzug seien mit dem vorgetragenen Aspekt kirchlicher Seelsorge nicht kompatibel. Der Gemeindeleiter habe ebenfalls keinen Zusammenhang der Umzugshilfe mit einem Hausbesuch, Krankenhausbesuch, einem persönlichen Gespräch oder Gebet zwischen dem Kläger als Seelsorger und Frau D. als Gemeindemitglied hergestellt.
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Kirche N. sei eine christliche Religionsgemeinschaft und weder ein Unternehmen des Gesundheitswesens noch ein solches der Wohlfahrtspflege. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kirche N. Hamburg eine entsprechende Einrichtung betreibe. Nicht jede aus ideellen Motiven oder sozialen Erwägungen geleistete Hilfe zugunsten bedürftiger Menschen sei als Wohlfahrtspflege im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren. Zur Abgrenzung von anderweitigen Hilfen erfordere Wohlfahrtspflege ein planmäßiges, d.h. vorherbestimmtes und auf Dauer angelegtes Handeln, das mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werde. Es müsse ein Unternehmen mit wohlfahrtspflegerischer Zweckbestimmung vorhanden sein, dem die Tätigkeit zuzurechnen sei. Der Kläger übe keine selbständige Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege aus, der die am Unfalltag geleistete Umzugshilfe zuzuordnen wäre. Die Zweckbestimmung der Kirche N. sei die Verkündung der ... Glaubenslehre. Ihre Aufgaben lägen in der kirchlichen und seelsorgerischen Betreuung ihrer Mitglieder. Sie führe Gottesdienste und andere Veranstaltungen durch, die der kirchlichen und seelsorgerischen Zielsetzung entsprächen, betreibe aber keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Das Gemeindemitglied, dem der Kläger am Unfalltag Umzugshilfe geleistet habe, betreibe ebenfalls kein Unternehmen der Wohlfahrtspflege, sondern führe einen Privathaushalt. Die Tätigkeit des Klägers sei daher nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII erfasst.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII sei nicht ersichtlich. Es habe sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern lediglich um eine Gefälligkeitshandlung von Personen innerhalb einer Kirchengemeinde gehandelt. Daher sei eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. nicht gegeben.
Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2015 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Bl. 77 ff. Gerichtsakte) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladenen einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aus dem Geschehen vom 19. Januar 2008.
Gemäß § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gewährt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung oder Geldleistungen, zu denen die Verletztenrente zu zählen ist.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bemessung der MdE werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzen ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII wird bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer MdE wird gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, die dem Grad der MdE entspricht.
Voraussetzung für eine Rentengewährung ist – wie aus dem Wortlaut des § 56 SGB VII ("infolge eines Versicherungsfalls") ersichtlich –, dass die zur Begründung einer MdE geltend gemachten Gesundheitsstörungen in kausaler Art und Weise auf einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung zurückzuführen sind (Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 56 Rn. 2 f.).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit – gesetzlich definiert als versicherte Tätigkeit. Der Begriff des Unfalls wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Mitberücksichtigung sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist das Gericht nicht davon überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass sich der Sturz des Klägers am 19. Januar 2008 in Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. August 2009 selbst vom Vorliegen einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versicherten Tätigkeit ausgegangen ist, denn zum einen ist Gegenstand des Klagverfahrens nach § 95 SGG der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides – in welchem die Beklagte nicht weiter an dieser Rechtsauffassung festgehalten hat – und zum anderen handelte es sich auch bei isolierter Betrachtung des Bescheides vom 5. August 2009 nicht um eine den Tenor des Bescheides tragende Erwägung, die ggf. in Bestandskraft hätte erwachsen können (allg. Roos in: v. Wulffen/Schütze [Hrsg.], SGB X, 8. Aufl. 2014, Vor § 39 Rn. 3).
Eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat nicht vorgelegen. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Beschäftigte. Der Begriff der Beschäftigung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung folgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) den sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV ergebenden Grundsätzen (Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 6.2 [2015]; Klatt in: Berchtold/Richter [Hrsg.], Prozesse in Sozialsachen, 2008, Kap. 13 Rn. 17; vgl. BSG, Urt. v. 14.12.1999 – B 2 U 38/98 R, BSGE 85, 214). Aus einer Beschäftigung des Klägers kann hier indes kein Versicherungsschutz abgeleitet werden. Beschäftigt im Sinne von § 7 SGB IV war der Kläger als Ingenieur in der Bauabteilung der Kirche N ... Der Sturz ereignete sich indes nicht im sachlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung.
Der Kläger war während der Mithilfe beim Umzug von Frau D. auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versichert. Hiernach sind kraft Gesetzes versichert Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Die Tätigkeit muss mit Bezug zu einem Unternehmen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege ausgeübt werden. Erforderlich hierfür ist zunächst das Vorhandensein eines Unternehmens im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII. Um ein Unternehmen des Gesundheitswesens handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung der Rechtslage anschließt, dann, wenn der Zweck dieses Unternehmens auf die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustands oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen oder den vorbeugenden Gesundheitsschutz vor unmittelbar drohenden Gesundheitsschäden gerichtet ist (BSG, Urt. v. 29.10.1961 – 2 RU 115/60, BSGE 15, 190; Ricke in: Mutschler/Körner [Hrsg.], Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 2 Rn. 44 [2015]). Dabei muss die Wahrung der Gesundheit den Schwerpunkt bilden. Nicht ausreichend ist es, dass ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg als eine zwar bedeutsame, aber nur nebenbei erzielte Begleiterscheinung bewirkt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.10.1989 – 2 RU 4/89, SozR 2200 § 539 Nr. 134; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 204; Preis in: Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 538). Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder Not leidende Menschen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 26.9.1961 – 2 RU 191/59, BSGE 15, 112; BSG, Urt. v. 30.11.1962 – 2 RU 260/58, BSGE 18, 133; BSG, Urt. v. 12.3.1974 – 2 RU 7/72; BSG, Urt. v. 26.6.1985 – 2 RU 79/84, BSGE 58, 210; BSG, Urt. v. 31.1.2012 – B 2 U 3/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18; s. auch Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 30). Hervorzuheben ist, dass unter dem Begriff der Wohlfahrtspflege im Sinne der Bestimmungen des SGB VII nicht jede aus ideellen Motiven oder sozialen Erwägungen geleistete Hilfe zugunsten hilfebedürftiger Menschen verstanden werden kann. Wohlfahrtspflege erfordert zwecks Abgrenzung von anderweitigen Hilfen ein planmäßiges, d.h. vorherbestimmtes und auf Dauer angelegtes Handeln, welches mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Nicht versichert sind spontane Hilfeleistungen, Gefälligkeiten oder kurzzeitige Freundschaftsdienste (vgl. Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 20.19 [2014]).
