L 9 AS 3025/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2063/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3025/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010.

Der am 1970 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.12.2008 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger verfüge über Vermögen, das den ihm zustehenden Freibetrag übersteige. Hierbei berücksichtigte der Beklagte Guthaben auf Konten und den Wert eines Wertpapierdepots des Klägers bei der V. P. e.G ... Der Kläger legte Widerspruch ein und brachte u.a. vor, in Höhe von 4.041,78 Euro verwalte er Vermögen treuhänderisch. Der Betrag entfalle auf die Grabpflege seiner am 15.04.2006 verstorbenen Großmutter A. V ... Er legte ein privatschriftliches Testament der A. V. vom 01.10.1996 vor, worin diese ihr Postsparbuch Nr. 263.883.152.6 für die Grabpflege bestimmte und das Verfügungsrecht über das Sparbuch dem Kläger zusprach. Außerdem reichte er ein Eröffnungsprotokoll des Notariats W. (N.) - Nachlassgericht - vom 12.05.2006 ein, wonach die verstorbene A. V. je zur Hälfte von ihren beiden Enkeln, dem Kläger und seinem Cousin O. S., beerbt wurde und die Verstorbene außerdem in privatschriftlichen Testamenten vermächtnisweise (Vorausvermächtnisse) Sparbücher ihren Enkeln vermacht hat. Der Kläger gab an, er habe das ihm vermachte Postsparbuch aufgelöst und das daraus erhaltene Guthaben zusammen mit seinem eigenen Vermögen in dem Depot bei der V. P. e.G. angelegt. Am 01.06.2006 habe das Sparbuch ein Guthaben von 4.041,73 Euro aufgewiesen, laut Kontoauszug der W. Bank belief es sich bei der Kontoauflösung zum 01.09.2006 auf 4.109,08 Euro. Das treuhänderisch verwaltete Vermögen ergebe auf 20 Jahre gerechnet einen jährlichen Betrag für die Grabpflege in Höhe von 202,08 Euro. Somit stehe für die vierteljährliche Saisonbepflanzung ein Betrag in Höhe von jeweils 50,52 Euro zur Verfügung. Die bisherige Grabpflege habe er von seinem Privatvermögen aufgebracht, der Betrag aus dem Sparbuch liege noch als "eiserner Bestand" vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 30.03.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 vorläufig, auf seinen Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 28.05.2009 für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 als Darlehen.

Im anschließenden Klageverfahren (S 2 AS 2866/09) vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) verpflichtete sich der Beklagte vergleichsweise, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 25.02.2009 bis 31.05.2009 endgültig zu gewähren, nachdem ausweislich einer vorgelegten Finanzstatusanzeige der V. P. e.G. vom 25.02.2009 das Vermögen des Klägers inklusive des gesamten Depotwertes auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages abgesunken war. Mit Bescheid vom 08.07.2009 bewilligte der Beklagte auch für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 Leistungen als Zuschuss.

Am 16.10.2009 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.12.2009. Er war Eigentümer eines Pkw, Mercedes-Benz, SLK, Erstzulassung April 1998 und verfügte über Bargeld in Höhe von 86,13 Euro. Sein Girokonto bei der V. P. e.G. (Nr. 0611743000) wies ein Guthaben in Höhe von 224,02 Euro auf, das dortige Wertpapierdepot (Nr. 0611743744) hatte einen Wert von 9.019,20 Euro. Aus einer Finanzstatusmitteilung der V. P. e.G. vom 30.11.2009 ergab sich ein Wert des Depots von 14.782,80 Euro und ein sonstiges Vermögen in Höhe von 45,96 Euro.

Mit Bescheid vom 08.12.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Das vorhandene Vermögen übersteige den Grundfreibetrag in Höhe von 6.600,00 Euro, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Der Kläger legte Widerspruch ein. Laut Finanzstatusanzeige vom 25.12.2009 sei das Vermögen zwischenzeitlich gesunken (Guthaben Girokonto 99,13 Euro, Wert des Depots 10.305,60 Euro). Außerdem müsse ein Betrag in Höhe von nunmehr 4.267,97 Euro als treuhänderisches verwaltetes Vermögen für die Grabpflege in Abzug gebracht werden, wie er errechnet habe.

Am 08.01.2010 vereinbarte der Kläger mit seiner Bank die Ausweitung des Dispositionskredits auf dem Girokonto Nr. 061174300 auf zunächst 2.500 Euro, später auf 3.500 Euro und erklärte die Bestellung eines Pfandrechts an seinem Wertpapierdepot Nr. 0611743744 zugunsten seiner Bank. Laut Finanzstatusanzeige vom 29.01.2010 belief sich der der Wert des Depots Nr. 611743744 auf 8.986,80 Euro und das sonstige Vermögen auf 399,05 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen die Anerkennung eines treuhänderisch gebundenen Betrages spreche bereits, dass der Kläger das ursprünglich aus dem Postsparbuch der A. V. stammende Vermögen mit seinem eigenen Vermögen vermischt habe. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen, dass für die Grabpflege tatsächlich ein Betrag von über 4.000 Euro erforderlich sein solle.

Am 06.04.2010 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Das Treuhandvermögen zur Grabpflege sei nach wie vor vorhanden und treuhänderisch gebunden. Zuletzt habe es sich gemäß eigener Berechnung auf 4.267,97 Euro belaufen. Er mache Leistungen für die Zeit ab 01.12.2009 Leistungen nach dem SGB II geltend.

Ein am 10.03.2010 vom Kläger eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG (S 2 AS 1505/10 ER) haben die Beteiligten am 05.08.2010 durch Vergleich dahingehend beendet, dass der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.11.2010 endgültig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe gewährt. Entsprechende Bewilligungen erfolgten mit Bescheiden vom 02.09.2010 und 08.10.2010. Grundlage war eine Finanzstatusanzeige vom 06.05.2010, wonach das Vermögen des Klägers inklusive des gesamten Depotwertes zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages abgesunken war.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Selbst wenn man von einem Treuhandvermögen ausgehen würde, müsse sich der Kläger jedenfalls eine anteilige Wertminderung vorhalten lassen. Dass der Kläger es in volatile Anlagen investiert habe, könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Er könne sich nicht darauf berufen, das Treuhandvermögen bestehe noch in Höhe des ursprünglich angelegten Betrages, während sich sein privates Vermögen aufgrund Kursschwankungen vermindert habe. Auch stünde dem Kläger ausgehend von seiner eigenen Kalkulation ein Betrag von 500 Euro aus dem Treuhandvermögen zu, wenn er bislang die Grabpflege aus seinem eigenen Vermögen erbracht habe.

