L 12 RA 27/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1333/97-2
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 27/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Witwerrente.

Der Kläger ist Witwer; seine 1930 geborene, mit ihm seit 1956 bis zu ihrem Tode verheiratete und bei der Beklagten versicherte Ehefrau starb 1981.

Der Kläger betrieb auf einem seiner Frau und ihm je zur Hälfte gehörenden Grundstück, auf dem die Familie (einschließlich der Eltern der Ehefrau) auch wohnte, ein Unternehmen zur Herstellung von Lederwaren. Nach einem im März 1983 erstellten Wertgutachten hatte dieses mit einem Wohn-Geschäftshaus bebaute Grundstück zu jener Zeit einen Verkehrswert von 1.024.000,- DM; es war zu diesem Zeitpunkt mit Grundschulden in Höhe von mehr als 500.000,- DM belastet. Sein Unternehmen gab der Kläger 1985 auf. Das (zu dieser Zeit dem Kläger zu drei Vierteln gehörende) Grundstück wurde im September 1986 zwangsversteigert, wobei 550.600,- DM erlöst wurden.

Ab dem 1. März 1986 war der Kläger (wieder) versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1995 bezieht er Altersrente.

Die Ehefrau des Klägers führte vor ihrem Tod und der Zeit ihrer davor liegenden Erkrankung den Haushalt und arbeitete außerdem im Betrieb des Klägers. Seit März 1976 wurden für sie (wieder) Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet, und zwar bis Ende 1976 für ein monatliches Entgelt von 675,- DM, ab Januar 1977 bis einschließlich Dezember 1980 für ein Entgelt von 750,- DM monatlich.

Am 11. September 1995 beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente. Dabei gab er an, vor und bis zum Tode seiner Ehefrau selbständig gewesen zu sein, jedoch nur Verluste erwirtschaftet zu haben. Zum Unterhalt der Familie habe ausschließlich seine Ehefrau beigetragen, die an fünf Tagen in der Woche jeweils drei Stunden in seinem Unternehmen für ein monatliches Arbeitsentgelt von 750,- DM gearbeitet und daneben den Haushalt geführt habe. Ab März 1981 bis zu ihrem Tode sei sie krank und bettlägerig gewesen und habe sich im Krankenhaus aufgehalten.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwerrente ab, da nicht nachgewiesen sei, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1996) am 21. März 1997 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, dass den Unterhalt für die Familie bis zu ihrem Tode seine Ehefrau bestritten habe, da er dazu wegen der Verluste aus seiner Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, und Durchschriften von Steuererklärungen für die Jahre 1980 und 1981 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Dezember 1981 eingereicht hat, hat das Sozialgericht, dem das Finanzamt L mitgeteilt hatte, dass irgendwelche den Kläger betreffende Unterlagen dort nicht vorhanden seien, durch Urteil vom 20. März 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, wenn - wie hier - eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben sei, nach § 303 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur bestehe, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten habe. Dies sei hier nicht nachgewiesen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass sie seinerzeit tatsächlich ein monatlichen Bruttoeinkommen von 750,- DM gehabt habe, sei nicht nachweisbar, dass sie damit den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe, da sich das eigene Einkommen des Klägers bzw. die Unterhaltsleistungen Dritter nicht nachweisen ließen. Der Kläger habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Darüber hinaus begegneten seine Einlassungen erheblichen Bedenken. Anhand der Angaben in den vom Kläger überreichten Steuererklärungen liege es auf der Hand, dass die Familie noch über weitere Einkünfte als die der Ehefrau des Klägers verfügt haben müsse.

