Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 1806/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2569/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.319,10 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006.
Die Klägerin war Inhaberin eines - zum 30.06.2006 aufgelösten - Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Messe- und Montageservice" (Firma I. St. M.- und M.). Das Unternehmen war als Einzelunternehmen verfasst. Mit notariellem Vertrag vom 13.06.2006 wurde unter der Firma "M.- und M. St. GmbH" eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen aller Art anlässlich von Messen (insbesondere Planung, Organisation, Montage, Demontage von Messeständen) errichtet (Eintragung ins Handelsregister am 25.07.2006). Gesellschafter sind der Ehemann der Klägerin und Herr L. W ...
Während der streitigen Zeit (in den Jahren 2005 und 2006), als die Klägerin noch Inhaberin ihres Einzelunternehmens war, war sie im Auf- und Abbau von Messeständen auf Messen tätig. Hierfür erhielt die Klägerin Aufträge (u.a.) von der Firma F ... Den Aufträgen lagen regelmäßig schriftlich abgefasste Verträge nicht zugrunde. Wenn die Klägerin einen Auftrag nicht allein erledigen konnte, zog sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) zur Mitarbeit heran.
Ab 25.08.2008 führte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 durch. Dabei befragte sie die Beigeladenen zu 1) bis 3).
Der (1981 geborene) Beigeladene zu 1) gab (auf einem Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) unter dem 12.11.2008 an, seit August 2000 übe er eine Tätigkeit als Messebauer, Dekorateur und Bühnenbauer aus. Die Tätigkeit bestehe in der Montage von Messeständen und ähnlichem. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig (eine dem Fragebogen beigefügte Liste führt 14 Unternehmen auf). Er arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers und müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern und müsse auch der Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften nicht zustimmen. Er kalkuliere seine Angebote, führe Verhandlungen über die zu erbringende Leistung und mache seine Vergütung durch Rechnung geltend. Ergänzend gab der Beigeladene zu1) unter dem 14.01.2009 und unter dem 23.03.2009 an, er nutze eigenes Werkzeug (Akkuschrauber, Schraubendreher, Feilen, Stichsäge, Rakel, Ratschenkasten, Handwerkzeug) und einen eigenen PKW für die Fahrten zum Einsatzort; dieser sei für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angeschafft worden. Bei seiner Tätigkeit habe er mit Aushilfen und mit Herrn Th. St. (Ehemann der Klägerin) zusammengearbeitet; dieser habe auch die Einsatzpläne angefertigt. Bei der Arbeit habe er T-Shirts mit der Aufschrift "F." und "F." getragen. Die Tätigkeit für die Klägerin habe im Auf- bzw. Abbau von Messeständen und in der Montage genormter Fertigelemente bestanden. Für Montagen berechne er (Stundensätze von) 22,00 EUR bis 35,00 EUR, für Fahrzeiten 18,00 EUR bis 22,00 EUR zuzüglich 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer und zuzüglich Spesen oder Hotelkosten. Das Hotel werde aber auch immer wieder unmittelbar vom Auftraggeber gebucht und bezahlt. Eigene Mitarbeiter beschäftige er nicht. Er arbeite ausschließlich mit Selbstständigen und Freiberuflern zusammen. Die Messestände baue er nicht allein auf oder ab, arbeite dabei vielmehr mit anderen Personen zusammen. Die Klägerin habe darüber bestimmt, wann er mit dem Aufbau eines Messestandes zu beginnen habe. Wo ein Messestand aufzubauen sei, entschieden allein die Messeleitung und der Aussteller. Hierüber könne der Messebauer nicht bestimmen. Aus seiner Tätigkeit als Messebauer habe er im Jahr etwa 40.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR erzielt.
Der Beigeladene zu 1) legte außerdem eine an die Klägerin gerichtete Rechnung für Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit vom 17.11.2005 bis 26.11.2005 über einen Festpreis von 1.400,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 224,00 EUR vor. Die Rechnung wurde in bar bezahlt.
Der (1945 geborene) Beigeladene zu 2) gab (auf einem Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) unter dem 18.12.2008 an, seit 01.07.2004 übe er eine Tätigkeit im Bereich von Lagerarbeiten und im Bereich des Messeauf- und -abbaus aus. Er sei für die Klägerin sowie für die Firmen P. L. und F. tätig und erbringe Leistungen des Messe- und Montageservice. Er arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers und müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern und müsse auch der Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften nicht zustimmen. Er setze Kapital und Maschinen ein. Ergänzend gab der Beigeladene zu 2) (über seinen Steuerberater) unter dem 09.02.2009 an, er nutze eigenes Werkzeug (Handwerkzeug vom Schraubenzieher, Imbusschlüssel, Gabelschlüssel bis zum Akkuschrauber) und einen eigenen, zu seinem Betriebsvermögen gehörenden, PKW, ursprünglich sein Privatwagen, für die Fahrten zum Einsatzort. Bei seiner Tätigkeit habe er mit anderen Beschäftigten zusammengearbeitet. Er habe seine eigene Kleidung getragen. Einsatzpläne habe er nicht erstellt. Am 06.04.2009 teilte der Beigeladene zu 2) weiter mit, seine Tätigkeit habe hauptsächlich darin bestanden, für bestimmte Messeprojekte die erforderlichen Messegüter nach Kundenwunsch zu kommissionieren. Er habe auch die Rücklagerung sowie die Pflege und Instandhaltung der Messegüter nach Kundenwunsch erledigt. Außerdem habe es auch Aufträge für den Auf- und Abbau von Messeständen gegeben. Diese Tätigkeiten habe er im Messelager der Firma F. ausgeführt. Zum Messeort sei er auf eigene Kosten angereist. Bei größeren Projekten seien die Anreise- und Übernachtungskosten mit dem Stundenlohn abgegolten gewesen. Bei kleineren Projekten seien diese Kosten gesondert vergütet worden. Eigene Mitarbeiter habe er nicht beschäftigt. Kleinere Aufgaben habe er allein, größere Projekte auch gemeinsam mit der Klägerin erledigt. Der Beginn der Arbeiten habe sich hauptsächlich nach dem Fertigstellungstermin, den der Kunde unwiderruflich festlege, und dem Volumen der zu erledigenden Tätigkeiten gerichtet. Wo der Messestand aufzubauen sei, werde in Abstimmung zwischen Kunden und Messeveranstalter lange vorher festgelegt und im Hallenplan fixiert. Aus seiner Tätigkeit als Messebauer habe er im Jahr etwa 40.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR erzielt.
Der Beigeladene zu 2) legte außerdem eine an die Klägerin gerichtete Rechnung für Messevorbereitungsarbeiten in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 über 170 Stunden zu 29,00 EUR (insgesamt 4.930,00 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 788,80 EUR vor.
Der (1964 geborene) Beigeladene zu 3) machte keine Angaben. Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 04.10.2005 für Leistungen im Messelager in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 über 170 Stunden zu 26,00 EUR (insgesamt 4.420,00 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 707,20 EUR.
Die Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch. In an die Beigeladenen zu 1) bis 3) und an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben vom 08.06.2009 führte sie aus, man beabsichtige, die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Unternehmen der Klägerin einzustufen und Sozialabgaben nachzufordern. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten - ohne schriftlichen Dienstvertrag - als Messebauer gearbeitet. Insoweit sei unerheblich, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht laufend ausgeübt worden sei und die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei ihrer Arbeitsleistung über einen gewissen Freiraum verfügt hätten. Ihre Tätigkeit sei gleichwohl überwiegend fremdbestimmt und sie seien in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Erfüllungsort der zu erbringenden Leistungen sei der Messeort gewesen und die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten nach Erfordernis mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Die Arbeitszeiten habe die Klägerin in Absprache mit dem Messeveranstalter und den Kunden festgelegt; darüber hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht frei bestimmen können. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen, vielmehr hauptsächlich ihre eigene Arbeitskraft funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation eingesetzt. In den Anhörungsschreiben an die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Klägerin gab sie ergänzend an, in der Nutzung allgemein üblichen Werkzeugs und eines eigenen Fahrzeugs liege kein Einsatz von Wagniskapital. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ergebe sich daher das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Der Beigeladene zu 1) trug hierzu unter dem 30.06.2009 vor, die Klägerin sei nur einer von vielen Kunden gewesen (Umsatzanteil 2005 13,18 %). Er erhalte den Plan zum Aufbau des Messestandes und müsse diesen sodann in eigener Regie umsetzen. Weisungen würden ihm hierfür nicht erteilt. Die Arbeitsleistung werde regelmäßig vom Kunden direkt abgenommen; ggf. müsse er ohne zusätzliches Entgelt Nachbesserung leisten. Der Beigeladene zu 2) machte unter dem 22.06.2009 geltend, naturgemäß bestimme der Kunde über Größe und Ort des Messestandes. Der Messeveranstalter vergebe die Standplätze an den Kunden und lege auch die Zeiten für den Auf- und Abbau der Stände fest. Innerhalb des maßgeblichen Zeitrahmens habe er über seine Arbeitszeit frei entscheiden dürfen. Bei Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe er sich ein Fahrzeug angeschafft, um zu den Einsatzorten fahren zu können. Er habe sich immer wieder in Sitzungen und Besprechungen darum bemühen müssen, vom Auftraggeber oder anderen Kunden Aufträge und Arbeit zu bekommen. Er habe u.a. Umsatzsteuer, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Krankenkassenbeiträge gezahlt.
Die Klägerin trug unter dem 08.07.2009 vor, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten Zeit für Planungen aufbringen müssen, die ihnen über den Stundensatz nicht vergütet worden sei, und außerdem den Ablauf der Aufbau- und Abbauarbeiten planen und kalkulieren müssen. Dabei hätten sie darüber zu entscheiden gehabt, ob sie den Auftrag annehmen könnten oder nicht oder ob sie möglicherweise noch andere Unternehmen heranziehen müssten. Fahrtkosten seien nicht erstattet, teils erhebliche Fahrzeiten nicht vergütet worden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für Schäden gehaftet und deswegen Versicherungen abgeschlossen. Der Beigeladene zu 2) habe für die Ausführung der Aufträge ein weiteres Fahrzeug angeschafft. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten vor Ort wichtige Entscheidungen treffen und sich dafür nicht mit ihr in Verbindung setzen müssen. Die Arbeitszeit sei im Rahmen der Vorgaben der Messegesellschaft (Öffnungszeit der Messehallen) und der Aussteller frei gewesen. Sie habe den Beigeladenen zu 1) bis 3) insoweit keine Vorgaben gemacht.
Mit an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gerichteten Bescheiden vom 29.07.2009 stellte die Beklagte fest, dass sie in der für die Klägerin als Messebauer verrichteten Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen haben. In der Kranken- und Pflegeversicherung habe wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit bestanden. Die Beiträge würden von der Klägerin nachgefordert.
Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) erhoben keinen Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.2010 zurückgewiesen wurde. Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 29.07.2009 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.05.2006 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. EUR 19.725,21 nachzuzahlen. Auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) entfallen folgende Nachforderungszeiträume: Beigeladener zu 1): 01.05.2005 bis 30.06.2005, 01.11.2005 bis 31.12.2005, 01.02.2006 bis 31.05.2006; Beigeladener zu 2): 01.07.2005 bis 31.12.2005; Beigeladener zu 3): 01.07.2005 bis 30.11.2005. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen in den Anhörungsschreiben vom 08.06.2009. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für die Klägerin als in deren Arbeitsorganisation eingegliederte, abhängig beschäftigte Messebauer (ohne schriftlichen Dienstvertrag) für Stundenhonorare von 22,00 EUR bis 35,00 EUR bzw. 29,00 EUR und 26,00 EUR gearbeitet. Auch der Beigeladene zu 3), der sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert habe, sei für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Er habe für seine Arbeitsleistung ein Stundenhonorar von 26,00 EUR erhalten und der Klägerin seine Arbeitskraft und seine Kenntnisse zur Verfügung gestellt. Unterschiede zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gebe es nicht. Für die Beigeladenen zu 1) bis 3) habe Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden; in der Kranken- und Pflegeversicherung seien sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen. Die nicht abgeführten Sozialabgaben seien im Rahmen der Verjährung nachzuzahlen; sie seien in den dem Bescheid beigefügten Anlagen aufgelistet.
Am 27.08.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung des Bescheids vom 29.07.2009 auszusetzen.
Während des Widerspruchsverfahrens gab der Beigeladene zu 3) auf einem entsprechenden Fragebogen der Beklagten unter dem 16.10.2009 an, er habe von 2000 bis 2006 eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Messemontage ausgeübt und hierfür ein Gewerbe angemeldet. Eigene Geschäfts- bzw. Büroräume habe er nicht unterhalten und eigene Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Die näheren Arbeitsbedingungen seiner Tätigkeit seien schriftlich oder mündlich festgelegt worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit habe man nicht vereinbart, er habe die Arbeitszeit vielmehr frei gestalten und auch den Arbeitsort frei wählen können. Werbung für seine Tätigkeit habe er nicht betrieben. Ihm seien Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit erteilt worden. Die Arbeit sei aber nicht kontrolliert worden. In den Betriebsablauf des Auftraggebers sei er nicht eingegliedert gewesen, habe seine Arbeit aber persönlich ausführen müssen. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt und konkrete Kalkulationsangebote in Konkurrenz zu anderen Auftraggebern nicht abgegeben. Er habe für mehrere Auftraggeber gearbeitet und über einen eigenen Kundenstamm verfügt. Seine Preise habe er selbst gestaltet. Die Leistung habe er ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Eine betriebliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft habe er nicht geführt. Die Vergütung sei pauschal monatlich gezahlt worden. Lohnsteuer sei für ihn nicht entrichtet worden. Er habe Umsatzsteuer gezahlt. Im Erkrankungsfall habe er keinen Ersatz gestellt.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für sie als freie Mitarbeiter gearbeitet. Sie habe in ihrer Wohnung ein Büro mit einer Fläche von max. 50 m² unterhalten und die freien Mitarbeiter von dort aus eingeteilt. Diese hätten ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen dürfen. Weisungen hätten sie von den Messebaufirmen, für die sie tätig geworden seien, erhalten und ihre Tätigkeit jederzeit beenden dürfen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten insoweit ein Unternehmerrisiko getragen, als sie ohne Arbeit kein Geld bekommen hätten, und sie hätten auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Sie habe ein eigenes Lager nicht unterhalten und den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch keine Sachmittel für die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Werkzeug hätten sie selbst mitgebracht oder vor Ort von der Messebaufirma erhalten. Sie sei nicht vor Ort gewesen und habe schon deshalb keine Weisungen erteilen können. Weisungen hätten allein die Messebaufirmen unmittelbar erteilt.
Der Beigeladene zu 1) habe als hoch qualifizierter Messebauer für unterschiedliche Messebaufirmen und Agenturen auf eigenes Risiko gearbeitet. Er sei in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert und ihr gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen. Sie habe ihn nur gelegentlich eingesetzt. Arbeitsmittel habe sie ihm nicht zur Verfügung gestellt. Etwa erforderliches Spezialwerkzeug habe die Messebaufirma gestellt. Auf den Messen habe der Beigeladene zu 1) nach den Bauplänen und Vorgaben der Messebaufirmen gearbeitet. Der Beigeladene zu 1) habe ein eigenes Lager unterhalten und dort eigene Messegüter gelagert. Habe sich ein Bedarf ergeben, habe sie dem Beigeladenen zu 1) ein Angebot gemacht. Dieser habe Aufträge auch abgelehnt, weil er bereits anderweitig beschäftigt gewesen sei.
