Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 496/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 252/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs verfassungsgemäß bestimmt worden ist.
Die am 12. September 1953 geborene Klägerin zu 1) und der am 23. Dezember 1955 geborene Kläger zu 2) stehen seit der Einführung der Grundsicherungsleistungen durch das SGB II im Leistungsbezug. Sie bilden seit 1993 eine Haushaltsgemeinschaft. Auf ihre Weiterbewilligungsanträge vom 19. Juni 2012 bzw. 13. Juli 2012 für die Zeit ab August 2012 (Klägerin zu 1) bzw. September 2012 (Kläger zu 2) wurden ihnen jeweils durch Bescheid vom 23. Juli 2012 Grundsicherungsleistungen für die Monate August 2012 bis Januar 2013 (Klägerin zu 1) bzw. September 2012 bis Februar 2013 (Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 581,32 EUR bewilligt. Darin enthalten war jeweils eine monatliche Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR.
Durch Änderungsbescheide vom 24. November 2012 wurde die Regelleistung für beide Beteiligte für den Monat Januar 2013 und den Kläger zu 2) auch für Februar 2013 auf jeweils 382,00 EUR erhöht. Hiergegen legten die Kläger am 21. Dezember 2012 Widerspruch ein. Sie baten um Mitteilung des Energiekostenanteils einer Regelleistung in den Kalenderjahren 2012 und 2013 mit dem Ziel, einen Antrag auf Berücksichtigung höherer Energiekosten zu stellen, da die bisher berücksichtigten zu gering seien.
Durch Widerspruchsbescheide jeweils vom 4. Januar 2013 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. In der Regelleistung seien 8,36% für die Sparten Wohnen, Energie und Wohnungsinstandsetzung enthalten.
Am 11. Februar 2013 haben die Kläger hiergegen Klagen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluss des SG vom 3l. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 6 AS 496/13 verbunden worden.
Die Kläger machen geltend, dass der Anteil der Regelleistung, der auf Haushaltsenergie entfallen sei, in den Jahren 2005 bis 2007 acht Prozent (8%) betragen habe. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer im Jahr 2007 sei nicht berücksichtigt worden. Für einen Alleinstehenden sei ein Verbrauch von 2050 kW/H jährlich zuzubilligen. Die Klägerin zu 1) begehrte für den Januar 2013 die Zahlung einer Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie; der Kläger zu 2) für die Monate Januar und Februar 2013. Der Beklagte trat dem unter Erläuterung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sowie weiterer Angaben entgegen.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines höheren Regelbedarfs bestehe nicht. Die Regelbedarfe für Alleinstehende seien auch für die Monate Januar und Februar 2013 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Zeitraum Januar und Februar 2013 mit 382,00 EUR festgelegten Regelbedarf bestehe nicht. Das SG halte die Auffassung der Kläger, die genannten Vorschriften würden nicht das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisten, nicht für begründet.
Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung sei wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfach-gesetzlichen Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur begrenzt möglich sei, müsse jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen seien, hat das SG unter Hinweis auf höchst- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mitgeteilt. Im Einzelnen hat das SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, juris Bezug genommen. Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Mehrwertsteuererhöhung im Jahr 2007 von 16 auf 19% bereits bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (IVS) 2008 berücksichtigt worden, so auch das BSG in der zuvor bezeichneten Entscheidung. Zu beachten sei auch die Durchführung von EVS nur alle fünf Jahre. In den dazwischenliegenden Jahren sei die Regelung des Fortschreibungsmechanismus jeweils zum 1. Januar eines Jahres anhand eines Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortzuschreiben. Unter Darlegung der Berechnung des Mischindexes kam das SG zu der Auffassung, dass eine Regelbedarfserhöhung für das Kalenderjahr 2013, das 8,36% von 382,00 EUR für die Bereiche Wohnen, Energie und Wohnungsinstandsetzung zur Verfügung stelle, monatlich 31,93 EUR erfasse. Der größte Teil dieses Segments der Regelleistung werde aber durch Miet- und Heizkosten abgedeckt, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft, nicht der Regelleistung gewährt würden. Auch wenn man auf den Betrag von 31,93 EUR monatlich schaue, sehe das SG daher keine evidente Verfassungswidrigkeit. Im Übrigen sei auch entsprechend der Auffassung des Beklagten feststehend, dass die Regelleistung für die Kläger frei verfügbar und kein fester Anteil für die Haushaltsenergie zu verwenden sei, § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Unter Hinweis auf eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung betreffend die Höhe der Regelbedarfe im Kalenderjahr 2013 hat das SG gleichwohl die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das am 20. Dezember 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20. Januar 2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sowie Erläuterungen zu den Verbrauchsausgaben wird insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Haushaltsenergiekosten gerügt. Das SG habe nicht festgestellt, ob Kosten für Haushaltsenergie ausreichend erstattet worden seien. Dies stelle einen erheblichen "Verfahrensmangel" dar.
