L 10 R 1154/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4457/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1154/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.02.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Rente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in einer Sowchose in der ehemaligen U. zurückgelegten Beitragszeiten.

Der am 1948 geborene Kläger siedelte im Januar 1990 aus der ehemaligen U. kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Nach seiner Ausbildung zum Elektromonteur der Landwirtschaftselektrifizierung war er ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs vom 14.12.1964 bis 18.10.1965 in der Sowchose "21 Parteitag des R.O. ", nach Tätigkeiten in einer Zementfabrik und als Fahrer in einem "Kratwagenpark" sodann vom 21.07.1970 bis 30.11.1976 und - nach einer Tätigkeit in der Bauverwaltung - schließlich erneut vom 02.06.1983 bis 09.12.1987 in der Obst- und Weinbausowchose "K.-T. " beschäftigt, bevor er dann bis zu seiner Ausreise wiederum in der Bauverwaltung tätig war. In den Sowchosen war der Kläger als Elektriker, Fahrer bzw. Schlosser eingesetzt. Mit Bescheid vom 29.06.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.02.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, mit Bescheid vom 03.07.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.08.2006 und mit Bescheid vom 17.03.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2008. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten der Beschäftigung in der ehemaligen U. als glaubhaft gemachte Beitragszeiten und rechnete die jeweils zu Grunde gelegten Tabellenwerte zu 5/6 an.

Im Jahr 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung dieser Bescheide und machte neben einer Zuordnung einzelner Zeiträume in eine höhere Qualifikationsgruppe bzw. einen anderen Wirtschaftsbereich geltend, die Zeiten seiner Tätigkeit in den Sowchosen seien nicht nur als glaubhaft gemachte Zeiten, sondern als nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen. Für ihn seien in dieser Zeit ununterbrochen Beiträge an die Einheitsversicherung gezahlt worden, weshalb die entsprechenden Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien. In seiner Ansicht sah er sich durch Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 29.02.2012 (S 14 R 4134/10 die Tätigkeit in einer Kolchose betreffend und S 14 R 2445/11 die Mitgliedschaft einer Lehrerin in der R.-abteilung Volksbildung betreffend) sowie das zur Tätigkeit in einer rumänischen landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft (LPG) ergangene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern) vom 24.02.2010 (L 1 R 804/09) bestätigt.

Mit Bescheiden vom 11.07.2012 und 16.07.2012 trug die Beklagte dem Begehren des Klägers in Bezug auf die begehrte Qualifikationsgruppe und den Wirtschaftsbereich Rechnung und berechnete die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Rücknahme und Ersetzung der Bescheide vom 29.06.2006 (richtig: 03.07.2006) und 17.03.2008 insoweit neu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, die Zeit der Beschäftigungen des Klägers in den Sowchosen als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 zu berücksichtigen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich zusätzlich auf das - ebenfalls eine LPG betreffende - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG BW) vom 03.08.2011 (L 5 R 3204/09) berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anerkennung von Beitragszeiten erfordere, dass die Beitragsentrichtung nachgewiesen werde. Ergebe sich die Beitragsentrichtung nicht direkt aus den Unterlagen, so dürften bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nur Beginn und Ende der Tätigkeit bekannt sein, vielmehr müssten dann zusätzlich auch etwaige Fehlzeiten, in denen die Gehaltszahlungen und damit die Beitragsentrichtung unterbrochen wurde, bzw. deren Nichtvorhandensein nachgewiesen werden. Da das vorgelegte russische Arbeitsbuch des Klägers keine Angaben über Krankheitstage oder sonstige Fehlzeiten enthalte und weitere Unterlagen über Fehlzeiten nicht vorgelegt worden seien, komme eine ungekürzte Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nicht in Betracht. Die bloße Mitgliedschaft oder Beschäftigung in einer Sowchose reiche hierfür nicht aus. Die den Entscheidungen des LSG BW und des Bayerischen LSG zu Grund liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Versicherten in jenen Verfahren seien als Mitglied einer LPG in Rumänien tätig gewesen, während der Kläger Angestellter einer Sowchose, nicht aber Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft (Kolchose) gewesen sei. Auch in dem Verfahren des SG Karlsruhe S 14 R 4134/10 sei der Versicherte Mitglied einer Kolchose gewesen. Gegen das Urteil des SG Karlsruhe in dem Verfahren S 14 R 2445/11 (betreffend Mitgliedschaft in der R.-abteilung Volksbildung) sei im Übrigen Berufung eingelegt worden, weil der insoweit vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werde.