Der Beigeladene zu 2) habe überwiegend vor Ort im Messelager der Firma F. gearbeitet und dort in deren Auftrag und nach deren Weisung Lagerarbeiten durchgeführt sowie an Hand der von der Firma F. vorgelegten technischen Zeichnungen und Stücklisten die für die Aufstellung eines Messestandes notwendigen Gegenstände kommissioniert. Diese seien verpackt und an eine Spedition übergeben worden. Die Spedition habe die Güter sodann an den Messeort transportiert. Soweit der Beigeladene zu 2) für die Firma F. gearbeitet habe, sei er in deren Messelager ungefähr zu 80 % bis 90 % tätig gewesen. Auf einem Messestand sei er nur gelegentlich gewesen, um vor Ort bei der Montage mitzuarbeiten. Dabei habe er nach technischen Zeichnungen und Stücklisten der Firma F. gearbeitet. Diese habe ihm (neben der Nutzung eigener Werkzeuge) auch das Werkzeug gestellt. Infolgedessen habe auch die Firma F. den Beigeladenen zu 2) bezahlt. Die Firma F. habe ihr, der Klägerin, sodann vorgeschlagen, sie solle die Bezahlung des Beigeladenen zu 2) für das zweite Halbjahr der Jahre 2004 und 2005 übernehmen. Das habe man dann auch so praktiziert. Während des ersten Halbjahres der Jahre 2004 und 2005 habe die Firma F. den Beigeladenen zu 2) bezahlt. Sie sei nicht im Messelager der Firma F. und auch nicht auf einem Messestand gewesen. Gelegentlich habe ihr Ehemann einspringen müssen. Auch er habe sich dann jedoch nicht im Messelager der Firma F. aufgehalten und daher auch dem Beigeladenen zu 2) Weisungen nicht erteilt.
Der Beigeladene zu 3) habe ausschließlich im Messelager der Firma F. gearbeitet, um dort Messegüter zu kommissionieren, einzulagern, sowie ein- und auszupacken. Dabei sei er ausschließlich Weisungen der Firma F. unterworfen gewesen. Sie sei nicht vor Ort gewesen, um dem Beigeladenen zu 3) Weisungen zu erteilen. Das sei nicht notwendig gewesen und habe auch nicht dem Willen der Firma F. entsprochen. Der Beigeladene zu 3) sei noch mehr als der Beigeladene zu 2) in die Arbeitsorganisation der Firma F. eingebunden gewesen. Sein Arbeitsort sei deren Messelager gewesen. Er sei direkt dorthin gefahren und sei auch von der Firma F. bezahlt worden. Sie habe die Bezahlung erst auf Wunsch der Firma F. für ein halbes Jahr übernommen. Der Beigeladene zu 3) sei nur einmal für einen Tag auf einer Messe in D. gewesen. Dort habe er beim Aufbau eines Messestandes geholfen, dabei aber nach den technischen Zeichnungen und Stücklisten der Firma F. gearbeitet. Der Beigeladene zu 3) habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet, habe etwa des Öfteren der Firma L. bei Messemontagen und beim Aufbau bzw. Abbau von Messeständen geholfen.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 29.07.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung bestünden nicht. Der Beigeladene zu 1) habe nach Übernahme eines Auftrags grundsätzlich dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Unerheblich sei, dass diese ihre Weisungsbefugnis auf ihre Auftraggeber übertragen und dass der Beigeladene zu 1) vor Ort eigenständig gearbeitet habe. Dies ergebe sich aus dem Tätigkeitsbild als Messebauer. Zeit und Ort der Arbeitsleistung beruhten auf den Anweisungen der Klägerin, die wiederum den Wünschen ihrer Kunden habe Rechnung tragen müssen. Der Beigeladene zu 1) sei insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, als er Aufträge mit Kunden nicht selbst abgeschlossen habe. Vielmehr habe die Klägerin den Beigeladenen zu 1) zur Erledigung der Aufträge ihrer Kunden eingesetzt. Dabei habe er teilweise unmittelbar mit dem Ehemann der Klägerin bzw. mit Aushilfskräften zusammengearbeitet. Die Abrechnung der Leistung mit den Kunden habe die Klägerin und nicht der Beigeladene zu 1) vorgenommen. Insgesamt habe der Beigeladene zu 1) wie ein abhängig beschäftigter Messebauer gearbeitet und der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft gegen eine Stundenvergütung zur Verfügung gestellt. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen und keine eigene betriebliche Infrastruktur unterhalten; für das behauptete Lager des Beigeladenen zu 1) gebe es keine Nachweise. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte nichts wesentlich anderes. Sie seien im Wesentlichen mit dem Kommissionieren von Messegütern bei der Firma F. beschäftigt gewesen. Der Beigeladene zu 2) habe außerdem die Rücklagerung, die Pflege und Instandhaltung von Messegütern übernommen. Dass den Beigeladenen zu 2) und zu 3) größere Freiheiten als abhängig Beschäftigten eröffnet gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und zu 3) habe die Klägerin ihr Weisungsrecht auf ihre Kunden, hier die Firma F., übertragen. Während der streitigen Zeit (Juli bis Dezember 2005) habe der Beigeladene zu 2) Zahlungen nur von der Klägerin und nicht von der Firma F. erhalten. Der Sache nach dürfte es sich bei den Beigeladenen zu 2) und zu 3), die ebenfalls ein Unternehmerrisiko nicht getragen hätten, um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt haben. Auch der Beigeladene zu 3) sei im streitigen Zeitraum von der Klägerin entlohnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in den Anhörungsschreiben vom 08.06.2009 bzw. in der Begründung des Bescheids vom 02.11.2009 über die Ablehnung des Aussetzungsantrags der Klägerin.
Am 22.03.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie trug ergänzend vor, während der streitigen Zeit habe noch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a. F. gegolten. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten als selbstständig Erwerbstätige gearbeitet. Über einen Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen hätten sie nicht verfügt und ihre Arbeitsleistung bei der Firma F. mit eigenen Arbeitsmitteln erbracht. Außerdem hätten sie neben ihr noch andere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien jeweils von ihrem Wohnort aus mit dem eigenen PKW zu den von der Firma F. bestimmten Einsatzorten gefahren. Ihren, der Klägerin, Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort seien sie nicht unterworfen gewesen. Ein solches Weisungsrecht habe sie auch auf die Firma F. nicht übertragen; das sei in ihrem Vertragsverhältnis mit diesem Unternehmen nicht vorgesehen gewesen. Die Firma F. habe selbst darüber entschieden, ob, wann, wofür und in welchem Umfang sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei sich einsetzen wolle. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien in die Arbeitsorganisation der Firma F. eingegliedert gewesen. In deren Messelager hätten sie ihre Arbeitsleistung erbracht. Die Firma F. habe sich ihr, der Klägerin, bedient, um sich ihren Pflichten gegenüber den Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu entziehen. Nach außen habe der Anschein erweckt werden sollen, die Firma F. habe mit den Beigeladenen zu 2) und zu 3) nichts zu tun. Sie sei für die Firma F. nur Abrechnungsstelle gewesen, habe aber nichts zu bestimmen gehabt. Weisungsrechte gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht vereinbart worden und hätten deshalb auch nicht auf die Firma F. übertragen werden können. Letztendlich habe allein die Firma F. über den Einsatz der Beigeladenen zu 1) bis 3) bestimmt; hierauf habe sie keinen Einfluss gehabt. Etwaige Arbeitsverhältnisse hätten daher mit der Firma F. bestanden. Allenfalls wäre eine Arbeitnehmerüberlassung denkbar, wofür sie aber keine Erlaubnis gehabt habe. Die Beklagte möge sich an die Firma F. halten. Der Beigeladene zu 1), der für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, habe außerdem ein eigenes Lager unterhalten und dort eigene Messegüter gelagert. Sie habe ihn, nachdem sie einen Auftrag von der Firma F. erhalten habe, von Fall zu Fall als Subunternehmer eingesetzt. Der Beigeladene zu 1) habe, anders als die Beigeladenen zu 2) und zu 3), nie unmittelbar für die Firma F. gearbeitet und sei auch nicht in deren Lager tätig gewesen. Sie habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) der Firma F. nicht als Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Dafür gebe es keine vertragliche Grundlage. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien für die Firma F. vielmehr aufgrund von (ggf. schlüssig zustande gekommenen) Werk- oder Dienstverträgen selbstständig tätig gewesen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Im Hinblick auf Tätigkeiten bei der Firma F. liege angesichts der Entlohnung durch die Klägerin - mangels entsprechender Erlaubnis illegale - Arbeitnehmerüberlassung vor. In diesem Fall bestehe zwischen dem Entleiher und dem entliehenen Arbeitnehmer ein faktisches Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urt. v. 12.08.1987, - 10 RAr 12/86 -, in juris). Vorliegend gehe es nicht um Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3), bei denen sie von der Firma F. oder anderen Unternehmen unmittelbar entlohnt worden seien, sondern ausschließlich um Tätigkeiten, für die sie Zahlungen von der Klägerin erhalten hätten.
Mit Beschluss vom 26.03.2013 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren bei. Der Beigeladene zu 1) trug vor, er habe mit der Firma F. keine Verträge abgeschlossen. Der Abschluss von Verträgen sei im Messebau auch nicht üblich.
Am 14.03.2014 führte das SG eine Erörterungsverhandlung durch. Der Beigeladene zu 1) gab an, er habe bei den jeweiligen Aufträgen mit dem Ehemann der Klägerin zusammengearbeitet. Dieser habe nichts kontrolliert. Jeder habe auf der Messe für den jeweiligen Messestand einen Messeplan bekommen, aus dem sich ergeben habe, was wo aufzubauen sei. Eine Anweisung von der Klägerin sei nicht erfolgt. Ob der Messestand richtig aufgebaut worden sei, habe der Messeplaner kontrolliert, nicht jedoch die Klägerin. Die Stundenlöhne habe jeder für sich ausgehandelt. Teilweise sei, abhängig vom jeweiligen Auftrag, ein Pauschalbetrag vereinbart worden. Er habe für etwaige Schäden eine eigene Versicherung abgeschlossen. Für Mängel des Werkes habe er gehaftet. Hinsichtlich des Werkzeugs verfüge er über eine eigene Grundausstattung. Spezielles Werkzeug sei von der Firma F. zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe kein Werkzeug gestellt.
Der Beigeladene zu 3) gab an, er habe wie der Beigeladene zu 1) gearbeitet. Er habe über mehrere Auftraggeber verfügt und deswegen der Klägerin auch schon einmal abgesagt. Er sei selbstständig tätig gewesen und habe mit der Klägerin im Rahmen eines Auftrags zusammengearbeitet, nicht jedoch nach deren Weisung. Er habe einen Messeplan erhalten und die Arbeit sei letztendlich nur vom Messeplaner kontrolliert worden.
Der Beigeladene zu 2) gab an, für seine Tätigkeit gälten die Angaben der Beigeladenen zu 1) und 3) entsprechend.
Die Beklagte trug abschließend vor, hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestehe Vergleichsbereitschaft, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3). Stufe man die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbstständige Erwerbstätigkeit ein, würde sich der Nachforderungsbetrag um 6.406,11 EUR vermindern. Der Beigeladene zu 2) habe ersichtlich überwiegend, etwa zu 80 % bis 90 %, als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer für die Firma F. in deren Messelager gearbeitet und sei ursprünglich auch von diesem Unternehmen bezahlt worden. Auf Vorschlag der Firma F. habe sodann die Klägerin die Entlohnung für das zweite Halbjahr 2004 und 2005 übernommen. Der Beigeladene zu 3) sei ausschließlich im Messelager der Firma F. tätig und mit Kommissionier- und Lagerarbeiten betraut gewesen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten daher nicht als Messebauer gearbeitet, sondern seien abhängig beschäftigte (Lager-)Arbeiter gewesen. Dass sie die gleichen Tätigkeiten wie der Beigeladene zu 1) verrichtet hätten, erscheine nicht glaubhaft. Offenbar habe man bei der Firma F. die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) outgesourced. Die Tätigkeit des Kommissionierers sei ohne vorausgehende Planungs- und Organisationstätigkeiten durch die kaufmännischen Stammkräfte des Unternehmens nicht möglich. Der Kommissionierer könne ein eigenes Werk daher nicht erstellen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten nur auf der Basis abhängiger Beschäftigungsverhältnisse arbeiten können. Die Klägerin sei Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen. Sie habe an diese Entgeltzahlungen geleistet. Dass die genannten Beigeladenen in den Betriebsablauf der Firma F. eingegliedert gewesen seien, sei typisch für eine Arbeitnehmerüberlassung. Ab Übernahme eines Auftrags seien sie gegenüber der Klägerin weisungsgebunden gewesen. Diese habe ihr Weisungsrecht an das entleihende Unternehmen (Firma F.) abgetreten, was ihre Rechtsstellung als Arbeitgeber allerdings unberührt lasse. Im Rahmen eines Vergleichsvorschlags sei man bereit, hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) Nachforderungen nicht mehr geltend zu machen.
Ein Prozessvergleich wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen.
Mit Urteil vom 17.04.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2010 auf. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für die Klägerin als Messebauer nicht im Rahmen abhängiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse gearbeitet. Die Klägerin habe gegenüber dem Beigeladenen zu 1), wie (u.a.) aus dessen glaubhaften Angaben in der Erörterungsverhandlung vom 14.03.2014 hervorgehe, kein Weisungsrecht gehabt. Sie habe den Beigeladenen zu 1) nur dann um Unterstützung gebeten, wenn sie einen Auftrag nicht allein habe erledigen können. Dabei habe der Beigeladene zu 1) eigenständig und eigenverantwortlich gearbeitet. Es habe eine bloße Zusammenarbeit stattgefunden, um die jeweiligen Projekte fertigstellen zu können. Jeder habe vom zuständigen Messeplaner einen Plan zum Aufbau des Messestandes erhalten und sodann eigenständig in einem Bereich des Messestandes gearbeitet. Man habe sich nur hinsichtlich des jeweils zu übernehmenden Teiles abgesprochen. Der sodann vorzunehmende Aufbau sei in Eigenregie vorgenommen worden. Der Beigeladene zu 1) sei daher nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Diese habe ihm auch keine Anleitung hinsichtlich der Art und Weise des Standaufbaus gegeben und sie hätte solche Anleitungen auch nicht geben können. Dafür spreche, dass die abschließende Kontrolle und Abnahme des Messestandes nicht von der Klägerin, sondern allein vom Messeplaner vorgenommen worden sei. Dieser habe auch die Klägerin überprüft. Der Beigeladene zu 1) hätte etwaige Mängel selbst nachbessern und für Schäden anders als Arbeitnehmer schon bei einfacher Fahrlässigkeit haften müssen; hierfür habe er eine Versicherung abgeschlossen. Die Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) folgten aus den Öffnungszeiten der Messe und seien für die Statusbeurteilung daher wenig aussagekräftig. Seinen Stundenlohn habe der Beigeladene zu 1) mit der Firma F. unmittelbar und eigenständig ausgehandelt; eine Vergütung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Die Höhe der Vergütung sei vom jeweiligen Projekt und vom Verhandlungsgeschick des Beigeladenen zu 1) abhängig gewesen, weshalb der Beigeladene zu 1) auch ein Vergütungsrisiko getragen habe. Der Beigeladene zu 1) habe seine Rechnungen zwar an die Klägerin (und nicht an die Firma F.) gerichtet. Die Klägerin habe nach ihren Angaben und nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) jedoch nur als Zahlstelle der Firma F. fungiert; die Klägerin habe hierzu angegeben, sie habe die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) unverändert an die Firma F. weitergeleitet und diese habe den Rechnungsbetrag zur Weiterleitung an den Beigeladenen zu 1) an die Klägerin gezahlt. Daraus habe die Klägerin keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen. Der Beigeladene zu 1) habe eine höchstpersönliche Arbeitsleistung nicht geschuldet, eigenes Werkzeug oder Werkzeug der Firma F. genutzt und über mehrere Auftraggeber verfügt sowie ein eigenes Büro und ein Firmenfahrzeug unterhalten. Aus alledem ergebe sich das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte entsprechendes. Bei den vom Beigeladenen zu 2) geleisteten Aufbauarbeiten an den Messeständen habe es sich um eine reine Zusammenarbeit mit der Klägerin gehandelt, wozu es immer dann gekommen sei, wenn die Klägerin einen von der Firma F. übernommenen Auftrag nicht habe allein erledigen können. Das gehe aus den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 3) und aus den Angaben der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1) hervor. Anweisungen habe der Beigeladene zu 2) ebenfalls allein von den Messeausstellern bekommen. Der Messeplaner habe ihm die jeweiligen Pläne vorgegeben und seine Arbeit kontrolliert. Die Zweifel der Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Messebauer seien nicht berechtigt. Auch der Beigeladene zu 3) habe nach eigenen Angaben auf eigene Rechnung gearbeitet und Anweisungen allein vom Messeplaner, nicht jedoch von der Klägerin erhalten. Den Stundenlohn habe er mit der Firma F. ausgehandelt, auch wenn er seine Rechnungen bei der Klägerin eingereicht habe. Unschädlich sei, dass man teilweise einen Stundenlohn vereinbart habe; das sei bei einem Ein-Mann-Unternehmen und bei noch nicht voraussehbarer Dauer und nicht voraussehbarem Aufwand eines Projekts nachvollziehbar. Ein weiteres Indiz für die Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 3) sei dessen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber. Die Klägerin hafte für die Sozialabgaben auch nicht nach § 10 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Hinblick auf eine etwaige Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei der Firma F ... Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung habe nicht vorgelegen. Zwischen der Klägerin und der Firma F. sei ein schriftlicher oder mündlicher Dienst- oder Werkvertrag im Hinblick auf Kommissionierungsarbeiten nicht abgeschlossen worden. Auch die in § 1 AÜG vorgesehene Erlaubnis liege nicht vor. Es fehle insbesondere an einem Leiharbeitsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 2) und zu 3) und der Klägerin sowie an einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma F ... Leiharbeitsverträge seien weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen worden. Hierfür fehle es an einem entsprechenden Rechtsbindungswille. Dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) Rechnungen über die bei der Firma F. geleisteten Kommissionierungsarbeiten bei der Klägerin eingereicht hätten, genüge hierfür nicht. Auch für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) habe die Klägerin insoweit nur als eine Art Einzugsstelle - hinsichtlich der Rechnungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) - und als eine Art Auszahlungsstelle - hinsichtlich der von der Firma F. gezahlten Beträge - fungiert. Die Klägerin habe die Zahlungen der Firma F. an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) weitergeleitet. Das möge fragwürdig erscheinen, erlaube jedoch nicht den Schluss, dass zwischen den Beigeladenen zu 2) und zu 3) und der Klägerin ein Leiharbeitsverhältnis bestanden habe. Außerdem habe die Klägerin aus dem praktizierten Zahlungsverfahren keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das Bestehen eines Weisungsrechts der Klägerin (im Hinblick auf Kommissionierungsarbeiten) sei sowohl von den Beigeladenen zu 2) und zu 3) wie von der Klägerin in Abrede gestellt worden. Auch im Übrigen seien keine Umstände ersichtlich, die für das Vorliegen von Leiharbeitsverträgen sprechen würden. Die Klägerin habe die Beigeladenen zu 2) und zu 3) schließlich nicht an die Firma F. vermittelt. Eine auf § 10 AÜG gegründete Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Sozialabgaben bestehe unabhängig von der statusrechtlichen Beurteilung der Kommissionierungstätigkeiten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei der Firma F. daher nicht.
