L 13 R 1986/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3941/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1986/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten.

Dem 1951 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Die Rente hat am 1. Dezember 2011 begonnen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 hob die Beigeladene (Bundesagentur für Arbeit) die dem Kläger im Zeitraum seit 14. Oktober 1998 gewährten Leistungen der Arbeitslosenhilfe vollständig auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger und seine nicht dauernd getrennte lebende Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt am 14. Oktober 1998 über ein verwertbares Vermögen von 42.009,90 Euro verfügt hätten und dass dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von (seinerzeit) DM 16.000,- verblieben hiervon 33.829,23 Euro. Ab diesem Zeitpunkt habe deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden. Die Beigela¬dene forderte den Kläger zugleich auf, die vom 14. Oktober 1998 bis 7. September 2000 bezogenen Leistun¬gen von 29.662,57 Euro nach § 50 SGB X zu erstatten. Des Weiteren seien die im genannten Zeitraum bezahlten Beiträge zur Krankenversicherung von 8.416,55 Euro und Pflegeversiche¬rung von 838,81 Euro nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten. Insgesamt belaufe sich diese Rückforderung damit auf 38.917,93 Euro.

Mit weiterem Bescheid, ebenfalls vom 6. Oktober 2004, hob die Beigeladene auch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 wegen den Freibetrag um 397.961,58 Euro überschreitenden Vermögens vollständig auf und forderte die in diesem Zeit¬raum gewährten Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 40.092,84 Euro und der Beiträge zur Krankenversicherung von 7.921,04 Euro und zur Pflegeversicherung von 681,59 Euro, zu¬sammen 48.695,47 Euro, zurück.

Zusammen belaufen sich die Rückforderungen aus beiden Bescheiden auf die Summe von 87.613,40 Euro.

Durch den die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Frei-burg vom 4. November 2005 (Az. S 12 AL 356/05) zurückweisenden Beschluss des Landessozialgericht Baden - Württemberg vom 23. November 2010 (L 13 AL 943/06) endete das gegen diese Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Beigeladenen gerichtete Klageverfahren des Klägers rechtskräftig ohne Erfolg für diesen.

Im April 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 beantragte der Kläger, die seiner Meinung nach fehlenden weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 14. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1999 vorzumerken.

Mit Vormerkungsbescheid vom 12. August 2011 stellte die Beklagte verschiedene rentenrechtliche Zeiten - solche ab 1998 erstmals - bis zum 31. Dezember 2004 auf dem Versichertenkonto des Klägers gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest. Hierzu zählten (soweit streitgegenständlich relevant) die von der Beigeladenen gemeldeten Pflichtbeitragszeiten (AFG) vom 14. Oktober 1999 bis 7. September 2000 und vom 30. August 2001 bis 13. Oktober 2001 sowie vom 14. Oktober 2003 bis 9. Oktober 2004. Für die Zeit vom 14. Oktober 1998 bis 13. Oktober 1999 lehnte die Beklagte eine Feststellung mangels Nachweisen ab.

Der Kläger erhob gegen diesen Vormerkungsbescheid Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 14. September 2011 begründete er diesen damit, dass die Zeit vom 14. Oktober 1998 bis 13. Oktober 1999 keineswegs ungeklärt sei, sondern bereits in einem früheren (beigefügten) Kontover¬lauf zutreffend als Beitragszeit berücksichtigt gewesen sei.

Auch mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantragte der Kläger eine Korrektur des Vormerkungsbescheids analog zu einem beigefügten früheren Versicherungsverlauf. Aus diesem gingen mehrere Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosenhilfe zwischen Oktober 2001 und April 2004 hervor.

Mit Eingang eines Schreibens am 9. November 2011 zur Ermächtigung der Beklagten durch die Beigeladene nebst einer Aufstellung der Rückforderungen der Beigeladenen gegen den Kläger wegen aufgehobener Leistungsbewilligungen erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger in den Zeiten vom 14. Oktober 1998 bis 7. September 2000 und vom 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 zu Unrecht Leistungen von der Beigeladenen bezogen hatte und dass er daher zu Unrecht hierfür die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten beantragt hatte.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung der vorstehend aufgeführten, mit Bescheid vom 12. August 2011 vorgemerkten Zeiten an. Durch die rückwirkende Aufhebung des Bezugs von Arbeitslosenhilfe habe in den genannten Zeiten keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI bestanden.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 hob die Beklagte den Feststellungsbe¬scheid vom 12. August 2011 teilweise hinsichtlich Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosen¬hilfe für die Zeiträume 14. Oktober 1998 bis 7. September 2000 und 30. August 2001 bis 9. Oktober 2004 nach § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 SGB X rückwirkend ab Bekanntgabe des Bescheids vom 12. August 2011 auf. Zur Be¬gründung führte sie aus, dass keine Rentenversicherungspflicht bestanden habe, weil in den Aufhe¬bungszeiträumen doch keine Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn er habe erkennen müssen, dass die vorgemerkten, nun aufge¬hobenen Pflichtbeitragszeiten unzutreffend gewesen seien. Auch im Ermessenswege komme vorliegend keine andere Entscheidung in Betracht.

