Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3498/15 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (- L 5 KR 1953/15 RG -) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Anhörungsrügeverfahrens (L 5 KR 1953/15 RG).
Die Klägerin trat durch ihre Erklärung vom 02.09.2011 als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten zum 01.07.2011 bei. Aus finanziellen Gründen erklärte sie jedoch mit Schreiben vom 31.08.2012 die Kündigung. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ohne den Nachweis einer Anschlussversicherung die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht wirksam werde.
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Unkündbarkeit der freiwilligen Mitgliedschaft sittenwidrig bzw. die Mitgliedschaft von Anfang an nichtig sei, da sie für die Beklagte erkennbar nicht in der Lage sei, die Beiträge aus ihrer Rente aufzubringen.
Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26.04.2013) und Klage (S 2 KR 1674/13; Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.03.2014) blieben erfolglos. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 5 KR 2752/14) wurde gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss des Senats vom 28.04.2015 zurückgewiesen. Die Entscheidungen der Gerichte verwiesen auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die Intention des Gesetzgebers, Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden. Die Klägerin war bereits im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ggf. Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28.04.2015 verwiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 30.04.2015 zugestellt.
Am 08.05.2015 erhob die Klägerin Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG erhoben (L 5 KR 1953/15 RG). Sie machte geltend, der Beschluss des Senats vom 28.04.2015 befasse sich nur mit § 175 Abs. 4 SGB V. Die Auffassung des Senats, dass kein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten geschlossen worden sei und die von ihr zitierte Nichtigkeitsnorm nicht greife, gehe an der Sache vorbei. Wenn kein öffentlich rechtlicher Vertrag vorliege, werde die Mitgliedschaft durch einen Verwaltungsakt begründet, der ebenfalls nichtig sei, wenn ihn keiner ausführen könne (vgl. § 40 SGB X). Freiwillige Mitgliedschaften seien in allen Lebensbereichen jederzeit kündbar. Man wolle ihr "einen Strick drehen" aus einer lebenslangen Bindung, worüber sie nicht zutreffend informiert worden sei. Es sei sittenwidrig, dass die Beklagte ihr Konto pfände. Die Entscheidung des Gerichts nach § 153 Abs. 4 SGG sei ein Verfahrensfehler. Ihr sei das rechtliche Gehör entzogen worden.
Mit Beschluss vom 14.07.2015 wurde die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 28.04.2015 als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge sei bereits nicht statthaft, da gegen den Beschluss des Senats nach § 153 Abs. 4 SGG, der einem Urteil gleichstehe, die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sei. Die Anhörungsrüge sei im Übrigen auch nicht in der gesetzlichen Form erhoben. In der Begründung werde nicht schlüssig ausgeführt, in wie weit sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben könne, der Anhörungsfehler für diese Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll.
Mit Schreiben vom 03.08.2015, welches am 04.08.2015 beim LSG einging, hat die Klägerin "Klage" gegen den Beschluss des 5. Senats vom 14.07.2015 erhoben (L 5 KR 3498/15 WA). Der Beschluss vom 14.07.2015 im Verfahren L 5 KR 1953/15 RG sei für nichtig zu erklären. Die bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richter hätten bereits an dem ablehnenden Beschluss im Verfahren L 5 KR 2752/14 vom 28.04.2015 mitgewirkt. Damit seien sie gemäß § 41 Ziffer 6 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren der Anhörungsrüge ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus seien die genannten Richter auch gemäß § 48 ZPO von Amts wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Das Gericht sei damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, was einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO darstelle.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst)
das Verfahren L 5 KR 1953/15 RG vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wieder aufzunehmen sowie den Beschluss des Senats vom 28.04.2015 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Akten des Senats zum vorliegenden Verfahren, zum Anhörungsrügeverfahren (L 5 KR 1953/15 RG) und zum Berufungsverfahren L 5 KR 2752/14 Bezug genommen.
II.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens - L 5 KR 1953/15 RG - ist unzulässig.
Da der Senat über die Anhörungsrüge der Klägerin im Verfahren L 5 KR 1953/15 RG entschieden hat, ist für eine Wiederaufnahmeklage das LSG funktionell zuständig (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann in diesem Wege - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2014 - L 3 AS 4139/13 WA, n.v). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, da nicht statthaft. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Statthaft - als vom Gesetzgeber zur Verfolgung bestimmter schutzwürdiger Ziele vorgehaltener Rechtsbehelf - ist die Wiederaufnahme gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur gegen rechtskräftig beendete Verfahren; § 578 ZPO, auf den § 179 Abs. 1 SGG verweist, setzt sogar ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Aus dem von § 578 ZPO abweichenden Wortlaut des § 179 Abs. 1 SGG wird geschlossen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auch Beschlüsse Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein können. In diesem Fall ist statt einer Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag der statthafte Rechtsbehelf (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 179 Rn. 3a). Beschlüsse sind jedoch nur insoweit erfasst, als sie rechtskräftig bzw. nicht anfechtbar sind und soweit sie auf einer Instanz abschließenden Sachentscheidung beruhen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Gehörsrügenverfahrens ist die Klage daher bereits nicht statthaft, da es sich nicht um einen instanzabschließenden Beschluss handelt (LSG BW, Beschluss vom 27.06.2014 - L 8 AL 397/14 WA -, in juris; Arndt, in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 179 Rn. 23; BSG, Beschluss vom 10.12.2010, - B 4 AS 97/10 B - , in juris).