Gegen das ihm am 1. August 2000 in der Tschechischen Republik zugestellte Urteil richtet sich die am 4. September 2000 eingelegte Berufung des Klägers. Zu deren Begründung wiederholt er, dass er in den Jahren 1980 und 1981 aus seiner selbständigen Tätigkeit nur Verluste erzielt habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Seine Frau habe leicht die Familie unterhalten können, da sie zur Hälfte Eigentümerin des Vermögens gewesen sei. Zudem habe sie in einem Ladenraum einen Fabrikdirektverkauf für ein anderes Unternehmen betrieben, wofür sie an dem Nettogewinn beteiligt gewesen sei. Schließlich habe sie alle Aufgaben im Haushalt erledigt. Sofern sie Zuwendungen von ihrem Vater erhalten und diese für die Familie verwendet habe, seien diese nicht als Zuwendungen von Dritten für den Unterhalt der Familie anzusehen; er habe von seinem Schwiegervater keine Zuwendungen erhalten. Seine Frau sei auch für die Kosten der Unterbringung des Sohnes in einem Internat in Höhe von monatlich 450,- DM aufgekommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus der Versicherung der am 1981 verstorbenen M K eine Witwerrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält. Auch wenn unstrittig sei, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers zum Unterhalt der Familie beigetragen habe, ergebe sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, dass sie den (wirtschaftlichen) Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Kinder des Klägers H-G K und C E im Wege der Rechtshilfe durch das Sozialgericht Stuttgart. Beide haben ausgesagt, dass im Haushalt drei Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen seien. Im Übrigen haben sie im Wesentlichen erklärt, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern zu dieser Zeit nichts zu wissen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. März 2001 verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Auskunft des Finanzamts L vom 9. Dezember 1997 sowie die von der Beklagten vorgelegte, die verstorbene Versicherte betreffende Einheitsakte verwiesen.

Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und fristgerecht schriftlich beim Landessozialgericht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG; BSG, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 9 RV 22/77 -, SozR 1500 § 151 Nr. 4 bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) Klage zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau M. Nach (dem gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI hier anzuwendenden) § 303 Satz 1 SGB VI besteht, wenn - wie hier - eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist, Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Diese Vorschrift führt die früher in § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung und in Art. 2 § 18 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) enthaltene Regelung fort.

Der Senat kann offen lassen, ob als „letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor dem Tode“ nicht die Zeit ab der Erkrankung der verstorbenen Versicherten ab März 1981 oder - falls dieser Zeitraum aus Billigkeitserwägungen nicht zu berücksichtigen sein sollte (dazu etwa BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 1 RA 3/79 -, SozR 2200 § 1266 Nr. 15 m.w.Nw.) - die Zeit ab Januar 1981, in der die verstorbene Versicherte augenscheinlich eine Beschäftigung im Unternehmen des Klägers nicht mehr ausgeübt hat (jedenfalls sind für sie Beiträge zur Rentenversicherung ab Januar 1981 nicht mehr gezahlt worden) zu betrachten ist. Selbst wenn zugunsten des Klägers anzunehmen sein sollte, dass der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode seiner Ehefrau von deren Erwerbstätigkeit bestimmt wurde und dementsprechend das letzte Jahr vor ihrer Erkrankung bzw. der (möglicherweise krankheitsbedingten) Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit als repräsentativ und maßgeblich anzusehen ist, ließe sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. In keinem Fall lässt sich - auch unter Berücksichtigung der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung - mit der gebotenen, allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit feststellen, dass die verstorbene Ehefrau in diesem Zeitraum den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.

Dabei kann - ebenfalls zugunsten des Klägers - unterstellt werden, dass ihr ein einem Arbeitsentgelt von 750,- DM monatlich (brutto) entsprechendes Nettoentgelt tatsächlich zur freien Verfügung ausgezahlt wurde und sie diese Mittel für den Unterhalt der Familie verwendet hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Wert ihrer Hausarbeit, wobei für eine Ganztagsbeschäftigung (hier könnte freilich mit Rücksicht auf ihre Beschäftigung im Unternehmen des Klägers nur eine Teilzeitbeschäftigung im Haushalt in Betracht zu ziehen sein) ein jährliches Einkommen in Höhe von 21.732,- DM (entsprechend dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt einer Haushälterin nach der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B i.V.m. der Anlage 11 zu § 22 des Fremdrentengesetzes [FRG]; zur Zulässigkeit dieser Bewertung BSG, Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 -, SozR 2200 § 1266 Nr. 13) zugrunde zu legen ist. Danach wäre im für den Kläger günstigsten Fall von einem Unterhaltsbeitrag seiner verstorbenen Ehefrau auf der Grundlage eines monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe von (750 + 1.811 =) 2.561,- DM auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass seine verstorbene Ehefrau daneben - wie vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet - noch weiteres Einkommen, insbesondere aus einer selbständigen Tätigkeit („Fabrikverkauf“) erzielt hätte, bestehen nicht, zumal sie nach Angaben des Klägers nur am (Netto-)Gewinn beteiligt gewesen sein soll. In den vom Kläger überreichten Steuererklärungen sind jedenfalls auch für das Jahr 1980 derartige Einkünfte nicht angegeben. Auch die auf Ersuchen des Senats im Wege der Rechtshilfe vernommenen Kinder des Klägers haben dazu keine Angaben machen können. Zudem hat der Kläger nichts zur Höhe dieser angeblich von seiner Frau erzielten Einkünfte mitgeteilt, geschweige denn diese auf irgendeine Weise belegt. Dass die Ehefrau zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks war, ist unerheblich, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie daraus Einkünfte erzielt und zum Unterhalt der Familie verwendet hätte.

