L 4 KR 567/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1759/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 567/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Krankengeld, zuletzt im Berufungsverfahren für die Zeiten vom 26. März bis 31. Juli 2012, 12. bis 30. September 2012, 5. November bis 16. Dezember 2012, 18. Dezember 2012 bis 10. April 2013 sowie 18. April bis 10. November 2013.

Die Beklagte führte den 1970 geborenen Kläger bis zu dessen Kündigung zum 30. November 2014 als aufgrund einer Beschäftigung im Betrieb seiner Mutter versicherungspflichtiges Mitglied. Sie zahlte dem Kläger wegen ab 23. Juli 2010 bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 3. September 2010 bis 7. August 2011 sowie nach dem Ende der Zahlung von Übergangsgeld vom 8. bis 26. August 2011 durch einen Rentenversicherungsträger vom 27. August 2011 bis 2. Januar 2012. Arbeitsunfähigkeit war in diesen Zeiträumen wegen folgender Diagnosen bescheinigt: M42.10 (Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen, mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule), M47.90 (Spondylose, nicht näher bezeichnet, mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule), M51.2 (Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung), M54.10 (Radikulopathie, mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule), M54.16 (Radikulopathie, Lumbalbereich), M54.4 (Lumboischialgie), M54.9 (Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet) und M75.9 (Schulterläsion, nicht näher bezeichnet). Über das Ende des Anspruchs auf Krankengeld zum 2. Januar 2012 wegen Erschöpfung des Anspruchs unterrichtete die Beklagte den Kläger unter dem 23. November 2011. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch, mit welchem er geltend machte, der Anspruch auf Krankengeld sei zum 2. Januar 2012 nicht erschöpft, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2012).

Seiner Behauptung nach nahm der Kläger am 3. Januar 2012 seine Arbeit im Betrieb seiner Mutter im Umfang von 40 Stunden wöchentlich mit einem in bar (gegen Quittung) von seiner Mutter gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.000,00 netto wieder auf.

Die Mutter des Klägers betreibt als Einzelinhaberin einen im Rhein-Neckar-Kreis ansässigen Betrieb für Garten- und Landschaftsbau. Der Kläger ist seiner Behauptung nach im Betrieb seiner Mutter ebenso wie sein Vater tätig. Andere Personen waren in diesem Betrieb seit Jahren nicht mehr tätig. Die Mutter des Klägers war bis 30. November 2014 freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten. Im Rahmen von Anfragen zur Festsetzung der Beiträge legte sie der Beklagten Bescheide über Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 vor, die aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2005 negative Einkünfte und in den Jahren 2006 bis 2009 Einkünfte in Höhe von EUR 0,00 sowie (im Jahre 2005 negative, in den übrigen Jahren positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswiesen. Im Jahre 2005 erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Mutter des Klägers vorläufig, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne, ab 2006 anerkannte das zuständige Finanzamt den Verlust der Mutter des Klägers aus dem Gewerbebetrieb nicht mehr an, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.

Der Kläger erlitt am 12. Februar 2012 zuhause eine Radiusschaftfraktur. Arbeitsunfähigkeit bescheinigten Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. mit der Erstbescheinigung vom 13. Februar 2012 bis voraussichtlich 17. Februar 2012 und mit der Folgebescheinigung vom 17. Februar 2012 bis voraussichtlich 2. März 2012, Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. mit der Folgebescheinigung vom 20. Februar 2012 bis voraussichtlich 24. Februar 2012 sowie Orthopäde Dr. V. mit der Erstbescheinigung vom 28. Februar 2012 bis voraussichtlich 20. März 2012 und mit der Folgebescheinigung vom 20. März 2012 bis voraussichtlich 3. April 2012 mit der Diagnose S52.30 RG (Fraktur des Radiusschaftes, Teil nicht näher bezeichnet, rechts). In der Folgezeit stellte Dr. S. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine für die Zeiträume aus, für die der Kläger Krankengeld begehrt. Soweit in diesen Diagnosen angegeben waren, waren dies Folgende: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 28. Februar und 20. März 2012: S 52.30RG, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 4. April 2012, 16. und 30. Juli 2012, 20. September 2012 sowie 29. April 2013: T14.6RG (Verletzung von Muskeln und Sehnen an einer nicht näher bezeichneten Körperregion, rechts), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30. Juli 2012: S 50.1 (Prellung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Unterarmes), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. September 2012: T14.6RZ, Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen vom 20. September 2012 und 28. Dezember 2012: J98.8G (Sonstige nicht näher bezeichnete Krankheiten der Atemwege), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 5., 12., 19., 26. November 2012 sowie 3., 10., 18 und 28. Dezember 2012: M25.53GR (Gelenkschmerz, Unterarm [Radius, Ulna, Handgelenk]), Auszahlschein vom 10. April 2013: T14.6RG, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 18. und 29. April 2013: M93.1GR (Kienböck-Krankheit bei Erwachsenen [Erwachsenenosteochondrose des Os lunatum der Hand]), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10. November 2013: Lunatummalazie rechts.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. Mai 2012 bei der Beklagten, ihm ab 26. März 2012 Krankengeld zu zahlen. Da die Beklagte auf dieses Schreiben zunächst nicht reagierte, erhob der Kläger am 18. Juni 2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 11 KR 1921/12) und begehrte, ihm Krankengeld in Höhe von EUR 6.487,32 für den Zeitraum vom 26. März bis 18. Juni 2012 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie für weitere Tage der Arbeitsunfähigkeit entsprechend den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu zahlen.