Gegen das ihr am 20.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2014 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift vom 13.06.2014 heißt es, gegen das Urteil des SG werde insoweit Berufung eingelegt, als der Bescheid vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2010 auch hinsichtlich der Nachforderung in Höhe von nunmehr 13.319,10 EUR für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) (Nachforderung: 7.022,81 EUR) und des Beigeladenen zu 1) (Nachforderung: 6.296,29 EUR) aufgehoben worden sei.
Am 13.08.2014 ist beim Senat die Berufungsbegründung der Beklagten vom 11.08.2014 eingegangen. Die Beklagte trägt vor, aufgrund der Beschränkung der Berufung (in der Berufungsschrift) sei nunmehr noch die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) (Nachforderung in Höhe von 7.022,81 EUR) und des Beigeladenen zu 3) (Nachforderung in Höhe von 6.296,29 EUR) streitig. Die Berufungsschrift enthalte insoweit einen Schreibfehler, als man an Stelle des Beigeladenen zu 3) den Beigeladenen zu 1) benannt habe. Im Hinblick auf die Chronologie - zuerst Nennung des Beigeladenen zu 2) - und auch aufgrund des Nachforderungsbetrags sei jedoch im Wege der Auslegung erkennbar, dass der Beigeladene zu 3) und nicht der Beigeladene zu 1) gemeint sei.
Die Firma F. sei einer der Auftraggeber der Klägerin gewesen. Sobald die Klägerin einen von diesem Unternehmen erteilten Direktauftrag nicht habe allein bewältigen können, habe sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) um Mithilfe gebeten. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien dabei überwiegend für die Kommissionierung der für Messeprojekte erforderlichen Messegüter nach Kundenwunsch und deren Rücklagerung, Pflege und Instandhaltung zuständig gewesen. Die Klägerin habe jeweils abgefragt, ob die Beigeladenen zu 2) und zu 3) den Auftrag zu den gegebenen Rahmenbedingungen hinsichtlich Zeit und Ort durchführen könnten. Die konkreten Anweisungen zum jeweiligen Auftrag seien ihnen sodann von der Firma F. in Form technischer Zeichnungen und Stücklisten für die Aufstellung des Messestandes erteilt worden. Die Messegüter hätten Speditionen zum Messeort gebracht. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten ausschließlich im Messelager der Firma F. gearbeitet. Hierfür habe die Klägerin im Nachforderungszeitraum nicht, wie für eine Vermittlertätigkeit typisch, eine Vielzahl von Personen eingesetzt; vielmehr seien jeweils nur die Beigeladenen zu 2) und zu 3) tätig geworden. Diese hätten außerdem in untergeordnetem Umfang auch Aufträge der Klägerin für den Auf- und Abbau von Messeständen erledigt. Jeder Einsatz (gegen Stundenvergütung von 29,00 EUR) sei im Rahmen einer Absprache bzw. Vereinbarung festgelegt worden, wobei die Beigeladenen zu 2) und zu 3) auch Aufträge hätten ablehnen dürfen. Der Beigeladene zu 2) habe die Tätigkeit im Messebau und Messeservice erst zum 01.07.2004 aufgenommen; davor und danach sei er grundsätzlich abhängig beschäftigt gewesen. Bei dieser Sachlage habe man für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) abhängige Beschäftigungsverhältnisse angenommen und ihren Einsatz dem typischen Bild des Leiharbeitnehmers zugeordnet. Der Beigeladene zu 2) habe (unter dem 22.06.2009) angegeben, der Kunde bzw. die Messegesellschaft habe genaue Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort und Größe der Messestände gemacht. Die Messeveranstalter hätten auch die Zeiten für den Aufbau der Stände festgelegt. Der Beigeladene zu 3) habe eingeräumt, hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten seien ihm Weisungen erteilt worden und er habe die Dienstleistungen persönlich nach einem bestimmten vorgegebenen Muster erbringen müssen. Mit Annahme eines Auftrags von der Klägerin hätten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) somit dem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung unterlegen. Die Klägerin habe dieses Weisungsrecht auf ihren Auftraggeber, die Firma F., übertragen, die sodann den Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) detailliert vorgegeben habe. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten die Aufträge nie selbst mit dem Kunden abgesprochen. Die Aufträge seien vielmehr von der Klägerin ausgehandelt und übernommen worden. Die Klägerin habe für die Erledigung ihrer Aufträge die Beigeladenen zu 2) und zu 3) eingesetzt. Die Firma F. habe die Aufträge deshalb nicht unmittelbar an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) vergeben, weil sie (mit der Klägerin) nur über einen Ansprechpartner habe verfügen und nur eine Rechnung habe stellen wollen. Aufgrund der umfassenden Vorgaben der Firma F. hätten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) allenfalls einen zeitlichen Spielraum gehabt, und dies auch nur im Rahmen der terminlichen Vorgaben der Messeleitung. Die Weisungsgebundenheit des Kommissionierers ergebe sich zwangsläufig aus der Eigenart seiner Tätigkeit, da Kommissionierer Güter und Waren nach vorgegebenen Aufträgen zusammenzustellen hätten. Unternehmerische Freiheiten seien den Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht eröffnet gewesen. Nach Annahme eines Auftrags hätten sie hinsichtlich der Zeit und des Orts der Arbeitsleistung nach den Vorgaben der Klägerin und hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit nach den Vorgaben der Kunden (der Klägerin) bzw. der Firma F. arbeiten müssen. Über unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die den Auftrag hätte lukrativer machen können, hätten sie nicht verfügt. Auch die Art der Entlohnung durch einen festen Stundensatz ermögliche es nicht, die Tätigkeit gewinnbringender auszugestalten. Die Nutzung von Werkzeug, wie es auch in vielen Privathaushalten vorgehalten werde, stelle keinen ins Gewicht fallenden Kapitaleinsatz dar. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten für die geleisteten Arbeitsstunden die vereinbarte Vergütung erhalten und damit ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Eine Haftungsregelung, die ein Unternehmerrisiko begründen könnte, sei ersichtlich nicht getroffen worden. Dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) auf Abruf gearbeitet hätten, begründe ebenfalls kein Unternehmerrisiko (vgl. LSG, Urt. v. 23.01.2004, - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Etwaige Tätigkeiten für andere Unternehmen seien nicht von Belang; jede Tätigkeit sei in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen. Wie das BSG entschieden habe (Urt. v. 12.08.2987, - 10 RAr 12/86 -, in juris) bestünden im Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und bei unwirksamem Leiharbeitsverhältnis auch Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher und dem Verliehenen. Habe der Verleiher dem verliehenen Beschäftigten Entgelt gezahlt, bestehe zwischen dem Verleiher und dem Verliehenen ein faktisches Arbeitsverhältnis als Rechtsgrund für die Beitragsschuld des Verleihers. Da die Klägerin die Beigeladenen zu 2) und zu 3) wiederholt mit Arbeitsleistungen beauftragt habe und da die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 2) und zu 3) jeweils fortbestanden hätten, aufgrund derer die Klägerin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet gewesen sei, seien auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AÜG erfüllt, und die Klägerin hafte (neben der Firma F.) gesamtschuldnerisch für die Nachforderung der Sozialabgaben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.04.2014 insoweit aufzuheben, als darin ihr Bescheid vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) aufgehoben worden ist und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Das SG habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt und auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend bewertet. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in ihren Betrieb nicht eingegliedert und ihren Weisungen nicht unterworfen gewesen. In der Berufungsschrift habe die Beklagte die Berufung der Sache nach auf die Abgabenachforderung hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und zu 2) beschränkt. Hinsichtlich der Abgabenachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) sei das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Daran ändere die Angabe der Nachforderungsbeträge in der Berufungsschrift nicht. Den auf den Beigeladenen zu 3) entfallenden Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR habe die Beklagte in der Berufungsschrift nur als Klammerzusatz angeführt. Aus der Berufungsschrift ergebe sich mit der Benennung nur der Beigeladenen zu 1) und zu 2) unmissverständlich, dass das Urteil hinsichtlich der Abgabennachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) nicht angefochten werden solle. Ein bloßer Schreibfehler liege nicht vor. Streitgegenstand der Berufung sei damit allein die Nachforderung von Sozialabgaben hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 7.022,81 EUR.
Aus den Angaben des Beigeladenen zu 1) in der Erörterungsverhandlung des SG vom 14.03.2014 folge, dass er als selbstständig Erwerbstätiger gearbeitet habe. Unterstrichen werde dies durch dessen Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber und durch das Unterhalten eines eigenen Büros bzw. das Vorhalten eines Firmenfahrzeugs. Für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte nichts anderes. Das Berufungsvorbringen der Beklagten treffe nicht zu und widerspreche den Angaben der Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Die Behauptung der Beklagten, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten die Aufträge nicht selbst mit dem Kunden abgesprochen, diese seien vielmehr nach Zeit und Ort von ihr, der Klägerin, ausgehandelt und übernommen worden, sei unrichtig. Dafür gebe der vom SG festgestellte Sachverhalt nichts her. Hierzu werde auch eine erneute Vernehmung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nichts anderes ergeben. Sie habe gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch keine Weisungsrechte gehabt. Weisungen hätten allein die Messeaussteller erteilt. Diese hätten auch die Messepläne erstellt, nach denen die Beigeladenen zu 1) bis 3) gearbeitet hätten. Die Vergütung sei abhängig vom Umfang der für die Messeaussteller erbrachten Tätigkeiten gewesen. Sie habe den Beigeladenen zu 1) bis 3) aus eigenen Mitteln keine Vergütung gezahlt, vielmehr nur Zahlungen (insbesondere der Firma F.) weitergeleitet. Alle Beteiligten hätten nur gegenüber ihren Vertragspartnern, die Beigeladenen zu 1) bis 3) also gegenüber der Firma F., gehaftet. Sie habe nur dem Wunsch der Firma F. und anderer Messefirmen entsprochen, aus Vereinfachungsgründen die den Beigeladenen zu 1) bis 3) zustehenden Vergütungsforderungen in deren Namen geltend zu machen und die erhaltenen Zahlungen ohne Abzug oder Einbehalt einer Vermittlungsgebühr weiterzuleiten. Insoweit habe sie Ansprüche der Beigeladenen zu 1) bis 3) ohne entsprechende Rechtspflicht geltend gemacht. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ihr das aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung gestattet, hätten ihre Vergütungsforderungen aber jederzeit auch selbst geltend machen können. Leiharbeitsverhältnisse hätten nicht vorgelegen. Sie habe nicht als Verleiherin von Arbeitnehmern gehandelt.
Die Beklagte wendet abschließend ein, in der Berufungsbegründung habe sie die Angaben in der Berufungsschrift nur berichtigt. Aus der Berufungsschrift sei im Hinblick auf die dort angegebenen Nachforderungsbeträge klar ersichtlich, dass ihr ein Schreibfehler unterlaufen sei. Auch sei es untypisch, zunächst den Beigeladenen zu 2) und danach den Beigeladenen zu 1) zu erwähnen. Der in der Berufungsschrift angegebene Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR beziehe sich auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) und der Gesamtbetrag von 13.319,10 EUR setze sich aus den Nachforderungsbeträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 3) zusammen. In Rede stehe daher nur eine Berichtigung bzw. Klarstellung des Berufungsantrags (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1993, - 9 B 25/93 -, in juris). Ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Nachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) sei nicht erklärt worden. Eine Prozesserklärung dieser Art habe sie nicht abgegeben.
Das SG habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und nicht die Beigeladenen zu 1) bis 3) die Aufträge mit den Kunden ausgehandelt hätten, folgten schon aus dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin, wonach diese die "freien" Mitarbeiter - die Beigeladenen zu 1) bis 3) - eingeteilt habe. Das sei nur möglich, wenn sie die Aufträge und die zeitlichen und örtlichen Bedingungen zuvor selbst ausgehandelt habe. Außerdem habe die Klägerin die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur dann eingesetzt, wenn sie einen von der Firma F. übernommenen Auftrag nicht habe allein ausführen können. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) Weisungen für die Arbeitsleistung von den Messeausstellern erhalten hätten, sei unerheblich, da der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auch auf seine Kunden übertragen könne (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1999, - L 4 KR 2023/98 -, in juris). Im Übrigen werde das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) lediglich unter Hinweis auf deren Vorbringen behauptet. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ihre Vergütungsrechnungen an die Klägerin gerichtet. Das spreche dagegen, dass Vergütungsschuldner die Firma F. oder andere Messeunternehmen gewesen seien. Die Klägerin könne nicht als Arbeitsvermittlerin eingestuft werden, da sie dauerhaft - auch für weitere Aufträge - mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) in Verbindung gestanden habe (vgl. auch BVerfGE 21,261,266 f.). Angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) müsse vom Vorliegen eines Leiharbeitsvertrages ausgegangen werden. Maßgebend dafür sei, dass die Klägerin die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei Bedarf angefragt und sie sodann für den jeweiligen Auftrag bei ihrem Kunden eingeteilt habe. Außerdem habe die Klägerin die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) erfüllt. Mangels Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung liege die Vermutung illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung der Klägerin für die Zahlung der Sozialabgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG nahe.
Mit Beschluss vom 16.09.2015 hat der Senat die Beigeladenen zu 4) bis 9) beigeladen. Diese und ebenso die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keinen Antrag.