Danach ist aber abwegig anzunehmen, die verstorbene Ehefrau des Klägers hätte mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten oder auch nur bestreiten können, zumal die Bareinkünfte lediglich 750,- DM betrugen. Allein für den Unterhalt des Sohnes waren - nach den eigenen Angaben des Klägers - monatlich 450,- DM aufzuwenden. Hinzu kamen die Aufwendungen für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder (Lebensmittel, Körperpflege, Bekleidung), für den Unterhalt und die Wartung mehrerer Kraftfahrzeuge sowie für das (nach dem Wertgutachten vom 5. März 1983) „gut ausgestattete Wohn-Geschäftshaus“ mit großer Wohn-Geschäftsfläche und einer schön angelegten Gartenfläche. Es liegt deshalb nahe, dass der Unterhalt der Familie überwiegend durch den Kläger bestritten wurde. Dabei ist völlig unerheblich, ob gegenüber dem Finanzamt Verluste aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht wurden. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang der Kläger tatsächlich, nämlich mittels - ggf. auch unter Erhöhung von Verlusten getätigter - Privatentnahmen („Unternehmerlohn“) aus seinem Gewerbebetrieb zum Familienunterhalt beigetragen hat. Tatsächlich lässt aber die vom Kläger beim Sozialgericht eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Dezember 1981 derartige Privatentnahmen in Höhe von mehr als 80.000,- DM - das entspricht einem Monatsbetrag von mehr als 6.000,- DM - erkennen, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Selbst wenn - wiederum zu seinen Gunsten - zu unterstellen sein sollte, dass er - wie er behauptet - 1981 Privatentnahmen vornehmen musste, um u.a. die Kosten der Bestattung zu tragen, lässt sich daraus nicht schließen, dass er 1980 seinem Gewerbebetrieb keine Mittel in zumindest derselben Höhe zu privaten Zwecken entnommen und diese für den Unterhalt seiner Familie verwendet hat. Dann hätte aber er - bei weitem - zum Unterhalt der Familie überwiegend beigetragen. Zwar lässt sich dies nicht feststellen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Zur Begründung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist vielmehr umgekehrt der Nachweis notwendig , dass seine verstorbene Ehefrau überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat. Dies lässt sich allerdings auch nach der Vernehmung der beiden Kinder des Klägers im Wege der Rechtshilfe durch das Sozialgericht Stuttgart nicht feststellen; sie konnten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern zu jener Zeit nichts Näheres bekunden. Es muss danach letztlich ungeklärt bleiben, ob bzw. inwieweit die verstorbene Versicherte zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Weitere Möglichkeiten der Aufklärung sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Diese Unaufklärbarkeit geht - worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - zulasten des Klägers und nicht etwa - wie er zu meinen scheint - zulasten der Beklagten. Denn die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache muss derjenige tragen, der daraus Rechte herzuleiten sucht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 -, BSGE 6, 70 [72 f.]). Das ist vorliegend der Kläger, weil er aus dem überwiegenden Bestreiten des Unterhalts der Familie durch seine verstorbene Ehefrau einen Anspruch auf Witwerrente ableiten will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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