Vor Kenntnis dieser Klage teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag (vom 9. Mai 2012) befinde sich in Bearbeitung und er erhalte im Laufe der 26. Kalenderwoche (des Jahres 2012) eine abschließende Entscheidung (Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2012). Gegenüber dem SG erwiderte die Beklagte auf die Klage. Am 26. März 2012 bestehe kein neuer Anspruch auf Krankengeld, weil die Grunderkrankung (Schmerzen der Lendenwirbelsäule), wegen der der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs zum 2. Januar 2012 Krankengeld erhalten habe, für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Auch habe der Kläger eingeräumt, dass er leichte Arbeiten unter sechs Stunden nicht mehr ausüben könne (Verweis auf ein Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2012 an die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg), so dass es nicht möglich sei, 40 Stunden wöchentlich in einem landwirtschaftlichen und Gartenbaubetrieb tätig zu sein. Unabhängig davon habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), da es sich bei dem Arbeitsverhältnis nur um ein Scheinarbeitsverhältnis handle. Da der "Arbeitgeber" (des Klägers) seit 2008 nur Verluste habe, sei davon auszugehen, dass nicht das Bild eines tatsächlich am Markt existierenden Unternehmens vorliege. Auch seien während der umfangreichen Krankheitszeiten des Klägers keine Aushilfskräfte eingestellt worden. Sie legte unter anderem die an die Eltern des Klägers gerichteten Bescheide für 2005 bis 2009 über Einkommensteuer vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den am 28. Juni 2012 eingegangenen Widerspruch vom 12. Juni 2012 (Datum der Klageschrift des Klägers) "gegen den Verwaltungsakt ... betreffend die Ablehnung der Zahlung von Krankengeld ab 26. März 2012" zurück und stellte fest, dass es sich spätestens seit 1. Januar 2008 um ein Scheinarbeitsverhältnis handle und folglich seit diesem Tag kein sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Er bewertete das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni als Bescheid und wiederholte die in der Klageerwiderung vorgetragene Auffassung.

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit S 11 KR 1921/12 für erledigt und erhob am 2. August 2012 beim SG Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2012 (S 11 KR 2523/12). Er begehrte Krankengeld ab 26. März 2012 bis längstens zum "Anspruchsverbrauch". Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG am 28. Februar 2013 anerkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch insoweit an, als sie den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 aufhob und sich verpflichtete, über den Antrag des Klägers auf Krankengeld ab dem 26. März 2012 mit einem rechtsbehelfsfähigen Ausgangsbescheid zu entscheiden. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an.

Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte es die Beklagte ab, Krankengeld ab 26. März 2012 zu zahlen. Den vom Kläger (ohne Begründung) erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2013, Aktenzeichen: KV 190/2013). Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss - wie im Wesentlichen bereits im Bescheid vom 21. März 2013 - aus, ab dem 26. März 2012 bestehe kein erneuter Anspruch auf Krankengeld. Beim Kläger ziehe sich dieselbe Grunderkrankung (Schmerzen der Lendenwirbelsäule) durch alle Arbeitsunfähigkeitszeiten durch und diese Grunderkrankung begründe jeweils für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit. Jedoch komme es vorliegend ohnehin nicht darauf an, welche Art von Erkrankungen zu der Arbeitsunfähigkeit ab 26. März 2012 geführt habe. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V (Bezugnahme auf den "Bescheid" vom 10. April 2013), da seit mindestens 1. Januar 2005 von einem Scheinarbeitsverhältnis auszugehen sei.

Unter dem 10. April 2013 lehnte es die Beklagte ab, Krankengeld oder sonstige Leistungen nach dem SGB V zu zahlen, da es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers mindestens seit dem 1. Januar 2005 um kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handle (Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 und ihr Vorbringen in den Klageverfahren S 11 KR 1921/12 und S 11 KR 2523/12). Den vom Kläger (ohne Begründung) erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2013, Aktenzeichen: KV 191/2013). Die Begründung entspricht derjenigen des am selben Tag ergangenen weiteren Widerspruchsbescheids.

Der Kläger erhob am 31. Mai 2013 Klagen gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 22. Mai 2013, die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband (Beschluss vom 17. Juli 2013). Er trug vor, die Erkrankung der Lendenwirbelsäule, wegen der er früher Krankengeld bezogen habe, sei folgenlos ausgeheilt, und er habe wieder in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Lohnzahlung gestanden. Bei dem am 12. Februar 2012 erlittenen Armbruch handle es sich um eine neue Erkrankung. Er habe lückenlos Auszahlscheine von seinen behandelnden Ärzten erhalten und diese der Beklagten vorgelegt. Seine Mutter habe ihn beschäftigt und sämtliche sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Meldungen veranlasst. Das Beschäftigungsverhältnis sei entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Regelungen in sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht abgerechnet und auch so gelebt worden. Die Beklagte habe lange Jahre nichts gegen die Vereinnahmung von Beiträgen und die entsprechende Handhabung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehabt. Für die Zeiten seiner Erkrankung sei sein (1939 geborener) Vater als Ersatzarbeitskraft "eingestellt" worden. Das Unternehmen seiner Mutter habe Aufträge. Der Kläger legte vor • Kopien von 15 handschriftlichen Rapporten aus den Jahren 2010 bis 2013, unter anderem vom 17. Juli 2012 und 2. Januar "2013" über Arbeiten bei Dr. S. (im Folgenden Dr. S.), • die Bestätigung des W. J., Beratungsstellenleiter des Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., vom 22. Mai 2013, er führe die Lohnbuchhaltung durch und Meldungen seien fristgerecht für die Jahre 2012 und 2013 abgegeben worden, • seine Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis März 2012, August bis Dezember 2012 und April 2013. Auf diesen Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist handschriftlich vermerkt, der Kläger habe den sich jeweils ergebenden Auszahlungsbetrag bar erhalten. Darunter befindet sich die Unterschrift des Klägers.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte dem SG vor eine Aktennotiz vom 9. November 2012 über ein Telefonat mit der Mutter des Klägers, den zuvor von der Mutter des Klägers unter dem 26. Oktober 2012 ausgefüllten Einkommensfragebogen sowie den hierzu an die Eltern des Klägers gerichteten Bescheid für 2010 über Einkommensteuer von 19. Oktober 2012, in welchem für die Mutter des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit EUR 0,00 festgesetzt sind.