Am 21.10.2015 hat die mündliche Verhandlung des Senats stattgefunden. Die Klägerin hat angegeben, wenn ein Auftrag zum Messeaufbau gekommen sei, habe sie nach Mitarbeitern gesucht und (u.a.) auch die Beigeladenen zu 2) und zu 3) gefragt, ob sie Zeit hätten. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien beim Messeaufbau beschäftigt gewesen, wobei sie wohl auch im Lager der Firma F. gearbeitet hätten. Die Rechnungen hätten sie an sie (die Klägerin) gestellt. Sie habe dann mit der Firma F. und anschließend mit den Beigeladenen zu 2) und zu 3) abgerechnet; das habe die Firma F. so gewollt. Um einen nur "durchlaufenden Rechnungsposten" habe es sich dabei aber letztendlich nicht gehandelt, wobei sie jetzt nicht mehr sagen könne, wieviel sie bei dem genannten Abrechnungsverfahren verdient habe. Habe die Firma F. ihr einen Auftrag gegeben, habe sie nachgefragt, wer Zeit habe, und dann der Firma F. die Namen der Mitarbeiter genannt. Diese hätten dann - wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben - direkt von der Firma F. den Plan bekommen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, der Firma F. die Auftragnehmer zu benennen und anschließend nach Beendigung der Tätigkeit die Rechnung an die Firma F. zu stellen. Im Übrigen habe sie nichts gemacht, den Beigeladenen zu 2) und zu 3) insbesondere keine Weisungen für ihre Tätigkeit erteilt und deren Arbeitsleistung auch nicht kontrolliert.
Der Beigeladene zu 2) hat angegeben, er habe u.a. auf Messen in H., St. und K. gearbeitet. Für seine Arbeit habe er einen Plan bekommen und sei zunächst bei der Firma F. gewesen, um die für den Messestand benötigten Teile herzurichten. Der Plan sei nicht von der Klägerin gekommen. Oft sehe man auch erst auf der Messe, was zu tun sei. Er habe jeweils die Zeit abgerechnet, die er auf der Messe für den Aufbau des Standes gebraucht habe. Im Lager der Firma F. sei er gewesen, damit er den Messestand überhaupt habe aufbauen können. Seine Arbeit habe der Messeplaner der Firma F. kontrolliert und abgenommen. Ggf. habe er nacharbeiten müssen und hierfür die erforderlichen Stunden abgerechnet.
Der Beigeladene zu 3) hat angegeben, er sei für drei bis vier Firmen im Messebau und auch im Lager der Firma F. tätig gewesen. Die Rechnungen habe er unmittelbar an die Firma F. gerichtet. Diese habe ihn sodann gefragt, ob es ihm etwas ausmache, die Rechnung an eine (zunächst noch nicht benannte dritte) Person zu richten, um die Buchhaltung der Firma F. zu entlasten. Er habe im Lager und auf Messen gearbeitet. Im zweiten Halbjahr 2005 habe er auch Rechnungen an die Firma F. direkt gestellt. Wenn er aber in deren Messeabteilung tätig gewesen sei, habe er die Rechnung an die Klägerin gerichtet. Er habe einen festen Preis gehabt und jeweils immer das gleiche abgerechnet. Die Arbeit habe der Messeplaner der Firma F. kontrolliert und abgenommen. Ggf. habe er nacharbeiten müssen und hierfür die erforderlichen Stunden abgerechnet.
Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben bestätigt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen ausschließlich Leistungen für die Firma F. betroffen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 144, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten, da Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - wie sogleich darzulegen sein wird - die im Bescheid der Beklagten vom 29.07.2009 verfügte Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) i. H. v. insgesamt 13.319,10 EUR ist. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gem. § 151 SGG zulässig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 29.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010) insoweit, als der Klägerin darin die Nachzahlung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) aufgegeben wird. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des SG, das die genannten Bescheide insgesamt aufgehoben hat, mit der Berufung angefochten. Das ergibt die Auslegung der Berufungsschrift vom 13.06.2014.
Die Einlegung der Berufung stellt eine Prozesshandlung bzw. Prozesserklärung dar, für deren Auslegung die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) - unmittelbar oder entsprechend - anzuwenden sind. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen des die Prozesserklärung abgebenden Beteiligten, sondern darauf an, wie die Prozesserklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter den Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen erkennbar wird (so: BVerwG Urt. v. 24.07.1990, - 8 C 70/88 - sowie Beschl. v. 13.01.2012, - 9 B 56/11 - und BSG, Urt. v. 22.03.1988, - 8/5a RKn 11/87 -; Urt. v. 10.03.1994, - 7 RAr 38/93 -, alle in juris). Die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) (ggf. (unter weiteren Voraussetzungen) auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts - näher etwa Sodan, Grundgesetz Art. 19 Rdnr. 32) ist zu beachten.
Der Auslegung von Prozesserklärungen sind danach alle Umstände - insbesondere der Wortlaut der Erklärung, sonstige Schriftsätze, vorher zu Protokoll gegebene Erklärungen oder Verwaltungsvorgänge - zugrunde zu legen, dies aber nur insoweit, als die Umstände für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012, - 9 B 56/11 -, in juris). Prozessanträge sind nämlich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen für Dritte, also für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bestimmt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d. h. ein Antrag muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger ihn bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte. Auslegungsergebnis und damit rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt ist der Wille des Erklärenden, wenn er in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat (BSG, Urt. v. 22.03.1988, - 8/5a RKn 11/87 - m. w. N., in juris). Ein Anhaltspunkt für die Auslegung ist ferner das von dem Beteiligten vernünftigerweise Gewollte. Auch dieses muss aber in irgendeiner Form für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Soweit im Einzelfall offensichtliche Irrtümer vorliegen, können diese (ohne Auslegung der Prozesserklärung) berichtigt werden (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, - VII ZB 24/93 -, in juris).
Hier hat die Beklagte das der Klage stattgebende Urteil des SG nicht insgesamt, sondern nur teilweise anfechten wollen. Das geht aus der Berufungsschrift vom 13.06.2014 - insoweit unzweifelhaft - hervor. Gegenstand der Berufung soll das Urteil des SG nur insoweit sein, als darin der - die Tätigkeit von drei Personen, der Beigeladenen zu 1) bis 3), betreffende - Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 29.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010) hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit zweier Personen aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat den so beschränkten Gegenstand der Berufung durch Angabe der betroffenen Personen (Beigeladenen) und durch Angabe der auf diese Personen jeweils entfallenden Nachforderungsbeträge bzw. durch Angabe der Summe der Nachforderungsbeträge bezeichnet. Danach ist unzweifelhaft und auch unstreitig Gegenstand der Berufung die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2). Dieser ist in der Berufungsschrift benannt und ihm ist auch der auf ihn entfallende (richtige) Nachforderungsbetrag von 7.022,81 EUR zugeordnet. Nach Auffassung des Senats ist Gegenstand der Berufung aber auch die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3). Insoweit ist freilich eine Auslegung der Berufungsschrift (nicht die bloße Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit) notwendig, weil die Beklagte die "zweite Person", deren Tätigkeit im Berufungsverfahren in statusrechtlicher Hinsicht überprüft werden soll, nicht eindeutig bezeichnet hat. Sie hat sie als Beigeladenen zu 1) bezeichnet, ihr aber den auf den Beigeladenen zu 3) entfallenden Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR zugeordnet. Da Gegenstand von Klage und Berufung die Nachforderung von Sozialabgaben ist, steht für die Festlegung des Streitgegenstands - sowohl aus Sicht des Gerichts wie aus Sicht der Verfahrensbeteiligten - die Angabe von Nachforderungsbeträgen und nicht die Angabe der Personen, für deren Tätigkeit die Beträge nachgefordert werden, im Vordergrund. Die in Fällen der vorliegenden Art und so auch hier beim SG erhobene Klage richtet sich gegen die in den Nachforderungsbescheiden (in deren Verfügungssatz) verfügte Abgabennachforderung, die entweder hinsichtlich des Gesamtbetrags oder ggf. hinsichtlich eines für rechtswidrig erachteten Teilbetrags aufgehoben werden soll. Bei Teilanfechtungen ist daher grundsätzlich die Angabe des (Teil-)Betrags maßgeblich für die Festlegung des Streitgegenstands oder ggf. für die Auslegung der Entscheidungsformel einer Gerichtsentscheidung. Mit der Angabe der auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) entfallenden Nachforderungsbeträge als Einzelbeträge und als (richtigen) Gesamtbetrag (13.319,10 EUR als Summe der Teilbeträge von 7.022,81 EUR und 6.296,29 EUR) ist in der Berufungsschrift der Beklagten daher auch für die Klägerin hinreichend klar zum Ausdruck gekommen, dass die Tätigkeiten der genannten Beigeladenen und nicht die Tätigkeit des (versehentlich) an Stelle der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) genannten Beigeladenen zu 1) Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll, zumal die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hatte, dass sie an der Abgabennachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht festhalten will.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht aufgegeben, Sozialabgaben (mit Ausnahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) nachzuzahlen. Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als Messebauer eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt hat (unten 1). Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Klägerin jedenfalls nicht Schuldnerin der nachzuzahlenden Sozialabgaben, da sie nicht Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen wäre. Sie würde auch nicht gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AÜG als (für die Zahlung der Sozialabgaben gesamtschuldnerisch haftende) Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelten; (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung hat nicht vorgelegen (unten 2).
1.) Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich bis 31.12.2005 aus § 14 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und seit 01.01.2006 aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, a.a.O.). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
Ob die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 2) und zu 3) während der streitigen Zeit (Juli bis Dezember 2005) ausgeübt haben und die Gegenstand der von der Beklagten verfügten Abgabennachforderung ist, nach diesen Rechtsgrundsätzen als selbstständige Erwerbstätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, kann der Senat, wie eingangs dargelegt, offen lassen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben seinerzeit als Messebauer gearbeitet. Sie haben auf Messen Stände für unterschiedliche Aussteller auf- und nach Beendigung der Messe wieder abgebaut, wobei die hier streitige Abgabennachforderung allein Tätigkeiten im Messegeschäft der Firma F. zum Gegenstand hat. Insoweit haben die Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht ausschließlich und auch nicht ganz überwiegend im Messelager der Firma F. gearbeitet, sondern dort nur die im Messebau anfallenden Vor- und Nacharbeiten erledigt, also das Material für den Aufbau des jeweiligen Messestandes zusammengestellt und nach dem Abbau des Standes wieder eingelagert. Das geht - teilweise anderslautendes Vorbringen klarstellend - aus den überzeugenden Angaben der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21.10.2015 hervor und ist unter den Beteiligten auch nicht mehr streitig. Sollten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) die genannte Tätigkeit als Messebauer im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt haben - was die Beklagte hinsichtlich der im Kern gleichartigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) angenommen hat und was auch für die hier streitige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in Betracht kommt - ist für die (Nach-)Erhebung von Sozialabgaben von vornherein kein Raum. Sollten die in Rede stehenden Tätigkeiten im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verrichtet worden sein, wäre die Klägerin jedenfalls nicht Schuldnerin der dann nachzuzahlenden Sozialabgaben. Sie wäre nicht Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und der Klägerin, auch ein Leiharbeitsverhältnis, könnte nicht angenommen werden. Eine Haftung der Klägerin für die Nachzahlung von Sozialabgaben käme daher auch nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG nicht in Betracht.
Unterstellt man das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 2) und zu 3), kann der Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch eines Leiharbeitsvertrags, zwischen ihnen und der Klägerin als Arbeitgeberin nicht festgestellt worden. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) sind als Arbeitnehmer, und sei es als zu verleihende Leiharbeitnehmer, in den Betrieb der Klägerin auch nicht tatsächlich eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich vielmehr darin erschöpft, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei entsprechendem Bedarf der Firma F. und auf deren Nachfrage als zur Erledigung von Messebauarbeiten verfügbare Messebauer zu benennen und nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Messegeschäft der Firma F. die Vergütungszahlungen der Firma F. für die erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) (buchhalterisch) abzuwickeln. Letzteres ist ersichtlich auf Wunsch der Firma F. geschehen, die ihre Buchhaltung hat entlasten und ihr Messegeschäft über einen Dritten, die Klägerin, hat abwickeln wollen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben ihre materiell an die Firma F. (als Schuldnerin) gerichteten Vergütungsforderungen durch nur formal an die Klägerin (als Zahlstelle) adressierte Rechnungen geltend gemacht und die Klägerin hat hierauf geleistete Zahlungen an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) weitergeleitet. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 2) und zu 3) die ihnen für die erbrachte (Arbeits-)Leistung zustehende Vergütung aber nicht geschuldet (dazu etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.05.2014, - L 4 R 148/13 - nicht rechtskräftig, in juris) und aus ihrem Vermögen auch nicht gezahlt. Das steht nach den Angaben, die die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21.10.2015 gemacht haben, zur Überzeugung des Senats fest. Ob die Klägerin für die buchhalterische Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Firma F. und den Beigeladenen zu 2) und zu 3) ein Entgelt erhalten hat oder nicht, mag dahin stehen; es ist für die statusrechtliche Beurteilung der für die Firma F. verrichteten Messebautätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht von Belang. Deren Messebautätigkeit selbst ist allein von der Firma F. kontrolliert worden. Sie allein hat den Beigeladenen zu 2) und zu 3) auch etwaige Weisungen - sei es als Besteller eines Werks, sei es als Arbeitgeber - erteilt, etwa in Form von Plänen zum Aufbau der Messestände. Die Klägerin hat auf die Messebautätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der Sache keinen Einfluss ausgeübt und sie ist damit auch gar nicht befasst gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich damit im Vorfeld der Messebautätigkeit auf die Vermittlung - die Benennung - der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als für die jeweils anstehende Messe verfügbare Messebauer und im Nachhinein auf die Abwicklung der Vergütungszahlungen beschränkt. Man mag ihr deswegen den Status einer Vermittlerin von Messebauern und einer Erbringerin von buchhalterischen Dienstleistungen zuweisen. Als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) kann sie jedenfalls nicht eingestuft werden. Hierfür fehlt es an der ausreichenden Tatsachengrundlage; nicht mehr gänzlich ausräumbare Unsicherheiten gehen zu Lasten der Beklagten, die hierfür die objektive Beweislast trägt. Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch nicht beantragt worden.
Auch (mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG illegale) Arbeitnehmerüberlassung kann nicht festgestellt werden, weshalb eine Haftung der Klägerin für die Sozialabgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG ausscheidet. § 10 Abs. 3 AÜG bestimmt: Zahlt der Verleiher (eines Leiharbeitnehmers) das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der (Arbeitnehmerüberlassungs-)Vertrag mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch die sonstigen Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher (dazu § 10 Abs. 1 AÜG) als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Arbeitnehmerüberlassung liegt gem. § 1 Abs. 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), wonach der Leiharbeitnehmer auf Grund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (Gotthardt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 10 AÜG, Rdnr. 5; auch BSG, Urt. v. 29.04.2004, - B 11 AL 3/04 R -, in juris). Eine Fallgestaltung dieser Art liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat mit der Firma F. einen Vertrag über die Verleihung von Arbeitnehmern nicht abgeschlossen. Sie hat, wie dargelegt, der Firma F. nur verfügbare Messebauer - wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) - von Fall zu Fall vermittelt und auf Wunsch der Firma F. im zweiten Halbjahr 2005 (der hier streitigen Zeit) die materiell-rechtlich an die Firma F. gerichteten und von ihr auch erfüllten Vergütungsforderungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als Zahlstelle buchhalterisch abgewickelt. Die Zahlung einer etwaigen Vergütung durch die Firma F. an die Klägerin könnte nicht als Entgelt für die Verleihung von Leiharbeitnehmern, sondern nur als Entgelt für die Vermittlung von Messebauern und für buchhalterische Dienstleistungen hinsichtlich deren Vergütung eingestuft werden.
Der Senat muss nicht darüber befinden, ob die Beklagte die Firma F. zur Nachzahlung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätte heranziehen können und ob das unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten jetzt noch möglich wäre. Dies müsste ggf. Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens sein, in dem auch - auf der Grundlage des im Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts - als Vorfrage (erneut) zu prüfen wäre, ob die streitige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) - wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) - nicht (doch) als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden müsste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 13.319,10 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006.
Die Klägerin war Inhaberin eines - zum 30.06.2006 aufgelösten - Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Messe- und Montageservice" (Firma I. St. M.- und M.). Das Unternehmen war als Einzelunternehmen verfasst. Mit notariellem Vertrag vom 13.06.2006 wurde unter der Firma "M.- und M. St. GmbH" eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen aller Art anlässlich von Messen (insbesondere Planung, Organisation, Montage, Demontage von Messeständen) errichtet (Eintragung ins Handelsregister am 25.07.2006). Gesellschafter sind der Ehemann der Klägerin und Herr L. W ...