Nach diesen Maßstäben hat für den Kläger kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bestanden. Die Kirche N. Hamburg stellt eine christliche Religionsgemeinschaft dar und ist weder ein Unternehmen des Gesundheitswesens noch der Wohlfahrtspflege noch betreibt sie ein solches. Vielmehr ist die schwerpunktmäßige Zweckbestimmung der Kirche N. die Verkündung und Pflege einer Glaubenslehre. Dementsprechend ist ihr Hauptzweck, ihre Mitglieder in Glaubensfragen und seelsorgerischen Angelegenheiten zu betreuen. Auch der Kläger selbst übt keine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege aus, welcher die am Unfalltag geleistete Umzugshilfe zugerechnet werden könnte, da er kein entsprechendes Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII betreibt. Ein ehrenamtliches Engagement im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls nicht anzunehmen, da die Mithilfe bei Umzügen nicht ein planmäßiges, d.h. ein nach Art, Zeit und Ort festgelegtes (vgl. SG Hamburg, Urt. v. 23.9.1997 – S 24 U 15/96, HV-Info 1998, 1268; Riebel in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VII, § 2 Rn. 123 [2014]), auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegtes Handeln darstellt, welches auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würde. Der letzte Umzug, bei dem der Kläger – zumindest Frau D. – mitgeholfen hat, fand nach seinen eigenen Angaben in den 1990er Jahren statt. Zudem wird, sofern dies stattfindet, Umzugshilfe seitens der Kirche N. nicht gegenüber der Allgemeinheit erbracht, sondern ist von vornherein begrenzt auf Kirchen-/Gemeindemitglieder. Schließlich spricht in erheblichem Maße gegen einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, dass Frau D. auf schriftliche Befragung der Beklagten geäußert hat, sie gehe von einer Gefälligkeitshandlung aus – so ist ihre Unterstreichung des Wortes "Gefälligkeit" im Fragebogen der Beklagten zu deuten – und der seinerzeitige Gemeindeleiter Barfsknecht anlässlich der schriftlichen Befragung durch die Beklagte in eigenen Worten bekundet hat, er sehe die Umzugshilfe als spontane Hilfeleistung gegenüber einem Gemeindemitglied in Not an.
Der Kläger hat während der für Frau D. am 19. Januar 2008 geleisteten Umzugshilfe auch keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII versicherte Tätigkeit ausgeübt. Kraft Gesetzes versichert sind nach dieser Bestimmung Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – erfasst sind solche in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. BSG, Urt. v. 19.8.1975 – 8 RU 234/74, BSGE 40, 139; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2007 – L 2 U 100/06, juris; Ricke in: Mutschler/Körner [Hrsg.], Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 2 Rn. 47h [2015]) – und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Dabei bleibt unangetastet, wie die Kirche ihren Auftrag versteht. Dies kann nur sie selbst verbindlich regeln. Ob und in welcher Weise geistliche Ämter im Rahmen der kirchlichen Gemeinschaft bestehen und ausgeübt werden, entscheidet allein die Religionsgemeinschaft. Dies ist – für sich betrachtet – nicht Gegenstand staatlicher Gesetzgebung und auch hier nicht von Bedeutung. Von staatlicher Gesetzgebung erfasst ist indes die Frage, in welchem Verhältnis Geistliche zur Sozialversicherung stehen und ob die von ihnen verrichteten Tätigkeiten den Merkmalen des Gesetzes entsprechen. Dies wiederum beantwortet sich durch Auslegung der maßgebenden Vorschriften des SGB VII, an welche insoweit auch die Religionsgesellschaften gebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 29.3.1962 – 3 RK 74/57, BSGE 16, 289; BSG, Urt. v. 18.12.1974 – 2/8 RU 34/73, BSGE 39, 24). Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, da eine Orientierung allein am Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgesellschaft unter Umständen zu einer uferlosen Ausdehnung des Versicherungsschutzes führen könnte, eine solche vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt ist, wie sich an der zaghaften Erweiterung des Pflichtversicherungstatbestandes in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl. I 3229) sowie der Notwendigkeit einer Abgrenzung zu den Versicherungspflichttatbeständen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 17 SGB VII zeigt (vgl. Franke in: Becker/Franke/Molkentin [Hrsg.], SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 101). Die Tätigkeit muss objektiv dem Hauptzweck und somit dem Aufgaben- und Verantwortungskreis der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sein (Vgl. BSG, Urt. v. 19.8.1975 – 8 RU 234/74, BSGE 40, 139; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 219 i.V.m. Rn. 134; Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 33). Dies erfasst regelmäßig alle liturgischen Handlungen sowie solche, welche der Verkündung und der Pflege der vertretenen Glaubenslehre dienen. Zudem muss die Religionsgesellschaft selbst unmittelbar Nutznießer der ehrenamtlichen Tätigkeit sein (vgl. den Wortlaut: "für"; s. auch Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 21.8 [2014]). Dabei darf den Besonderheiten einer Religionsgemeinschaft durchaus Rechnung getragen werden. Die Bewertung einer Tätigkeit durch die Kirchenordnung oder das kirchliche Selbstverständnis hinsichtlich der Ausübung eines kirchlichen Amtes – hier: eines Priesters – kann ein Anhaltspunkt für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII sein, mehr aber auch nicht. So findet eine Erweiterung des Pflichtversicherungstatbestandes etwa nicht allein dadurch statt, dass die Religionsgesellschaft das Handeln eines ihrer Mitglieder konkludent durch Übersendung einer Unfallanzeige an einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung "genehmigt".