Die Klägerin zu 1) beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2013 abzuändern und ihr für den Januar 2013 eine Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Kläger zu 2) beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2013 zu verurteilen, ihm im Januar und Februar 2013 eine Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen. hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG sowie die von ihm erlassenen Bescheide für zutreffend.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen eingelegte Beschwerden der Kläger hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 14. August 2015 (Az.: B 14 AS 156/15 S) als unzulässig verworfen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die zulässige Berufung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, denn sie haben keinen Anspruch auf Zahlung tatsächlich entstandener Kosten für Haushaltsenergie in den Monaten Januar bzw. Februar 2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Klägern beanspruchten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass den Klägern kein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für Haushaltsenergie zusteht.
Der Senat schließt sich dem insgesamt nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Das SG hat die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Regelleistungen unter Berücksichtigung tatsächlicher Kosten für Haushaltsenergie haben.
Die Kläger waren in dem streitigen Zeitraum leistungsberechtigt. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet, waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Sie waren auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen decken. Insoweit wird auf den zutreffenden Bewilligungsbescheid verwiesen. Der Senat ist aber betreffend der Höhe des Regelbedarfs im Kalenderjahr 2013 der Überzeugung, dass dieser sowohl verfassungsgemäß ermittelt, als auch der Höhe nach verfassungskonform festgesetzt worden ist. Die Regelbedarfe des SGB II sind für die Zeit ab Januar 2011 verfassungsgemäß, nachdem der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, (Aktenzeichen 1 BvL 1/09) notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen hat. Das BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, (Az. 1 BvL 10/12, juris) hat entschieden, dass die Ermittlung und Festsetzung des Regelbedarfs nunmehr mit Verfassungsrecht in Einklang steht (vgl. ferner BVerfG Az. 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13; vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, Az. B 4 AS 12/12 R; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil v. 19. März 2015, Az. L 4 AS 275/14; L 4 AS 411/13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Az.: L 2 AS 404/13, jeweils juris). Insbesondere ist die pauschal, typisierende Festsetzung des Regelsatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, einzelne Positionen - etwa Kosten des Haushaltsenergie - gesondert einzelfallbezogen zu ermitteln.
Die Berechnung der Höhe der Leistung der Kläger ist somit korrekt erfolgt.
Sofern die Kläger eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2013 und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits beantragen, liegen bereits die Tatbestandvoraussetzungen nicht vor. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig geworden wäre (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ist nicht ersichtlich. Die von den Klägern geforderte Ermittlung der tatsächlichen Kosten für Haushaltsenergie ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit ihrer Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatten. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs verfassungsgemäß bestimmt worden ist.
Die am 12. September 1953 geborene Klägerin zu 1) und der am 23. Dezember 1955 geborene Kläger zu 2) stehen seit der Einführung der Grundsicherungsleistungen durch das SGB II im Leistungsbezug. Sie bilden seit 1993 eine Haushaltsgemeinschaft. Auf ihre Weiterbewilligungsanträge vom 19. Juni 2012 bzw. 13. Juli 2012 für die Zeit ab August 2012 (Klägerin zu 1) bzw. September 2012 (Kläger zu 2) wurden ihnen jeweils durch Bescheid vom 23. Juli 2012 Grundsicherungsleistungen für die Monate August 2012 bis Januar 2013 (Klägerin zu 1) bzw. September 2012 bis Februar 2013 (Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 581,32 EUR bewilligt. Darin enthalten war jeweils eine monatliche Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR.
Durch Änderungsbescheide vom 24. November 2012 wurde die Regelleistung für beide Beteiligte für den Monat Januar 2013 und den Kläger zu 2) auch für Februar 2013 auf jeweils 382,00 EUR erhöht. Hiergegen legten die Kläger am 21. Dezember 2012 Widerspruch ein. Sie baten um Mitteilung des Energiekostenanteils einer Regelleistung in den Kalenderjahren 2012 und 2013 mit dem Ziel, einen Antrag auf Berücksichtigung höherer Energiekosten zu stellen, da die bisher berücksichtigten zu gering seien.
Durch Widerspruchsbescheide jeweils vom 4. Januar 2013 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. In der Regelleistung seien 8,36% für die Sparten Wohnen, Energie und Wohnungsinstandsetzung enthalten.
Am 11. Februar 2013 haben die Kläger hiergegen Klagen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluss des SG vom 3l. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 6 AS 496/13 verbunden worden.
Die Kläger machen geltend, dass der Anteil der Regelleistung, der auf Haushaltsenergie entfallen sei, in den Jahren 2005 bis 2007 acht Prozent (8%) betragen habe. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer im Jahr 2007 sei nicht berücksichtigt worden. Für einen Alleinstehenden sei ein Verbrauch von 2050 kW/H jährlich zuzubilligen. Die Klägerin zu 1) begehrte für den Januar 2013 die Zahlung einer Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie; der Kläger zu 2) für die Monate Januar und Februar 2013. Der Beklagte trat dem unter Erläuterung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sowie weiterer Angaben entgegen.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines höheren Regelbedarfs bestehe nicht. Die Regelbedarfe für Alleinstehende seien auch für die Monate Januar und Februar 2013 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Zeitraum Januar und Februar 2013 mit 382,00 EUR festgelegten Regelbedarf bestehe nicht. Das SG halte die Auffassung der Kläger, die genannten Vorschriften würden nicht das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisten, nicht für begründet.
Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung sei wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfach-gesetzlichen Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur begrenzt möglich sei, müsse jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen seien, hat das SG unter Hinweis auf höchst- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mitgeteilt. Im Einzelnen hat das SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, juris Bezug genommen. Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Mehrwertsteuererhöhung im Jahr 2007 von 16 auf 19% bereits bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (IVS) 2008 berücksichtigt worden, so auch das BSG in der zuvor bezeichneten Entscheidung. Zu beachten sei auch die Durchführung von EVS nur alle fünf Jahre. In den dazwischenliegenden Jahren sei die Regelung des Fortschreibungsmechanismus jeweils zum 1. Januar eines Jahres anhand eines Mischindex aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortzuschreiben. Unter Darlegung der Berechnung des Mischindexes kam das SG zu der Auffassung, dass eine Regelbedarfserhöhung für das Kalenderjahr 2013, das 8,36% von 382,00 EUR für die Bereiche Wohnen, Energie und Wohnungsinstandsetzung zur Verfügung stelle, monatlich 31,93 EUR erfasse. Der größte Teil dieses Segments der Regelleistung werde aber durch Miet- und Heizkosten abgedeckt, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft, nicht der Regelleistung gewährt würden. Auch wenn man auf den Betrag von 31,93 EUR monatlich schaue, sehe das SG daher keine evidente Verfassungswidrigkeit. Im Übrigen sei auch entsprechend der Auffassung des Beklagten feststehend, dass die Regelleistung für die Kläger frei verfügbar und kein fester Anteil für die Haushaltsenergie zu verwenden sei, § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Unter Hinweis auf eine bisher fehlende höchstrichterliche Entscheidung betreffend die Höhe der Regelbedarfe im Kalenderjahr 2013 hat das SG gleichwohl die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das am 20. Dezember 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20. Januar 2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sowie Erläuterungen zu den Verbrauchsausgaben wird insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Haushaltsenergiekosten gerügt. Das SG habe nicht festgestellt, ob Kosten für Haushaltsenergie ausreichend erstattet worden seien. Dies stelle einen erheblichen "Verfahrensmangel" dar.
Die Klägerin zu 1) beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2013 abzuändern und ihr für den Januar 2013 eine Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Kläger zu 2) beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2013 zu verurteilen, ihm im Januar und Februar 2013 eine Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten für Haushaltsenergie zu zahlen. hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG sowie die von ihm erlassenen Bescheide für zutreffend.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen eingelegte Beschwerden der Kläger hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 14. August 2015 (Az.: B 14 AS 156/15 S) als unzulässig verworfen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die zulässige Berufung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, denn sie haben keinen Anspruch auf Zahlung tatsächlich entstandener Kosten für Haushaltsenergie in den Monaten Januar bzw. Februar 2013.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von den Klägern beanspruchten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass den Klägern kein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für Haushaltsenergie zusteht.
Der Senat schließt sich dem insgesamt nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Das SG hat die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Regelleistungen unter Berücksichtigung tatsächlicher Kosten für Haushaltsenergie haben.
Die Kläger waren in dem streitigen Zeitraum leistungsberechtigt. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet, waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Sie waren auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnten ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen decken. Insoweit wird auf den zutreffenden Bewilligungsbescheid verwiesen. Der Senat ist aber betreffend der Höhe des Regelbedarfs im Kalenderjahr 2013 der Überzeugung, dass dieser sowohl verfassungsgemäß ermittelt, als auch der Höhe nach verfassungskonform festgesetzt worden ist. Die Regelbedarfe des SGB II sind für die Zeit ab Januar 2011 verfassungsgemäß, nachdem der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, (Aktenzeichen 1 BvL 1/09) notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen hat. Das BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, (Az. 1 BvL 10/12, juris) hat entschieden, dass die Ermittlung und Festsetzung des Regelbedarfs nunmehr mit Verfassungsrecht in Einklang steht (vgl. ferner BVerfG Az. 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13; vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, Az. B 4 AS 12/12 R; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil v. 19. März 2015, Az. L 4 AS 275/14; L 4 AS 411/13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Az.: L 2 AS 404/13, jeweils juris). Insbesondere ist die pauschal, typisierende Festsetzung des Regelsatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, einzelne Positionen - etwa Kosten des Haushaltsenergie - gesondert einzelfallbezogen zu ermitteln.
Die Berechnung der Höhe der Leistung der Kläger ist somit korrekt erfolgt.
Sofern die Kläger eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2013 und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits beantragen, liegen bereits die Tatbestandvoraussetzungen nicht vor. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig geworden wäre (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ist nicht ersichtlich. Die von den Klägern geforderte Ermittlung der tatsächlichen Kosten für Haushaltsenergie ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit ihrer Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatten. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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