Während der streitigen Zeit (in den Jahren 2005 und 2006), als die Klägerin noch Inhaberin ihres Einzelunternehmens war, war sie im Auf- und Abbau von Messeständen auf Messen tätig. Hierfür erhielt die Klägerin Aufträge (u.a.) von der Firma F ... Den Aufträgen lagen regelmäßig schriftlich abgefasste Verträge nicht zugrunde. Wenn die Klägerin einen Auftrag nicht allein erledigen konnte, zog sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) zur Mitarbeit heran.
Ab 25.08.2008 führte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 durch. Dabei befragte sie die Beigeladenen zu 1) bis 3).
Der (1981 geborene) Beigeladene zu 1) gab (auf einem Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) unter dem 12.11.2008 an, seit August 2000 übe er eine Tätigkeit als Messebauer, Dekorateur und Bühnenbauer aus. Die Tätigkeit bestehe in der Montage von Messeständen und ähnlichem. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig (eine dem Fragebogen beigefügte Liste führt 14 Unternehmen auf). Er arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers und müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern und müsse auch der Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften nicht zustimmen. Er kalkuliere seine Angebote, führe Verhandlungen über die zu erbringende Leistung und mache seine Vergütung durch Rechnung geltend. Ergänzend gab der Beigeladene zu1) unter dem 14.01.2009 und unter dem 23.03.2009 an, er nutze eigenes Werkzeug (Akkuschrauber, Schraubendreher, Feilen, Stichsäge, Rakel, Ratschenkasten, Handwerkzeug) und einen eigenen PKW für die Fahrten zum Einsatzort; dieser sei für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angeschafft worden. Bei seiner Tätigkeit habe er mit Aushilfen und mit Herrn Th. St. (Ehemann der Klägerin) zusammengearbeitet; dieser habe auch die Einsatzpläne angefertigt. Bei der Arbeit habe er T-Shirts mit der Aufschrift "F." und "F." getragen. Die Tätigkeit für die Klägerin habe im Auf- bzw. Abbau von Messeständen und in der Montage genormter Fertigelemente bestanden. Für Montagen berechne er (Stundensätze von) 22,00 EUR bis 35,00 EUR, für Fahrzeiten 18,00 EUR bis 22,00 EUR zuzüglich 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer und zuzüglich Spesen oder Hotelkosten. Das Hotel werde aber auch immer wieder unmittelbar vom Auftraggeber gebucht und bezahlt. Eigene Mitarbeiter beschäftige er nicht. Er arbeite ausschließlich mit Selbstständigen und Freiberuflern zusammen. Die Messestände baue er nicht allein auf oder ab, arbeite dabei vielmehr mit anderen Personen zusammen. Die Klägerin habe darüber bestimmt, wann er mit dem Aufbau eines Messestandes zu beginnen habe. Wo ein Messestand aufzubauen sei, entschieden allein die Messeleitung und der Aussteller. Hierüber könne der Messebauer nicht bestimmen. Aus seiner Tätigkeit als Messebauer habe er im Jahr etwa 40.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR erzielt.
Der Beigeladene zu 1) legte außerdem eine an die Klägerin gerichtete Rechnung für Auf- und Abbauarbeiten in der Zeit vom 17.11.2005 bis 26.11.2005 über einen Festpreis von 1.400,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 224,00 EUR vor. Die Rechnung wurde in bar bezahlt.
Der (1945 geborene) Beigeladene zu 2) gab (auf einem Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung) unter dem 18.12.2008 an, seit 01.07.2004 übe er eine Tätigkeit im Bereich von Lagerarbeiten und im Bereich des Messeauf- und -abbaus aus. Er sei für die Klägerin sowie für die Firmen P. L. und F. tätig und erbringe Leistungen des Messe- und Montageservice. Er arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers und müsse regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Der Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern und müsse auch der Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften nicht zustimmen. Er setze Kapital und Maschinen ein. Ergänzend gab der Beigeladene zu 2) (über seinen Steuerberater) unter dem 09.02.2009 an, er nutze eigenes Werkzeug (Handwerkzeug vom Schraubenzieher, Imbusschlüssel, Gabelschlüssel bis zum Akkuschrauber) und einen eigenen, zu seinem Betriebsvermögen gehörenden, PKW, ursprünglich sein Privatwagen, für die Fahrten zum Einsatzort. Bei seiner Tätigkeit habe er mit anderen Beschäftigten zusammengearbeitet. Er habe seine eigene Kleidung getragen. Einsatzpläne habe er nicht erstellt. Am 06.04.2009 teilte der Beigeladene zu 2) weiter mit, seine Tätigkeit habe hauptsächlich darin bestanden, für bestimmte Messeprojekte die erforderlichen Messegüter nach Kundenwunsch zu kommissionieren. Er habe auch die Rücklagerung sowie die Pflege und Instandhaltung der Messegüter nach Kundenwunsch erledigt. Außerdem habe es auch Aufträge für den Auf- und Abbau von Messeständen gegeben. Diese Tätigkeiten habe er im Messelager der Firma F. ausgeführt. Zum Messeort sei er auf eigene Kosten angereist. Bei größeren Projekten seien die Anreise- und Übernachtungskosten mit dem Stundenlohn abgegolten gewesen. Bei kleineren Projekten seien diese Kosten gesondert vergütet worden. Eigene Mitarbeiter habe er nicht beschäftigt. Kleinere Aufgaben habe er allein, größere Projekte auch gemeinsam mit der Klägerin erledigt. Der Beginn der Arbeiten habe sich hauptsächlich nach dem Fertigstellungstermin, den der Kunde unwiderruflich festlege, und dem Volumen der zu erledigenden Tätigkeiten gerichtet. Wo der Messestand aufzubauen sei, werde in Abstimmung zwischen Kunden und Messeveranstalter lange vorher festgelegt und im Hallenplan fixiert. Aus seiner Tätigkeit als Messebauer habe er im Jahr etwa 40.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR erzielt.
Der Beigeladene zu 2) legte außerdem eine an die Klägerin gerichtete Rechnung für Messevorbereitungsarbeiten in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 über 170 Stunden zu 29,00 EUR (insgesamt 4.930,00 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 788,80 EUR vor.
Der (1964 geborene) Beigeladene zu 3) machte keine Angaben. Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung vom 04.10.2005 für Leistungen im Messelager in der Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 über 170 Stunden zu 26,00 EUR (insgesamt 4.420,00 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer (16 %) von 707,20 EUR.
Die Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch. In an die Beigeladenen zu 1) bis 3) und an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben vom 08.06.2009 führte sie aus, man beabsichtige, die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Klägerin verrichteten Tätigkeiten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Unternehmen der Klägerin einzustufen und Sozialabgaben nachzufordern. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten - ohne schriftlichen Dienstvertrag - als Messebauer gearbeitet. Insoweit sei unerheblich, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht laufend ausgeübt worden sei und die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei ihrer Arbeitsleistung über einen gewissen Freiraum verfügt hätten. Ihre Tätigkeit sei gleichwohl überwiegend fremdbestimmt und sie seien in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Erfüllungsort der zu erbringenden Leistungen sei der Messeort gewesen und die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten nach Erfordernis mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Die Arbeitszeiten habe die Klägerin in Absprache mit dem Messeveranstalter und den Kunden festgelegt; darüber hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht frei bestimmen können. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen, vielmehr hauptsächlich ihre eigene Arbeitskraft funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation eingesetzt. In den Anhörungsschreiben an die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Klägerin gab sie ergänzend an, in der Nutzung allgemein üblichen Werkzeugs und eines eigenen Fahrzeugs liege kein Einsatz von Wagniskapital. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ergebe sich daher das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.
Der Beigeladene zu 1) trug hierzu unter dem 30.06.2009 vor, die Klägerin sei nur einer von vielen Kunden gewesen (Umsatzanteil 2005 13,18 %). Er erhalte den Plan zum Aufbau des Messestandes und müsse diesen sodann in eigener Regie umsetzen. Weisungen würden ihm hierfür nicht erteilt. Die Arbeitsleistung werde regelmäßig vom Kunden direkt abgenommen; ggf. müsse er ohne zusätzliches Entgelt Nachbesserung leisten. Der Beigeladene zu 2) machte unter dem 22.06.2009 geltend, naturgemäß bestimme der Kunde über Größe und Ort des Messestandes. Der Messeveranstalter vergebe die Standplätze an den Kunden und lege auch die Zeiten für den Auf- und Abbau der Stände fest. Innerhalb des maßgeblichen Zeitrahmens habe er über seine Arbeitszeit frei entscheiden dürfen. Bei Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe er sich ein Fahrzeug angeschafft, um zu den Einsatzorten fahren zu können. Er habe sich immer wieder in Sitzungen und Besprechungen darum bemühen müssen, vom Auftraggeber oder anderen Kunden Aufträge und Arbeit zu bekommen. Er habe u.a. Umsatzsteuer, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Krankenkassenbeiträge gezahlt.
Die Klägerin trug unter dem 08.07.2009 vor, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten Zeit für Planungen aufbringen müssen, die ihnen über den Stundensatz nicht vergütet worden sei, und außerdem den Ablauf der Aufbau- und Abbauarbeiten planen und kalkulieren müssen. Dabei hätten sie darüber zu entscheiden gehabt, ob sie den Auftrag annehmen könnten oder nicht oder ob sie möglicherweise noch andere Unternehmen heranziehen müssten. Fahrtkosten seien nicht erstattet, teils erhebliche Fahrzeiten nicht vergütet worden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für Schäden gehaftet und deswegen Versicherungen abgeschlossen. Der Beigeladene zu 2) habe für die Ausführung der Aufträge ein weiteres Fahrzeug angeschafft. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten vor Ort wichtige Entscheidungen treffen und sich dafür nicht mit ihr in Verbindung setzen müssen. Die Arbeitszeit sei im Rahmen der Vorgaben der Messegesellschaft (Öffnungszeit der Messehallen) und der Aussteller frei gewesen. Sie habe den Beigeladenen zu 1) bis 3) insoweit keine Vorgaben gemacht.
Mit an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gerichteten Bescheiden vom 29.07.2009 stellte die Beklagte fest, dass sie in der für die Klägerin als Messebauer verrichteten Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen haben. In der Kranken- und Pflegeversicherung habe wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit bestanden. Die Beiträge würden von der Klägerin nachgefordert.
Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) erhoben keinen Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.02.2010 zurückgewiesen wurde. Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 29.07.2009 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.05.2006 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. EUR 19.725,21 nachzuzahlen. Auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) entfallen folgende Nachforderungszeiträume: Beigeladener zu 1): 01.05.2005 bis 30.06.2005, 01.11.2005 bis 31.12.2005, 01.02.2006 bis 31.05.2006; Beigeladener zu 2): 01.07.2005 bis 31.12.2005; Beigeladener zu 3): 01.07.2005 bis 30.11.2005. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen in den Anhörungsschreiben vom 08.06.2009. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für die Klägerin als in deren Arbeitsorganisation eingegliederte, abhängig beschäftigte Messebauer (ohne schriftlichen Dienstvertrag) für Stundenhonorare von 22,00 EUR bis 35,00 EUR bzw. 29,00 EUR und 26,00 EUR gearbeitet. Auch der Beigeladene zu 3), der sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert habe, sei für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Er habe für seine Arbeitsleistung ein Stundenhonorar von 26,00 EUR erhalten und der Klägerin seine Arbeitskraft und seine Kenntnisse zur Verfügung gestellt. Unterschiede zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gebe es nicht. Für die Beigeladenen zu 1) bis 3) habe Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden; in der Kranken- und Pflegeversicherung seien sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen. Die nicht abgeführten Sozialabgaben seien im Rahmen der Verjährung nachzuzahlen; sie seien in den dem Bescheid beigefügten Anlagen aufgelistet.
Am 27.08.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung des Bescheids vom 29.07.2009 auszusetzen.
Während des Widerspruchsverfahrens gab der Beigeladene zu 3) auf einem entsprechenden Fragebogen der Beklagten unter dem 16.10.2009 an, er habe von 2000 bis 2006 eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Messemontage ausgeübt und hierfür ein Gewerbe angemeldet. Eigene Geschäfts- bzw. Büroräume habe er nicht unterhalten und eigene Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Die näheren Arbeitsbedingungen seiner Tätigkeit seien schriftlich oder mündlich festgelegt worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit habe man nicht vereinbart, er habe die Arbeitszeit vielmehr frei gestalten und auch den Arbeitsort frei wählen können. Werbung für seine Tätigkeit habe er nicht betrieben. Ihm seien Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit erteilt worden. Die Arbeit sei aber nicht kontrolliert worden. In den Betriebsablauf des Auftraggebers sei er nicht eingegliedert gewesen, habe seine Arbeit aber persönlich ausführen müssen. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt und konkrete Kalkulationsangebote in Konkurrenz zu anderen Auftraggebern nicht abgegeben. Er habe für mehrere Auftraggeber gearbeitet und über einen eigenen Kundenstamm verfügt. Seine Preise habe er selbst gestaltet. Die Leistung habe er ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Eine betriebliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft habe er nicht geführt. Die Vergütung sei pauschal monatlich gezahlt worden. Lohnsteuer sei für ihn nicht entrichtet worden. Er habe Umsatzsteuer gezahlt. Im Erkrankungsfall habe er keinen Ersatz gestellt.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für sie als freie Mitarbeiter gearbeitet. Sie habe in ihrer Wohnung ein Büro mit einer Fläche von max. 50 m² unterhalten und die freien Mitarbeiter von dort aus eingeteilt. Diese hätten ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen dürfen. Weisungen hätten sie von den Messebaufirmen, für die sie tätig geworden seien, erhalten und ihre Tätigkeit jederzeit beenden dürfen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten insoweit ein Unternehmerrisiko getragen, als sie ohne Arbeit kein Geld bekommen hätten, und sie hätten auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Sie habe ein eigenes Lager nicht unterhalten und den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch keine Sachmittel für die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Werkzeug hätten sie selbst mitgebracht oder vor Ort von der Messebaufirma erhalten. Sie sei nicht vor Ort gewesen und habe schon deshalb keine Weisungen erteilen können. Weisungen hätten allein die Messebaufirmen unmittelbar erteilt.
Der Beigeladene zu 1) habe als hoch qualifizierter Messebauer für unterschiedliche Messebaufirmen und Agenturen auf eigenes Risiko gearbeitet. Er sei in ihre Arbeitsorganisation nicht eingegliedert und ihr gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen. Sie habe ihn nur gelegentlich eingesetzt. Arbeitsmittel habe sie ihm nicht zur Verfügung gestellt. Etwa erforderliches Spezialwerkzeug habe die Messebaufirma gestellt. Auf den Messen habe der Beigeladene zu 1) nach den Bauplänen und Vorgaben der Messebaufirmen gearbeitet. Der Beigeladene zu 1) habe ein eigenes Lager unterhalten und dort eigene Messegüter gelagert. Habe sich ein Bedarf ergeben, habe sie dem Beigeladenen zu 1) ein Angebot gemacht. Dieser habe Aufträge auch abgelehnt, weil er bereits anderweitig beschäftigt gewesen sei.
Der Beigeladene zu 2) habe überwiegend vor Ort im Messelager der Firma F. gearbeitet und dort in deren Auftrag und nach deren Weisung Lagerarbeiten durchgeführt sowie an Hand der von der Firma F. vorgelegten technischen Zeichnungen und Stücklisten die für die Aufstellung eines Messestandes notwendigen Gegenstände kommissioniert. Diese seien verpackt und an eine Spedition übergeben worden. Die Spedition habe die Güter sodann an den Messeort transportiert. Soweit der Beigeladene zu 2) für die Firma F. gearbeitet habe, sei er in deren Messelager ungefähr zu 80 % bis 90 % tätig gewesen. Auf einem Messestand sei er nur gelegentlich gewesen, um vor Ort bei der Montage mitzuarbeiten. Dabei habe er nach technischen Zeichnungen und Stücklisten der Firma F. gearbeitet. Diese habe ihm (neben der Nutzung eigener Werkzeuge) auch das Werkzeug gestellt. Infolgedessen habe auch die Firma F. den Beigeladenen zu 2) bezahlt. Die Firma F. habe ihr, der Klägerin, sodann vorgeschlagen, sie solle die Bezahlung des Beigeladenen zu 2) für das zweite Halbjahr der Jahre 2004 und 2005 übernehmen. Das habe man dann auch so praktiziert. Während des ersten Halbjahres der Jahre 2004 und 2005 habe die Firma F. den Beigeladenen zu 2) bezahlt. Sie sei nicht im Messelager der Firma F. und auch nicht auf einem Messestand gewesen. Gelegentlich habe ihr Ehemann einspringen müssen. Auch er habe sich dann jedoch nicht im Messelager der Firma F. aufgehalten und daher auch dem Beigeladenen zu 2) Weisungen nicht erteilt.