Das SG hörte den Kläger an und vernahm den Vater des Klägers als Zeugen. Die Mutter des Klägers machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften vom 1. Oktober 2013 und 21. Januar 2014 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013 (KV 191/2013) hinsichtlich der Feststellung, es habe ab dem 1. Januar 2005 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Feststellung, ab dem 1. Januar 2005 bestehe kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mehr, könne die Beklagte nicht in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes treffen. Ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 26. März 2012 scheide aus, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger am 12. oder 13. Februar 2012 (häuslicher Unfall mit Armbruch) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, so dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld nicht angenommen werden könne. Unerheblich sei, dass die Mutter des Klägers seinerzeit aufgrund eines mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Schließe auf der einen Seite die unterlassene Beitragsabführung durch den Arbeitgeber die Versicherungspflicht nicht aus, werde auf der anderen Seite aber bei Nichterfüllung des Versicherungspflichttatbestandes allein durch die gleichwohl vorgenommene Beitragsabführung ein Versicherungsverhältnis nicht begründet. Der Einlassung des Klägers, er habe am 3. Januar 2012 seine Arbeit wieder vollschichtig aufgenommen, sei trotz der Bestätigung durch den Vater des Klägers äußerst zweifelhaft. Hiergegen spreche zunächst der Umstand, dass in den Monaten Januar und Februar 2012 selbst im Rhein-Neckar-Raum äußerst strenges Winterwetter geherrscht habe. Es widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Mutter überhaupt ausreichend Aufträge vorhanden gewesen seien, die eine vollschichtige Arbeitstätigkeit des Klägers erfordert hätten. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die vorgelegten Arbeits- oder Rapportberichte ohne Ausnahme andere Zeiträume beträfen und somit keinen Rückschluss auf die Auftragslage in den Monaten Januar und Februar 2012 erlaubten. Die Behauptung des Vaters des Klägers, es sei zu diesem Zeitraum ein umfangreicher Auftrag bei Dr. S. vorhanden gewesen, erscheine wenig überzeugend. Denn der entsprechende "Rapport" betreffe wohl den Monat Juli 2012 oder den Monat Januar 2013. In Bezug auf das zuletzt genannte Dokument sei auffällig und deute auf eine Manipulation hin, dass die entsprechende Jahreszahl in den beiden Schlusszeilen handschriftlich von "2013" in "2012" abgeändert worden sei, während in der fünften Zeile die Jahreszahl "2013" eingetragen sei. Den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis März 2012, auf denen der Kläger handschriftlich bestätigt habe, den ausgewiesenen Lohn in bar erhalten zu haben, werde deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Vielmehr sei es möglich, dass auch diese Dokumente nachträglich erstellt oder verändert worden seien. Die Zweifel an einer tatsächlichen Arbeitsverrichtung des Klägers würden auch dadurch genährt, dass von Seiten des Finanzamts dem Betrieb der Mutter des Klägers generell die steuerrechtliche Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werde. Dies spreche auch dafür, dass dem Unternehmen der Mutter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für eine fortlaufende Lohnzahlung fehle. Entsprechend habe sich auch der Vater des Klägers geäußert. Der behauptete, beim Finanzamt eingelegte Einspruch könne anhand der aktenkundigen Dokumente nicht nachvollzogen werden. Auch der Vater des Klägers habe erklärt, ihm sei nicht bekannt, ob das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide im Einspruchsverfahren abgeändert habe.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2014 Berufung eingelegt. Nachdem er zunächst Krankengeld "bis zum Ablauf der gesetzlichen Leistungsfrist" und "bis laufend" begehrt hat, hat er auf Hinweise des Senats den geltend gemachten Anspruch auf die zu Beginn genannten Zeiträume beschränkt. Die vom SG geäußerten Zweifel an einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bestünden nicht. Am 3. Januar 2012 habe er seine Berufstätigkeit wieder in Vollzeit aufgenommen und an diesem Tag bis in den Februar 2012 hinein zum Teil alleine und zum Teil mit seinem Vater bei Dr. S. (im Einzelnen angegebene) Arbeiten auf einer Stundenlohnbasis von EUR 27,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verrichtet sowie am 8. und 9. Februar 2012 dort eingesetzte und defekt gewordene Arbeitsmaschinen repariert. Rapportzettel für den Januar 2012 seien keine vorhanden und seien auch von Dr. S. damals nicht verlangt worden. Sein Vater habe bei Aufträgen immer Fotos gemacht, um diese in eventuellen nachfolgenden Zivilprozessen zu verwenden. Die Rechnung vom 26. Februar 2012 über diese Arbeiten, die Dr. S. in bar gezahlt habe, sei gegenüber dem Finanzamt angegeben worden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 habe der Betrieb seiner Mutter Gewinn gemacht. Steuerbescheide lägen noch nicht vor. Seine Mutter inseriere in Zeitungen. Da monatlich unterschiedliche Stunden gearbeitet worden seien, seien unterschiedliche Zahlungen erfolgt. Es sei unzutreffend, dass seitens des Finanzamts dem Betrieb seiner Mutter eine Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen worden sei. Seitens der Beklagten sei eine ausführliche und übliche Korrespondenz bezüglich eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geführt worden. Sie habe jahrelang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entgegengenommen, weshalb er Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sei er in der Lage, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erkrankung des Rückens sei zum 2. Januar 2012 abgeheilt gewesen und er habe deswegen seither keinerlei Beschwerden mehr. Während seiner Fehlzeiten habe sein Vater ohne Bezahlung gearbeitet. Der Kläger hat weitere Auftraggeber der Firma seiner Mutter benannt sowie unter anderem vorgelegt: • zahlreiche Bestätigungen und Rapporte aus den Jahren 2012 bis 2014, • Fotos über die behaupteten Arbeiten bei Dr. S. sowie der dort und auch bei anderen Auftraggebern eingesetzten Arbeitsmaschinen, • die an Dr. S. gestellte Rechnung vom 26. Februar 2012 über EUR 4.969,44 (144 Stunden à EUR 29,00 zuzüglich 19 v.H. gesetzliche Umsatzsteuer) für im Januar und Februar 2012 geleistete Arbeiten mit dem handschriftlichen Vermerk, Dr. S. habe seinem (des Klägers) Vater nach Einigung einen Betrag in Höhe von EUR 4.046,00 in bar übergeben, • die an Dr. S. gestellte Rechnung vom 28. Dezember 2012 über EUR 17.422,79, davon Arbeitslohn von EUR 13.935,00 für 464,5 Stunden à EUR 30,00, abzüglich EUR 15.285,00 Vorauszahlung und einem Endbetrag von EUR 2.137,79, mit dem handschriftlichen Vermerk "bar erhalten" und dem Namen des Vaters des Klägers (ohne Angabe des Zeitraums der geleisteten Arbeiten), • eine Bestätigung seiner Mutter (ohne Datum), wonach ihre Firma von den Kunden nach je 20 geleisteten Arbeitsstunden Zahlungen in bar hierfür erhalte, der seit 27. September 1994 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigte Kläger seine Lohn-/Gehaltszahlungen jeden Monat in bar ausgezahlt erhalte sowie die Beiträge zur Sozialversicherung jeden Monat gezahlt worden seien, • die von ihm verfasste "Historie" der Arbeitsversuche und Krankmeldungen, • in den Jahren 2012 bis 2014 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine, • von ihm teilweise ausgefüllte Unfallfragebögen der Beklagten wegen des häuslichen Unfalls am 12. Februar 2012, • Bestätigung des W. J. vom 4. März 2014, wonach nach der von ihm ordnungsgemäß erstellten Lohnabrechnung der Kläger die Arbeit am 3. Januar 2012 aufgenommen habe, sowie • auf Anforderung des Senats seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 (angegebener Bruttoarbeitslohn EUR 16.688,00).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2014 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeiten vom 26. März bis 31. Juli 2012, 12. bis 30. September 2012, 5. November bis 16. Dezember 2012, 18. Dezember 2012 bis 10. April 2013 sowie 18. April bis 10. November 2013 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere die sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Klägers von 2005 bis 2010 ergebende fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Betriebs der Mutter des Klägers. Auch nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 werde weiterhin "keine Gewinnerzielungsabsicht" bescheinigt. Bestritten werde, dass die (gegenüber dem SG) behaupteten Aufträge sowie die behaupteten Arbeiten bei Dr. S. im Januar und Februar 2012 durchgeführt worden und Zahlungen in der behaupteten Höhe geflossen seien. Diesen Auftrag habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Sämtliche Rechnungen, Rapporte und Aufträge (auch die von der Tochter des Dr. S. vorgelegten) seien absolut unprofessionell, unleserlich und alles andere als nachvollziehbar. Es handle sich um die Beschreibung einzelner Arbeitsschritte. Der Beweis, dass diese Aufträge tatsächlich durchgeführt worden sein, könne damit nicht geführt werden. Bezüglich der vorgelegten Fotografien sei nicht anzunehmen, dass der Kläger diese bereits während der Ausführung der angeblichen Arbeiten im Januar und Februar 2012 zu Beweiszwecken der durchgeführten Arbeiten gemacht habe. Der vom Kläger behauptete in bar erhaltene monatliche Nettolohn von EUR 2.000,00 bedeute bei einem Kind und der Steuerklasse 3 einen Bruttolohn von EUR 3.186,18 monatlich und EUR 38.234,16 jährlich, woraus bereits ersichtlich sei, dass die vom Kläger behaupteten Arbeitsaufträge nicht ansatzweise ausreichten, um nur einen Bruchteil dieser Lohnsumme zu erreichen. Diese Angabe sei auch widersprüchlich im Hinblick auf die Höhe der von dem Betrieb der Mutter des Klägers für diesen abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die sich nur auf ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von EUR 1.785,65 (= EUR 21.427,80 jährlich) beziehen könnten. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger tatsächlich Lohnzahlungen in bar von seiner Mutter erhalten habe. Der Kläger könne die behaupteten Tätigkeiten körperlich nicht durchführen. Er sei mit Unterbrechungen seit 2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er habe gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sich unmissverständlich dahin geäußert, er könne selbst leichte Arbeiten unter sechs Stunden nicht mehr ausführen. Auch nach dem 10. November 2013 habe die Mutter des Klägers ihr (der Beklagten) weiterhin die Erstattung von Aufwendungen der Entgeltfortzahlung (U1-Umlage) beantragt, was sie (die Beklagte) abgelehnt habe. Die Beklagte hat die von ihr beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg veranlassten Gutachten des Dr. Ziegler vom 26. Februar 2007 und des Dr. F. vom 4. Dezember 2008, ihr zugegangene ärztliche Berichte aus den Jahren 2007 und 2008 sowie eine Übersicht von ihr erbrachter Leistungen vorgelegt.

