L 4 KR 2603/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1329/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2603/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren.

Der Kläger führt beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Rechtsstreit wegen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Er beantragte am 24. Oktober 2014 unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Belege die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug.

Das SG lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Juni 2015 ab, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) fehle.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2015 beim SG Beschwerde eingelegt. Die frühere Berichterstatterin hat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 5. August 2015 aufgefordert, die Beschwerde bis zum 28. August 2015 zu begründen und bis zu diesem Datum eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen vorzulegen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2015 aufzuheben und ihm für das Verfahren S 5 KR 1329/14 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nicht nach § 172 Abs. 2 oder Abs. 3 SGG ausgeschlossen.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Denn jedenfalls kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen nicht in Betracht.

a) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Zur Vorlage der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht eine Frist setzen. Hat der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Diese Regelungen gelten im Verfahren der Beschwerde ebenso (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 10 C 12.400 – in juris, Rn. 3 ff.). Das Beschwerdegericht kann Prozesskostenhilfe nur unter den gleichen Bedingungen bewilligen wie das erstinstanzliche Gericht. Ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist dabei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Dies gebietet die Einholung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen im Beschwerdeverfahren.

b) Der Kläger hat zwar zusammen mit seinem Prozesskostenhilfeantrag beim SG am 24. Oktober 2014 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, nicht aber im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte Erklärung. Die frühere Berichterstatterin hat den Bevollmächtigten des Klägers daraufhin aufgefordert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt nebst Belegen bis zum 28. August 2015 vorzulegen. Für den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägerin war damit ersichtlich, dass für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet werden, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden kann.

Bis zum heutigen Tage wurde eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt. Die bis zum 28. August 2015 gesetzte Frist ist abgelaufen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schon aus diesen Gründen nicht in Betracht, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

Auf die Frage, welche Auswirkungen es hat, dass der Kläger seine Beschwerde trotz Aufforderung und Fristsetzung bislang nicht begründet hat, kommt es damit nicht an.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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