Mit Urteil vom 19.06.2013 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.04.2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wurden 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die zulässige Klage sei teilweise begründet. Streitgegenstand sei noch ein Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.04.2010, nachdem der Beklagte dem Kläger aufgrund der vergleichsweisen Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für die Zeit ab 01.05.2010 Leistungen gewährt habe. Für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 stehe dem Kläger kein Leistungsanspruch zu, da er nicht hilfebedürftig im Sinne der - näher dargelegten - Regelungen des SGB II gewesen sei. Er habe über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, das seinen Hilfebedarf gedeckt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger unter anderem über das Wertpapierdepot Nr. 0611743744, bestehend aus 170 Aktien und 64 Aktien verfügt. Dabei habe es sich - zumindest größtenteils - um berücksichtigungsfähiges Vermögen gehandelt. Das Aktiendepot sei verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II, da es sich um einen frei handelbaren Vermögenswert handle und Verwertungshindernisse nicht vorlägen. Es sei nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei einem Leistungsantrag, der sich auf einen Termin in der Zukunft beziehe, wie vorliegend, dieser Termin. Damit sei zunächst der 01.12.2009 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Wert des Aktiendepots auf 14.782,80 Euro belaufen und - selbst wenn man mit dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.267,97 Euro als treuhänderisch verwaltetes Vermögen in Abzug bringe - die Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II deutlich überstiegen. Der zu berücksichtigende Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II habe sich ab 01.12.2009 auf 6.600,00 Euro (39 x 150,00 Euro + 750,00 Euro), ab 19.04.2010 auf 6.750,00 Euro (40 x 150,00 Euro + 750,00 Euro) belaufen. Die Verwertung des Aktiendepots sei auch nicht unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbs. 1 SGB II gewesen. Auch wenn zwischen dem Anschaffungswert, der ausweislich der aktenkundigen Abrechnung des Aktien-Kaufes vom 24.10.2007 17.425 Euro betragen habe und dem am 30.11.2009 erzielbaren Verkaufserlös eine Diskrepanz bestehe, begründe dies keine Unwirtschaftlichkeit. Bei frei handelbaren Vermögenswerten könne keine feste Grenze ermittelt werden, ab der eine Verwertung unwirtschaftlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der von seiner Anlage her hoch spekulative Handel mit Aktien mit der Gefahr eines erheblichen Kursverfalls bis zum Totalverlust verbunden sei. Daher könne auch nicht unterstellt werden, dass ein ökonomisch Handelnder die Verwertung der Aktien im Regelfall unterlassen hätte, da diese zur Schadensminimierung auch dann veräußert würden, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert hätten. Insofern stelle sich nicht die Frage, ab welchem Grenzwert bei Aktien generell von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden könne. Die mit dem Erwerb bzw. dem Halten von Aktien verbundene Renditeerwartung rechtfertige es nicht, die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung davon abhängig zu machen, ob sich die Erwartung verwirkliche oder nicht bzw. - im letzteren Fall - ob damit ein geringer oder nachhaltiger Wertverlust verbunden sei. Die Verwertung des Depots stelle auch keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Halbs. 2 SGB II dar. Es seien nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände würden sich indes weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Zum Stichtag des 01.12.2009 habe somit keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen. Eine nach § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II zu berücksichtigende wesentliche Änderung mit der Folge des Eintritts der Hilfebedürftigkeit sei entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht mit dem Kursverlust zum 29.01.2010 eingetreten. Zwar habe sich der Wert des Aktiendepots zu diesem Zeitpunkt nur noch auf 8.986,80 Euro belaufen, so dass sich unter Berücksichtigung des Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von 399,05 Euro ein Gesamtvermögen in Höhe von 9.385,85 Euro ergeben habe, die maßgeblichen Freibetragsgrenze nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II seien indes weiterhin überschritten gewesen. Von dem Gesamtvermögen sei kein treuhänderisch verwaltetes Vermögen in Höhe von insgesamt 4.267,97 Euro in Abzug zu bringen. Angesichts des Inhalts des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichtes W. vom 12.05.2006 und des Testaments vom 01.10.1996 sei nicht von einem Treuhandvermögen, sondern von einem Vorausvermächtnis unter der Auflage der Grabpflege auszugehen. Über dieses könne der Kläger nicht frei verfügen, so dass eine Berücksichtigung des vermachten Betrages bei der Vermögensberechnung grundsätzlich nicht in Betracht komme. Indes könne der vermachte Geldbetrag, den der Kläger nach Auflösung des Postsparbuches zusammen mit seinem privaten Vermögen in Aktien angelegt habe, nicht in unveränderter Höhe als gebundenes Vermögen betrachtet werden. Das Postsparbuch habe bei der Kontoauslösung zum 01.09.2006 einen Wert in Höhe von 4.109,08 Euro aufgewiesen, diesen Betrag habe der Kläger am 21.09.2007 zusammen mit seinem Privatvermögen in den Kauf von insgesamt 170 Aktien zu einem Gesamtpreis in Höhe von 17.425,00 Euro (Abrechnung über den Wertpapierkauf vom 24.10.2007) investiert. Mit dem zur Grabpflege vermachten Betrag habe der Kläger somit 40 Aktien zum Stückpreis von 102,50 Euro erworben, seinem Privatvermögen zuzuordnen seien die übrigen 130 Aktien. Der Kläger habe den zur Grabpflege vermachten Betrag eigenmächtig in 40 volatile Anteile investiert, diese partizipierten ebenso wie die Aktien des Kläger selbst an den vorhandenen Kursschwankungen. Zum 29.01.2010, als sich der Wert des Aktiendepots auf 8.986,80 Euro belaufen habe, sei daher die maßgebliche Freibetragsgrenze nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II weiterhin überschritten. Denn von dem Depotwert sei für die Grabpflege lediglich ein Betrag in Höhe von 2.969,60 Euro abzuziehen (40 Aktien zum Tageskurs von 74,24 Euro). Dem Kläger habe somit aus dem Aktiendepot ein Betrag in Höhe von 6017,20 Euro zugestanden, so dass sich zusammen mit dem Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 399,05 Euro ein verwertbares Vermögen in Höhe von 6.416,25 Euro ergeben habe. Zwar lag dieses Vermögen knapp unter der Freibetragsgrenze von 6.600 Euro, weiter zu berücksichtigen sei jedoch, dass dem Kläger, welcher laut eigener Angaben seit dem Ableben der A. V. die Grabpflege aus dem eigenen Vermögen bestritten habe, ein entsprechender Ausgleichsanspruch aus dem eigens hierzu vermachten Betrag zugestanden habe. Für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum Stichtag des 29.01.2010 hätte dem Kläger daher ein weiterer Betrag in Höhe von über 600 Euro zugestanden (gemäß den Angaben des Klägers hätten die Aufwendungen für die Grabpflege jährlich 202,08 Euro bzw. vierteljährliche 50,52 Euro betragen), so dass bei verwertbarem Vermögen von mehr als 7.000 Euro auch weiterhin keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Eine wesentliche Änderung mit der Folge des Eintritts der Hilfebedürftigkeit sei aber mit dem weiteren Kursverlust der Aktien zum 01.03.2010 eingetreten. Gemäß Finanzstatusanzeige vom 01.03.2010 habe das Vermögen des Klägers zu diesem Zeitpunkt nur noch 6.505,02 Euro betragen (Guthaben Girokonto Nr. 611743000 = 26,18 Euro; verpfändeter Anteil = 1.845,56 Euro; Wertpapierdepot Nr. 611743744 = 8.324,40 Euro). Abzüglich des Anteils des für die Grabpflege bestimmten Vorausvermächtnisses in Höhe von 2.825,60 Euro (40 Aktien zum Tageskurs von 70,64 Euro) sei ein verwertbares Vermögen in Höhe von 3.679,42 Euro verblieben, welches auch unter Berücksichtigung eines weiteren Ausgleichanspruchs des Klägers für die bisher aus dem Privatvermögen erbrachte Grabpflege in Höhe von ca. 700 Euro die Freibetragsgrenze nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 4 SGB II nicht überschritten habe. Dem Kläger habe daher ab dem 01.03.2010 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gehabt.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 24.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.07.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Das Vermögen aus dem ehemaligen Sparbuch der verstorbenen A. V. sei durchgehend in Höhe von 4.109.08 Euro nicht seinem Vermögen zuzurechnen. Er habe es in dieser Höhe angelegt und es sei weiterhin unangetastet. Es seien weder Abzüge für die tatsächliche Grabpflege vorzunehmen, da er diese bislang aus seinem Privatvermögen gezahlt habe, noch sei eine Aufteilung des erworbenen Aktienpakets vorzunehmen und eine anteilige Abwertung zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen die Anordnung der Erblasserin würde eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen. Der Kläger hat mehrere persönliche Stellungnahmen und Unterlagen mit allgemeinen Ausführungen (z.B. zu Prokon Genussrechte, zu Mezzanine Finance, zum "Gesetz von Grasham "Good Money - Bad Money") vorgelegt. Darunter auch eine Erklärung zur "Abtretung, zum bevorstehenden Urteil". Hierzu wird auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem Urteil des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akten des SG in den Verfahren S 2 AS 2866/09 und S 2 AS 1505/10 ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 20. Juni 2013 sowie der Bescheid vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2013 sind nicht zu beanstanden. Die Klage war zulässig, aber in dem Umfang, im dem das SG sie abgewiesen hat, unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Denn er war in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig. Er verfügte über zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen, das die ihm zustehenden Freibeträge überstieg und dessen Verwertung weder unwirtschaftlich gewesen wäre noch eine besondere Härte dargestellt hätte. Dies hat das SG umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Zitierung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur begründet, so dass sich der Senat diesen Ausführungen nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug darauf nimmt, § 153 Abs. 2 SGG.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch das Berufungsvorbringen zu keiner anderen Beurteilung führt.