Am 10.12.2012 hat der Kläger dagegen beim SG Karlsruhe Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen unter Nennung zahlreicher Entscheidungen vertieft und die Auffassung vertreten, ebenso wie bei Mitgliedern einer rumänischen LPG sei auch bei Kolchose-Mitgliedern und damit auch während seiner Zugehörigkeit zur Sowchose von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung auszugehen. Ungeachtet dessen erkläre er wahrheitsgemäß, dass während seiner Mitgliedschaft in der Sowchose "keine nennenswerten Krankheitszeiten" aufgetreten seien. Jedenfalls könnten mit Sicherheit längere Krankheitszeiten ausgeschlossen werden. Zum einen seien in dem zu beurteilenden Zeitraum keine Krankheitszeiten ersichtlich und zum anderen sei bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern im Alter von 16 bis 47 Jahren, das er damals erreicht habe, üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen. Insoweit hat er auf das Urteil des LSG Niedersachen-Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10) hingewiesen.

Mit Urteil vom 19.02.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 21.04.1982 (4 RJ 33/81) ausgeführt, das Arbeitsbuch des Klägers enthalte nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, sage über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse jedoch nichts aus. Der Nachweis des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses schließe den Nachweis der fehlenden Unterbrechungen jedoch nicht ein. Der Nachweis fehlender Unterbrechungen entfalle auch dann nicht, wenn Unterbrechungen in einem Arbeitsbuch üblicherweise nicht aufgeführt werden und einem Versicherten im Übrigen keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. In diesem Sinne lasse sich aus Arbeitsbüchern der Sowjetunion ein Nachweis nicht entnehmen. Wolle ein Versicherter den Nachweis führen, dass die im Arbeitsbuch bescheinigten Arbeitsverhältnisse ununterbrochen bestanden haben, so müsse er sich weiterer Erkenntnisquellen bedienen. Seinen Vortrag habe der Kläger nicht nachgewiesen; von einem Fehlen entsprechender Unterbrechungen habe sich die Kammer nicht überzeugen können. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen, die sich auf Beschäftigungen in einer rumänischen LPG bzw. in einer Kolchose bezögen. Bei einer Sowchose habe es sich im Gegensatz zur Kolchose nicht um einen kollektiven Wirtschaftsbetrieb auf genossenschaftlicher Grundlage gehandelt, sondern um einen landwirtschaftlichen Staatsbetrieb, wobei die dort beschäftigten Arbeitnehmer der staatlichen Sozialversicherung der ehemaligen U. unterlagen. Diese habe eine Beitragsentrichtung bei etwaigen Ausfalltatbeständen wie Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahltem Urlaub und anderen Arbeitsausfällen nicht erfasst. Im Krankheitsfall seien Ersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfond erbracht worden. Damit hätten diese Leistungen keinen Niederschlag in der vom Betrieb bezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zur Rentenversicherung zu Grunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfonds habe das sowjetische Recht nicht gekannt.

Am 14.03.2013 hat der Kläger beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er macht nunmehr geltend, dass von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung auszugehen sei. Als Erkenntnisquelle für das Fehlen nennenswerter Krankheitszeiten, komme auch sein Beteiligtenvortrag in Betracht, weshalb von ihm eine eidesstattliche Versicherung zu etwaigen Krankheitszeiten in der Sowchose einzuholen sei. Bereits das SG hätte sich zu entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen gedrängt fühlen müssen, nachdem die Beklagte keine Hinweise habe vortragen können, die seine wahrheitsgemäßen Angaben, wonach "keine nennenswerten Krankheitszeiten (mindestens 1 Monat andauernde Krankheitszeit)" vorgelegen haben, hätten in Zweifel ziehen können. Er könne mit Sicherheit längere Krankheitszeiten ausschließen. Zum einen seien in dem zu beurteilenden Zeitraum keine Krankheitszeiten ersichtlich und zum anderen sei bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern im Alter von 16 bis 47 Jahren, wie er es in dem relevanten Zeitraum gewesen sei, üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen. Bei lebensnaher Betrachtung hätten die zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeitszeiten im Durchschnitt nicht mehr als einen vollen Kalendermonat umfasst. Zuletzt hat der Kläger Auszüge aus der Abhandlung von Bilinsky "Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion" vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.02.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11.07.2012 und 16.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2012 zu verurteilen, ihm unter weiterer Abänderung der Bescheide vom 03.07.2006 und 17.03.2008 unter Anrechnung der Zeiten vom 14.12.1964 bis 18.10.1965, 21.07.1970 bis 30.11.1976 und 02.06.1983 bis 09.12.1987 zu sechs Sechstel höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn soweit es die Beklagte mit den Bescheiden vom 11.07.2012 und 16.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 abgelehnt hat, unter weiterer Abänderung der Bescheide vom 03.07.2006 und 17.03.2008 (noch) höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung und Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, und zwar unter Anrechnung der Beschäftigungen des Klägers in Sowchosen als nachgewiesene Beitragszeiten, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Bescheide vom 03.07.2006 und 17.03.2008 waren insoweit rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hatte die Zeiten vom 14.12.1964 bis 18.10.1965, 21.07.1970 bis 30.11.1976 und 02.06.1983 bis 09.12.1987 bei der Rentenberechnung zutreffend zu fünf Sechstel berücksichtigt.