Am 6. Dezember 2013 ist der Kläger nach seinen Angaben in einem Unfallfragebogen der Beklagten sowie in einer an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Berufsgenossenschaft (im Folgenden Berufsgenossenschaft) gerichteten Unfallanzeige beim Abladen von Material abgestürzt. Er hat deswegen gegenüber der Berufsgenossenschaft Verletztengeld begehrt, weil er einen Arbeitsunfall erlitten habe (Schreiben vom 20. Februar 2014). Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte um Auszahlung von Verletztengeld gebeten. Die Beklagte hat die Berufsgenossenschaft unterrichtet, sie werde kein Verletztengeld auszahlen, weil kein sozialversicherungswichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Mit der am 28. Mai 2014 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das durch die Berufsgenossenschaft zugebilligte Verletztengeld an ihn auszuzahlen (S 4 KR 1630/14).

Dr. S. hat nicht mehr (schriftlich) als Zeuge gehört werden können, da er am 15. November 2013 verstorben ist. Seine Tochter hat übersandt Rapporte/Regieberichte, in denen Arbeiten des Unternehmens der Mutter des Klägers vom 16. bis 21. Juli 2012, 23. bis 28. Juli 2012, 30. Juli bis 4. August 2012, 6. bis 10. August 2012, 13. und 14. August 2012 und am 19., 20., 22., 28. und 29. Dezember 2012 sowie im Juli und August 2012 erhaltene Vorschüsse mit einem Gesamtbetrag von EUR 11.500,00 angegeben sind.

Der Senat hat Dr. S. als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat Auszüge aus seiner Krankendokumentation für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 (u.a. am 3. Februar 2012 Diagnosen Bandscheibenprolaps M 51.2 und Schmerzen in der Lumbalregion M 54.5 sowie Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2012), verschiedene ihm zugegangene Arztbriefe sowie einen Durchgangsarztbericht und zwei Nachschauberichte, in denen als Unfallbetrieb "G. Bau L. GmbH" in D. genannt ist, übersandt und auf Nachfrage angegeben (Auskunft vom 22. Dezember 2014), am 3. Februar 2012 habe er als Befund Schmerzen im Cervicalbereich bei Bandscheibenvorfall erhoben sowie mit einem Auszahlschein als "Endbescheinigung" Arbeitsfähigkeit ab 3. Januar 2012 bescheinigt. Nach dem 3. Februar 2012 seien bei ihm keine Beschwerden der Wirbelsäule mehr vorgebracht oder behandelt worden. Der Kläger hat hierzu eingewandt, am 3. Februar 2012 sei keine Untersuchung erfolgt. An diesem Tag habe er lediglich die ausgefüllte "Endbescheinigung" abgeholt.

