Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1479/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5868/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung zum Erlass eines Widerspruchsbescheides streitig.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde durch die BA ab dem 9. September 2008 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ((SGB III), Alg I) mit einem voraussichtlichen Anspruchsende wegen Anspruchserschöpfung am 8. September 2009 bewilligt.
Mit E-Mail vom 14. März 2009 beantragte der Kläger bei der BA - als Grundsicherungsträger bei damals geteilter Trägerschaft mit dem Landkreis E. (seit 1. Januar 2014 Optionskommune; im Folgenden einheitlich Beklagter) - ab September 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit weiterer E-Mail vom 15. März 2009 beantragte er "vorsorglich ab sofort Leistungen nach dem SGB II - Alg II". Mit Bescheid vom 16. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger Alg I i.H.v. EUR 1.053,60 monatlich beziehe, das seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf überschreite; Hilfebedürftigkeit liege daher nicht vor. In einer als "Widerspruch" gegen diesen Bescheid bezeichneten E-Mail vom 18. März 2009 führte der Kläger aus, bisher gebe es im März 2009 keine anderen Einkünfte, so dass Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren sei; "allerdings wäre der Antrag/Widerspruch hinfällig, falls am Monatsende mehr als 651 EUR Alg I eingehen ".
Am 25. März 2009 zahlte die BA dem Kläger EUR 1.053,60 Alg I aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. März 2009 als unbegründet zurück. Das nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen als Einkommen i.H.v. EUR 1.023,60 zu berücksichtigende Alg I übersteige die Regelleistung i.H.v. EUR 351.-, weshalb wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe.
Am 2. April 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; Aktenzeichen S 11 AS 1479/09) mit folgenden Anträgen erhoben: "1. Bescheid der Beklagten v 16.03.2009 und Widerspruchsbescheid v 27.03.2009 werden aufgehoben. 2. Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig." Zur Begründung hat er ausgeführt, beantragt gewesen seien Leistungen für den Monat März; der Widerspruch habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass im März weniger als EUR 651.- eingehen würden. Mit Eingang des Alg I i.H.v. ca. EUR 1.050.- hätte das Widerspruchsverfahren eingestellt werden müssen. Die Sache sei erledigt gewesen. Der dennoch ergangene Widerspruchsbescheid müsse aufgehoben werden. Eine trotz Erledigung ergangene Widerspruchsentscheidung in der Sache sei unzulässig. Mit Fax vom 3. Juli 2009 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 11 AL 2751/09 W-A den Vorsitzenden der 11. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 18/19 der SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht habe durch den abgelehnten Kammervorsitzenden entscheiden können, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Klage sei unbegründet, da der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Widerspruch des Klägers vom 18. März 2009 am 27. März 2009 einen Widerspruchsbescheid erlassen habe. Weder habe sich der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 16. März 2009 i.S.d. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt noch habe der Kläger seinen Widerspruch zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das SG hat über das Rechtsmittel der Berufung belehrt, ohne die Berufung zugelassen zu haben.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Dezember 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Senat hat die im Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg L 2 SF 3694/12 EK einschließlich dem anschließenden Anhörungsrügeverfahren eingeholten und vorgelegten Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers (Gutachten Dr. F. vom 13. Oktober 2010 im Betreuungsverfahren Amtsgericht (AG) Pforzheim 2 XVII 77/10, Bl. 26/29 der Senatsakte; Gutachten S. vom 11. Juni 2012 zur Klärung der Schuldfähigkeit im Verfahren KLs 91 Js 13476/10 16 AK 18/11 Landgericht (LG) Karlsruhe, Bl. 30/51 der Senatsakte; Gutachten Dr. S. /S. vom 29. Juni 2012 zur Klärung der Prozessfähigkeit im Verfahren 1 O 982/10 (2) LG Regensburg, Bl. 52/76 der Senatsakte; Gutachten Dr. T. vom 8. Juli 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014 im o.g. Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, Bl. 77/102 der Senatsakte; Gutachten Dr. V. vom 19. Mai 2014 zur Klärung der Prozessfähigkeit im Verfahren 9 T 19/13 LG Karlsruhe, Bl. 103/135 der Senatsakte) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hierauf sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2014 hingewiesen worden. Mit gleichem Schreiben erging der Hinweis, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft sein könnte. Auf Bl. 25 der Senatsakten wird Bezug genommen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung zunächst ausgeführt, das SG habe zu Unrecht selbst über seinen gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrag entschieden. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2014 hat er ergänzend ausgeführt, Gerichte seien verpflichtet Rechtsmittel sachdienlich auszulegen. "Ggf. wäre die Akte ans SG zurückzugeben = Antrag auf mündliche Verhandlung". Der Streitwert einer "Nichtigkeitsklage" sei im Streitwertkatalog nachzulesen (Schreiben vom 13. August 2014, Bl. 138 der Senatsakte). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die Berufung statthaft und das LSG an eine falsche Rechtsmittelbelehrung gebunden. Im Übrigen seien gem. § 56 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst andere Fragen zu klären bzw. ein Prozesspfleger zu bestellen (Schreiben vom 24. August 2014, Bl. 137 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. März 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, während dessen Haftaufenthaltes Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat der Senat ein Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Anhörungsrüge ist mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, die der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, verhandeln und entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers durch Beschluss vom 29. September 2014 und dessen dagegen eingelegte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen worden waren.