Indem der Kläger sich mit seiner Berufung nur noch auf ein für die Grabpflege gebundenes Vermögen in Höhe von 4.109,08 Euro bezieht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Bislang hatte er dieses Vermögen auf 4.267,97 Euro hochgerechnet und angegeben, einen Betrag in dieser Höhe "unangetastet" zu lassen. Dies spricht - ebenso wie der Umstand, dass das Guthaben aus dem bereits im September 2006 aufgelösten Sparbuch nicht nahtlos in die streitigen Zertifikate im Depot bei der V. P. e.G. investiert wurde, sondern diese erst im September 2007 erworben wurden - eher gegen die A.hme, dass überhaupt ein bestimmter Anteil am Wert des Depots zweckgebundenes Vermögen darstellt. Gleiches gilt für die Angaben des Klägers, dass er den vollen Betrag - gleich ob nun in Höhe von 4.109,80 Euro, von 4.267,97 Euro oder in sonstiger Höhe - seit 2006 und damit seit etlichen Jahren unangetastet gelassen habe und auch weiterhin unangetastet lassen möchte. Dies ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die mit dem Vorausvermächtnis verbundene Auflage beinhaltet doch gerade die Verwendung des Sparbetrages für die Grabpflege und nicht dessen Rückstellung auf unbestimmte Zeit. Jedenfalls lässt sich aus diesem Vortrag kein geringeres zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers im streitigen Zeitraum ableiten.