Mit dem genannten Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von (anfangs) 314,97 Euro monatlich ab dem 1. Dezember 2011; die oben genannten streitigen Zeiträume wurden hierbei nicht als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 6. März 2012, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Februar 2012 (teilweisen Aufhebung des Vormerkungsbescheids) Widerspruch. Er berief sich zur Begründung insbesondere auf Vertrauensschutz nach § 45 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X).

Mit Schreiben vom 2. März 2012, bei der Beklagten eingegangen am 5. März 2012, erhob der Kläger zudem Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid vom 27. Februar 2012.

Mit Schreiben vom 21. März 2012 fragte die Beklagte unter weiterer Erläuterung der Rechtslage beim Kläger an, ob der Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid vom 27. Februar 2012 aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 23. März 2012 fragte die Beklagte unter weiterer Erläuterung der Rechtslage beim Kläger an, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2012 (teilweisen Aufhebung des Vormerkungsbescheids) aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 28. März 2012 teilte der Kläger mit, dass er den Widerspruch gegen "den Rentenbescheid" aufrechterhalte.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest und bewilligte eine Rente ab 1. Dezember 2011 unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt einen Verweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch vom 6. März 2012 (teilweisen Aufhebung des Vormerkungsbescheids) zu bereits vorgemerkten Zeiten vom 22. Februar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Kläger aufgrund der in den - gerade erst nach Abschluss der Berufung des Klägers im November 2010 bestandskräftig gewordenen - Aufhebungsbescheiden der Beigeladenen vom 6. Oktober 2004 gegebenen Hinweise habe erkennen können, dass die Zeiten, in denen die Leistung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben worden seien, nur noch als Anrechnungszeiten und nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten in Betracht kämen. Der teilweise aufgehobene Vormerkungsbescheid habe ausdrücklich und damit erkennbar falsch dennoch Pflichtbeitragszeiten für Zeiten vorgesehen, für die die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch die Beigeladene aufgehoben worden war.

Am 7. August 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Beigeladene für die streitigen Zeiten Beiträge in die Rentenversicherung auch trotz Rücknahme der Leistungsbescheide im Jahr 2004 entrichtet habe. Eine Rückforderung auch dieser Beiträge sei damals unterblieben und nun verjährt. Des Weiteren hat sich der Klä¬ger auf Vertrauensschutz berufen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Rentenbeiträge ordentlich entrichtet und seinem Rentenkonto gutgeschrieben würden. Die Unterscheidung in zwei Versicherungsarten - eine nicht rückforderbare und eine rückforderbare - sei für einen vernünftig denkenden Menschen nicht nachvollziehbar. Er halte überdies die Rückforderung der Arbeitslosenhilfe weiterhin auch grundsätzlich für unberechtigt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Gegenstand der zulässigen Klage sei nach Ansicht des SG der Bescheid vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012, um ausgehend vom Vormerkungsbescheid vom 12. August 2011 unter Abänderung abweichender Rentenbescheide zu einer höheren Rente zu gelangen.