I.
Des Weiteren konnte der Senat über die Berufung des Klägers entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann der Vorsitzende des zuständigen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift gilt - anders als der Wortlaut des § 57 Abs. 1 ZPO - auch für prozessunfähige Kläger. Prozessunfähig in diesem Sinne ist nach einem Umkehrschluss zu § 71 Abs. 1 ZPO, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG reicht es aus, wenn nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten bestehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 72 Rn. 2 m.w.N.).
Im Falle des Klägers liegt bereits die Eingangsvoraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor. Der Kläger war bei Erhebung der Klage prozessfähig und ist dies weiterhin. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat maßgeblich auf die Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie Dr. S. /S. vom 29. Juni 2012 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. vom 19. Mai 2014.
In beiden Gutachten haben die jeweils von Amts wegen bestellten Sachverständigen im Auftrag des LG Regensburg und des LG Karlsruhe gerade die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers untersucht. Die Sachverständigen Dr. S. /S. haben beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen (verschlüsselt als F61.0 der ICD-10, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. deutsche Fassung) diagnostiziert. Eine Psychose oder organisch bedingte Hirnschädigung haben sie nicht festgestellt. Sie sind zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei weiterhin prozessfähig. Trotz der inzwischen vielen tausend Gerichtsverfahren in allen Rechtsgebieten, die der Kläger in den letzten Jahren eingeleitet habe, hätten sich bei der Begutachtung keine Hinweise ergeben, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und seine Fähigkeit, an Hand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch beeinträchtigt sei. Die gleiche Diagnose (F61.0) hat Dr. V. in seinem aktuellen Gutachten vom 19. Mai 2014 gestellt, wobei er die Persönlichkeitsstörung des Klägers als Kombination narzisstischer, dissozialer und querulatorischer Anteile eingestuft hat. Auch er hat bei seiner Einschätzung, der Kläger sei prozessfähig, maßgeblich darauf abgestellt, dass keine wahnhaften Elemente vorhanden seien, dass der Kläger grundsätzlich durchaus in der Lage gewesen sei, die Unverhältnismäßigkeit seines Verhaltens anzuerkennen und in Grenzen Einsicht zu zeigen. Er habe als Gründe für sein Verhalten nicht nur das abstrakte Beharren darauf, Recht zu behalten, angegeben, sondern auch Spaß und die Bekämpfung von Langeweile. Es seien also grundsätzlich normale, wenn auch in der Situation einer Prozessführung unangebrachte Motive vorhanden. Dr. V. hat abschließend und unter Hinweis auf anerkannte psychiatrische Literatur (u.a. Nedopil, Schuld- und Prozessunfähigkeit von Querulanten, 1985; ders., Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007) darauf hingewiesen, dass nicht jede Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 dazu führen müsse, dass Prozessunfähigkeit anzunehmen sei. Dies sei nur der Fall, wenn wahnhafte Elemente vorhanden seien und der Betroffene überhaupt nicht mehr in der Lage sei, sein Tun zu steuern oder dessen Folgen, auch für sich, abzuschätzen. Solche wahnhaften Elemente hat der Sachverständige nicht gefunden und dem Kläger daher lediglich eine Persönlichkeitsstörung attestiert.
Diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen der genannten Gutachter schließt sich der Senat an. Die Gutachten betrafen konkret die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, während das Gutachten S. vom 11. Juni 2012 die Schuldfähigkeit des Klägers im Strafverfahren (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) betroffen hatte und das Gutachten vom 13. Oktober 2010 in einem Betreuungsverfahren nach §§ 1896 ff. BGB eingeholt worden war, also die Betreuungsbedürftigkeit und ggfs. die Geschäftsfähigkeit des Klägers betroffen hatte. Die Gutachten vom 29. Juni 2012 und 19. Mai 2014 beruhen auf zutreffenden Annahmen, ausreichenden Untersuchungen und sind nachvollziehbar begründet. Beiden Gutachten lagen persönliche Untersuchungen des Klägers zu Grunde: Die Sachverständigen Dr. S. /S. konnten auf den Eindruck zurückgreifen, den sie als Teilnehmer der Hauptverhandlung des Strafprozesses von dem Kläger gewonnen hatten. Dr. V. hat den Kläger am 1. und am 8. März 2014 in der Justizvollzugsanstalt mehrere Stunden lang exploriert. Die Ergebnisse der beiden Gutachten werden gestützt durch das Gutachten von Dr. F. vom 13. Oktober 2010, die in dem damaligen Betreuungsverfahren vor dem AG Pforzheim lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bei erhaltenen höheren psychischen Funktionen festgestellt und daher die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung verneint hatte.
Dagegen konnte der Senat nicht den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Prof. Dr. T. in dessen Gutachten vom 8. Juli 2013 folgen. Dieser Sachverständige hatte ebenfalls eine querulatorische und narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Klägers festgestellt, aber angenommen, die verkrustete und verhärtete Willensstruktur des Klägers habe bereits seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben. Prof. Dr. T. musste sein Gutachten jedoch nach Aktenlage erstellen, während die später tätigen Sachverständigen Dr. S. /S. und Dr. V. , wie ausgeführt, auf Untersuchungen bzw. unmittelbare Beobachtungen des Klägers zurückgreifen konnten. Gegen Prof. Dr. T. Gutachten ist auch einzuwenden, dass es im eigentlichen Sinne keine Diagnose nach den anerkannten Klassifikationssystemen (ICD-10 oder ggfs. DSM-V) enthält und seine Einschätzung, ein derartiges Gutachten könne ohne jede Exploration des Verhaltens des Probanden erstellt werden, Bedenken begegnet, weil die Feststellung einer Prozessunfähigkeit wegen ihrer weitreichenden Folgen die Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel verlangt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - (juris Rdnr. 8 f.); vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. August 2013 -1 BvR 577/13 - (juris Rdnr. 12)).
II.
Die Berufung des Klägers ist zwar gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist jedoch nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger (Jobcenter; vgl. §§ 6a, 6d SGB II) ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher unter Ziffer 1 beklagten BA getreten (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I, Seite 1112). Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5).
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009. Zwar hat dieser in der Klageschrift vom 1. April 2009 auch die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 16. März 2009 beantragt. Darüber hinaus hatte er als Antrag formuliert, den Beklagten "wie folgt zu verurteilen: 2. Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig", was als Feststellungsantrag verstanden werden könnte. Allerdings entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG). Entscheidend ist daher das erkennbare Klagebegehren, wie es nach Auslegung entsprechend § 133 BGB zu verstehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 123 Rdnr. 3 m.w.N.). In der Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Widerspruch habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass im März 2009 weniger als EUR 651.- zuflössen. Mit Eingang des Alg I i.H.v. mehr als EUR 1.050.- sei die Sache erledigt und das Widerspruchsverfahren einzustellen gewesen. Ausdrücklich hat er insoweit formuliert, dass der dennoch ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben werden müsse. Hierzu hat er sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ((BVerwG), Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - und vom 12. April 2001 - 2 C 10/00 - (beide juris)) berufen, wonach in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid aufzuheben sei. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides hat er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht, so dass ein eigenständiges Feststellungsbegehren nicht angenommen werden kann. Seinem Begehren wäre vielmehr durch die ausdrücklich begehrte - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides vollumfänglich Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar 1989 und die im Schreiben vom 3. Mai 2009 (Bl. 12/14 der SG-Akte) zitierte Kommentarliteratur hat der Kläger eine Beschwer insoweit geltend gemacht, als durch den falschen Widerspruchsbescheid der Eindruck erweckt werde, der erledigte Ausgangsverwaltungsakt sei in Bestandskraft erwachsen. Dabei hat der Kläger in der Klageschrift deutlich gemacht, dass sich der mit dem Ausgangsbescheid abgelehnte Antrag auf Leistungen (nur) für März 2009 bezogen habe. Dies kommt bereits im Widerspruch zum Ausdruck, indem dort ausgeführt worden war, der "Antrag/Widerspruch wäre hinfällig, falls am Monatsende mehr als 651 EUR" eingingen. Die beim SG erhobene Klage war daher beschränkt auf die Beseitigung des Scheins der Bestandskraft einer Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung für März 2009.
