L 6 JVEG 1064/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 JVEG 1064/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Erinnerungsführerin, die Kosten in Höhe von 252,20 Euro für die ärztliche Stellungnahme vom 28. Juni 2011 zu erstatten, wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Nach dem Beschluss des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2015 (L 1 U 1069/10) werden die Kosten des in diesem Verfahren nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens der Dr. B.- G. vom 3. März 2014 auf die Staatskasse über-nommen.

Unter dem 23. Juli 2015 hat die Erinnerungsführerin beantragt, ihr die Kosten für eine Stel-lungnahme dieser Sachverständigen in Höhe von 252,20 Euro (Rechnung vom 28. Juni 2011) zu erstatten und vorgetragen, sie habe diese Ärztin zur Begründung ihrer Berufung benötigt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe ihr unter dem 21. Juli 2015 mitgeteilt, es handle sich um gerichtliche Kosten; insofern müsse sie deren Erstattung beim Landessozialgericht beantragen, denn dieses habe bereits die Kosten des Gutachtens von Dr. B.- G. übernommen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) vom 7. August 2015 hat sich die Erinnerungsführerin unter dem 8. August 2015 gewandt und vorgetragen, sie habe die Stellungnahme einer unabhängigen Ärztin benötigt um den Berufungsantrag begründen zu können.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 6. Senats der Vorsitzende des 6. Senats.

Bei dem Schreiben vom 8. August 2015 handelt es sich um einen Antrag auf richterliche Fest-setzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. Danach erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch ge-richtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).

Der Antrag ist unbegründet. Eine gesetzliche Vorschrift zur Übernahme der begehrten Kos-tenerstattung durch den Erinnerungsgegner für die Hilfe bei der Berufungsbegründung ist nicht vorhanden. Die Ansicht der Verwaltungsberufsgenossenschaft im Schreiben vom 21. Juli 2015, es handle sich um "gerichtliche Kosten" in Zusammenhang mit der Kostenübernahme für das Gutachten, ist unverständlich.

§ 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) regelt ausschließlich den Anspruch auf die Anhörung eines bestimmten Arztes einschließlich der endgültigen Kostentragungspflicht für das Gutachten. Um das Gutachten der Dr. B.- G. vom 3. März 2014 geht es hier nicht sondern um die Kosten für die Stellungnahme dieser Ärztin fast drei Jahre zuvor. § 109 SGG in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) beinhaltet keine Rechtsgrundlage für nicht im Zusammenhang mit der Begutachtung stehende Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2011 - L 6 SF 84/11).

Mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens 2011 scheidet eine Kostenerstattung nach § 191 SGG aus.

Ein Anspruch ergibt sich nicht direkt nach dem JVEG, denn dies setzt voraus, dass der Sach-verständige oder Zeuge vom Gericht herangezogen worden ist (§ 1 Abs. 1 JVEG). Dies war 2011 nicht der Fall.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG). Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved