L 13 R 2381/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4547/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2381/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens als Sonderrechtsnachfolgerin des E. H. (Versicherter) die Gewährung einer höheren Rente, weil der Versicherte vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 neben Barbezügen in wesentlichen Umfang Sachbezüge bezogen habe.

Der am 6. September 1924 in Sergejewka in der ehemaligen UdSSR geborene Versicherte siedelte am 22. April 1989 in das Bundesgebiet über. Er war anerkannter Spätaussiedler, Inhaber des Vertriebenenausweises A vom 12. Juli 1989 und wohnte bis zu seinem Tod am 21. Februar 2013 mit seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, zusammen.

Am 12. Juni 1989 beantragte der Versicherte Altersruhegeld. Zu Versicherungszeiten gab er unter 5.14 an, vor dem 1. Januar 1957 habe er vom 5. Juni 1940 bis 6. September 1941 sowie vom 6. September 1941 bis 25. Dezember 1947 in wesentlichem Umfang Sachbezüge gewährt bekommen. In der Beschäftigungsübersicht vom 8. Juni 1989 wiederholte der Versicherte diese Angaben. Aus dem Arbeitsbuch vom 17. Mai 1989 ergibt sich lediglich, dass der Versicherte in der streitigen Zeit als Holzfäller eingestellt und später als Elektroschlosser und Schlosser beschäftigt worden ist (Bl. 8 der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Rentenbescheid vom 31. Juli 1989 gewährte die Landesversicherungsanstalt Baden dem Versicherten Altersruhegeld ab 22. April 1989. Mit Rentenbescheid vom 1. Oktober 1991 (Blatt 110 ff. der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG]) wurde die Rente ab 22. April 1989 neu festgestellt.

Am 29. September 2010 beantragte der rechtskundig vertretene Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Überprüfung des Rentenanspruchs gemäß § 44 SGB X. Er machte in der Folge u.a. für die Zeit vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Sachbezügen (Essensrationen) neben Barbezügen geltend, weshalb ein Günstigkeitsvergleich nach Art. 2 § 55 ArVNG in der Fassung ab 1. Juli 1965 vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 bat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg um Mitteilung, aus welchen Gründen vom Versicherten zunächst lediglich die Zeit vom 5. Juni 1940 bis 25. Dezember 1947 als versicherungspflichtige Beschäftigung mit Sachbezügen geltend gemacht worden sei. Des Weiteren wurde um Mitteilung gebeten, wie sich die Sachbezüge im Detail gestaltet hätten. Hierauf teilte der Bevollmächtigte des Versicherten mit, dass während der Beschäftigungszeit im Waldindustriebetrieb "Bolschoj Retschenskij" vom 17. Januar 1948 bis 31. März 1956 neben den wöchentlichen Barleistungen Sachbezüge in Form einer freien Verpflegung erfolgt seien. Die zur Verfügung gestellten Essensrationen seien aber sehr gering gewesen, den Hauptteil der Kosten für Verpflegung habe man selbst tragen müssen. Daneben sei ebenfalls die Arbeitskleidung gestellt worden. Unter dem 7. März 2011 trug der Versicherte vor, es seien von 1948 bis 1956 täglich drei Mahlzeiten ausgegeben worden, die für die damalige Zeit als vollwertige Mahlzeit zu werten seien. Auf eigene Kosten habe keine zusätzliche Verpflegung beigesteuert werden müssen. Die Beklagte ermittelte noch im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachte Beschäftigung als Hauer von Januar 1946 bis Dezember 1947. Die Klägerin teilte als Zeugin mit, dass sie 1929 geboren und den Versicherten 1947 als Mitarbeiter kennen gelernt habe. Auch von der Tochter des Versicherten, A. K., wurde eine Erklärung eingeholt.

Mit Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2011 hat die Beklagte ihre Zuständigkeit erklärt und ab 1. Juni 2011 die Rentenzahlung übernommen.

Mit undatiertem Bescheid lehnte die Beklagte u.a. die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs für die Zeit vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 ab, da sich weder aus den Angaben des Versicherten innerhalb des Rentenverfahrens noch aus dem vorliegenden Arbeitsbuch Anhaltspunkte für einen Sachleistungsbezug ergeben würden. Mit Widerspruch vom 4. Juni 2011 rügte der Versicherte das Fehlen des Datums, weshalb der Bescheid schon deshalb aufzuheben sei. Des Weiteren seien die zur Verfügung gestellten Beweismittel nicht vollständig berücksichtigt worden. Sein Bruder, J. H., hätte vor seinem Tod im April 2011 vernommen werden können. Zudem werde auf die Stellungnahme der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. vom 22. August 1991 verwiesen. Es reiche eine Glaubhaftmachung aus. Was im Einzelnen gegen die Glaubhaftmachung spreche, sei bislang offen geblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sei nicht vorzunehmen, da ein Sachleistungsbezug weder nachgewiesen noch glaubhaft erscheine. Weder aus den bisherigen Angaben während des Rentenantragsverfahrens noch aus den vorliegenden russischen Unterlagen könnten hierfür Anhaltspunkte festgestellt werden. Mit Bescheid vom 5. März 2012 änderte die Beklagte den Rentenzahlbetrag ab 1. März 2012 ab, berechnete mit Bescheid vom 19. Juni 2012 die gewährte Rente ab 1. Juli 2012 neu und hob mit Bescheid vom 27. September 2012 ab 1. Oktober 2012 wegen der Gewährung einer Unfallrente den Bescheid vom 5. März 2012 auf.

