L 8 U 3306/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3306/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren des Klägers L 8 U 3211/14 durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers vom 20.01.2015 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch eine Berufungsrücknahmeerklärung vom 20.01.2015 erledigt ist.

Der 1943 geborene Kläger war als Gas- und Wasserinstallateur bei der Firma Z. GmbH in S. tätig. Am 22.12.1998 war er bei der Firma D. B. in E.-M. eingesetzt. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle wurde er morgens beim Überqueren der Straße an einer grünen Fußgängerampel von einem Auto erfasst und zu Boden geschleudert (Unfallanzeige der Firma S. Zimmermann GmbH vom 20.01.1999, Bl. 1 der Verwaltungsakte).

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2000 einen Anspruch auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 22.12.1998 ab. Als Unfallfolgen anerkannte sie eine folgenlos ausgeheilte Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur, eine Knieprellung rechts und eine Platzwunde unterhalb der Unterlippe. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit anerkannte die Beklagte bis 15.01.1999. Die Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden sowie die Beschwerden am rechten Kniegelenk und am linken Handgelenk seien nicht mehr als Unfallfolgen anzusehen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2001 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 28.04.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (Az.: S 9 U 2117/03), mit der er eine Verletztenrente geltend machte und vortrug, seine Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Beschwerden am rechten Kniegelenk und linken Handgelenk sowie der linken Hand seien auf den Arbeitsunfall vom 22.12.1998 zurückzuführen.

Nach Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen sowie Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG bei dem Orthopäden Dr. M., welcher die Beschwerden des Klägers als unfallunabhängige altersentsprechende Veränderungen bewertete, wies das SG die Klage mit Urteil vom 16.06.2005 als unbegründet ab.

Die dagegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (Az.: L 6 U 3209/05) nahm der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Kläger am 24.03.2006 zurück.

Der Kläger beantragte am 08.02.2007 erstmals die Überprüfung des Bescheids vom 09.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2001. Zur Begründung berief er sich auf einen Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. B. vom 15.11.2006, in dem Dr. B. einen Verdacht auf eine posttraumatische Innenmeniskusläsion sowie eine Chondromalazie des rechten Knies diagnostizierte und darauf hinwies, dass eine Beurteilung der Sachlage ggf. in einem berufsgenossenschaftlichen Zusammenhangsgutachten geklärt werden müsse.

Mit Bescheid vom 06.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 09.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2001 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. M. und das klageabweisende Urteil des SG vom 16.06.2005 ab.

Dagegen erhob der Kläger am 11.07.2007 Klage zum SG (Az.: S 9 U 5421/07), welche das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2009 als unbegründet abwies. Die dagegen eingelegte Berufung zum LSG (Az.: L 2 U 1602/09) nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 04.03.2011 zurück.

Der Kläger sprach am 06.07.2012 persönlich bei der Beklagten vor und beantragte zum zweiten Mal die Überprüfung des Bescheids vom 09.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2001. Zur Begründung legte er einen Bericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. vom 25.06.2012, Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 18.09.2012 und vom 22.09.2012 sowie einen Teilabhilfebescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 14.05.2002 (Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 seit 12.10.2001) und einen Bescheid des Landratsamts B. vom 04.07.2013 (Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 seit 21.02.2013) vor.

Mit Bescheid vom 15.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2013 lehnte die Beklagte die Einleitung eines weiteren Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung des Bescheids vom 09.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2001 ab.

Die dagegen am 07.01.2014 erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 als unbegründet ab (Az.: S 13 U 136/14).

Dagegen legte der Kläger am 31.07.2014 Berufung zum LSG ein (Az.: L 8 U 3211/14), zu deren Begründung er sich auf einen Arztbrief des Orthopäden Dr. B.vom 02.07.2012 und einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 22.09.2012 berief.

Im Erörterungstermin vom 20.01.2015 erklärte der Kläger auf Hinweis der Berichterstatterin die Berufung für erledigt (Bl. 32/33 der Senatsakte L 8 U 3211/14).