Die in den von Dr. S. vorgelegten Nachschauberichten als Unfallbetrieb angegebene GmbH hat auf Nachfrage des Senats angegeben, den Kläger nicht zu kennen und er sei bei ihr zu keinem Zeitpunkt beschäftigt gewesen.

Ferner hat der Vorsitzende als Berichterstatter den Kläger angehört sowie den Vater des Klägers und K. H., Geschäftsführer einer Baustofffirma, als Zeugen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften vom 24. September 2014 und 1. April 2015 Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akten des SG (S 11 KR 1921/12, S 11 KR 2523/12, S 9 KR 1759/13 und S 9 KR 1760/13) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn der Kläger begehrt Krankengeld für 546 Kalendertage und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Im Berufungsverfahren ist über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach für die Zeiten vom 26. März bis 31. Juli 2012, 12. bis 30. September 2012, 5. November bis 16. Dezember 2012, 18. Dezember 2012 bis 10. April 2013 sowie 18. April bis 10. November 2013 zu entscheiden. Soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013 (KV 191/2013) aufgehoben hat, ist das Urteil des SG rechtskräftig, da insoweit die Beklagte keine Berufung eingelegt hat.

Den Anspruch auf Krankengeld lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 21. März 2013 ab. Allein dieser Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013, KV 190/2013) ist noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, nicht aber auch der Bescheid vom 10. April 2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013, KV 191/2013). Denn der Bescheid vom 10. April 2013 enthält keine erneute Ablehnung des Anspruchs auf Krankengeld, sondern allein die Feststellung, seit 1. Januar 2005 liege kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor (Nr. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. August 2014).

Zu entscheiden ist allein darüber, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hat. Hinsichtlich der Höhe eines Anspruchs auf Krankengeld fehlt bislang eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten.

3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2013 (KV 190/2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in den genannten Zeiträumen keinen Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach gegenüber der Beklagten.

Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Das bei Entstehung des streitigen Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, 4. März 2014 - B 1 KR 17/13 R - und - B 1 KR 64/12 R - sowie 16. Dezember 2014 - B 1 KR 37/14 R -, alle in juris). Einen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten. Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausübung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Erforderlich ist, dass der Beschäftigte einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze der Geringfügigkeit (§ 7 SGB V) und unterhalb der Grenze des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder zumindest auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Ob durch einen Arbeitsvertrag tatsächlich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründet wird, richtet sich nicht nur nach den Angaben oder Erklärungen der Betroffenen, sondern danach, ob die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluss auf die ernstliche Absicht rechtfertigen, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Liegen besondere Umstände, etwa eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, eine offensichtlich vom üblichen Rahmen abweichende Lohnhöhe, der Verlust eines anderweitigen Versicherungsschutzes oder eine rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse nach zwischenzeitlichem Auftreten einer kostenaufwändigen Erkrankung vor, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn weitere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften. An den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Verdacht von Manipulationen zu Lasten der Krankenkassen besteht. Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lässt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich darauf beruft (zum Ganzen: BSG, Urteile vom 4. Dezember 1997 - 12 RK 3/97 - und 29. September 1998 - B 1 KR 10/96 R -, beide in juris; Urteil des Senats vom 14. August 2013 - L 4 KR 5244/10 - nicht veröffentlicht).

Zwar mag zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Arbeitsvertrag - einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 hat der Kläger behauptet, aber nicht vorgelegt - bestehen. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass durch den Arbeitsvertrag ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet wurde und der Kläger deswegen am 12. Februar 2012 in einem (Pflicht-)Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stand.

a) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger das behauptete Arbeitsentgelt erhielt.

aa) Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger angeblich am 1. Februar 2012 der Nettolohn für Januar 2012 von EUR 2.186,46 in bar gezahlt worden sein soll. Sollte dies erfolgt sein, müsste ein Geldbetrag in dieser Höhe vorhanden gewesen sein. Aus dem angeblichen Auftrag bei Dr. S. kann dieser Geldbetrag nicht stammen. Denn die für die Arbeiten, die der Kläger und sein Vater im Januar 2012 bei Dr. S. durchgeführt haben wollen, wurde die Rechnung erst unter dem 26. Februar 2012 (Bl. 18 LSG-Akte) erstellt und die behauptete Barzahlung des Dr. S. konnte deshalb erst danach erfolgen. Von Dr. S. gezahlte Vorschüsse vor Februar 2012 behauptete der Kläger nicht. Die von der Tochter des Dr. S. übersandten Zettel, die die angeblichen Vorschusszahlungen belegen sollen (Bl. 471/475 LSG-Akte), tragen alle ein späteres Datum. Ferner betragen die angeblichen Netto-Lohnzahlungen im Januar 2012 EUR 2.186,46 und im Februar 2012 EUR 2.107,12, mithin zusammen EUR 4.293,58. Nach der Rechnung vom 26. Februar 2012 erhielt der Vater des Klägers von Dr. S. EUR 4.046,00 in bar. Dieser Betrag allein reichte nicht aus, um den angeblichen Lohn für die Monate Januar und Februar 2012 zu zahlen. Wenn der Kläger und sein Vater allein die Arbeiten im Betrieb der Mutter ausführen, können angesichts des behaupteten Umfangs der Tätigkeiten bei Dr. S. - die Arbeitszeit wurde in der Rechnung vom 26. Februar 2012 mit 144 geleisteten Arbeitsstunden angegeben - keine weiteren Aufträge in diesen Monaten vorhanden gewesen sein. Zieht man zusätzlich noch in Betracht, dass nach Behauptung des Klägers seine Mutter ihren Lebensunterhalt von den Einnahmen des Betriebs bestreitet (Bl. 176 LSG-Akte), wird noch deutlicher, dass die behaupteten Einnahmen nicht ausreichend sein konnten, dem Kläger das behauptete Nettoarbeitsentgelt in bar auszuzahlen.

Dass die Mutter des Klägers diesem den zustehenden Lohn in bar ausbezahlt, bestätigte zwar der Vater des Klägers bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senatsvorsitzenden. Allerdings erfolgte dies nicht auf entsprechende Frage des Senatsvorsitzenden, sondern aus eigenem Antrieb des Zeugen. Es vermag wenig zu überzeugen, wenn ein Zeuge sich ungefragt zu entscheidungserheblichen Tatsachen äußert, gerade wenn es sich wie vorliegend um Ansprüche eines Familienangehörigen handelt.