Der Beigeladene zu 3) habe ausschließlich im Messelager der Firma F. gearbeitet, um dort Messegüter zu kommissionieren, einzulagern, sowie ein- und auszupacken. Dabei sei er ausschließlich Weisungen der Firma F. unterworfen gewesen. Sie sei nicht vor Ort gewesen, um dem Beigeladenen zu 3) Weisungen zu erteilen. Das sei nicht notwendig gewesen und habe auch nicht dem Willen der Firma F. entsprochen. Der Beigeladene zu 3) sei noch mehr als der Beigeladene zu 2) in die Arbeitsorganisation der Firma F. eingebunden gewesen. Sein Arbeitsort sei deren Messelager gewesen. Er sei direkt dorthin gefahren und sei auch von der Firma F. bezahlt worden. Sie habe die Bezahlung erst auf Wunsch der Firma F. für ein halbes Jahr übernommen. Der Beigeladene zu 3) sei nur einmal für einen Tag auf einer Messe in D. gewesen. Dort habe er beim Aufbau eines Messestandes geholfen, dabei aber nach den technischen Zeichnungen und Stücklisten der Firma F. gearbeitet. Der Beigeladene zu 3) habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet, habe etwa des Öfteren der Firma L. bei Messemontagen und beim Aufbau bzw. Abbau von Messeständen geholfen.
Mit Bescheid vom 02.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 29.07.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung bestünden nicht. Der Beigeladene zu 1) habe nach Übernahme eines Auftrags grundsätzlich dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Unerheblich sei, dass diese ihre Weisungsbefugnis auf ihre Auftraggeber übertragen und dass der Beigeladene zu 1) vor Ort eigenständig gearbeitet habe. Dies ergebe sich aus dem Tätigkeitsbild als Messebauer. Zeit und Ort der Arbeitsleistung beruhten auf den Anweisungen der Klägerin, die wiederum den Wünschen ihrer Kunden habe Rechnung tragen müssen. Der Beigeladene zu 1) sei insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, als er Aufträge mit Kunden nicht selbst abgeschlossen habe. Vielmehr habe die Klägerin den Beigeladenen zu 1) zur Erledigung der Aufträge ihrer Kunden eingesetzt. Dabei habe er teilweise unmittelbar mit dem Ehemann der Klägerin bzw. mit Aushilfskräften zusammengearbeitet. Die Abrechnung der Leistung mit den Kunden habe die Klägerin und nicht der Beigeladene zu 1) vorgenommen. Insgesamt habe der Beigeladene zu 1) wie ein abhängig beschäftigter Messebauer gearbeitet und der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft gegen eine Stundenvergütung zur Verfügung gestellt. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen und keine eigene betriebliche Infrastruktur unterhalten; für das behauptete Lager des Beigeladenen zu 1) gebe es keine Nachweise. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte nichts wesentlich anderes. Sie seien im Wesentlichen mit dem Kommissionieren von Messegütern bei der Firma F. beschäftigt gewesen. Der Beigeladene zu 2) habe außerdem die Rücklagerung, die Pflege und Instandhaltung von Messegütern übernommen. Dass den Beigeladenen zu 2) und zu 3) größere Freiheiten als abhängig Beschäftigten eröffnet gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und zu 3) habe die Klägerin ihr Weisungsrecht auf ihre Kunden, hier die Firma F., übertragen. Während der streitigen Zeit (Juli bis Dezember 2005) habe der Beigeladene zu 2) Zahlungen nur von der Klägerin und nicht von der Firma F. erhalten. Der Sache nach dürfte es sich bei den Beigeladenen zu 2) und zu 3), die ebenfalls ein Unternehmerrisiko nicht getragen hätten, um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt haben. Auch der Beigeladene zu 3) sei im streitigen Zeitraum von der Klägerin entlohnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in den Anhörungsschreiben vom 08.06.2009 bzw. in der Begründung des Bescheids vom 02.11.2009 über die Ablehnung des Aussetzungsantrags der Klägerin.
Am 22.03.2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie trug ergänzend vor, während der streitigen Zeit habe noch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a. F. gegolten. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten als selbstständig Erwerbstätige gearbeitet. Über einen Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen hätten sie nicht verfügt und ihre Arbeitsleistung bei der Firma F. mit eigenen Arbeitsmitteln erbracht. Außerdem hätten sie neben ihr noch andere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien jeweils von ihrem Wohnort aus mit dem eigenen PKW zu den von der Firma F. bestimmten Einsatzorten gefahren. Ihren, der Klägerin, Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort seien sie nicht unterworfen gewesen. Ein solches Weisungsrecht habe sie auch auf die Firma F. nicht übertragen; das sei in ihrem Vertragsverhältnis mit diesem Unternehmen nicht vorgesehen gewesen. Die Firma F. habe selbst darüber entschieden, ob, wann, wofür und in welchem Umfang sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei sich einsetzen wolle. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien in die Arbeitsorganisation der Firma F. eingegliedert gewesen. In deren Messelager hätten sie ihre Arbeitsleistung erbracht. Die Firma F. habe sich ihr, der Klägerin, bedient, um sich ihren Pflichten gegenüber den Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu entziehen. Nach außen habe der Anschein erweckt werden sollen, die Firma F. habe mit den Beigeladenen zu 2) und zu 3) nichts zu tun. Sie sei für die Firma F. nur Abrechnungsstelle gewesen, habe aber nichts zu bestimmen gehabt. Weisungsrechte gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht vereinbart worden und hätten deshalb auch nicht auf die Firma F. übertragen werden können. Letztendlich habe allein die Firma F. über den Einsatz der Beigeladenen zu 1) bis 3) bestimmt; hierauf habe sie keinen Einfluss gehabt. Etwaige Arbeitsverhältnisse hätten daher mit der Firma F. bestanden. Allenfalls wäre eine Arbeitnehmerüberlassung denkbar, wofür sie aber keine Erlaubnis gehabt habe. Die Beklagte möge sich an die Firma F. halten. Der Beigeladene zu 1), der für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei, habe außerdem ein eigenes Lager unterhalten und dort eigene Messegüter gelagert. Sie habe ihn, nachdem sie einen Auftrag von der Firma F. erhalten habe, von Fall zu Fall als Subunternehmer eingesetzt. Der Beigeladene zu 1) habe, anders als die Beigeladenen zu 2) und zu 3), nie unmittelbar für die Firma F. gearbeitet und sei auch nicht in deren Lager tätig gewesen. Sie habe die Beigeladenen zu 1) bis 3) der Firma F. nicht als Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Dafür gebe es keine vertragliche Grundlage. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien für die Firma F. vielmehr aufgrund von (ggf. schlüssig zustande gekommenen) Werk- oder Dienstverträgen selbstständig tätig gewesen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Im Hinblick auf Tätigkeiten bei der Firma F. liege angesichts der Entlohnung durch die Klägerin - mangels entsprechender Erlaubnis illegale - Arbeitnehmerüberlassung vor. In diesem Fall bestehe zwischen dem Entleiher und dem entliehenen Arbeitnehmer ein faktisches Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urt. v. 12.08.1987, - 10 RAr 12/86 -, in juris). Vorliegend gehe es nicht um Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3), bei denen sie von der Firma F. oder anderen Unternehmen unmittelbar entlohnt worden seien, sondern ausschließlich um Tätigkeiten, für die sie Zahlungen von der Klägerin erhalten hätten.
Mit Beschluss vom 26.03.2013 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren bei. Der Beigeladene zu 1) trug vor, er habe mit der Firma F. keine Verträge abgeschlossen. Der Abschluss von Verträgen sei im Messebau auch nicht üblich.
Am 14.03.2014 führte das SG eine Erörterungsverhandlung durch. Der Beigeladene zu 1) gab an, er habe bei den jeweiligen Aufträgen mit dem Ehemann der Klägerin zusammengearbeitet. Dieser habe nichts kontrolliert. Jeder habe auf der Messe für den jeweiligen Messestand einen Messeplan bekommen, aus dem sich ergeben habe, was wo aufzubauen sei. Eine Anweisung von der Klägerin sei nicht erfolgt. Ob der Messestand richtig aufgebaut worden sei, habe der Messeplaner kontrolliert, nicht jedoch die Klägerin. Die Stundenlöhne habe jeder für sich ausgehandelt. Teilweise sei, abhängig vom jeweiligen Auftrag, ein Pauschalbetrag vereinbart worden. Er habe für etwaige Schäden eine eigene Versicherung abgeschlossen. Für Mängel des Werkes habe er gehaftet. Hinsichtlich des Werkzeugs verfüge er über eine eigene Grundausstattung. Spezielles Werkzeug sei von der Firma F. zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe kein Werkzeug gestellt.
Der Beigeladene zu 3) gab an, er habe wie der Beigeladene zu 1) gearbeitet. Er habe über mehrere Auftraggeber verfügt und deswegen der Klägerin auch schon einmal abgesagt. Er sei selbstständig tätig gewesen und habe mit der Klägerin im Rahmen eines Auftrags zusammengearbeitet, nicht jedoch nach deren Weisung. Er habe einen Messeplan erhalten und die Arbeit sei letztendlich nur vom Messeplaner kontrolliert worden.
Der Beigeladene zu 2) gab an, für seine Tätigkeit gälten die Angaben der Beigeladenen zu 1) und 3) entsprechend.
Die Beklagte trug abschließend vor, hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestehe Vergleichsbereitschaft, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3). Stufe man die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbstständige Erwerbstätigkeit ein, würde sich der Nachforderungsbetrag um 6.406,11 EUR vermindern. Der Beigeladene zu 2) habe ersichtlich überwiegend, etwa zu 80 % bis 90 %, als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer für die Firma F. in deren Messelager gearbeitet und sei ursprünglich auch von diesem Unternehmen bezahlt worden. Auf Vorschlag der Firma F. habe sodann die Klägerin die Entlohnung für das zweite Halbjahr 2004 und 2005 übernommen. Der Beigeladene zu 3) sei ausschließlich im Messelager der Firma F. tätig und mit Kommissionier- und Lagerarbeiten betraut gewesen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten daher nicht als Messebauer gearbeitet, sondern seien abhängig beschäftigte (Lager-)Arbeiter gewesen. Dass sie die gleichen Tätigkeiten wie der Beigeladene zu 1) verrichtet hätten, erscheine nicht glaubhaft. Offenbar habe man bei der Firma F. die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) outgesourced. Die Tätigkeit des Kommissionierers sei ohne vorausgehende Planungs- und Organisationstätigkeiten durch die kaufmännischen Stammkräfte des Unternehmens nicht möglich. Der Kommissionierer könne ein eigenes Werk daher nicht erstellen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten nur auf der Basis abhängiger Beschäftigungsverhältnisse arbeiten können. Die Klägerin sei Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen. Sie habe an diese Entgeltzahlungen geleistet. Dass die genannten Beigeladenen in den Betriebsablauf der Firma F. eingegliedert gewesen seien, sei typisch für eine Arbeitnehmerüberlassung. Ab Übernahme eines Auftrags seien sie gegenüber der Klägerin weisungsgebunden gewesen. Diese habe ihr Weisungsrecht an das entleihende Unternehmen (Firma F.) abgetreten, was ihre Rechtsstellung als Arbeitgeber allerdings unberührt lasse. Im Rahmen eines Vergleichsvorschlags sei man bereit, hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) Nachforderungen nicht mehr geltend zu machen.
Ein Prozessvergleich wurde in der Folgezeit nicht abgeschlossen.
Mit Urteil vom 17.04.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2010 auf. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten für die Klägerin als Messebauer nicht im Rahmen abhängiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse gearbeitet. Die Klägerin habe gegenüber dem Beigeladenen zu 1), wie (u.a.) aus dessen glaubhaften Angaben in der Erörterungsverhandlung vom 14.03.2014 hervorgehe, kein Weisungsrecht gehabt. Sie habe den Beigeladenen zu 1) nur dann um Unterstützung gebeten, wenn sie einen Auftrag nicht allein habe erledigen können. Dabei habe der Beigeladene zu 1) eigenständig und eigenverantwortlich gearbeitet. Es habe eine bloße Zusammenarbeit stattgefunden, um die jeweiligen Projekte fertigstellen zu können. Jeder habe vom zuständigen Messeplaner einen Plan zum Aufbau des Messestandes erhalten und sodann eigenständig in einem Bereich des Messestandes gearbeitet. Man habe sich nur hinsichtlich des jeweils zu übernehmenden Teiles abgesprochen. Der sodann vorzunehmende Aufbau sei in Eigenregie vorgenommen worden. Der Beigeladene zu 1) sei daher nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Diese habe ihm auch keine Anleitung hinsichtlich der Art und Weise des Standaufbaus gegeben und sie hätte solche Anleitungen auch nicht geben können. Dafür spreche, dass die abschließende Kontrolle und Abnahme des Messestandes nicht von der Klägerin, sondern allein vom Messeplaner vorgenommen worden sei. Dieser habe auch die Klägerin überprüft. Der Beigeladene zu 1) hätte etwaige Mängel selbst nachbessern und für Schäden anders als Arbeitnehmer schon bei einfacher Fahrlässigkeit haften müssen; hierfür habe er eine Versicherung abgeschlossen. Die Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) folgten aus den Öffnungszeiten der Messe und seien für die Statusbeurteilung daher wenig aussagekräftig. Seinen Stundenlohn habe der Beigeladene zu 1) mit der Firma F. unmittelbar und eigenständig ausgehandelt; eine Vergütung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Die Höhe der Vergütung sei vom jeweiligen Projekt und vom Verhandlungsgeschick des Beigeladenen zu 1) abhängig gewesen, weshalb der Beigeladene zu 1) auch ein Vergütungsrisiko getragen habe. Der Beigeladene zu 1) habe seine Rechnungen zwar an die Klägerin (und nicht an die Firma F.) gerichtet. Die Klägerin habe nach ihren Angaben und nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) jedoch nur als Zahlstelle der Firma F. fungiert; die Klägerin habe hierzu angegeben, sie habe die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) unverändert an die Firma F. weitergeleitet und diese habe den Rechnungsbetrag zur Weiterleitung an den Beigeladenen zu 1) an die Klägerin gezahlt. Daraus habe die Klägerin keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen. Der Beigeladene zu 1) habe eine höchstpersönliche Arbeitsleistung nicht geschuldet, eigenes Werkzeug oder Werkzeug der Firma F. genutzt und über mehrere Auftraggeber verfügt sowie ein eigenes Büro und ein Firmenfahrzeug unterhalten. Aus alledem ergebe sich das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte entsprechendes. Bei den vom Beigeladenen zu 2) geleisteten Aufbauarbeiten an den Messeständen habe es sich um eine reine Zusammenarbeit mit der Klägerin gehandelt, wozu es immer dann gekommen sei, wenn die Klägerin einen von der Firma F. übernommenen Auftrag nicht habe allein erledigen können. Das gehe aus den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 3) und aus den Angaben der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1) hervor. Anweisungen habe der Beigeladene zu 2) ebenfalls allein von den Messeausstellern bekommen. Der Messeplaner habe ihm die jeweiligen Pläne vorgegeben und seine Arbeit kontrolliert. Die Zweifel der Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Messebauer seien nicht berechtigt. Auch der Beigeladene zu 3) habe nach eigenen Angaben auf eigene Rechnung gearbeitet und Anweisungen allein vom Messeplaner, nicht jedoch von der Klägerin erhalten. Den Stundenlohn habe er mit der Firma F. ausgehandelt, auch wenn er seine Rechnungen bei der Klägerin eingereicht habe. Unschädlich sei, dass man teilweise einen Stundenlohn vereinbart habe; das sei bei einem Ein-Mann-Unternehmen und bei noch nicht voraussehbarer Dauer und nicht voraussehbarem Aufwand eines Projekts nachvollziehbar. Ein weiteres Indiz für die Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 3) sei dessen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber. Die Klägerin hafte für die Sozialabgaben auch nicht nach § 10 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Hinblick auf eine etwaige Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei der Firma F ... Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung habe nicht vorgelegen. Zwischen der Klägerin und der Firma F. sei ein schriftlicher oder mündlicher Dienst- oder Werkvertrag im Hinblick auf Kommissionierungsarbeiten nicht abgeschlossen worden. Auch die in § 1 AÜG vorgesehene Erlaubnis liege nicht vor. Es fehle insbesondere an einem Leiharbeitsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 2) und zu 3) und der Klägerin sowie an einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma F ... Leiharbeitsverträge seien weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen worden. Hierfür fehle es an einem entsprechenden Rechtsbindungswille. Dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) Rechnungen über die bei der Firma F. geleisteten Kommissionierungsarbeiten bei der Klägerin eingereicht hätten, genüge hierfür nicht. Auch für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) habe die Klägerin insoweit nur als eine Art Einzugsstelle - hinsichtlich der Rechnungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) - und als eine Art Auszahlungsstelle - hinsichtlich der von der Firma F. gezahlten Beträge - fungiert. Die Klägerin habe die Zahlungen der Firma F. an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) weitergeleitet. Das möge fragwürdig erscheinen, erlaube jedoch nicht den Schluss, dass zwischen den Beigeladenen zu 2) und zu 3) und der Klägerin ein Leiharbeitsverhältnis bestanden habe. Außerdem habe die Klägerin aus dem praktizierten Zahlungsverfahren keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das Bestehen eines Weisungsrechts der Klägerin (im Hinblick auf Kommissionierungsarbeiten) sei sowohl von den Beigeladenen zu 2) und zu 3) wie von der Klägerin in Abrede gestellt worden. Auch im Übrigen seien keine Umstände ersichtlich, die für das Vorliegen von Leiharbeitsverträgen sprechen würden. Die Klägerin habe die Beigeladenen zu 2) und zu 3) schließlich nicht an die Firma F. vermittelt. Eine auf § 10 AÜG gegründete Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Sozialabgaben bestehe unabhängig von der statusrechtlichen Beurteilung der Kommissionierungstätigkeiten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei der Firma F. daher nicht.