Nach Zustellung der Niederschrift des Erörterungstermins vom 20.01.2015 ist der Kläger am 12.02.2015 persönlich beim LSG erschienen und hat eine Kopie der Niederschrift abgegeben, auf der er handschriftlich vermerkt hatte, dass er die Berufung nicht für erledigt erklärt habe und es keine Beweise dafür gebe. Nach schriftlichem Hinweis durch die Berichterstatterin vom 18.02.2015, dass die Berufung ausweislich der Niederschrift vom 20.01.2015 für erledigt erklärt worden sei und keine Hinweise bestünden, dass die Niederschrift als öffentliche Urkunde falsch sei, hat der Kläger am 17.03.2015 erneut persönlich beim LSG vorgesprochen und vorgetragen, er habe einen Arzt gefunden, welcher zur Gutachtenerstellung bei Beauftragung durch das Gericht bereit sei. Er habe im Erörterungstermin vom 20.01.2015 die Berufung nicht für erledigt erklärt und verstehe nicht, warum das Berufungsverfahren erledigt sein solle, obwohl er keine Verletztenrente erhalte (Bl. 41 der Senatsakte L 8 U 3211/14).

Am 30.07.2015 hat der Kläger persönlich an der Infotheke des Amtsgerichts Stuttgart eine Kopie des gerichtlichen Schreibens vom 18.02.2015 vorgelegt, auf der er handschriftlich notiert hatte, dass die Niederschrift deswegen falsch sei, weil darin stehe, dass er die Berufung für erledigt erklärt habe, was er nie getan habe (Bl. 1 der Senatsakte).

Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des SG vom 29.07.2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2013 zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 09.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2001 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag des Klägers zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zum Gang der Sitzung am 20.01.2015 gehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Prozessakte des SG sowie des LSG im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren L 8 U 3211/14, L 2 U 1602/09 und L 6 U 3209/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Kläger die Fortführung des Rechtsstreits begehrt, ist vorrangig Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, ob der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Der Kläger hat mit der - nach nochmaligem Vorspielen - von ihm genehmigten Erklärung im Erörterungstermin vom 20.01.2015, er erkläre die Berufung für erledigt, dieses Rechtsmittel verloren (§ 156 Abs. 3 Satz 1 SGG). Dabei wirkt die einseitige Erledigungserklärung wie eine Klagerücknahme (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 125 Rn. 10). Die Erledigungserklärung kann sich auf den Rechtsstreit insgesamt oder nur auf das Rechtsmittel beziehen (Keller a.a.O. Rn. 8), weshalb die Erklärung des Klägers als wirksame Berufungsrücknahme auszulegen ist.

Die vom Kläger im Erörterungstermin vom 20.01.2015 abgegebene Erledigungserklärung ist wirksam erfolgt. Sie wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgespielt und vom Kläger genehmigt. Zwar wird in dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 22.09.2012 eine querulatorische Persönlichkeitsstörung des Klägers diagnostiziert. Hinweise auf eine mögliche Prozessunfähigkeit des Klägers ergeben sich hieraus jedoch nicht. Auch das im Verlauf des Rechtsstreits vom Kläger schriftlich Vorgetragene lässt keinen Hinweis auf eine bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers erkennen.

Die vom Kläger wirksam abgegebene Erledigungserklärung führt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG zum Verlust des Rechtsmittels. Damit ist der Gerichtsbescheid des SG vom 28.07.2014 rechtskräftig geworden.

Die Wirkung der Erledigungserklärung des Klägers im Erörterungstermin vom 20.01.2015 kann nicht durch die Erklärung des Klägers, er habe die Berufung nicht für erledigt erklärt, beseitigt werden.

Ausweislich der Niederschrift vom 20.01.2015 ist die Berufung ausdrücklich für erledigt erklärt worden. Die auf Tonträger aufgezeichnete Erledigungserklärung wurde dem Kläger nochmals vorgespielt und von diesem im Termin genehmigt. Ob es sich bei der Erledigungserklärung um eine Förmlichkeit der Verhandlung im Sinne des § 122 SGG i. V. m. § 165 ZPO handelt, deren Beachtung nach § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und gegen dessen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Förmlichkeit i.S.v. § 122 SGG i. V. m. § 165 ZPO (so Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 165 Rn. 6 u. 12 und Zöller ZPO 30. Auflage 2014 § 165 Rn. 2), so ist gegen die in der Niederschrift vom 20.10.2015 protokollierte Erledigungserklärung nur der Nachweis der Fälschung des Protokolls zulässig, welchen der Kläger indes nicht erbracht hat. Weder sind Zweifel an der Authentizität der Ausstellerin der Urkunde seitens des Klägers überhaupt vorgetragen worden, noch sind solche auch nur ansatzweise ersichtlich. Die Sitzungsniederschrift wurde von der Berichterstatterin verfasst und unterschrieben.