Des Weiteren ist es in einem Beschäftigungsverhältnis unüblich, Lohnzahlungen mit einem im Inland wohnhaften Beschäftigten - wie vorliegend vom Kläger behauptet und in den Lohnabrechnungen angegeben - in bar zu leisten. Lohnzahlungen erfolgen durch Überweisung auf ein Konto des Beschäftigten, über welches er alleine verfügungsberechtigt ist. Nach den Gesamtumständen muss ein Arbeitsverhältnis wie mit einem Fremden zustande gekommen sein und durchgeführt werden. Die Grundlagen für einen solchen "Fremdvergleich" sind im Steuerrecht entwickelt und vom BSG auch für die Frage der Versicherungspflicht für maßgeblich erklärt worden (BSG, Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 2/00 R -, in juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn sie klar vereinbart und ernsthaft gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 29. November 1988 - VIII R 83/82 -, in juris).

bb) Die erstellten Lohnabrechnungen sind nicht plausibel.

Für den Monat Februar 2012 erfolgte eine Lohnabrechnung von 168 Arbeitsstunden à EUR 17,50, was einen Betrag von brutto EUR 2.940,00 und netto EUR 2.107,12 ergab (Bl. 58 SG-Akte S 9 KR 1759/13). In dieser Lohnabrechnung sind 17 Krankheitstage aufgeführt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden - der Kläger gab bei seiner Anhörung durch das SG als Arbeitszeit eine 40-Stunden-Woche an - entsprechen die 168 abgerechneten Arbeitsstunden 21 Arbeitstagen. Die 21 Arbeitstage entsprechen der Anzahl der Arbeitstage bei einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag). Da der Kläger ab 13. Februar 2012 arbeitsunfähig war, muss diese Abrechnung vor dem Hintergrund der Entgeltfortzahlung mit der maximalen Anzahl von Arbeitsstunden für diesen Monat erfolgt sein.

Für den Monat März 2012 erfolgte eine Lohnabrechnung von 136 Arbeitsstunden à EUR 17,50, was einen Betrag von brutto EUR 2.380,00 und netto EUR 1.789,23 ergab (Bl. 57 SG-Akte S 9 KR 1759/13). In dieser Lohnabrechnung sind 23 Krankheitstage aufgeführt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden entsprechen die 136 abgerechneten Arbeitsstunden 17 Arbeitstagen. Bei einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag) standen 22 Arbeitstage zur Verfügung, wobei für fünf Arbeitstage (26. bis 30. März 2012) der Kläger Krankengeld begehrt, so dass wiederum die maximale Anzahl dieser Arbeitstage ausgeschöpft ist.

Gleiches findet sich auch für den Monat Dezember 2013 wieder, in welchem erneut Arbeitsunfähigkeit wegen des behaupteten Arbeitsunfalls eintrat. Für diesen Monat erfolgte eine Lohnabrechnung von 176 Arbeitsstunden à EUR 18,50 was einen Betrag von brutto EUR 3.256,00 und netto EUR 2.302,00 ergab (Bl. 59 LSG-Akte). In dieser Lohnabrechnung sind 26 Krankheitstage aufgeführt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden entsprechen die 176 abgerechneten Arbeitsstunden 22 Arbeitstagen. Bei einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag, soweit nicht gesetzlicher Feiertag) standen 20 Arbeitstage zur Verfügung. Der Dezember 2013 hatte insgesamt 24 Werktage (Montag bis Samstag, soweit nicht gesetzlicher Feiertag), so dass der Kläger fast an allen Werktagen gearbeitet haben müsste. Dies kann aber nicht zutreffen. Denn am 6. Dezember 2013 erlitt er den von ihm behaupteten Arbeitsunfall, den er als solchen der Berufsgenossenschaft anzeigte. Auch begehrte er für die Zeit ab 6. Dezember 2013 Verletztengeld (Schreiben des Klägers an die Berufsgenossenschaft vom 7. April 2014, Bl. 149 LSG-Akte). Das angeblich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt würde auf das Verletztengeld angerechnet (§ 52 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]), so dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verletztengeld gezahltes Arbeitsentgelt zumindest teilweise entgegenstünde. Zudem überschreiten die angegebenen 26 Krankheitstage die Anzahl der 24 Werktage des Monats Dezember 2013.

Vergleichbares gilt für den Monat Januar 2014. Für diesen Monat erfolgte eine Lohnabrechnung von 96 Arbeitsstunden à EUR 18,50, was einen Betrag von brutto EUR 1.776,00 und netto EUR 1.417,00 ergab (Bl. 58 LSG-Akte). In dieser Lohnabrechnung sind 16 Krankheitstage aufgeführt. Zugleich begehrte er aber auch für den kompletten Monat Januar 2014 Verletztengeld bei der Berufsgenossenschaft (Schreiben des Klägers an die Berufsgenossenschaft vom 7. April 2014, Bl. 149 LSG-Akte). Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden entsprechen die 96 abgerechneten Arbeitsstunden zwölf Arbeitstagen. Mit den zusätzlich angegebenen 16 Krankheitstagen ergeben sich insgesamt 28 Tage. Der Januar 2014 hatte nur 26 Werktage (Montag bis Samstag, soweit nicht gesetzlicher Feiertag).

Für die Monate März 2014 (Bl. 57 LSG-Akte) und April 2014 (Bl. 252 LSG-Akte) erfolgten Lohnabrechnungen, obgleich der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 2013 Verletztengeld auch für den gesamten Monat März 2014 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 14. April 2014 begehrte (Schreiben des Klägers an die Berufsgenossenschaft vom 7. April 2014, Bl. 149 LSG-Akte) und nach seinen eigenen Angaben (Schreiben an die Berufsgenossenschaft vom 31. März 2014, Bl. 150 LSG-Akte) am 19. März 2014 operiert wurde.