Die Berufung ist danach nicht statthaft. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beschränkung des Satz 1 gilt nicht nur für Klagen, die unmittelbar auf eine solche Leistung gerichtet sind. Es ist daher nicht entscheidend, dass der Kläger vor dem SG gerade nicht die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen für März 2009 begehrt hat. Vielmehr unterliegt der Beschränkung auch ein Verfahren, in dem die Klage einen Verwaltungsakt betrifft, der auf eine solche Leistung gerichtet ist. Zweck der Regelung des § 144 Abs. 1 SGG ist die Entlastung der Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem Wert (sog Bagatellfälle; vgl. BT-Drucks 12/1217, S. 52, 71; BT-Drucks 16/7716, S 21; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16 sowie SozR 3-2500 § 81 Nr. 8). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - (juris)).
Angesichts des genannten Verfahrensgegenstandes sind vorliegend die Voraussetzungen einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, also eines Verwaltungsaktes, zur Beseitigung des Scheins der Bestandskraft einer Ablehnung von Leistungen für lediglich einen Monat. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist daher nicht erfüllt. Die für März 2009 - ursprünglich - begehrte und abgelehnte Leistung überstieg auch nicht EUR 750.-. Die durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid bestätigte Ablehnung durch die BA bezog sich bei damals getrennter Trägerschaft allein auf die Regelleistung i.H.v. EUR 351.-. Der Kläger selbst ging - unter Einschluss von Leistungen für Unterkunft und Heizung von einer Leistung i.H.v. EUR 651.- aus, wie sich dem Widerspruch entnehmen lässt. Entgegen der Ansicht des Klägers war daher nicht auf einen abstrakten Wert nach dem Streitwertkatalog zurückzugreifen. Der Wert der Beschwer liegt somit jedenfalls nicht über dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag.
Die Berufung wäre somit nur statthaft, wenn das SG sie ausdrücklich zugelassen hätte. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides erfolgt. In der - allerdings unzutreffenden - Rechtsmittelbelehrung, die als zulässiges Rechtsmittel die Berufung nennt, ist keine Zulassung der Berufung durch das SG zu sehen (BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R - (juris) m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat daher nicht an die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG gebunden. Auch das von ihm angeführte Meistbegünstigungsprinzip verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Dies betrifft Fälle, in denen das Ausgangsgericht in falscher Entscheidungsform (z.B. Beschluss statt Urteil) entschieden hat. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn die Befugnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid besteht zunächst unabhängig von der Berufungsfähigkeit.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Kläger im Schreiben vom 13. August 2014 ausgeführt hat, "ggf. wäre die Akte ans SG zurückzugeben = Antrag auf mündliche Verhandlung", ergibt sich nichts anderes. Damit hat der Kläger keinen wirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt. Vielmehr macht er mit dem Zusatz "ggf." die Wirksamkeit eines solches Antrags vom Ausgang der weiterverfolgten Berufung, also der Entscheidung des Senats über deren Zulässigkeit abhängig, stellt ihn mithin unter eine Bedingung. Sein Vorbringen zur Statthaftigkeit der Berufung in den Schreiben vom 13. und 24. August 2014 macht ebenfalls deutlich, dass er in erster Linie eine Berufung führen will. Ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung würde jedoch den Gegenstand dieser Berufung entfallen lassen, da der Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3, Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen gälte (vgl. auch § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Klägers kann sein Schreiben vom 13. August 2014 nicht als unbedingter Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist Rechtsbehelf (vgl. Leitherer, a.a.O., § 105 Rdnr. 19 m.w.N.) und damit bedingungsfeindlich. Ein hilfsweiser - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der eingelegten Berufung - gestellter Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2007 - IX 66/07 - und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - L 11 R 3679/11 - (alle juris) jeweils zur hilfsweise erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde).
Statthafter, in die Zuständigkeit des LSG fallender Rechtsbehelf wäre daher allein die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG. Eine Umdeutung der ausdrücklich als solche erhobenen Berufung in eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings nicht möglich, auch nicht wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Dass der Kläger eine Berufung eingelegen wollte und eingelegt hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung im Schreiben vom 14. Dezember 2009 auch seinen Schreiben vom 13. und 24. August 2014 zu entnehmen, in denen er gerade die Statthaftigkeit der Berufung zu begründen sucht. Eine "Auslegung" der Prozesserklärung gegen den festgestellten Willen des Erklärenden kann und darf nicht erfolgen (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 m.w.N.).