Gegen das ihr am 20.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2014 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift vom 13.06.2014 heißt es, gegen das Urteil des SG werde insoweit Berufung eingelegt, als der Bescheid vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2010 auch hinsichtlich der Nachforderung in Höhe von nunmehr 13.319,10 EUR für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) (Nachforderung: 7.022,81 EUR) und des Beigeladenen zu 1) (Nachforderung: 6.296,29 EUR) aufgehoben worden sei.
Am 13.08.2014 ist beim Senat die Berufungsbegründung der Beklagten vom 11.08.2014 eingegangen. Die Beklagte trägt vor, aufgrund der Beschränkung der Berufung (in der Berufungsschrift) sei nunmehr noch die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) (Nachforderung in Höhe von 7.022,81 EUR) und des Beigeladenen zu 3) (Nachforderung in Höhe von 6.296,29 EUR) streitig. Die Berufungsschrift enthalte insoweit einen Schreibfehler, als man an Stelle des Beigeladenen zu 3) den Beigeladenen zu 1) benannt habe. Im Hinblick auf die Chronologie - zuerst Nennung des Beigeladenen zu 2) - und auch aufgrund des Nachforderungsbetrags sei jedoch im Wege der Auslegung erkennbar, dass der Beigeladene zu 3) und nicht der Beigeladene zu 1) gemeint sei.
Die Firma F. sei einer der Auftraggeber der Klägerin gewesen. Sobald die Klägerin einen von diesem Unternehmen erteilten Direktauftrag nicht habe allein bewältigen können, habe sie die Beigeladenen zu 1) bis 3) um Mithilfe gebeten. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien dabei überwiegend für die Kommissionierung der für Messeprojekte erforderlichen Messegüter nach Kundenwunsch und deren Rücklagerung, Pflege und Instandhaltung zuständig gewesen. Die Klägerin habe jeweils abgefragt, ob die Beigeladenen zu 2) und zu 3) den Auftrag zu den gegebenen Rahmenbedingungen hinsichtlich Zeit und Ort durchführen könnten. Die konkreten Anweisungen zum jeweiligen Auftrag seien ihnen sodann von der Firma F. in Form technischer Zeichnungen und Stücklisten für die Aufstellung des Messestandes erteilt worden. Die Messegüter hätten Speditionen zum Messeort gebracht. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten ausschließlich im Messelager der Firma F. gearbeitet. Hierfür habe die Klägerin im Nachforderungszeitraum nicht, wie für eine Vermittlertätigkeit typisch, eine Vielzahl von Personen eingesetzt; vielmehr seien jeweils nur die Beigeladenen zu 2) und zu 3) tätig geworden. Diese hätten außerdem in untergeordnetem Umfang auch Aufträge der Klägerin für den Auf- und Abbau von Messeständen erledigt. Jeder Einsatz (gegen Stundenvergütung von 29,00 EUR) sei im Rahmen einer Absprache bzw. Vereinbarung festgelegt worden, wobei die Beigeladenen zu 2) und zu 3) auch Aufträge hätten ablehnen dürfen. Der Beigeladene zu 2) habe die Tätigkeit im Messebau und Messeservice erst zum 01.07.2004 aufgenommen; davor und danach sei er grundsätzlich abhängig beschäftigt gewesen. Bei dieser Sachlage habe man für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) abhängige Beschäftigungsverhältnisse angenommen und ihren Einsatz dem typischen Bild des Leiharbeitnehmers zugeordnet. Der Beigeladene zu 2) habe (unter dem 22.06.2009) angegeben, der Kunde bzw. die Messegesellschaft habe genaue Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort und Größe der Messestände gemacht. Die Messeveranstalter hätten auch die Zeiten für den Aufbau der Stände festgelegt. Der Beigeladene zu 3) habe eingeräumt, hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten seien ihm Weisungen erteilt worden und er habe die Dienstleistungen persönlich nach einem bestimmten vorgegebenen Muster erbringen müssen. Mit Annahme eines Auftrags von der Klägerin hätten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) somit dem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung unterlegen. Die Klägerin habe dieses Weisungsrecht auf ihren Auftraggeber, die Firma F., übertragen, die sodann den Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) detailliert vorgegeben habe. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten die Aufträge nie selbst mit dem Kunden abgesprochen. Die Aufträge seien vielmehr von der Klägerin ausgehandelt und übernommen worden. Die Klägerin habe für die Erledigung ihrer Aufträge die Beigeladenen zu 2) und zu 3) eingesetzt. Die Firma F. habe die Aufträge deshalb nicht unmittelbar an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) vergeben, weil sie (mit der Klägerin) nur über einen Ansprechpartner habe verfügen und nur eine Rechnung habe stellen wollen. Aufgrund der umfassenden Vorgaben der Firma F. hätten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) allenfalls einen zeitlichen Spielraum gehabt, und dies auch nur im Rahmen der terminlichen Vorgaben der Messeleitung. Die Weisungsgebundenheit des Kommissionierers ergebe sich zwangsläufig aus der Eigenart seiner Tätigkeit, da Kommissionierer Güter und Waren nach vorgegebenen Aufträgen zusammenzustellen hätten. Unternehmerische Freiheiten seien den Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht eröffnet gewesen. Nach Annahme eines Auftrags hätten sie hinsichtlich der Zeit und des Orts der Arbeitsleistung nach den Vorgaben der Klägerin und hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit nach den Vorgaben der Kunden (der Klägerin) bzw. der Firma F. arbeiten müssen. Über unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die den Auftrag hätte lukrativer machen können, hätten sie nicht verfügt. Auch die Art der Entlohnung durch einen festen Stundensatz ermögliche es nicht, die Tätigkeit gewinnbringender auszugestalten. Die Nutzung von Werkzeug, wie es auch in vielen Privathaushalten vorgehalten werde, stelle keinen ins Gewicht fallenden Kapitaleinsatz dar. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten für die geleisteten Arbeitsstunden die vereinbarte Vergütung erhalten und damit ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Eine Haftungsregelung, die ein Unternehmerrisiko begründen könnte, sei ersichtlich nicht getroffen worden. Dass die Beigeladenen zu 2) und zu 3) auf Abruf gearbeitet hätten, begründe ebenfalls kein Unternehmerrisiko (vgl. LSG, Urt. v. 23.01.2004, - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Etwaige Tätigkeiten für andere Unternehmen seien nicht von Belang; jede Tätigkeit sei in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen. Wie das BSG entschieden habe (Urt. v. 12.08.2987, - 10 RAr 12/86 -, in juris) bestünden im Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und bei unwirksamem Leiharbeitsverhältnis auch Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher und dem Verliehenen. Habe der Verleiher dem verliehenen Beschäftigten Entgelt gezahlt, bestehe zwischen dem Verleiher und dem Verliehenen ein faktisches Arbeitsverhältnis als Rechtsgrund für die Beitragsschuld des Verleihers. Da die Klägerin die Beigeladenen zu 2) und zu 3) wiederholt mit Arbeitsleistungen beauftragt habe und da die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 2) und zu 3) jeweils fortbestanden hätten, aufgrund derer die Klägerin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet gewesen sei, seien auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AÜG erfüllt, und die Klägerin hafte (neben der Firma F.) gesamtschuldnerisch für die Nachforderung der Sozialabgaben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.04.2014 insoweit aufzuheben, als darin ihr Bescheid vom 29.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) aufgehoben worden ist und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Das SG habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt und auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend bewertet. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in ihren Betrieb nicht eingegliedert und ihren Weisungen nicht unterworfen gewesen. In der Berufungsschrift habe die Beklagte die Berufung der Sache nach auf die Abgabenachforderung hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und zu 2) beschränkt. Hinsichtlich der Abgabenachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) sei das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Daran ändere die Angabe der Nachforderungsbeträge in der Berufungsschrift nicht. Den auf den Beigeladenen zu 3) entfallenden Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR habe die Beklagte in der Berufungsschrift nur als Klammerzusatz angeführt. Aus der Berufungsschrift ergebe sich mit der Benennung nur der Beigeladenen zu 1) und zu 2) unmissverständlich, dass das Urteil hinsichtlich der Abgabennachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) nicht angefochten werden solle. Ein bloßer Schreibfehler liege nicht vor. Streitgegenstand der Berufung sei damit allein die Nachforderung von Sozialabgaben hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 7.022,81 EUR.
Aus den Angaben des Beigeladenen zu 1) in der Erörterungsverhandlung des SG vom 14.03.2014 folge, dass er als selbstständig Erwerbstätiger gearbeitet habe. Unterstrichen werde dies durch dessen Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber und durch das Unterhalten eines eigenen Büros bzw. das Vorhalten eines Firmenfahrzeugs. Für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelte nichts anderes. Das Berufungsvorbringen der Beklagten treffe nicht zu und widerspreche den Angaben der Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Die Behauptung der Beklagten, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätten die Aufträge nicht selbst mit dem Kunden abgesprochen, diese seien vielmehr nach Zeit und Ort von ihr, der Klägerin, ausgehandelt und übernommen worden, sei unrichtig. Dafür gebe der vom SG festgestellte Sachverhalt nichts her. Hierzu werde auch eine erneute Vernehmung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nichts anderes ergeben. Sie habe gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch keine Weisungsrechte gehabt. Weisungen hätten allein die Messeaussteller erteilt. Diese hätten auch die Messepläne erstellt, nach denen die Beigeladenen zu 1) bis 3) gearbeitet hätten. Die Vergütung sei abhängig vom Umfang der für die Messeaussteller erbrachten Tätigkeiten gewesen. Sie habe den Beigeladenen zu 1) bis 3) aus eigenen Mitteln keine Vergütung gezahlt, vielmehr nur Zahlungen (insbesondere der Firma F.) weitergeleitet. Alle Beteiligten hätten nur gegenüber ihren Vertragspartnern, die Beigeladenen zu 1) bis 3) also gegenüber der Firma F., gehaftet. Sie habe nur dem Wunsch der Firma F. und anderer Messefirmen entsprochen, aus Vereinfachungsgründen die den Beigeladenen zu 1) bis 3) zustehenden Vergütungsforderungen in deren Namen geltend zu machen und die erhaltenen Zahlungen ohne Abzug oder Einbehalt einer Vermittlungsgebühr weiterzuleiten. Insoweit habe sie Ansprüche der Beigeladenen zu 1) bis 3) ohne entsprechende Rechtspflicht geltend gemacht. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ihr das aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung gestattet, hätten ihre Vergütungsforderungen aber jederzeit auch selbst geltend machen können. Leiharbeitsverhältnisse hätten nicht vorgelegen. Sie habe nicht als Verleiherin von Arbeitnehmern gehandelt.
Die Beklagte wendet abschließend ein, in der Berufungsbegründung habe sie die Angaben in der Berufungsschrift nur berichtigt. Aus der Berufungsschrift sei im Hinblick auf die dort angegebenen Nachforderungsbeträge klar ersichtlich, dass ihr ein Schreibfehler unterlaufen sei. Auch sei es untypisch, zunächst den Beigeladenen zu 2) und danach den Beigeladenen zu 1) zu erwähnen. Der in der Berufungsschrift angegebene Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR beziehe sich auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) und der Gesamtbetrag von 13.319,10 EUR setze sich aus den Nachforderungsbeträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 3) zusammen. In Rede stehe daher nur eine Berichtigung bzw. Klarstellung des Berufungsantrags (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1993, - 9 B 25/93 -, in juris). Ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Nachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) sei nicht erklärt worden. Eine Prozesserklärung dieser Art habe sie nicht abgegeben.
Das SG habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und nicht die Beigeladenen zu 1) bis 3) die Aufträge mit den Kunden ausgehandelt hätten, folgten schon aus dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin, wonach diese die "freien" Mitarbeiter - die Beigeladenen zu 1) bis 3) - eingeteilt habe. Das sei nur möglich, wenn sie die Aufträge und die zeitlichen und örtlichen Bedingungen zuvor selbst ausgehandelt habe. Außerdem habe die Klägerin die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur dann eingesetzt, wenn sie einen von der Firma F. übernommenen Auftrag nicht habe allein ausführen können. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) Weisungen für die Arbeitsleistung von den Messeausstellern erhalten hätten, sei unerheblich, da der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auch auf seine Kunden übertragen könne (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1999, - L 4 KR 2023/98 -, in juris). Im Übrigen werde das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) lediglich unter Hinweis auf deren Vorbringen behauptet. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ihre Vergütungsrechnungen an die Klägerin gerichtet. Das spreche dagegen, dass Vergütungsschuldner die Firma F. oder andere Messeunternehmen gewesen seien. Die Klägerin könne nicht als Arbeitsvermittlerin eingestuft werden, da sie dauerhaft - auch für weitere Aufträge - mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) in Verbindung gestanden habe (vgl. auch BVerfGE 21,261,266 f.). Angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) müsse vom Vorliegen eines Leiharbeitsvertrages ausgegangen werden. Maßgebend dafür sei, dass die Klägerin die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei Bedarf angefragt und sie sodann für den jeweiligen Auftrag bei ihrem Kunden eingeteilt habe. Außerdem habe die Klägerin die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) erfüllt. Mangels Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung liege die Vermutung illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung der Klägerin für die Zahlung der Sozialabgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG nahe.
Mit Beschluss vom 16.09.2015 hat der Senat die Beigeladenen zu 4) bis 9) beigeladen. Diese und ebenso die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keinen Antrag.