Soweit der Kläger mit seinem persönlichen Berufungsvorbringen auf eine "Abtretung" hingewiesen hat, ist eine solche laut Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.09.2015 auch diesem nicht bekannt, wurde eine solche weder konkretisiert noch weiter geltend gemacht. Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, ob der Kläger sich auf eine Abtretung von Vermögen beziehen möchte, auf eine erfolgte Abtretung seines mit der vorliegenden Berufung geltend gemachten Anspruchs hinweisen wollte oder aber gar keine Abtretung im wörtlichen Sinne gemeint hat. Anhaltspunkte für eine Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs liegen nicht vor. Gegebenenfalls würde eine solche auch nicht zum Erfolg der Berufung führen, sondern diese mangels Rechtsinhaberschaft des Klägers unzulässig machen. Auch Anhaltspunkte für eine mögliche Abtretung von Vermögen im vorliegend noch streitigen Zeitraum ergeben sich weder aus dem Widerspruchs- und Klagevorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Akten. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass eine solche ebenfalls nicht vorliegt. Die von der Klägerseite bereits im Klageverfahren vorgetragene Verpfändung des Wertpapierdepots an die V. P. e.G. zur Sicherheit des dem Kläger von dort eingeräumten erweiterten Dispositionskredits auf sein Girokonto wurde bereits vom SG berücksichtigt. Insoweit hat das SG bereits ein Absinken des Verkehrswerts des Vermögens des Klägers unterhalb des Freibetrages ab 01.03.2010 vor dem Hintergrund bejaht, dass in der Finanzstatusanzeige vom 01.03.2010 erstmals eine Verbindlichkeit enthalten war, die es vom Wert des Depots in Abzug gebracht hat. Der Senat geht nicht davon aus, dass bereits vor diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten bestanden haben, die zu einer Verminderung des Vermögens unter die Freibetragsgrenze geführt haben. Solches ist weder vom Kläger konkret vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den vorliegenden Unterlagen. Allein der Umstand, dass der Kläger im Gegenzug zur Einräumung eines (erweiterten) Dispositionskredits sein Wertpapierdepot seiner Bank verpfändet hat, führt noch nicht zu einer Schmälerung des Verkehrswerts des Depots oder einer (teilweisen) Unverwertbarkeit des Depots, solange er den Kredit nicht in Anspruch nimmt. Ausweislich der mitgeteilten bzw. vorgelegten Finanzstatusanzeigen vom 30.11.2009, 29.12.2009 und 29.01.2010 bestanden neben dem Wertpapierdepot keine Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seiner Bank, sondern jeweils ein Guthaben.

Auch die Kostenentscheidung des SG ist nicht zugunsten des Klägers abzuändern. Der Kläger hatte zunächst einen zeitlich unbeschränkten Klageantrag "für die Zeit ab 01.12.2009" (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2010) entsprechend der zeitlich unbeschränkten Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Beklagten gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist durch die zwischenzeitliche Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 01.05.2010 durch Vergleich vom 05.08.2010/Ausführungsbescheid vom 02.09.2010 und die nachfolgende Weiterbewilligung mit Bescheid vom 08.10.2010 Erledigung für die Zeit ab 01.05.2010 eingetreten. Dementsprechend hat das SG das Klageziel des Klägers als auf die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.04.2010 beschränkt ausgelegt und ausgehend von einem Obsiegen des Klägers für zwei der angenommenen streitigen fünf Monate eine Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch den Beklagten von 2/5 ausgeurteilt. Denkbar wäre insoweit eine Abweichung von dieser Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, der in seinem gesamten Klagevorbringen jedenfalls keine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass der ursprüngliche Klageantrag teilweise für erledigt erklärt bzw. auf einen Fünfmonatszeitraum vom 01.12.2009 bis 30.04.2010 eingeschränkt würde. Ansatzpunkte für eine davon abweichende Kostenentscheidung zugunsten des alleine berufungsführenden Klägers sieht der Senat nicht.

Damit bleibt die Berufung insgesamt erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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