Auf die vom Kläger erhobenen Einwände hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es somit ebenso wenig an wie auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung zum Erlass eines Widerspruchsbescheides streitig.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde durch die BA ab dem 9. September 2008 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ((SGB III), Alg I) mit einem voraussichtlichen Anspruchsende wegen Anspruchserschöpfung am 8. September 2009 bewilligt.
Mit E-Mail vom 14. März 2009 beantragte der Kläger bei der BA - als Grundsicherungsträger bei damals geteilter Trägerschaft mit dem Landkreis E. (seit 1. Januar 2014 Optionskommune; im Folgenden einheitlich Beklagter) - ab September 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit weiterer E-Mail vom 15. März 2009 beantragte er "vorsorglich ab sofort Leistungen nach dem SGB II - Alg II". Mit Bescheid vom 16. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger Alg I i.H.v. EUR 1.053,60 monatlich beziehe, das seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf überschreite; Hilfebedürftigkeit liege daher nicht vor. In einer als "Widerspruch" gegen diesen Bescheid bezeichneten E-Mail vom 18. März 2009 führte der Kläger aus, bisher gebe es im März 2009 keine anderen Einkünfte, so dass Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren sei; "allerdings wäre der Antrag/Widerspruch hinfällig, falls am Monatsende mehr als 651 EUR Alg I eingehen ".
Am 25. März 2009 zahlte die BA dem Kläger EUR 1.053,60 Alg I aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. März 2009 als unbegründet zurück. Das nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen als Einkommen i.H.v. EUR 1.023,60 zu berücksichtigende Alg I übersteige die Regelleistung i.H.v. EUR 351.-, weshalb wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe.
Am 2. April 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; Aktenzeichen S 11 AS 1479/09) mit folgenden Anträgen erhoben: "1. Bescheid der Beklagten v 16.03.2009 und Widerspruchsbescheid v 27.03.2009 werden aufgehoben. 2. Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig." Zur Begründung hat er ausgeführt, beantragt gewesen seien Leistungen für den Monat März; der Widerspruch habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass im März weniger als EUR 651.- eingehen würden. Mit Eingang des Alg I i.H.v. ca. EUR 1.050.- hätte das Widerspruchsverfahren eingestellt werden müssen. Die Sache sei erledigt gewesen. Der dennoch ergangene Widerspruchsbescheid müsse aufgehoben werden. Eine trotz Erledigung ergangene Widerspruchsentscheidung in der Sache sei unzulässig. Mit Fax vom 3. Juli 2009 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen S 11 AL 2751/09 W-A den Vorsitzenden der 11. Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 18/19 der SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Gericht habe durch den abgelehnten Kammervorsitzenden entscheiden können, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Klage sei unbegründet, da der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Widerspruch des Klägers vom 18. März 2009 am 27. März 2009 einen Widerspruchsbescheid erlassen habe. Weder habe sich der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 16. März 2009 i.S.d. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt noch habe der Kläger seinen Widerspruch zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das SG hat über das Rechtsmittel der Berufung belehrt, ohne die Berufung zugelassen zu haben.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Dezember 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Senat hat die im Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg L 2 SF 3694/12 EK einschließlich dem anschließenden Anhörungsrügeverfahren eingeholten und vorgelegten Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers (Gutachten Dr. F. vom 13. Oktober 2010 im Betreuungsverfahren Amtsgericht (AG) Pforzheim 2 XVII 77/10, Bl. 26/29 der Senatsakte; Gutachten S. vom 11. Juni 2012 zur Klärung der Schuldfähigkeit im Verfahren KLs 91 Js 13476/10 16 AK 18/11 Landgericht (LG) Karlsruhe, Bl. 30/51 der Senatsakte; Gutachten Dr. S. /S. vom 29. Juni 2012 zur Klärung der Prozessfähigkeit im Verfahren 1 O 982/10 (2) LG Regensburg, Bl. 52/76 der Senatsakte; Gutachten Dr. T. vom 8. Juli 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2014 im o.g. Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, Bl. 77/102 der Senatsakte; Gutachten Dr. V. vom 19. Mai 2014 zur Klärung der Prozessfähigkeit im Verfahren 9 T 19/13 LG Karlsruhe, Bl. 103/135 der Senatsakte) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hierauf sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2014 hingewiesen worden. Mit gleichem Schreiben erging der Hinweis, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft sein könnte. Auf Bl. 25 der Senatsakten wird Bezug genommen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung zunächst ausgeführt, das SG habe zu Unrecht selbst über seinen gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrag entschieden. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2014 hat er ergänzend ausgeführt, Gerichte seien verpflichtet Rechtsmittel sachdienlich auszulegen. "Ggf. wäre die Akte ans SG zurückzugeben = Antrag auf mündliche Verhandlung". Der Streitwert einer "Nichtigkeitsklage" sei im Streitwertkatalog nachzulesen (Schreiben vom 13. August 2014, Bl. 138 der Senatsakte). Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die Berufung statthaft und das LSG an eine falsche Rechtsmittelbelehrung gebunden. Im Übrigen seien gem. § 56 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst andere Fragen zu klären bzw. ein Prozesspfleger zu bestellen (Schreiben vom 24. August 2014, Bl. 137 der Senatsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. März 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, während dessen Haftaufenthaltes Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat der Senat ein Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Anhörungsrüge ist mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Verfahrensakten des Senats und des SG sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in der Besetzung, die der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, verhandeln und entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers durch Beschluss vom 29. September 2014 und dessen dagegen eingelegte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen worden waren.
