Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1578/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2894/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass eines Anerkenntnisurteils.
Der 1949 geborene Kläger bezog vom 01.02.2012 bis 30.06.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wurde ihm auf seinen Antrag vom 26.02.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 Altersrente bewilligt. Die DRV Bund erstattete aus der zustehenden Rente dem Jobcenter die gewährten Leistungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014. Die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt der Kläger nicht. Er ist seit 01.07.2014 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 setzte die Beklagte – auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge als freiwillig versicherter Rentner ab 01.07.2014 iHv insgesamt 171,11 EUR fest (KV 149,00 EUR, PV 22,11EUR). Der Beitragsrückstand für August und September 2014 betrage 333,79 EUR. Mit Schreiben vom 19.12.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung von 338,73 EUR an und drohte die Einschränkung des Leistungsanspruchs bei fehlender Zahlung bis 05.01.2015 an.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 16.01.2015 fest. Mit Schreiben vom 17.02.2015 hob sie den Ruhensbescheid wieder auf.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 mahnte die Beklagte die Beiträge für Januar 2015 zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren iHv insgesamt 179,53 EUR an. Der Kläger erhob Widerspruch und teilte mit Schreiben vom 09.03.2015 zusätzlich mit, er werde für die Dauer des Ruhens den KV-Beitrag mindern. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2015 mahnte die Beklagte für Februar 2015 einen Betrag iHv 179,53 EUR an. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er werde jetzt seit neun Monaten wegen eines Beitragsrückstands von April bis Juni 2014 verfolgt. Von der DRV Bund sei der Mitgliedsbeitrag für die KV/PV einbehalten worden, er gehe daher davon aus, dass dieser doppelt an die Beklagte gegangen sei. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wies die Beklagte auf einen bestehenden Beitragsrückstand für die Zeit Juli 2014 bis Februar 2015 iHv 534,18 EUR hin. Mit Schreiben vom 21.04.2015 mahnte sie einen Rückstand für März 2015 iHv 179,53 EUR.
Mit Bescheid vom 12.05.2015 stellte die Beklagte erneut das Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 fest.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger unmittelbar zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Das SG hat die Klage als Widerspruch gewertet und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ruhensbescheid angeordnet (Beschluss vom 28.05.2015, S 5 KR 1579/15 ER), da die Mahnung der Beklagten vom 21.04.2015 nicht die erforderliche Warnfunktion gehabt habe.
Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat die Beklagte daraufhin dem Widerspruch abgeholfen und das Ruhen "storniert"; zum Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 komme es nun nicht. Auf die Anregung des SG, die Klage zurückzunehmen, hat der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die Beklagte habe den beanstandeten Bescheid vom 12.05.2015 aufgehoben, so dass das Klageziel erreicht sei. Auch der Erlass eines Anerkenntnisurteils sei nicht mehr möglich. Ein solches komme in Betracht, wenn der Kläger ein Anerkenntnis der Beklagten nicht nach § 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) annehme. Anders verhalte es sich aber, wenn die Beklagte den Anspruch nicht nur zugestanden, sondern bereits im Verhältnis zum Kläger umgesetzt habe. Denn die Beklagte könne nicht mit einem Anerkenntnisurteil zu etwas verpflichtet werden, was schon stattgefunden habe, sie könne den Bescheid vom 12.05.2015 nicht ein weiteres Mal aufheben. Eine Kostenerstattung könne nicht erfolgen, da der Kläger die Klage ohne erforderliches Vorverfahren erhoben habe, diese also unzulässig gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 09.07.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Der Auffassung des SG sei nicht zu folgen, weil ein Anerkenntnisurteil nicht zu etwas verurteile, sondern lediglich feststelle, dass dem Klageantrag von der Beklagtenseite entsprochen worden sei. Ein klageabweisendes Urteil nach Anerkenntnis des Klageantrags sei völlig unverständlich.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2015 aufzuheben und die "Feststellung, dass die Beklagte den Klageantrag auf Zurückweisung der Strafankündigung nach § 16 (3a) SGB V anerkannt hat (Anerkenntnisurteil)."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte, statthafte (§ 143 SGG) und damit zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.
Gegenstand des klägerischen Begehrens ist nach Auslegung seines Vorbringens die Feststellung, dass seinem Anspruch entsprochen worden ist. Das ursprüngliche Begehren, die Anfechtung des Bescheids vom 12.05.2015 hat sich mit Aufhebung dieses Bescheids durch die Beklagte im Klageverfahren erledigt. Die Feststellung, dass dem Anspruch entsprochen worden ist, kann mit einem Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht erreicht werden. Dieses ist kein Feststellungs-, sondern ein Leistungs- bzw Verpflichtungsurteil und ist hinsichtlich des anerkannten Anspruchs vollstreckbar. Ist der streitige Anspruch indes bereits umgesetzt, wie hier durch Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2015, ist für den Erlass eines Anerkenntnisurteils kein Raum mehr. Im Rahmen der Kostenerstattung hätte der Erfolg der Klage dann Berücksichtigung finden können, wenn der so klaglos gestellte Kläger das Verfahren für erledigt erklärt hätte. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht getan, sondern das Verfahren – nunmehr in zweiter Instanz – fortgeführt, ohne dass ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil ersichtlich ist, den der Kläger mit der Fortführung des Verfahrens erreichen könnte. Angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass eines Anerkenntnisurteils.