Unter näherer Darlegung zum Maßstab und den Voraussetzungen des § 45 SGB X im Einzelnen hat das SG ausgeführt, dass der teilweise zurückgenommene Vormerkungsbescheid vom 12. August 2011 im Umfang der Aufhebung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, da die aufgehobenen Zeiten nicht bereits früher als mit Vormerkungsbescheid vom 12. August 2011 festgestellt worden waren, sondern erstmals zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden seien. Es liege auch nicht lediglich eine (für eine Anwendung von § 45 SGB X unzureichende) nachträglich eingetretene anfängliche Rechtswid¬rigkeit infolge einer anderen Aufhebungsentscheidung vor. Denn die Aufhebungsentscheidungen der Beigeladenen hinsichtlich geleisteter Arbeitslosenhilfe seien bereits am 23. November 2010 rechts¬kräftig geworden. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des zurückgenommenen Vormerkungsbescheids sei nicht im bezeichneten Sinne schutzwür¬dig. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten mit näher bezeichneten Schreiben grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, indem er auf eine Korrektur seines Versi¬cherungsverlaufes hinsichtlich vermeintlicher Pflichtbeitragszeiten während des - zwischenzeit¬lich jedoch rückwirkend weggefallenen - Bezugs von Arbeitslosenhilfe gedrängt habe. Vorliegend habe der Kläger jedoch - anhand vom SG näher aufgezählter Einzelheiten - auch erkennen müssen, dass sein Begehren ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, so dass in seinem Ver¬halten jedenfalls ein grob fahrlässiges Verkennen der tatsächlichen Sachlage liege.

Gegen das am 5. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2014 beim SG Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen zum Vertrauensschutz wiederholt und vertieft, die vorangegangene Entscheidung des LSG (L 13 AL 943/06) als "krasses Fehlurteil" bezeichnet und trägt vor allem vor, es fehle an der subjektiven Seite für eine Zurückforderung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 zu verurteilen, dem Kläger ausgehend vom Vormer¬kungsbescheid vom 12. August 2011 unter Abänderung abweichender Rentenbescheide eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG eingelegte Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 ist unzulässig

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der teilweise vorgemerkte Pflichtbeitragszeiten aufhebende Bescheid vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012. Nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist hingegen der Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 in der Fassung des Rentenbescheids vom 18. Juni 2012, da dieser den Bescheid vom 22. Februar 2012, mit dem diese vorgemerkte Pflichtbeitragszeiten aufgehoben worden waren, weder abändert noch ersetzt. Die §§ 86, 96 SGG sind vorliegend nicht einschlägig, weil zum damaligen Zeitpunkt weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren gegen den Bescheid vom 22. Februar 2012 (teilweise Aufhebung des Vormerkungsbescheids) eingeleitet worden war, denn der Widerspruch vom 6. März 2012 gegen diesen Bescheid ist erst nach Erlass des Rentenbescheids vom 27. Februar 2012 erhoben worden. Ferner hat der Rentenbescheid den Bescheid vom 22. Februar 2012 weder abgeändert noch ersetzt. Der Verweis auf § 86 SGG im späteren Bescheid vom 18. Juni 2012 bezieht sich auf das weitere, derzeit noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren zum Widerspruch vom 5. März 2012 gegen den Altersrentenbescheid vom 27. Februar 2012 und ist hier nicht einschlägig.

Entgegen der Vorgehensweise des SG ist hier jedoch darauf hinzuweisen, dass entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung nach Erlass eines Rentenbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid, der keine Wirkung mehr entfaltet, besteht. Ein solches Verfahren ist vielmehr unzulässig (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: B 13 R 118/08 R m.w.N.).

Dies bedeutet, dass bereits der Widerspruch des Klägers vom 6. März 2012 gegen den Bescheid vom 22. Februar 2012 mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig gewesen ist. Dementsprechend ist die Klage beim Sozialgericht Freiburg ebenfalls bereits unzulässig gewesen und hätte schon allein aus diesem Grund abgewiesen werden müssen.

Die Klärung der Sachverhalte zu den streitigen Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid hat im noch anhängigen Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 27. Februar 2012 in der Fassung des Rentenbescheids vom 18. Juni 2012 zu erfolgen. Ein Widerspruchsbescheid steht - wegen des von der Beklagten im Schriftsatz vom 4. August 2015 angeführten Ruhen des Widerspruchsverfahrens noch aus. Die Beteiligten haben zunächst dieses Widerspruchsverfahren weiterzuführen, um zur vom Kläger begehrten Sachentscheidung zu gelangen.

Der Kläger hat daher im vorliegenden Rechtstreit keinen Anspruch auf anderweitige Berücksichtigung von Beitragszeiten oder auf die Gewährung einer höheren Rente. Das SG hat die Klage somit zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren nichts anderes folgt. Es besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, sich über die Rechtskraft der früheren Entscheidung des 13. Senats hinwegzusetzen. In der vorliegenden Verfahrenssituation besteht keine Veranlassung, sich überhaupt mit dem weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auseinander zu setzen.

Da das SG somit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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