I.
Des Weiteren konnte der Senat über die Berufung des Klägers entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann der Vorsitzende des zuständigen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift gilt - anders als der Wortlaut des § 57 Abs. 1 ZPO - auch für prozessunfähige Kläger. Prozessunfähig in diesem Sinne ist nach einem Umkehrschluss zu § 71 Abs. 1 ZPO, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG reicht es aus, wenn nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten bestehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 72 Rn. 2 m.w.N.).
Im Falle des Klägers liegt bereits die Eingangsvoraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht vor. Der Kläger war bei Erhebung der Klage prozessfähig und ist dies weiterhin. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat maßgeblich auf die Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie Dr. S. /S. vom 29. Juni 2012 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. vom 19. Mai 2014.
In beiden Gutachten haben die jeweils von Amts wegen bestellten Sachverständigen im Auftrag des LG Regensburg und des LG Karlsruhe gerade die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers untersucht. Die Sachverständigen Dr. S. /S. haben beim Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen (verschlüsselt als F61.0 der ICD-10, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. deutsche Fassung) diagnostiziert. Eine Psychose oder organisch bedingte Hirnschädigung haben sie nicht festgestellt. Sie sind zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei weiterhin prozessfähig. Trotz der inzwischen vielen tausend Gerichtsverfahren in allen Rechtsgebieten, die der Kläger in den letzten Jahren eingeleitet habe, hätten sich bei der Begutachtung keine Hinweise ergeben, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und seine Fähigkeit, an Hand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch beeinträchtigt sei. Die gleiche Diagnose (F61.0) hat Dr. V. in seinem aktuellen Gutachten vom 19. Mai 2014 gestellt, wobei er die Persönlichkeitsstörung des Klägers als Kombination narzisstischer, dissozialer und querulatorischer Anteile eingestuft hat. Auch er hat bei seiner Einschätzung, der Kläger sei prozessfähig, maßgeblich darauf abgestellt, dass keine wahnhaften Elemente vorhanden seien, dass der Kläger grundsätzlich durchaus in der Lage gewesen sei, die Unverhältnismäßigkeit seines Verhaltens anzuerkennen und in Grenzen Einsicht zu zeigen. Er habe als Gründe für sein Verhalten nicht nur das abstrakte Beharren darauf, Recht zu behalten, angegeben, sondern auch Spaß und die Bekämpfung von Langeweile. Es seien also grundsätzlich normale, wenn auch in der Situation einer Prozessführung unangebrachte Motive vorhanden. Dr. V. hat abschließend und unter Hinweis auf anerkannte psychiatrische Literatur (u.a. Nedopil, Schuld- und Prozessunfähigkeit von Querulanten, 1985; ders., Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007) darauf hingewiesen, dass nicht jede Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 dazu führen müsse, dass Prozessunfähigkeit anzunehmen sei. Dies sei nur der Fall, wenn wahnhafte Elemente vorhanden seien und der Betroffene überhaupt nicht mehr in der Lage sei, sein Tun zu steuern oder dessen Folgen, auch für sich, abzuschätzen. Solche wahnhaften Elemente hat der Sachverständige nicht gefunden und dem Kläger daher lediglich eine Persönlichkeitsstörung attestiert.
Diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen der genannten Gutachter schließt sich der Senat an. Die Gutachten betrafen konkret die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, während das Gutachten S. vom 11. Juni 2012 die Schuldfähigkeit des Klägers im Strafverfahren (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) betroffen hatte und das Gutachten vom 13. Oktober 2010 in einem Betreuungsverfahren nach §§ 1896 ff. BGB eingeholt worden war, also die Betreuungsbedürftigkeit und ggfs. die Geschäftsfähigkeit des Klägers betroffen hatte. Die Gutachten vom 29. Juni 2012 und 19. Mai 2014 beruhen auf zutreffenden Annahmen, ausreichenden Untersuchungen und sind nachvollziehbar begründet. Beiden Gutachten lagen persönliche Untersuchungen des Klägers zu Grunde: Die Sachverständigen Dr. S. /S. konnten auf den Eindruck zurückgreifen, den sie als Teilnehmer der Hauptverhandlung des Strafprozesses von dem Kläger gewonnen hatten. Dr. V. hat den Kläger am 1. und am 8. März 2014 in der Justizvollzugsanstalt mehrere Stunden lang exploriert. Die Ergebnisse der beiden Gutachten werden gestützt durch das Gutachten von Dr. F. vom 13. Oktober 2010, die in dem damaligen Betreuungsverfahren vor dem AG Pforzheim lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bei erhaltenen höheren psychischen Funktionen festgestellt und daher die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung verneint hatte.
Dagegen konnte der Senat nicht den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Prof. Dr. T. in dessen Gutachten vom 8. Juli 2013 folgen. Dieser Sachverständige hatte ebenfalls eine querulatorische und narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Klägers festgestellt, aber angenommen, die verkrustete und verhärtete Willensstruktur des Klägers habe bereits seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben. Prof. Dr. T. musste sein Gutachten jedoch nach Aktenlage erstellen, während die später tätigen Sachverständigen Dr. S. /S. und Dr. V. , wie ausgeführt, auf Untersuchungen bzw. unmittelbare Beobachtungen des Klägers zurückgreifen konnten. Gegen Prof. Dr. T. Gutachten ist auch einzuwenden, dass es im eigentlichen Sinne keine Diagnose nach den anerkannten Klassifikationssystemen (ICD-10 oder ggfs. DSM-V) enthält und seine Einschätzung, ein derartiges Gutachten könne ohne jede Exploration des Verhaltens des Probanden erstellt werden, Bedenken begegnet, weil die Feststellung einer Prozessunfähigkeit wegen ihrer weitreichenden Folgen die Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel verlangt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - (juris Rdnr. 8 f.); vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. August 2013 -1 BvR 577/13 - (juris Rdnr. 12)).
II.
Die Berufung des Klägers ist zwar gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist jedoch nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger (Jobcenter; vgl. §§ 6a, 6d SGB II) ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher unter Ziffer 1 beklagten BA getreten (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I, Seite 1112). Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5).
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009. Zwar hat dieser in der Klageschrift vom 1. April 2009 auch die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 16. März 2009 beantragt. Darüber hinaus hatte er als Antrag formuliert, den Beklagten "wie folgt zu verurteilen: 2. Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig", was als Feststellungsantrag verstanden werden könnte. Allerdings entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG). Entscheidend ist daher das erkennbare Klagebegehren, wie es nach Auslegung entsprechend § 133 BGB zu verstehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 123 Rdnr. 3 m.w.N.). In der Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Widerspruch habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass im März 2009 weniger als EUR 651.- zuflössen. Mit Eingang des Alg I i.H.v. mehr als EUR 1.050.- sei die Sache erledigt und das Widerspruchsverfahren einzustellen gewesen. Ausdrücklich hat er insoweit formuliert, dass der dennoch ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben werden müsse. Hierzu hat er sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ((BVerwG), Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - und vom 12. April 2001 - 2 C 10/00 - (beide juris)) berufen, wonach in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid aufzuheben sei. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheides hat er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht, so dass ein eigenständiges Feststellungsbegehren nicht angenommen werden kann. Seinem Begehren wäre vielmehr durch die ausdrücklich begehrte - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides vollumfänglich Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des BVerwG vom 20. Januar 1989 und die im Schreiben vom 3. Mai 2009 (Bl. 12/14 der SG-Akte) zitierte Kommentarliteratur hat der Kläger eine Beschwer insoweit geltend gemacht, als durch den falschen Widerspruchsbescheid der Eindruck erweckt werde, der erledigte Ausgangsverwaltungsakt sei in Bestandskraft erwachsen. Dabei hat der Kläger in der Klageschrift deutlich gemacht, dass sich der mit dem Ausgangsbescheid abgelehnte Antrag auf Leistungen (nur) für März 2009 bezogen habe. Dies kommt bereits im Widerspruch zum Ausdruck, indem dort ausgeführt worden war, der "Antrag/Widerspruch wäre hinfällig, falls am Monatsende mehr als 651 EUR" eingingen. Die beim SG erhobene Klage war daher beschränkt auf die Beseitigung des Scheins der Bestandskraft einer Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung für März 2009.