Bereits am 3. November 2011 hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 zu verpflichten, einen Günstigkeitsvergleich gemäß den Werten der Anlage zu § 55 ArVNG in der Fassung ab 1. Juli 1965 durchzuführen. Am 21. Februar 2013 ist der Versicherte verstorben. Das SG hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 die Klage der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten abgewiesen. Die Klage sei so zu verstehen, dass sie auf eine höhere Rente gerichtet sei. Ob der Günstigervergleich überhaupt zu einer höheren Rente führen würde, könne dahinstehen. Denn für den streitigen Zeitraum vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte im wesentlichen Umfang Sachbezüge erhalten habe.

Gegen das der Klägerin am 3. Juni 2013 zugestellte Urteil hat sie am 5. Juni 2013 Berufung eingelegt und eine höhere Rente als Sonderrechtsnachfolgerin begehrt. Die benannten Beweismittel hätten keine Berücksichtigung gefunden. Die Klägerin hat auf die Schreiben vom 22. August 1991 und 7. März 2011 verwiesen. Die Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 8. August 2014 vorgelegt, nach der der Versicherte in der Zeit von 1948 bis Ende 1956 für seine Arbeit Essensrationen neben einem geringen Lohn erhalten habe. Sie könne diese Angaben machen, weil sie ihren Mann seit 1. Januar 1948 kenne. Des Weiteren hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der A. K. -Tochter des Versicherten und der Klägerin- vom 8. August 2014 vorgelegt, die vom Hörensagen der Klägerin und des Versicherten bestätigen könne, dass ihr Vater neben Essensrationen einen kleinen Lohn für die Zeit 1948 bis 1956 erhalten habe. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass Art. 2 § 55 ArVNG sehr wohl auf den Personenkreis des FRG bezogen werden könne (Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts für das Land Niedersachsen vom 13. Mai 1988, L 1 AN 33/87). Die Entscheidung des BSG vom 14. September 1989, 4 RA 60/88, sei nicht einschlägig, da im dortigen Rechtsstreit schon keine Barbezüge gezahlt worden seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2013 sowie den undatierten Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 1. Oktober 1991, 5. März 2012, 19. Juni 2012 und 27. September 2012 abzuändern und ihr als Sonderrechtsnachfolgerin des E. H. ab 1. Januar 2006 ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Sachbezügen in wesentlichem Umfang neben Barbezügen für die Zeit vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 zu gewähren, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Entgelte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG nie um sogenannte Sachbezüge vermindert wurden. Es bestehe daher kein Nachteil, der über die Vorschrift des Art. 2 § 55 ArVNG ausgeglichen werden müsse (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. September 1989, 4 RA 60/88). Begünstigte nach dem FRG seien daher generell ausgeschlossen. Nach ihren Berechnungen betrüge die Rentensteigerung ca. 1,49 EUR monatlich. Die Beklagte bestreite nicht, dass der Versicherte während seiner Internierungszeit vom 6. September 1941 bis Dezember 1947 Kost und Unterkunft erhalten habe. Da aber keine Barbezüge gewährt worden seien, entfalle für diesen Zeitraum bereits dem Grund nach eine Anwendung von Art. 2 § 55 ArVNG. Ab 17. Januar 1948 sei der Versicherte in einem Waldindustriebetrieb als Holzfäller, Elektroschlosser und Schlosser tätig gewesen. Es habe sich um typische Tätigkeiten einer im Aufbau befindlichen russischen Holzindustrie nach den Kriegsereignissen gehandelt. Der Kläger sei Teil dieses nicht landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Anstelle von Sachbezügen sei eine Entlohnung von monatlich 3.500,00 Rubel erfolgt. Dass der Versicherte ab 1948 in wesentlichem Umfang noch Sachbezüge neben der üblichen Entlohnung erhalten habe, hätten weder er noch Zeugen zu dessen Lebzeiten jemals angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, nachdem die Beklagte eine Rentenerhöhung von ca. 2,60 DM bzw. 1. 49 EUR monatlich berechnet hat. Die Klägerin hat als Ehegatte im gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb sie gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I als Sonderrechtsnachfolgerin an die Stelle des Versicherten tritt.