Auch für den Monat November 2013 erfolgte unter dem 3. Dezember 2013 eine Lohnabrechnung mit 120 Arbeitsstunden à EUR 18,50 (Bl. 256 LSG-Akte). Allerdings war der Kläger zu Beginn des Berufungsverfahrens der Auffassung, für diesen Monat stünde ihm wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu. Es ist deswegen nicht nachvollziehbar, dass unter dem 3. Dezember 2013 eine Lohnabrechnung erstellt wird, wenn der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit nach ausgelaufener Entgeltfortzahlung kein Arbeitsentgelt erzielen kann. Zudem fällt bei dieser Lohnabrechnung auf, dass dort keine Krankheitstage genannt sind.

b) Die Behauptung des Klägers, er habe am 3. Januar 2012 uneingeschränkt seine Tätigkeit im Betrieb seiner Mutter wieder aufgenommen, überzeugt nicht.

aa) Zweifel hieran ergeben sich zunächst daraus, dass der Kläger auf die Feststellung der Beklagten, der Anspruch auf Krankengeld sei mit dem 2. Januar 2012 erschöpft, Widerspruch eingelegt und über diesen Tag hinaus Krankengeld begehrt hatte. Auch wenn der Kläger seinen Widerspruch damit begründete, der Anspruch auf Krankengeld sei nicht erschöpft, setzte die weitere Zahlung von Krankengeld auch voraus, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand. Aufgrund dessen musste der Kläger sich damals selbst als arbeitsunfähig angesehen haben. Die Erklärung des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. September 2014, Ziel des Widerspruchs sei es gewesen, im Falle eines möglichen Rückfalls wegen der Rückenerkrankung weiterhin Krankengeld zu erhalten, lässt sich damit nicht vereinbaren.

bb) Auffällig ist ferner, dass der Kläger nach seiner Behauptung nach Erschöpfung des früheren Anspruchs auf Krankengeld am 2. Januar 2012 sofort am 3. Januar 2012 bereits zumindest teilweise schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben will. In der Berufungsbegründung behauptete er folgende Arbeiten (Bl. 14 LSG-Akte): Säubern des Bodens, Säubern, Reinigung und Funktionswiederherstellung von Abflussleitungen, Säuberung- und Reinigungsarbeiten an einer Außentreppe, Säubern der Wände des Hausanwesens mit Hochdruckreiniger sowie weitere Ausbesserungsarbeiten an den Hauswänden. Dem steht bereits entgegen, dass Dr. S. am 3. Februar 2012 als Befund Schmerzen im Cervicalbereich bei Bandscheibenvorfall feststellte und deswegen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 bescheinigte (Auskunft des Dr. S. vom 22. Dezember 2014). Auch spricht der Erkrankungsverlaufs gegen eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit im Bereich der Wirbelsäule. Dr. Weidner, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2011 die (Haupt )Diagnose einer Radikulopathie im Globalbereich bei Bandscheiben-Vorfall L5/S1 und Protrusionen in den Bereichen L2/3 und L3/4. Er beschrieb aufgrund seiner Untersuchung eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des Klägers und auch eine limitierte Gehfähigkeit. Wenn mehr als ein Jahr Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule mit deutlichen Funktionseinschränkungen bestand, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sofort am 3. Januar 2012 wieder in vollem Umfang einer zumindest teilweise schweren körperlichen Arbeit nachging und nicht erst sich langsam an die körperliche Belastung gewöhnte. Hinzu kommt, dass beim Kläger Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule schon seit 1995 dokumentiert sind und deswegen mehrmals Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg erfolgten (Gutachten des Dr. F. vom 4. Dezember 2008, Bl. 301 LSG-Akte). Auch erfolgte vom 22. Oktober bis 16. November 2007 eine ganztägige ambulante Rehabilitationsmaßnahme zulasten eines Rentenversicherungsträgers wegen einer erheblichen Verschlechterung der Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule im Sommer 2007 bei seit mehr als fünf Jahren zunehmenden Problemen sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch im Bereich der Halswirbelsäule (Entlassungsbericht des Arztes für Orthopädie Dr. T. vom 22. November 2007, Bl. 323 LSG-Akte). Eine uneingeschränkte Wiederaufnahme einer teilweise schweren körperlichen Arbeit wäre nur denkbar, wenn die Beschwerde der Lendenwirbelsäule, die die vorangegangene, bis 2. Januar 2012 andauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeheilt waren, so dass Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht mehr bestand mit der möglichen Folge, dass die Beklagte deshalb jedenfalls für einen Teil des früheren Zeitraums zu Unrecht Krankengeld gezahlt hätte.

Die Behauptung des Klägers, er habe nach dem 2. Januar 2012 keinerlei Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mehr, überzeugt vor diesem medizinischen Hintergrund nicht.

c) Die zahlreichen vom Kläger vorgelegten "Rapporte/Regieberichte" belegen nicht, dass der Kläger selbst die jeweils in diesen genannten Arbeiten ausführte.

aa) Keiner der vorgelegten "Rapporte/Regieberichte" betrifft Aufträge im Januar und/oder Februar 2012. Bei seiner Anhörung durch das SG konnte sich der Kläger an keine Namen von Auftraggeber erinnert, bei denen er im Januar 2012 tätig gewesen sein will. Erst nach dieser Anhörung legte er "Rapporte" vor, unter anderem den hinsichtlich der Arbeiten bei Dr. S. vom 2. Januar 2013 (Bl. 43 SG-Akte S 9 KR 1759/13). Auch der Vater des Klägers konnte anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch das SG in den von ihm mitgebrachten Auftragsberichten oder Rapportzettel keine solche für die Monate Januar und Februar 2012 feststellen.

Soweit das SG noch davon ausging, der ihm vorgelegte "Rapport" (Bl. 43 SG-Akte S 9 KR 1759/13) stamme nicht vom 2. Januar 2013, sondern vom 2. Januar 2012 und eine Manipulation vermutete, gab der Kläger auf entsprechenden Vorhalt im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. September 2014 an, dieser stamme vom 2. Januar 2013 und beziehe sich auf die im Dezember 2012 von seinem Vater ausgeführten Arbeiten. Er belegt mithin nicht vom Kläger im Januar und/oder Februar 2012 ausgeführte Arbeiten.