Im vorliegenden Fall hat bei objektiver Betrachtung keine überwiegend spezifisch kirchlich-religiös orientierte Tätigkeit mehr vorgelegen. Zum Aufgabenkreis einer Kirche gehört schwerpunktmäßig die Verkündung und Pflege einer Glaubenslehre. Hierzu zu zählen ist – auch nach dem Selbstverständnis der Kirche N. – die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder. Dazu gehören u.a. Hausbesuche, Krankenbesuche, die besondere Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren. Dies ist zugleich der Bereich, in welchem Priester der Kirche gegenüber nach deren Regeln verpflichtet sind. Eine Umzugshilfe stellt jedoch etwas grundlegend anderes dar. Es handelt sich bei ihr – in Abgrenzung zu den genannten Hauptaufgaben – nicht um eine liturgische Handlung, sondern um eine Tätigkeit, die in gleicher Weise und gleichem Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen ausgeübt werden könnte. Die geleistete Umzugshilfe steht für sich betrachtet in keinem greifbaren Zusammenhang mit der Verkündung oder Verbreitung der der Kirche eigenen Glaubenslehre. Allein die Ausübung christlicher Grundwerte, z.B. der Nächstenliebe, verleiht einer Tätigkeit nicht bereits den Charakter einer spezifisch kirchlich-religiösen. Im Rahmen der Mithilfe beim Umzug eines Gemeindemitglieds bestehen für den Kläger – soweit ersichtlich – zudem keine besonderen Pflichten, welche er der Kirche gegenüber zu erfüllen, und keine Regeln, welche er gegenüber der Kirche einzuhalten gehabt hätte (vgl. allg. BSG, Urt. v. 8.12.1998 – B 2 U 37/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 45). Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Kirche N. im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch im sozialen Bereich engagiert, z.B. durch Veranstaltung von Benefizkonzerten, Basaren oder gezielten Spendenaufrufen etc. Die im vorliegend zu beurteilenden Fall geleistete Umzugshilfe kann mit derartigen Tätigkeiten jedoch nicht verglichen werden. Zudem findet bei der Umzugshilfe – anders als bei Benefizkonzerten oder Basaren – eine aktive körperliche/physische Hilfeleistung statt, die sich nicht nur auf die Vorbereitung einer Hilfeleistung in Form der Beschaffung von Geld, um damit körperliche/physische Hilfeleistung erst zu ermöglichen, bezieht. Die aktive körperliche/physische Hilfeleistung geht weit über den seelsorgerischen Auftrag der Kirche bzw. der für sie tätigen Priester hinaus. Nutznießer ist zudem ein Privathaushalt und nicht unmittelbar die Kirche N ... Ein gewichtiger Aspekt, welcher ebenfalls gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit.b SGB VII wegen fehlenden Zusammenhangs mit einer seelsorgerischen Aufgabe spricht, tritt im hier zu beurteilenden Fall hinzu: zum Zeitpunkt des Umzugs war der Kläger zwar weiterhin "abstrakt" im Priesteramt, aber nach eigenen Angaben – abweichend vom Vorbringen im Widerspruchsverfahren – gemäß der kircheninternen Ordnung nicht mehr als Seelsorger für Frau D. "konkret zuständig".
Die vom Kläger geleistete Umzugshilfe ist auch keine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit gewesen. Hiernach versichert sind über die in § 2 Abs. 1 SGB VII Genannten hinaus ferner die Personen, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Eine so genannte "Wie-Beschäftigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liegt vor, wenn folgende vier Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mehrtens in: Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rn. 34 ff. [2015]; Klatt in: Berchtold/Richter [Hrsg.], Prozesse in Sozialsachen, 2008, Kap. 13 Rn. 23; Niedermeyer, NZS 2010, 312): - Es handelt sich um eine ernstlich gemeinte Tätigkeit wirtschaftlichen Werts, die einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt ist. - Die Tätigkeit entspricht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Unternehmerwillen. - Die Tätigkeit ist dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich. - Die Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich.
Unabhängig davon, ob im hier zu beurteilenden Fall die ersten drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass auch die vierte der genannten Voraussetzung gegeben ist. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Umzugshilfe ist nicht als arbeitnehmerähnlich zu bewerten.
Ob eine Tätigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist, ist unter Würdigung des Gesamtbildes, im Rahmen dessen sich die Tätigkeit vollzieht, festzustellen (BSG, Urt. v. 24.1.1991 – 2 RU 44/90, SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; LSG Hamburg, Urt. v. 13.1.2015 – L 3 U 2/14, UV-Recht aktuell 2015, 356). Eine Tätigkeit ist dann als arbeitnehmerähnlich einzustufen, wenn sie nicht unternehmerähnlich ist, über den Rahmen mitgliedschaftlicher Verpflichtungen hinausgeht und nicht durch soziale, wie z.B. familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen geprägt ist, sondern darüber hinausgeht.
Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Tätigkeit stellt sich vielmehr zum einen als unternehmerähnlich dar. Hierfür spricht, dass der Kläger die für den Umzug wesentlich erforderlichen Mittel (Kfz, Anhänger) selbst beschafft und auf eigenes Risiko und Kosten eingesetzt hat. So hat der Kläger neben seinem eigenen PKW auch den beim Umzug verwendeten Möbelanhänger nach eigenen Angaben selbst von seinem Sohn beschafft. Zum anderen ist eine mitgliedschaftliche Komponente bei der Umzugshilfe im hier zu beurteilenden Fall nicht zu übersehen. Sämtliche Arbeitsleistungen, die auf einer Mitgliedschaft in Vereinen und Religionsgemeinschaften beruhen und auf dort allgemeiner Übung beruhen, schließen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus (BSG, Urt. v. 29.1.1986 – 9b RU 68/84, BSGE 59, 284; Franke in: Becker/Franke/Molkentin [Hrsg.], SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 219; Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann [Hrsg.], Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SGB VII, § 2 Rn. 56). Um solche Arbeitsleistungen geht es hier. Der Kläger selbst hat – informatorisch befragt – angegeben, dass er sich deswegen an der Umzugshilfe beteiligt hat, weil es ihm nicht recht gewesen wäre, wenn Frau D. offenbar geworden wäre, dass er sich beim Umzug des Gemeindemitglieds trotz entsprechender Bitte des Gemeindeleiters ferngehalten hätte. Dies hat der Kläger während der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter durch die Angabe bekräftigt, dass er anderen Personen, z.B. Nachbarn, keine Umzugshilfe geleistet hätte. Letztlich dürfte dies lediglich dahin zu verstehen sein, dass der Kläger die Hilfe nicht geleistet hätte, eben wenn es sich bei Frau D. nicht um ein Mitglied der Kirchengemeinde gehandelt hätte. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass es sich bei der Umzugshilfe um eine innergemeindliche Hilfeleistung gehandelt hat, die auf der beiderseitigen Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde beruhte und nicht etwa auf einem einer Beschäftigung vergleichbaren Verhältnis des Klägers zu Frau D ...
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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