Die Klägerin begehrt insoweit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Überprüfung, ob die Rentenbescheide deshalb unrichtig sind, weil der Versicherte vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 im wesentlichen Umfang Sachbezüge neben Barbezügen erhalten habe, was unter Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß den Werten der Anlage zu Art. 2 § 55 ArVNG in der Fassung vom 9. Juni 1965 zu einem höheren Rentenanspruch führe. Das hat die Beklagte mit den streitigen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Der Senat kann hierbei offenlassen, ob eine entsprechende Anwendung von Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG im Blick auf nach dem FRG anzurechnenden Zeiten möglich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. September 1989, 4 RA 60/88, Juris). Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, was Art. 2 § 55 Abs. 2 Satz 1 voraussetzt.

Gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach Abs. 3 entscheidet die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nach Abs. 4 werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht; dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme des Verwaltungsaktes beantragt worden ist.

Die Beklagte hat gem. Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011 bestandskräftig ihre Zuständigkeit erklärt, weshalb sie nach § 44 Abs. 3 SGB X auch zuständig ist für die Rücknahme von Bescheiden der LVA Baden.

Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte vom 17. Januar 1948 bis 31. Dezember 1956 in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, weshalb die Beklagte auch nicht innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X zur Gewährung eines höheren Altersruhegeldes zu verurteilen war. Der Versicherte selbst hat sowohl in seinem Antrag auf Versichertenrente unter 5.14 als auch in seiner Beschäftigungsübersicht vom 8. Juni 1989 Sachbezüge in wesentlichem Umfang im Herkunftsland angegeben, aber gerade nicht für die hier geltend gemachte Zeit, sondern vom 5. Juni 1940 bis 6. September 1941 und vom 6. September 1941 bis 25. Dezember 1947. In dieser Zeit war er aber in der Kolchose "Rot-Front" sowie in der Trud-Armee tätig. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Versicherte zeitnäher die angeblich auch von Januar 1948 bis Dezember 1956 erhaltenen Sachbezüge vergessen haben sollte, zumal nur Sachbezüge in wesentlichem Umfang anzugeben waren. Das lässt nur darauf schließen, dass gegebenenfalls bezogene Sachbezüge unwesentlich waren. Unter dem 20. Oktober 2010 hat der Versicherte dementsprechend auch vortragen lassen, dass die zur Verfügung gestellten Essensrationen sehr gering gewesen seien und der Hauptteil der Kosten für Verpflegung selbst getragen werden musste. Die hierzu widersprüchlichen Angaben im Schreiben vom 7. März 2011 können nur als zweckorientiert betrachtet werden. Hiernach seien die Mahlzeiten vollwertig gewesen und es hätte keine zusätzliche Verpflegung beigesteuert werden müssen. Das Zurverfügungstellen von Arbeitskleidung kann schließlich nicht als Sachbezug angesehen werden, da es sich hierbei nicht um einen Lohnbestandteil handelt. Aus der Stellungnahme der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. vom 22. August 1991 (Blatt 41 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) ergibt sich für die hier streitige Zeit nichts; darin sind nur Angaben zur vorherigen Tätigkeit bei der Trudarmee enthalten. Auch aus dem Arbeitsbuch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für Sachbezüge im streitigen Zeitraum. Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin macht einen Sachbezug in wesentlichem Umfang neben einem Barbezug nicht glaubhaft. So ist die eidesstattliche Versicherung bereits deshalb falsch, weil der Versicherte nicht in der Zeit von 1948 bis Ende 1956 im Waldindustriebetrieb B. beschäftigt war, sondern nur bis 31. März 1956. Die Klägerin will in ihrer eidesstattlichen Versicherung damit auch für die Zeit vom 1. April 1956 bis 23. April 1956 Sachbezüge bestätigen, in der der Versicherte ohne Beschäftigung war sowie für die Zeit vom 24. April 1956 bis 31. Dezember 1956, in der der Kläger in der S. K. tätig war. Bereits dieser Fehler lässt erkennen, dass die Klägerin die genauen Verhältnisse damals nicht (mehr) kennt. Da die Versicherung aber auch keinerlei konkreten Angaben zum Umfang der behaupteten Sachleistungen macht, ist sie auch nicht geeignet, Sachbezüge in wesentlichem Umfang zu bestätigen und glaubhaft werden zu lassen. A. K., Tochter des Versicherten und der Klägerin, ist 1949 geboren und kann in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur vom Hörensagen die pauschale Behauptung aufstellen, dass ihr Vater von 1948 bis 1956 Essensrationen neben Lohn erhalten habe. Konkrete Angaben zum Zeitraum und Umfang der behaupteten Sachbezüge sind - nachvollziehbar - konkret nicht dargelegt worden, sodass auch diese eidesstattliche Versicherung nicht zur Glaubhaftmachung von Sachbezügen in wesentlichem Umfang taugt.

Nachdem der Bruder des Versicherten verstorben ist, weitere Beweismittel nicht ersichtlich sind, ist nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Anhaltspunkte für eine unrichtige Anwendung des Rechts bei Erlass des Verwaltungsaktes sind nicht ersichtlich und von der rechtskundig vertretenen Klägerin auch nicht vorgebracht worden, weshalb die Berufung im Hauptantrag zurückzuweisen ist.

Da das SG in der Sache entschieden hat und eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nicht notwendig war, kommt eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG schon tatbestandlich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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