Die Zulässigkeit der Klage setzt angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme im Übrigen die schlüssige Behauptung eines Nichtigkeits bzw. Restitutionsgrundes voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 -, in juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179 Rn. 7 m.w.N.). Die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist dann schlüssig, wenn bei der Unterstellung der tatsächlichen Behauptung der Klägerin als wahr, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richtersamts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eine Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetz vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4).
Die Klägerin hat keinen der in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass diejenigen Richter, die an der Entscheidung des Senats vom 28.04.2015 mitgewirkt haben, an der Entscheidung über die Anhörungsrüge ausgeschlossen seien, wird übersehen, dass über eine Anhörungsrüge der Senat in seiner regulären Besetzung entscheidet (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C -, in juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens Kap. X Rn. 82). Soweit die Klägerin demgegenüber auf § 41 Satz 1 Nr. 6 ZPO verweist, wird übersehen, dass es sich bei der Anhörungsrüge um kein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 178a Rn. 2).
Das Begehren der Klägerin kann auch nicht dahingehend sachdienlich ausgelegt werden, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senats vom 28.04.2015 richtet. Die Nichtigkeitsklage wäre zwar insoweit statthaft. Die von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2015. Einen Nichtigkeitsgrund hat sie daher hinsichtlich des Beschlusses vom 28.04.2015 weder behauptet noch schlüssig dargelegt.
Mithin ist der Wiederaufnahme der Klägerin unter sämtlichen in Frage kommenden Gesichtspunkten unzulässig, weshalb wie tenoriert zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Anhörungsrügeverfahrens (L 5 KR 1953/15 RG).
Die Klägerin trat durch ihre Erklärung vom 02.09.2011 als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten zum 01.07.2011 bei. Aus finanziellen Gründen erklärte sie jedoch mit Schreiben vom 31.08.2012 die Kündigung. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ohne den Nachweis einer Anschlussversicherung die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht wirksam werde.
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Unkündbarkeit der freiwilligen Mitgliedschaft sittenwidrig bzw. die Mitgliedschaft von Anfang an nichtig sei, da sie für die Beklagte erkennbar nicht in der Lage sei, die Beiträge aus ihrer Rente aufzubringen.
Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26.04.2013) und Klage (S 2 KR 1674/13; Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.03.2014) blieben erfolglos. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 5 KR 2752/14) wurde gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss des Senats vom 28.04.2015 zurückgewiesen. Die Entscheidungen der Gerichte verwiesen auf die eindeutige gesetzliche Regelung und die Intention des Gesetzgebers, Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden. Die Klägerin war bereits im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ggf. Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28.04.2015 verwiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 30.04.2015 zugestellt.
Am 08.05.2015 erhob die Klägerin Anhörungsrüge gemäß § 178 a Abs. 1 SGG erhoben (L 5 KR 1953/15 RG). Sie machte geltend, der Beschluss des Senats vom 28.04.2015 befasse sich nur mit § 175 Abs. 4 SGB V. Die Auffassung des Senats, dass kein öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten geschlossen worden sei und die von ihr zitierte Nichtigkeitsnorm nicht greife, gehe an der Sache vorbei. Wenn kein öffentlich rechtlicher Vertrag vorliege, werde die Mitgliedschaft durch einen Verwaltungsakt begründet, der ebenfalls nichtig sei, wenn ihn keiner ausführen könne (vgl. § 40 SGB X). Freiwillige Mitgliedschaften seien in allen Lebensbereichen jederzeit kündbar. Man wolle ihr "einen Strick drehen" aus einer lebenslangen Bindung, worüber sie nicht zutreffend informiert worden sei. Es sei sittenwidrig, dass die Beklagte ihr Konto pfände. Die Entscheidung des Gerichts nach § 153 Abs. 4 SGG sei ein Verfahrensfehler. Ihr sei das rechtliche Gehör entzogen worden.