Am 21.10.2015 hat die mündliche Verhandlung des Senats stattgefunden. Die Klägerin hat angegeben, wenn ein Auftrag zum Messeaufbau gekommen sei, habe sie nach Mitarbeitern gesucht und (u.a.) auch die Beigeladenen zu 2) und zu 3) gefragt, ob sie Zeit hätten. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) seien beim Messeaufbau beschäftigt gewesen, wobei sie wohl auch im Lager der Firma F. gearbeitet hätten. Die Rechnungen hätten sie an sie (die Klägerin) gestellt. Sie habe dann mit der Firma F. und anschließend mit den Beigeladenen zu 2) und zu 3) abgerechnet; das habe die Firma F. so gewollt. Um einen nur "durchlaufenden Rechnungsposten" habe es sich dabei aber letztendlich nicht gehandelt, wobei sie jetzt nicht mehr sagen könne, wieviel sie bei dem genannten Abrechnungsverfahren verdient habe. Habe die Firma F. ihr einen Auftrag gegeben, habe sie nachgefragt, wer Zeit habe, und dann der Firma F. die Namen der Mitarbeiter genannt. Diese hätten dann - wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben - direkt von der Firma F. den Plan bekommen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, der Firma F. die Auftragnehmer zu benennen und anschließend nach Beendigung der Tätigkeit die Rechnung an die Firma F. zu stellen. Im Übrigen habe sie nichts gemacht, den Beigeladenen zu 2) und zu 3) insbesondere keine Weisungen für ihre Tätigkeit erteilt und deren Arbeitsleistung auch nicht kontrolliert.
Der Beigeladene zu 2) hat angegeben, er habe u.a. auf Messen in H., St. und K. gearbeitet. Für seine Arbeit habe er einen Plan bekommen und sei zunächst bei der Firma F. gewesen, um die für den Messestand benötigten Teile herzurichten. Der Plan sei nicht von der Klägerin gekommen. Oft sehe man auch erst auf der Messe, was zu tun sei. Er habe jeweils die Zeit abgerechnet, die er auf der Messe für den Aufbau des Standes gebraucht habe. Im Lager der Firma F. sei er gewesen, damit er den Messestand überhaupt habe aufbauen können. Seine Arbeit habe der Messeplaner der Firma F. kontrolliert und abgenommen. Ggf. habe er nacharbeiten müssen und hierfür die erforderlichen Stunden abgerechnet.
Der Beigeladene zu 3) hat angegeben, er sei für drei bis vier Firmen im Messebau und auch im Lager der Firma F. tätig gewesen. Die Rechnungen habe er unmittelbar an die Firma F. gerichtet. Diese habe ihn sodann gefragt, ob es ihm etwas ausmache, die Rechnung an eine (zunächst noch nicht benannte dritte) Person zu richten, um die Buchhaltung der Firma F. zu entlasten. Er habe im Lager und auf Messen gearbeitet. Im zweiten Halbjahr 2005 habe er auch Rechnungen an die Firma F. direkt gestellt. Wenn er aber in deren Messeabteilung tätig gewesen sei, habe er die Rechnung an die Klägerin gerichtet. Er habe einen festen Preis gehabt und jeweils immer das gleiche abgerechnet. Die Arbeit habe der Messeplaner der Firma F. kontrolliert und abgenommen. Ggf. habe er nacharbeiten müssen und hierfür die erforderlichen Stunden abgerechnet.
Die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben bestätigt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen ausschließlich Leistungen für die Firma F. betroffen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 144, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten, da Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - wie sogleich darzulegen sein wird - die im Bescheid der Beklagten vom 29.07.2009 verfügte Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) i. H. v. insgesamt 13.319,10 EUR ist. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gem. § 151 SGG zulässig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 29.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010) insoweit, als der Klägerin darin die Nachzahlung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) aufgegeben wird. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des SG, das die genannten Bescheide insgesamt aufgehoben hat, mit der Berufung angefochten. Das ergibt die Auslegung der Berufungsschrift vom 13.06.2014.
Die Einlegung der Berufung stellt eine Prozesshandlung bzw. Prozesserklärung dar, für deren Auslegung die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) - unmittelbar oder entsprechend - anzuwenden sind. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen des die Prozesserklärung abgebenden Beteiligten, sondern darauf an, wie die Prozesserklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter den Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen erkennbar wird (so: BVerwG Urt. v. 24.07.1990, - 8 C 70/88 - sowie Beschl. v. 13.01.2012, - 9 B 56/11 - und BSG, Urt. v. 22.03.1988, - 8/5a RKn 11/87 -; Urt. v. 10.03.1994, - 7 RAr 38/93 -, alle in juris). Die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) (ggf. (unter weiteren Voraussetzungen) auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts - näher etwa Sodan, Grundgesetz Art. 19 Rdnr. 32) ist zu beachten.
Der Auslegung von Prozesserklärungen sind danach alle Umstände - insbesondere der Wortlaut der Erklärung, sonstige Schriftsätze, vorher zu Protokoll gegebene Erklärungen oder Verwaltungsvorgänge - zugrunde zu legen, dies aber nur insoweit, als die Umstände für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012, - 9 B 56/11 -, in juris). Prozessanträge sind nämlich wie empfangsbedürftige Willenserklärungen für Dritte, also für das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bestimmt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, d. h. ein Antrag muss so ausgelegt werden, wie der Empfänger ihn bei Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte. Auslegungsergebnis und damit rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt ist der Wille des Erklärenden, wenn er in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat (BSG, Urt. v. 22.03.1988, - 8/5a RKn 11/87 - m. w. N., in juris). Ein Anhaltspunkt für die Auslegung ist ferner das von dem Beteiligten vernünftigerweise Gewollte. Auch dieses muss aber in irgendeiner Form für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Soweit im Einzelfall offensichtliche Irrtümer vorliegen, können diese (ohne Auslegung der Prozesserklärung) berichtigt werden (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, - VII ZB 24/93 -, in juris).
Hier hat die Beklagte das der Klage stattgebende Urteil des SG nicht insgesamt, sondern nur teilweise anfechten wollen. Das geht aus der Berufungsschrift vom 13.06.2014 - insoweit unzweifelhaft - hervor. Gegenstand der Berufung soll das Urteil des SG nur insoweit sein, als darin der - die Tätigkeit von drei Personen, der Beigeladenen zu 1) bis 3), betreffende - Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 29.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010) hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit zweier Personen aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat den so beschränkten Gegenstand der Berufung durch Angabe der betroffenen Personen (Beigeladenen) und durch Angabe der auf diese Personen jeweils entfallenden Nachforderungsbeträge bzw. durch Angabe der Summe der Nachforderungsbeträge bezeichnet. Danach ist unzweifelhaft und auch unstreitig Gegenstand der Berufung die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2). Dieser ist in der Berufungsschrift benannt und ihm ist auch der auf ihn entfallende (richtige) Nachforderungsbetrag von 7.022,81 EUR zugeordnet. Nach Auffassung des Senats ist Gegenstand der Berufung aber auch die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3). Insoweit ist freilich eine Auslegung der Berufungsschrift (nicht die bloße Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit) notwendig, weil die Beklagte die "zweite Person", deren Tätigkeit im Berufungsverfahren in statusrechtlicher Hinsicht überprüft werden soll, nicht eindeutig bezeichnet hat. Sie hat sie als Beigeladenen zu 1) bezeichnet, ihr aber den auf den Beigeladenen zu 3) entfallenden Nachforderungsbetrag von 6.296,29 EUR zugeordnet. Da Gegenstand von Klage und Berufung die Nachforderung von Sozialabgaben ist, steht für die Festlegung des Streitgegenstands - sowohl aus Sicht des Gerichts wie aus Sicht der Verfahrensbeteiligten - die Angabe von Nachforderungsbeträgen und nicht die Angabe der Personen, für deren Tätigkeit die Beträge nachgefordert werden, im Vordergrund. Die in Fällen der vorliegenden Art und so auch hier beim SG erhobene Klage richtet sich gegen die in den Nachforderungsbescheiden (in deren Verfügungssatz) verfügte Abgabennachforderung, die entweder hinsichtlich des Gesamtbetrags oder ggf. hinsichtlich eines für rechtswidrig erachteten Teilbetrags aufgehoben werden soll. Bei Teilanfechtungen ist daher grundsätzlich die Angabe des (Teil-)Betrags maßgeblich für die Festlegung des Streitgegenstands oder ggf. für die Auslegung der Entscheidungsformel einer Gerichtsentscheidung. Mit der Angabe der auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) entfallenden Nachforderungsbeträge als Einzelbeträge und als (richtigen) Gesamtbetrag (13.319,10 EUR als Summe der Teilbeträge von 7.022,81 EUR und 6.296,29 EUR) ist in der Berufungsschrift der Beklagten daher auch für die Klägerin hinreichend klar zum Ausdruck gekommen, dass die Tätigkeiten der genannten Beigeladenen und nicht die Tätigkeit des (versehentlich) an Stelle der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) genannten Beigeladenen zu 1) Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll, zumal die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben hatte, dass sie an der Abgabennachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht festhalten will.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte hat der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht aufgegeben, Sozialabgaben (mit Ausnahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) nachzuzahlen. Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als Messebauer eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dargestellt hat (unten 1). Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Klägerin jedenfalls nicht Schuldnerin der nachzuzahlenden Sozialabgaben, da sie nicht Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen wäre. Sie würde auch nicht gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AÜG als (für die Zahlung der Sozialabgaben gesamtschuldnerisch haftende) Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gelten; (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung hat nicht vorgelegen (unten 2).
1.) Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich bis 31.12.2005 aus § 14 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) und seit 01.01.2006 aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, a.a.O.). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
Ob die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 2) und zu 3) während der streitigen Zeit (Juli bis Dezember 2005) ausgeübt haben und die Gegenstand der von der Beklagten verfügten Abgabennachforderung ist, nach diesen Rechtsgrundsätzen als selbstständige Erwerbstätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, kann der Senat, wie eingangs dargelegt, offen lassen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben seinerzeit als Messebauer gearbeitet. Sie haben auf Messen Stände für unterschiedliche Aussteller auf- und nach Beendigung der Messe wieder abgebaut, wobei die hier streitige Abgabennachforderung allein Tätigkeiten im Messegeschäft der Firma F. zum Gegenstand hat. Insoweit haben die Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht ausschließlich und auch nicht ganz überwiegend im Messelager der Firma F. gearbeitet, sondern dort nur die im Messebau anfallenden Vor- und Nacharbeiten erledigt, also das Material für den Aufbau des jeweiligen Messestandes zusammengestellt und nach dem Abbau des Standes wieder eingelagert. Das geht - teilweise anderslautendes Vorbringen klarstellend - aus den überzeugenden Angaben der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21.10.2015 hervor und ist unter den Beteiligten auch nicht mehr streitig. Sollten die Beigeladenen zu 2) und zu 3) die genannte Tätigkeit als Messebauer im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt haben - was die Beklagte hinsichtlich der im Kern gleichartigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) angenommen hat und was auch für die hier streitige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in Betracht kommt - ist für die (Nach-)Erhebung von Sozialabgaben von vornherein kein Raum. Sollten die in Rede stehenden Tätigkeiten im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verrichtet worden sein, wäre die Klägerin jedenfalls nicht Schuldnerin der dann nachzuzahlenden Sozialabgaben. Sie wäre nicht Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) gewesen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und der Klägerin, auch ein Leiharbeitsverhältnis, könnte nicht angenommen werden. Eine Haftung der Klägerin für die Nachzahlung von Sozialabgaben käme daher auch nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG nicht in Betracht.
Unterstellt man das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 2) und zu 3), kann der Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch eines Leiharbeitsvertrags, zwischen ihnen und der Klägerin als Arbeitgeberin nicht festgestellt worden. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) sind als Arbeitnehmer, und sei es als zu verleihende Leiharbeitnehmer, in den Betrieb der Klägerin auch nicht tatsächlich eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich vielmehr darin erschöpft, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) bei entsprechendem Bedarf der Firma F. und auf deren Nachfrage als zur Erledigung von Messebauarbeiten verfügbare Messebauer zu benennen und nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Messegeschäft der Firma F. die Vergütungszahlungen der Firma F. für die erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) (buchhalterisch) abzuwickeln. Letzteres ist ersichtlich auf Wunsch der Firma F. geschehen, die ihre Buchhaltung hat entlasten und ihr Messegeschäft über einen Dritten, die Klägerin, hat abwickeln wollen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben ihre materiell an die Firma F. (als Schuldnerin) gerichteten Vergütungsforderungen durch nur formal an die Klägerin (als Zahlstelle) adressierte Rechnungen geltend gemacht und die Klägerin hat hierauf geleistete Zahlungen an die Beigeladenen zu 2) und zu 3) weitergeleitet. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 2) und zu 3) die ihnen für die erbrachte (Arbeits-)Leistung zustehende Vergütung aber nicht geschuldet (dazu etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.05.2014, - L 4 R 148/13 - nicht rechtskräftig, in juris) und aus ihrem Vermögen auch nicht gezahlt. Das steht nach den Angaben, die die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21.10.2015 gemacht haben, zur Überzeugung des Senats fest. Ob die Klägerin für die buchhalterische Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Firma F. und den Beigeladenen zu 2) und zu 3) ein Entgelt erhalten hat oder nicht, mag dahin stehen; es ist für die statusrechtliche Beurteilung der für die Firma F. verrichteten Messebautätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht von Belang. Deren Messebautätigkeit selbst ist allein von der Firma F. kontrolliert worden. Sie allein hat den Beigeladenen zu 2) und zu 3) auch etwaige Weisungen - sei es als Besteller eines Werks, sei es als Arbeitgeber - erteilt, etwa in Form von Plänen zum Aufbau der Messestände. Die Klägerin hat auf die Messebautätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) in der Sache keinen Einfluss ausgeübt und sie ist damit auch gar nicht befasst gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin hat sich damit im Vorfeld der Messebautätigkeit auf die Vermittlung - die Benennung - der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als für die jeweils anstehende Messe verfügbare Messebauer und im Nachhinein auf die Abwicklung der Vergütungszahlungen beschränkt. Man mag ihr deswegen den Status einer Vermittlerin von Messebauern und einer Erbringerin von buchhalterischen Dienstleistungen zuweisen. Als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 2) und zu 3) kann sie jedenfalls nicht eingestuft werden. Hierfür fehlt es an der ausreichenden Tatsachengrundlage; nicht mehr gänzlich ausräumbare Unsicherheiten gehen zu Lasten der Beklagten, die hierfür die objektive Beweislast trägt. Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch nicht beantragt worden.
Auch (mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG illegale) Arbeitnehmerüberlassung kann nicht festgestellt werden, weshalb eine Haftung der Klägerin für die Sozialabgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AÜG ausscheidet. § 10 Abs. 3 AÜG bestimmt: Zahlt der Verleiher (eines Leiharbeitnehmers) das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der (Arbeitnehmerüberlassungs-)Vertrag mangels Erlaubnis nach § 1 AÜG gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch die sonstigen Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher (dazu § 10 Abs. 1 AÜG) als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Arbeitnehmerüberlassung liegt gem. § 1 Abs. 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), wonach der Leiharbeitnehmer auf Grund der damit eingegangenen Verpflichtung seines Arbeitgebers bei dem Dritten zur Förderung von dessen Betriebszwecken tätig wird (Gotthardt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 10 AÜG, Rdnr. 5; auch BSG, Urt. v. 29.04.2004, - B 11 AL 3/04 R -, in juris). Eine Fallgestaltung dieser Art liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat mit der Firma F. einen Vertrag über die Verleihung von Arbeitnehmern nicht abgeschlossen. Sie hat, wie dargelegt, der Firma F. nur verfügbare Messebauer - wie die Beigeladenen zu 2) und zu 3) - von Fall zu Fall vermittelt und auf Wunsch der Firma F. im zweiten Halbjahr 2005 (der hier streitigen Zeit) die materiell-rechtlich an die Firma F. gerichteten und von ihr auch erfüllten Vergütungsforderungen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) als Zahlstelle buchhalterisch abgewickelt. Die Zahlung einer etwaigen Vergütung durch die Firma F. an die Klägerin könnte nicht als Entgelt für die Verleihung von Leiharbeitnehmern, sondern nur als Entgelt für die Vermittlung von Messebauern und für buchhalterische Dienstleistungen hinsichtlich deren Vergütung eingestuft werden.
Der Senat muss nicht darüber befinden, ob die Beklagte die Firma F. zur Nachzahlung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) hätte heranziehen können und ob das unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten jetzt noch möglich wäre. Dies müsste ggf. Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens sein, in dem auch - auf der Grundlage des im Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts - als Vorfrage (erneut) zu prüfen wäre, ob die streitige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und zu 3) - wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) - nicht (doch) als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden müsste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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