Der 1949 geborene Kläger bezog vom 01.02.2012 bis 30.06.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wurde ihm auf seinen Antrag vom 26.02.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 Altersrente bewilligt. Die DRV Bund erstattete aus der zustehenden Rente dem Jobcenter die gewährten Leistungen für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2014. Die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt der Kläger nicht. Er ist seit 01.07.2014 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 setzte die Beklagte – auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge als freiwillig versicherter Rentner ab 01.07.2014 iHv insgesamt 171,11 EUR fest (KV 149,00 EUR, PV 22,11EUR). Der Beitragsrückstand für August und September 2014 betrage 333,79 EUR. Mit Schreiben vom 19.12.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung von 338,73 EUR an und drohte die Einschränkung des Leistungsanspruchs bei fehlender Zahlung bis 05.01.2015 an.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 setzte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 16.01.2015 fest. Mit Schreiben vom 17.02.2015 hob sie den Ruhensbescheid wieder auf.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 mahnte die Beklagte die Beiträge für Januar 2015 zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren iHv insgesamt 179,53 EUR an. Der Kläger erhob Widerspruch und teilte mit Schreiben vom 09.03.2015 zusätzlich mit, er werde für die Dauer des Ruhens den KV-Beitrag mindern. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2015 mahnte die Beklagte für Februar 2015 einen Betrag iHv 179,53 EUR an. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er werde jetzt seit neun Monaten wegen eines Beitragsrückstands von April bis Juni 2014 verfolgt. Von der DRV Bund sei der Mitgliedsbeitrag für die KV/PV einbehalten worden, er gehe daher davon aus, dass dieser doppelt an die Beklagte gegangen sei. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wies die Beklagte auf einen bestehenden Beitragsrückstand für die Zeit Juli 2014 bis Februar 2015 iHv 534,18 EUR hin. Mit Schreiben vom 21.04.2015 mahnte sie einen Rückstand für März 2015 iHv 179,53 EUR.
Mit Bescheid vom 12.05.2015 stellte die Beklagte erneut das Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 fest.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger unmittelbar zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Das SG hat die Klage als Widerspruch gewertet und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ruhensbescheid angeordnet (Beschluss vom 28.05.2015, S 5 KR 1579/15 ER), da die Mahnung der Beklagten vom 21.04.2015 nicht die erforderliche Warnfunktion gehabt habe.
Mit Bescheid vom 03.06.2015 hat die Beklagte daraufhin dem Widerspruch abgeholfen und das Ruhen "storniert"; zum Ruhen der Leistungen ab 19.05.2015 komme es nun nicht. Auf die Anregung des SG, die Klage zurückzunehmen, hat der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die Beklagte habe den beanstandeten Bescheid vom 12.05.2015 aufgehoben, so dass das Klageziel erreicht sei. Auch der Erlass eines Anerkenntnisurteils sei nicht mehr möglich. Ein solches komme in Betracht, wenn der Kläger ein Anerkenntnis der Beklagten nicht nach § 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) annehme. Anders verhalte es sich aber, wenn die Beklagte den Anspruch nicht nur zugestanden, sondern bereits im Verhältnis zum Kläger umgesetzt habe. Denn die Beklagte könne nicht mit einem Anerkenntnisurteil zu etwas verpflichtet werden, was schon stattgefunden habe, sie könne den Bescheid vom 12.05.2015 nicht ein weiteres Mal aufheben. Eine Kostenerstattung könne nicht erfolgen, da der Kläger die Klage ohne erforderliches Vorverfahren erhoben habe, diese also unzulässig gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 09.07.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Der Auffassung des SG sei nicht zu folgen, weil ein Anerkenntnisurteil nicht zu etwas verurteile, sondern lediglich feststelle, dass dem Klageantrag von der Beklagtenseite entsprochen worden sei. Ein klageabweisendes Urteil nach Anerkenntnis des Klageantrags sei völlig unverständlich.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.06.2015 aufzuheben und die "Feststellung, dass die Beklagte den Klageantrag auf Zurückweisung der Strafankündigung nach § 16 (3a) SGB V anerkannt hat (Anerkenntnisurteil)."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte, statthafte (§ 143 SGG) und damit zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.
Gegenstand des klägerischen Begehrens ist nach Auslegung seines Vorbringens die Feststellung, dass seinem Anspruch entsprochen worden ist. Das ursprüngliche Begehren, die Anfechtung des Bescheids vom 12.05.2015 hat sich mit Aufhebung dieses Bescheids durch die Beklagte im Klageverfahren erledigt. Die Feststellung, dass dem Anspruch entsprochen worden ist, kann mit einem Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht erreicht werden. Dieses ist kein Feststellungs-, sondern ein Leistungs- bzw Verpflichtungsurteil und ist hinsichtlich des anerkannten Anspruchs vollstreckbar. Ist der streitige Anspruch indes bereits umgesetzt, wie hier durch Aufhebung des Bescheids vom 12.05.2015, ist für den Erlass eines Anerkenntnisurteils kein Raum mehr. Im Rahmen der Kostenerstattung hätte der Erfolg der Klage dann Berücksichtigung finden können, wenn der so klaglos gestellte Kläger das Verfahren für erledigt erklärt hätte. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht getan, sondern das Verfahren – nunmehr in zweiter Instanz – fortgeführt, ohne dass ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil ersichtlich ist, den der Kläger mit der Fortführung des Verfahrens erreichen könnte. Angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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