L 9 AL 146/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AL 614/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 146/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Bewilligungsreife eines Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 16.07.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015, zugestellt am 16.06.2015, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, ihm für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. (2014), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des Antrages auf PKH eine Beschwer jedenfalls nicht mehr vorlag.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs (Reichling in: Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.06.2015, § 119 Rn. 7). Bewilligungsreif ist der Antrag regelmäßig erst dann, wenn der Antrag/die Klage begründet, der Gegner gehört und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit vollständigen Angaben und Nachweisen, die eine Prüfung des Gerichts grundsätzlich ohne weitere Nachfragen ermöglichen, vorgelegt wurden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.10.2013 - L 7 AS 1998/13 B -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2012 - L 12 BK 11/11 B -, Rn. 7, juris; LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2012 - L 12 AS 41/12 B -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 AL -, juris). Eine Prüfung ohne Nachfrage ist nur dann möglich, wenn die dem PKH-Antrag beigefügten Unterlagen vollständig und aktuell sind, da anderenfalls eine Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Antragszeitpunkt nicht möglich ist. Ändert sich bis zur Nachreichung der Erklärung oder zugehöriger Unterlagen die Erfolgsaussicht, ist PKH zu versagen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.05.2014 - L 6 AS 393/14 B -, juris; Reichling, a.a.O., Rn. 7). Liegt bis zum Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Antrag auf PKH gemäß § 117 ZPO nicht vor, kommt eine rückwirkende Bewilligung, die ohnehin nur in Erwägung zu ziehen ist, wenn die Entscheidung durch das Gericht verzögert worden ist, nicht in Betracht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2008 - L 20 B 201/07 AS -, juris).

Die Klageerhebung und Beantragung von PKH datiert hier vom 17.07.2014. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde erst mit Schriftsatz vom 12.01.2015 (Eingang bei Gericht am 15.01.2015) vorgelegt. Die mit Schreiben vom 17.02.2015 angeforderten Unterlagen gingen am 01.04.2015 ein. Die weitere Prüfung der Antragsunterlagen ergab dann, dass noch Erklärungen/Nachweise darüber fehlten, wie der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Ehefrau bestritten wurde und in welcher Höhe Nebenkosten anfielen. Diese wurden mit Schreiben vom 10.04.2015 angefordert und gingen am 23.04.2015 ein. Erst mit Vorlage aller Unterlagen war der Antrag bewilligungsreif. Bereits mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (Eingang bei Gericht am 13.04.2015) hatte der Kläger das Verfahren allerdings für erledigt erklärt. Es kann danach dahinstehen, ob die Klage vor Abgabe der Erledigungserklärung Aussicht auf Erfolg hatte, was das Sozialgericht mit einer vom Kläger nicht angegriffenen Begründung (Versäumung der Widerspruchsfrist) im Übrigen zutreffend verneint hat.

Der Senat sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Sozialgerichts keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, insbesondere eine Verzögerung dort nicht zu erkennen ist. Es obliegt einem Kläger vorrangig selbst, Sorge für die zeitnahe Vorlage, die Vollständigkeit und die Aktualität der mit dem PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen zu tragen und ggf. bei eigenen Bedenken hieran zeitnah beim Gericht an die Bescheidung des Antrags zu erinnern. Folglich hätte der Kläger hier bei sorgfältiger Vorgehensweise zeitnah zu seinem Antrag und nicht erst rund ein halbes Jahr später den Antragsvordruck vorlegen können, so dann wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch im zweiten Halbjahr 2014 zu der Unterlagennachforderung und dem Erreichen der Bewilligungsreife gekommen. Die Verzögerung liegt mithin in seiner Sphäre. Die Folgen hat er sich selbst zuzuschreiben.

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

3.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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