bb) Auch die für andere Zeiträume vorgelegte "Rapporte/Regieberichte" können eine Tätigkeit des Klägers nicht belegen. Soweit vorgelegte "Rapporte/Regieberichte" vom November 2010 und aus dem Jahr 2011 stammen, kann der Kläger bei diesen Aufträgen nicht tätig geworden sein. Denn zu diesen Zeitpunkten war der Kläger arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Weitere vorgelegte "Rapporte/Regieberichte" datieren aus den Monaten April, Juni, Juli, August und September 2012 sowie April, Mai und Juni 2013, mithin aus einer Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt Februar 2012. Zudem kann der Kläger - abgesehen vom Monat August 2012 - dort genannte Arbeiten nicht ausgeführt haben, weil er nach den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und/oder Auszahlschein arbeitsunfähig war und deswegen einen Anspruch auf Krankengeld geltend macht. Demgemäß kann der Kläger auch nicht die im von der Tochter des Dr. S. vorgelegten "Rapport" vom 22. Dezember 2012 aufgeführten Arbeiten ausgeführt haben. Gleiches gilt schließlich auch für die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten "Rapporte/Regieberichte", die teilweise aus dem Jahr 2014 stammen, in dem der Kläger wegen des angeblich am 6. Dezember 2013 erlittenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen sein will und Verletztengeld begehrte.

cc) Die Zweifel an der Behauptung des Klägers, er sei bei Dr. S. im Januar und Februar 2012 tätig gewesen, werden auch durch die Angaben des Vaters des Klägers bei seiner Vernehmung durch das SG verstärkt. Dieser gab - nachdem der Kammervorsitzende des SG auf die im Monat Februar 2012 extrem kalte Witterung hingewiesen hatte - an, bei Dr. S. habe es genug Arbeit gegeben, auch Innenarbeiten, diese habe allerdings er alleine verrichtet, da der Kläger bereits wieder krank gewesen sei. Träfe dies zu, erfolgten die Arbeiten bei Dr. S. erst nachdem der Kläger erneut erkrankt war, mithin erst nach dem 13. Februar 2012. Dies schließt dann aus, dass der Kläger bei Dr. S. selbst gearbeitet hatte. Deshalb vermag auch die vorgelegte Rechnung vom 26. Februar 2012 eine Tätigkeit des Klägers nicht zu belegen. Die Rechnung enthält keine Angaben, wann die dort genannten Arbeiten ausgeführt worden sein sollen.

Dass es im Februar 2012 kalt war, hat der Vater des Klägers jedenfalls für den 10. Februar 2012 eingeräumt. Gleichwohl sollen an diesem Tag Arbeiten an einem Gartenpavillon, also keine Innenarbeiten, durchgeführt worden sein.

dd) Unter Berücksichtigung des zuvor ausgeführten vermögen die Angaben des Vaters des Klägers bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senatsvorsitzenden nicht zu überzeugen. Der Vater des Klägers schilderte den Vortrag des Klägers. Auffällig war, dass er hinsichtlich des Unfalltages des Klägers, der Höhe seiner (des Vaters des Klägers) Mieteinnahmen im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Überlassung von Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts und gemeinsame steuerliche Veranlagung mit seiner Ehefrau keine präzisen Angaben machen konnte. Demgegenüber konnte er den Tag der Gründung des Unternehmens durch die Mutter des Klägers präzise angeben. Zudem gab er zweimal ungefragt Tatsachen an, von denen er aufgrund der bis dahin im Rechtsstreit erörterten Umstände ausgehen konnte, dass sie für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich sein könnten.

Auch der Zeuge H. konnte nicht bestätigen, dass der Kläger am 3. Januar 2012 eine Tätigkeit ausübte. Er sah den Kläger nur auf dem Gelände des Dr. S. oder in seinen (des Zeugen) Geschäftsräumen.

d) Auch das eigene Vorbringen des Klägers ist widersprüchlich. Wie bereits dargelegt kann der Kläger bei Aufträgen in den Jahren 2010 und 2011 nicht tätig geworden sein. Des Weiteren behauptete er in der dem Schriftsatz vom 5. Mai 2014 beigefügten "Historie der Arbeitsversuche, Krankmeldungen etc." Bl. 52 LSG-Akte), ab 13. März 2014 sei Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen und am 19. März 2014 sei eine Handoperation durchgeführt worden. Auch in der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Monat März 2014 (Bl. 153 LSG-Akte) ist als Unterbrechung die Zeit vom 13. bis 31. März 2014 wegen "Krankengeld/Krankentagegeld" angegeben. Andererseits fügte er dieser "Historie der Arbeitsversuche, Krankmeldungen etc." einen "Rapport/Regiebericht" vom 18. März 2014 (Bl. 80 LSG-Akte) über eine Auftragsbestätigung bei. Wenn der Kläger arbeitsunfähig war, kann er an diesem Tag weder eine entsprechende Auftragsbestätigung aufgenommen haben noch überhaupt irgendwelche in diesem "Rapport/Regiebericht" genannte Arbeiten ausgeführt haben.

e) Bereits das zuvor Ausgeführte lässt den Schluss zu, dass der Kläger versucht, seinen Lebensunterhalt mit der Zahlung von Krankengeld zu finanzieren. Dies wird durch das prozessuale Verhalten des Klägers bekräftigt. Zu Beginn des Berufungsverfahrens verfolgte das Begehren, Krankengeld "bis laufend" zu erhalten. Dies formulierte der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2014, obgleich der Senat ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 8. April 2014 aufgegeben hatte, den Antrag in der Berufungsbegründung vom 31. März 2014 formulierten Antrag, der ein konkretes Datum des Endes des Zeitraums, für welchen Krankengeld gezahlt werden soll, nicht enthielt, zu präzisieren und den Tag des Endes der begehrten Zahlung von Krankengeld konkret anzugeben. Zudem verfolgte der Kläger den Anspruch auf Krankengeld zunächst auch für den Zeitraum ab 6. Dezember 2013, obgleich er an diesem Tag auf der Grundlage seines eigenen Vortrages einen Arbeitsunfall erlitten hatte und damit wegen Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund des Arbeitsunfalls bestand, ein Anspruch auf Krankengeld ersichtlich nicht bestand (§ 11 Abs. 5 SGB V) sowie zeitgleich den Anspruch auf Auszahlung des Verletztengeldes mit einer beim SG erhobenen Klage (S 4 KR 1630/14). Erst nach Hinweis des Senats auf diese Rechtslage sah der Kläger davon ab, den Anspruch auf Krankengeld für diesen Zeitraum weiterzuverfolgen und die Zeiträume, für die er Krankengeld begehrt, exakt auf 546 Kalendertage zu benennen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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