Mit Beschluss vom 14.07.2015 wurde die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 28.04.2015 als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge sei bereits nicht statthaft, da gegen den Beschluss des Senats nach § 153 Abs. 4 SGG, der einem Urteil gleichstehe, die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sei. Die Anhörungsrüge sei im Übrigen auch nicht in der gesetzlichen Form erhoben. In der Begründung werde nicht schlüssig ausgeführt, in wie weit sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben könne, der Anhörungsfehler für diese Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll.
Mit Schreiben vom 03.08.2015, welches am 04.08.2015 beim LSG einging, hat die Klägerin "Klage" gegen den Beschluss des 5. Senats vom 14.07.2015 erhoben (L 5 KR 3498/15 WA). Der Beschluss vom 14.07.2015 im Verfahren L 5 KR 1953/15 RG sei für nichtig zu erklären. Die bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richter hätten bereits an dem ablehnenden Beschluss im Verfahren L 5 KR 2752/14 vom 28.04.2015 mitgewirkt. Damit seien sie gemäß § 41 Ziffer 6 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren der Anhörungsrüge ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus seien die genannten Richter auch gemäß § 48 ZPO von Amts wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Das Gericht sei damit nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, was einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO darstelle.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst)
das Verfahren L 5 KR 1953/15 RG vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wieder aufzunehmen sowie den Beschluss des Senats vom 28.04.2015 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Akten des Senats zum vorliegenden Verfahren, zum Anhörungsrügeverfahren (L 5 KR 1953/15 RG) und zum Berufungsverfahren L 5 KR 2752/14 Bezug genommen.
II.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens - L 5 KR 1953/15 RG - ist unzulässig.
Da der Senat über die Anhörungsrüge der Klägerin im Verfahren L 5 KR 1953/15 RG entschieden hat, ist für eine Wiederaufnahmeklage das LSG funktionell zuständig (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 158 SGG kann die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann in diesem Wege - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2014 - L 3 AS 4139/13 WA, n.v). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht.
Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, da nicht statthaft. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO). Statthaft - als vom Gesetzgeber zur Verfolgung bestimmter schutzwürdiger Ziele vorgehaltener Rechtsbehelf - ist die Wiederaufnahme gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur gegen rechtskräftig beendete Verfahren; § 578 ZPO, auf den § 179 Abs. 1 SGG verweist, setzt sogar ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraus. Aus dem von § 578 ZPO abweichenden Wortlaut des § 179 Abs. 1 SGG wird geschlossen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auch Beschlüsse Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein können. In diesem Fall ist statt einer Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag der statthafte Rechtsbehelf (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 179 Rn. 3a). Beschlüsse sind jedoch nur insoweit erfasst, als sie rechtskräftig bzw. nicht anfechtbar sind und soweit sie auf einer Instanz abschließenden Sachentscheidung beruhen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Gehörsrügenverfahrens ist die Klage daher bereits nicht statthaft, da es sich nicht um einen instanzabschließenden Beschluss handelt (LSG BW, Beschluss vom 27.06.2014 - L 8 AL 397/14 WA -, in juris; Arndt, in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 179 Rn. 23; BSG, Beschluss vom 10.12.2010, - B 4 AS 97/10 B - , in juris).
Die Zulässigkeit der Klage setzt angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme im Übrigen die schlüssige Behauptung eines Nichtigkeits bzw. Restitutionsgrundes voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 -, in juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179 Rn. 7 m.w.N.). Die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist dann schlüssig, wenn bei der Unterstellung der tatsächlichen Behauptung der Klägerin als wahr, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richtersamts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eine Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird (Nr. 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetz vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4).
Die Klägerin hat keinen der in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass diejenigen Richter, die an der Entscheidung des Senats vom 28.04.2015 mitgewirkt haben, an der Entscheidung über die Anhörungsrüge ausgeschlossen seien, wird übersehen, dass über eine Anhörungsrüge der Senat in seiner regulären Besetzung entscheidet (vgl. BSG, Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C -, in juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens Kap. X Rn. 82). Soweit die Klägerin demgegenüber auf § 41 Satz 1 Nr. 6 ZPO verweist, wird übersehen, dass es sich bei der Anhörungsrüge um kein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 178a Rn. 2).
Das Begehren der Klägerin kann auch nicht dahingehend sachdienlich ausgelegt werden, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senats vom 28.04.2015 richtet. Die Nichtigkeitsklage wäre zwar insoweit statthaft. Die von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2015. Einen Nichtigkeitsgrund hat sie daher hinsichtlich des Beschlusses vom 28.04.2015 weder behauptet noch schlüssig dargelegt.
Mithin ist der Wiederaufnahme der Klägerin unter sämtlichen in Frage kommenden Gesichtspunkten unzulässig, weshalb wie tenoriert zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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