Soweit die Beklagte in der Begründung des Bescheids vom 11.07.2012, mit dem sie ausweislich des Verfügungssatzes die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu feststellte, Bezug nahm auf den Bescheid vom 29.06.2006, der teilweise zurückgenommen und durch diesen Bescheid ersetzt werde, handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen, dem keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Entsprechend änderte der Bescheid vom 11.07.2012 entgegen seiner Begründung nicht den Bescheid vom 29.06.2006, sondern den (Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden) Bescheid vom 03.07.2006 und ersetzte diesen insoweit.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Abänderung der Rentenbewilligungsbescheide vom 03.07.2006 und 17.03.2008 dargelegt (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]) und gestützt auf § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) zutreffend ausgeführt, dass die Kürzung der für die streitigen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel nicht zu beanstanden ist. Gleichermaßen zutreffend hat es dargelegt, dass und aus welchen Gründen allein aus den im Arbeitsbuch des Klägers dokumentierten Zeiten des Beginns und des Endes seiner Beschäftigungen in den Sowchosen nicht auf eine ununterbrochene Beitragsentrichtung geschlossen werden kann und dementsprechend die Entrichtung von Beiträgen nicht nachgewiesen ist. Zu Recht hat das SG schließlich auch dargelegt, dass die vom Kläger im Laufe des Verfahrens zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidungen keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil diese nicht zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind. Denn der Kläger war - anders als die Versicherten jener Verfahren - weder in einer (genossenschaftlich organisierten) rumänischen LPG noch einer LPG in der ehemaligen U. (Kolchose) tätig und deren Mitglied, sondern vielmehr angestellter Arbeiter in einer Sowchose, einem landwirtschaftlichen Staatsbetrieb, der im Krankheitsfall keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten hatte. Da die Lohnersatzleistungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialversicherungsfond erbracht wurden, haben diese Leistungen auch keinen Niederschlag in der vom Betrieb gezahlten Gesamtlohnsumme gefunden, die der Beitragsabführung zu Grunde lag. Eine Beitragspflicht des Sozialversicherungsfond kannte das sowjetische Recht nicht. Hiervon geht auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner vom Kläger herangezogenen Entscheidung vom 17.11.2010 aus. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr unter Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen in dem genannten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen geltend macht, eine ununterbrochene Beitragsentrichtung sei auf Grund seiner wahrheitsgemäßen Angaben, dass keine längeren Krankheitszeiten vorgelegen haben, und bei lebensnaher Betrachtung - denn bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern im Alter von 16 bis 47 Jahren sei üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen - nachgewiesen, so trifft dies nicht zu.