Die Berufung ist danach nicht statthaft. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beschränkung des Satz 1 gilt nicht nur für Klagen, die unmittelbar auf eine solche Leistung gerichtet sind. Es ist daher nicht entscheidend, dass der Kläger vor dem SG gerade nicht die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen für März 2009 begehrt hat. Vielmehr unterliegt der Beschränkung auch ein Verfahren, in dem die Klage einen Verwaltungsakt betrifft, der auf eine solche Leistung gerichtet ist. Zweck der Regelung des § 144 Abs. 1 SGG ist die Entlastung der Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem Wert (sog Bagatellfälle; vgl. BT-Drucks 12/1217, S. 52, 71; BT-Drucks 16/7716, S 21; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 16 sowie SozR 3-2500 § 81 Nr. 8). Die gewählte Klageart ist mithin für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos. Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B - (juris)).
Angesichts des genannten Verfahrensgegenstandes sind vorliegend die Voraussetzungen einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, also eines Verwaltungsaktes, zur Beseitigung des Scheins der Bestandskraft einer Ablehnung von Leistungen für lediglich einen Monat. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist daher nicht erfüllt. Die für März 2009 - ursprünglich - begehrte und abgelehnte Leistung überstieg auch nicht EUR 750.-. Die durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid bestätigte Ablehnung durch die BA bezog sich bei damals getrennter Trägerschaft allein auf die Regelleistung i.H.v. EUR 351.-. Der Kläger selbst ging - unter Einschluss von Leistungen für Unterkunft und Heizung von einer Leistung i.H.v. EUR 651.- aus, wie sich dem Widerspruch entnehmen lässt. Entgegen der Ansicht des Klägers war daher nicht auf einen abstrakten Wert nach dem Streitwertkatalog zurückzugreifen. Der Wert der Beschwer liegt somit jedenfalls nicht über dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag.
Die Berufung wäre somit nur statthaft, wenn das SG sie ausdrücklich zugelassen hätte. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides erfolgt. In der - allerdings unzutreffenden - Rechtsmittelbelehrung, die als zulässiges Rechtsmittel die Berufung nennt, ist keine Zulassung der Berufung durch das SG zu sehen (BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R - (juris) m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat daher nicht an die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG gebunden. Auch das von ihm angeführte Meistbegünstigungsprinzip verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Dies betrifft Fälle, in denen das Ausgangsgericht in falscher Entscheidungsform (z.B. Beschluss statt Urteil) entschieden hat. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Denn die Befugnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid besteht zunächst unabhängig von der Berufungsfähigkeit.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Kläger im Schreiben vom 13. August 2014 ausgeführt hat, "ggf. wäre die Akte ans SG zurückzugeben = Antrag auf mündliche Verhandlung", ergibt sich nichts anderes. Damit hat der Kläger keinen wirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt. Vielmehr macht er mit dem Zusatz "ggf." die Wirksamkeit eines solches Antrags vom Ausgang der weiterverfolgten Berufung, also der Entscheidung des Senats über deren Zulässigkeit abhängig, stellt ihn mithin unter eine Bedingung. Sein Vorbringen zur Statthaftigkeit der Berufung in den Schreiben vom 13. und 24. August 2014 macht ebenfalls deutlich, dass er in erster Linie eine Berufung führen will. Ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung würde jedoch den Gegenstand dieser Berufung entfallen lassen, da der Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3, Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen gälte (vgl. auch § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Klägers kann sein Schreiben vom 13. August 2014 nicht als unbedingter Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist Rechtsbehelf (vgl. Leitherer, a.a.O., § 105 Rdnr. 19 m.w.N.) und damit bedingungsfeindlich. Ein hilfsweiser - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der eingelegten Berufung - gestellter Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2007 - IX 66/07 - und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - L 11 R 3679/11 - (alle juris) jeweils zur hilfsweise erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde).
Statthafter, in die Zuständigkeit des LSG fallender Rechtsbehelf wäre daher allein die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG. Eine Umdeutung der ausdrücklich als solche erhobenen Berufung in eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings nicht möglich, auch nicht wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Dass der Kläger eine Berufung eingelegen wollte und eingelegt hat, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung im Schreiben vom 14. Dezember 2009 auch seinen Schreiben vom 13. und 24. August 2014 zu entnehmen, in denen er gerade die Statthaftigkeit der Berufung zu begründen sucht. Eine "Auslegung" der Prozesserklärung gegen den festgestellten Willen des Erklärenden kann und darf nicht erfolgen (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 m.w.N.).
Auf die vom Kläger erhobenen Einwände hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es somit ebenso wenig an wie auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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