Handelt es sich bei der Erledigungserklärung nicht um eine derartige Förmlichkeit, so gilt § 415 ZPO (so Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 165 Rn. 2, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, § 165 Rn. 5ff. sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 122, Rn. 10). Nach § 415 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Die formelle Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts darauf, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen (Zeit und Ort) wiedergegeben sind (vgl. BGH NJW-RR 98, 1470). Die Niederschrift vom 20.01.2015 beweist mithin, dass der Kläger die Berufung für erledigt erklärt hat. Zwar ist nach § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, zulässig. Dafür muss aber voll bewiesen werden, dass die Erklärung nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo a. a. O., § 415 Rn. 6). Diesen Gegenbeweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe die Berufung nicht für erledigt erklärt, was nicht zu einem Vollbeweis der Tatsache, dass der Kläger die Erledigungserklärung nicht abgegeben hat, ausreicht. Ein konkretes Beweismittel zum Nachweis seiner Behauptung hat der Kläger weder benannt, noch ist für den Senat ein Aufklärungsbedarf ersichtlich geworden. Sein pauschales und wenig differenziertes Vorbringen ist vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht substantiiert worden. Vielmehr hat der Senat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck die Überzeugung erlangt, dass der Kläger die tatsächlich abgegebene Erledigungserklärung im Nachhinein nicht mehr für sich gelten lassen will. Er hat auf Nachfrage des Gerichts behauptet, er könne sich an den Verlauf des Erörterungstermins nicht mehr erinnern. Auch könne er sich nicht mehr daran erinnern, dass er von der Berichterstatterin überhaupt gefragt worden sei, ob er seine Berufung für erledigt erkläre. Die Behauptung des Klägers, er habe die Berufung nie für erledigt erklärt, ist daher nach eigenem Vorbringen des Klägers bereits wenig überzeugend, wenn er sich an den Sitzungsverlauf überhaupt nicht mehr erinnert. Die Sitzungsvertreterin der Beklagten, die auch als Sitzungsvertreterin am Erörterungstermin am 20.01.2015 teilgenommen hatte, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dem Kläger sei seitens des Gerichts die geringe Erfolgsaussicht seines Berufungsbegehrens auf Verletztenrente dargelegt worden. Sie selbst habe dem Kläger noch handschriftlich den Begriff der "MdE" auf ihren Unterlagen aufgeschrieben, um ihm seine Verwechslung mit dem Begriff "GdB" nachdrücklich zu erläutern. Im Anschluss an die Erörterung habe der Kläger auf Nachfrage des Gerichts die Berufung für erledigt erklärt, was die Berichterstatterin mit lautem Diktat im Beisein der Beteiligten zur Aufzeichnung in das verwendete Diktiergerät übertragen habe. Der Vorgang ist auch durch Abspielen der Audiodatei im Sitzungssaal bestätigt worden. Der Senat hat daher keine Veranlass unglaubhaften Vortrags des Klägers von Amts wegen weitere Ermittlungen aufzunehmen. Damit ist durch die Niederschrift vom 20.01.2015 gemäß § 415 Abs. 1 ZPO bewiesen, dass der Kläger die Erledigungserklärung abgegeben hat.

Damit wurde die Berufung vom Kläger wirksam für erledigt erklärt, was wie ausgeführt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG zum Verlust des Rechtsmittels führt. Folglich ist der Gerichtsbescheid des SG vom 28.07.2014 rechtskräftig geworden.

Selbst wenn man die handschriftlichen Vermerke des Klägers auf der Mehrfertigung der Niederschrift, dass er die Berufung nicht für erledigt erklärt habe, als Anfechtungs- oder Widerrufserklärung der Erledigungserklärung verstehen wollte, so kann die Wirkung der Erledigungserklärung dadurch nicht beseitigt werden.

Als bedingungsfeindliche Prozesshandlung im Sinne des § 156 SGG kann die Erledigungserklärung grundsätzlich weder wegen Willensmängel nach den §§ 119 ff. BGB angefochten, noch frei widerrufen werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 156, Rn. 2a; ebenso zur Klagerücknahme § 102 Rn. 7c, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu den Ausnahmen). Ein Widerruf ist lediglich unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den §§ 179, 180 möglich (BSG SozR-1500, § 102, Nr. 2). Dabei gelten die Fristen des § 586 ZPO entsprechend.

Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB sind weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den §§ 179, 180 SGG liegen nicht vor. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Wiederaufnahmegründe hat der Kläger jedoch weder vorgetragen, noch sind solche für den Senat ersichtlich.

Damit ist der Kläger im Ergebnis an seine Erledigungserklärung gebunden, welche gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG zum Verlust des Rechtsmittels und zur Rechtskraft des. Gerichtsbescheids vom 28.07.2014 geführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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