Zwar geht der Senat ebenso wie das LSG Niedersachsen-Bremen davon aus, dass die gerichtliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen ist (§ 128 SGG) und das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen kann, wenn er glaubhaft ist, der Lebenserfahrung entspricht und nicht entscheidend zu anderen festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 128 Rdnr. 4). Allerdings mangelt es dem Vorbringen des Klägers bereits an konkretem Tatsachenvortrag, der vom Senat einer Würdigung unterzogen werden könnte. So erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in den Sowchosen zurückgelegten Beschäftigungszeiten, nämlich keine (relevanten) Krankheitszeiten von mehr als einem Monat Dauer gehabt zu haben. Über diese Behauptung hinausgehende Tatsachen hat der Kläger nicht vorgebracht. Denn ausgehend von seinem ursprünglichen Vorbringen, dass während seiner Mitgliedschaft in der Sowchose "keine nennenswerten Krankheitszeiten vorgefallen" seien (Klageschrift Seite 5 oben = Bl. 3 Rückseite SG-Akte), hat er dann lediglich bekräftigt, dass seine entsprechende Erklärung wahrheitsgemäß sei und seine Ausführungen dahingehend ergänzt, dass mit Sicherheit jedenfalls längere Krankheitszeiten ausgeschlossen werden könnten. In dem zu beurteilenden Zeitraum seien zum einen keine Krankheitszeiten "ersichtlich" und zum anderen bei ansonsten gesunden Arbeitnehmern im Alter von 16 bis 47 Jahren üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen (vgl. Schriftsatz vom 25.01.2013, Seite 1, Bl. 30 SG-Akte). Im Berufungsverfahren hat er dann vorgebracht, mit "Sicherheit längere Krankheitszeiten (mindestens 1 Monat andauernde Krankheitszeit)" ausschließen zu können (vgl. Schriftsatz vom 14.03.2013, Bl. 3 LSG-Akte). Soweit der Kläger ursprünglich "nennenswerte" bzw. "längere" Krankheitszeiten ausgeschlossen hat, ist schon nicht erkennbar, welche Krankheitsdauer der Kläger für nennenswert bzw. länger erachtet hat. Allerdings hat er damit gleichzeitig das tatsächliche Vorhandensein von Krankheitszeiten eingeräumt, dabei jedoch gänzlich offen gelassen, um welche Erkrankungen es sich handelte, die zu Arbeitsunfähigkeit führten, wann diese auftraten, wie lange diese Arbeitsunfähigkeit bedingten und ggfs. in welcher Häufigkeit diese vorhanden waren. Auch dass er sein Vorbringen schließlich an das maßgebliche Zeitmoment "von mindestens 1 Monat" angepasst hat, stellt keine konkrete, substantiierte Tatsachenbehauptung dar, die zu einer dem Kläger günstigen Würdigung führt. Hieran ändert auch die Bekräftigung des Klägers, dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, nichts. Entsprechend ist ein weiter gehender Erkenntnisgewinn auch nicht von einer eidesstattlichen Versicherung zu erwarten, so dass auf deren fragliche Relevanz (vgl. § 23 SGB X) nicht einzugehen ist.

Dass für den Kläger während der streitigen Zeiträume in den Sowchosen ununterbrochen Beiträge entrichtet wurden, ergibt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, dass bei ansonsten gesunden Versicherten im Alter von 16 bis 47 Jahren üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen sei. Zwar mag dies der Lebenserfahrung entsprechen, weshalb dieser Gesichtspunkt bei ansonsten glaubhaftem Tatsachenvortrag zur Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen kann. Dieser Gesichtspunkt allein belegt im Einzelfall das Fehlen relevanter Unterbrechungstatbeständen aber gerade nicht. Dies ließe sich auch nicht in Einklang mit § 22 Abs. 3 FRG bringen, der die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte gerade nicht begrenzt auf Beschäftigungen in einem höheren Lebensalter. Allerdings hat der Kläger vorliegend auch gar nicht geltend gemacht, zwischen dem 16. und 47. Lebensjahr seine Beschäftigung nicht durch relevante Zeiträume unterbrochen zu haben, sondern dies vielmehr auf die Zeiträume von Dezember 1964 bis Oktober 1965, Juli 1970 bis November 1976 und Juni 1983 bis Dezember 1987 beschränkt, so dass für die dazwischen liegenden Zeiträume Entsprechendes offenbar nicht gelten soll und mithin in dem fraglichen Alter zwischen dem 16. und 47. Lebensjahr entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung im Fall des Klägers möglicherweise doch relevante Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Dies wiederum zieht die Richtigkeit der Behauptung, in den Zeiten einer Tätigkeit in einer Sowchose keine mehr als einen Monat dauernden Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt zu haben, in Zweifel.

Anlass für die Durchführung weiterer Ermittlungen hat der Senat nicht. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, bereits das SG hätte sich auf Grund seines Vortrags gedrängt fühlen müssen, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht weitere Ermittlungen durchzuführen. Allerdings ist für den Senat kein Ermittlungsansatz ersichtlich und auch der Kläger hat keinen solchen benannt, der aus seiner Sicht als zielführend in Betracht gekommen wäre und vom Senat nun hätte nachgeholt werden können.

Soweit der Kläger vor dem Hintergrund des zuletzt erfolgten Hinweises des Senats, wonach die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei, sich wiederum auf Entscheidungen zu Mitgliedern genossenschaftlich organisierter LPGen bezogen und insoweit aus der Abhandlung von Bilinsky zitiert und Auszüge hieraus vorgelegt hat, lässt sich eine abweichende Beurteilung hiermit nicht begründen. Denn Hinweise auf das Bestehen einer Beitragspflicht des Arbeitgebers während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit finden sich darin nicht, insbesondere auch nicht in den vom Kläger besonders markierten Passagen. Auch der beschriebene Anspruch auf Geldleistungen aus der staatlichen Sozialversicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit belegt keine Beitragspflicht des Arbeitgebers in dieser Zeit. Eine durch die Einholung einer Auskunft des Instituts für Ostrecht klärungsbedürftige Frage vermag der Senat daher nicht zu erkennen, weshalb es auch insoweit keiner Ermittlungen bedarf.

Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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