L 13 R 2788/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 187/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2788/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger, der vom 1. September 1972 bis 15. Juli 1974 eine Ausbildung zum Zimmerer absolviert hat, war anschließend bis August 1989 als Zimmerer beschäftigt und arbeitete danach im Zeitraum vom 2. Oktober 1989 bis 31. Mai 2008 (mit Unterbrechungen) rentenversicherungspflichtig, u.a. vom 5. April 1991 bis 29. Juli 1994 bei der Firma Sch. Holzbau GmbH, dann bis April 2002 als Disponent und Mischmeister sowie von Dezember 2004 bis Mai 2006 und zuletzt vom 24. September 2007 bis 31. Mai 2008 als Hausmeister. Danach war er arbeitsunfähig oder arbeitslos und bezog in der Folge Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 23. Januar 2014 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt ist, leidet im Wesentlichen unter einer Erkrankung der Bauchspeicheldrüse, einem Diabetes mellitus sowie orthopädischen Beschwerden. Vom 25. August bis 21. September 2011 war er in stationärer Behandlung in der Reha-Klinik O. d. T. (Beurteilung des Leistungsvermögens mit unter drei Stunden).

Nach mehreren erfolglosen Rentenbegehren, zu denen medizinische Gutachten eingeholt worden waren (u.a. bei dem Internisten und Sozialmediziner Dr. S. vom 4. März 2010, bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 17. Mai 2011 und bei dem Internisten und Diabetologen Prof. Dr. W. vom 28. November 2012), stellte der Kläger am 8. August 2013 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2013 und Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 ablehnte, da der Kläger im Hinblick auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei und entsprechende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.

Grundlage der Entscheidung war u.a. ein Gutachten des Internisten und Gastroenterologen Dr. B. vom 5. September 2013 (Diagnosen [D]: Chronische Alkoholpankreatitis [ED 1980], unter Alkoholkarenz ohne entzündliche Aktivität, exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz, pankreopriver, insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne Komplikationen und Folgeschäden, Untergewicht, Muskelschwäche, leichtes Impingement-Syndrom der rechten Schulter, belastungsabhängige Lumboischialgien bei LWS-Verschleiß und operierte Katarakt beidseits; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig möglich) sowie dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 zur Widerspruchsbegründung (keine weiteren medizinischen Tatbestände gegenüber dem Gutachten).

Deswegen hat der Kläger am 9. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, bereits aus dem Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) der Rehaklinik O. d. T. vom 4. Oktober 2011 ergebe sich, dass er nur unter drei Stunden täglich arbeiten könne. Er könne sich nicht vorstellen, nach 34 Jahren Diabetes nicht unter Folgeschäden zu leiden. Seine Muskelschwäche und sein Untergewicht seien durch den Diabetes bedingt. Schon seit 1982 sei eine Insulintherapie erforderlich. Seinen erlernten Beruf als Zimmerer habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, da er nicht mehr auf dem Gerüst habe arbeiten können. Soweit die Beklagte Verweisungstätigkeiten benannt habe und für zumutbar halte, sei es ihr und dem Arbeitsamt nicht gelungen, ihm einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Hierzu hat er u.a. ein Attest des Allgemein- und Betriebsmediziners Jakob vom 12. Januar 2012 (der Kläger leide unter schwerwiegenden Komplikationen des Diabetes mellitus mit fortschreitendem Muskelabbau, Kachexie sowie Mikroangiopathie des Gehirns mit Schwindelerscheinungen und könne nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten), eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber des Dr. R. vom 21. September 1993 (insulinpflichtiger Diabetes, wegen der Gefahr einer plötzlichen Bewusstlosigkeit auf Grund eines Unterzuckers sollte der Kläger nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten) und ein Schreiben der Sch. Holzbau GmbH vom 14. April 2014 (der Kläger habe nach Bewusstseinsstörungen bedingt durch seine Krankheit keine gefahrträchtigen Dacharbeiten mehr ausführen können und ein Arbeitsplatz ausschließlich auf dem Boden habe man nicht anbieten können) vorgelegt.

Das SG hat den Arzt Jakob schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 30. Juni 2014 über die von ihm erhobenen Befunde berichtet und die Auffassung vertreten, der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit dauerhaft nur sechs Stunden täglich arbeiten.

Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 5. Oktober 2014 mit Zusatzuntersuchungen bei dem Facharzt für Bronchialheilkunde Dr. v. B. vom 15. September 2014 eingeholt. Der Sachverständige ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus (pankreopriv), der aktuell befriedigend eingestellt sei. Zwar komme es wiederkehrend zu deutlichen Schwankungen der gemessenen Blutzuckerwerte, relevante Phasen von Unterzuckerzuständen, die ärztliche Fremdhilfe erforderlich gemacht hätten, seien nach dem Ergebnis der gezielten Befragung des Klägers in jüngerer Zeit jedoch nicht aufgetreten. Bei einem BMI von knapp 20 bestehe eine leichte Untergewichtigkeit, die sich im Vergleich zu seiner Vorbegutachtung 2010 nicht wesentlich verändert habe. Damit seien mittelschwere körperliche Tätigkeiten drei Stunden und länger nicht möglich. Aus einer möglicherweise unverändert bestehenden nutritiv toxischen Fettleber ohne Schädigung der Leber oder manifeste Leberzirrhose folgten keine zusätzlichen Einschränkungen. Ein Hinweis auf eine aktuelle Entzündung der Bauchspeicheldrüse finde sich nicht. Auf Grund dessen könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten, er sei aber in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne schwere körperliche Arbeiten, mittelschwere körperliche Tätigkeiten von drei Stunden oder länger, berufliche Personenbeförderung oder Transport gefährlicher Güter, Waffengebrauch, Überwachungsfunktion mit alleiniger Verantwortung für das Leben anderer, Absturzgefahr oder Tätigkeiten an anderen gefährlichen Arbeitsplätzen sowie ähnlich zu bewertende Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, am Hochofen und beim Stahlabstich - mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Möglich seien insbesondere leichte körperliche Tätigkeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten, im Gehen oder im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen Räumen, bei entsprechender Kleidung auch im Freien. In Betracht kämen u.a. Tätigkeiten von Mitarbeitern in der Poststelle eines Betriebs oder einer Behörde sowie Beschäftigungen als Registraturkraft.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen jedenfalls Tätigkeiten eines angelernten Registrators nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. B. sowie auch dem Sachverständigengutachten des Dr. S ... Entsprechende Tätigkeiten existierten, wie vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 25. September 2012, Az. L 13 R 6087/09, ausgeführt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang und seien unter Berücksichtigung der tariflichen Einstufung einem Facharbeiter zumutbar. Ferner sei der Kläger in der Lage, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten zu erwerben. Die - näher beschriebenen - Tätigkeiten könne der Kläger nach entsprechender Einarbeitung verrichten. Unabhängig davon, ob er bereits Kenntnisse im Umgang mit Computern habe, sei von einem Facharbeiter jedenfalls zu erwarten, dass er sich die Grundkompetenzen innerhalb des genannten Zeitraums aneigne. Diese Tätigkeiten seien auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vereinbar und könnten von ihm wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich ausgeübt werden. Damit sei der Kläger weder berufsunfähig noch teilweise oder gar voll erwerbsgemindert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 3. Juni 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Juni 2015 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, Dr. B. habe ihn zwar am 5. Mai 2013 begutachtet, doch habe dieser "einen früheren Rentenantrag vom 29.09.2011 schon mal am 11.10.2011 unterschrieben" gehabt und ihm am 3. November 2011 telefonisch mitgeteilt, er brauche zu einer Untersuchung nicht zu kommen, da das Gutachten der Kurklinik B. M. ausreiche und er den "Rentenantrag bewilligt und unterschrieben" hätte. Warum er dann sein Gutachten nach einer erneuten Untersuchung am 21. Dezember 2011 "widerrufen" habe, sei verwunderlich und müsste doch ein Sozialgericht auch interessieren. Im Übrigen habe nicht einmal das Jobcenter einen Registrator, was eine Rücksprache ergeben habe. Die im Gerichtsbescheid angegebenen 500 freie Stellen seien nicht erkennbar, zumal er mit 60 Jahren und seinen gesundheitlichen Problemen keine Umschulung mehr bekommen würde. Zu Unrecht stütze sich das SG nur auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. B ...

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2013 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat hierzu ihre Verwaltungsakten vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - und insoweit auch die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere zu den Voraussetzungen zur Feststellung von Berufsunfähigkeit, dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Rente hat, weil er in der Lage ist, zumindest eine Tätigkeit als Registrator in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, ihm eine solche Tätigkeit auch sozial zumutbar ist, er die erforderlichen Kenntnisse zu deren Ausübung innerhalb von weniger als drei Monaten erwerben kann und auch keine sonstigen Einschränkungen entgegenstehen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung, die sich u.a. auch auf seine eigene, im Gerichtsbescheid zitierte Rechtsprechung bezieht und an der er weiterhin festhält (auch hinsichtlich des Vorhandenseins von entsprechenden Arbeitsplätzen), nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass Leistungsvermögen des Klägers durch das Gutachten von Dr. B. vom 5. September 2013, das im Wege des Urkundenbeweises verwertbar war, und das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. S. umfassend geklärt ist. Hierzu stellt der Senat fest, dass der Kläger im Wesentlichen unverändert unter einem befriedigend eingestellten insulinpflichtigen Diabetes mellitus, leidet. Zwar kommt es wiederkehrend zu Schwankungen der gemessenen Blutzuckerwerte, relevante Phasen von Unterzuckerzuständen, die ärztliche Fremdhilfe erforderlich gemacht hätten, waren nach dem Ergebnis der gezielten Befragung des Klägers durch Dr. S. in jüngerer Zeit jedoch nicht aufgetreten. Ferner besteht eine leichte Untergewichtigkeit, die sich im Vergleich zur Vorbegutachtung bei Dr. S. 2010 nicht wesentlich verändert hat. Aus einer möglicherweise unverändert bestehenden nutritiv toxischen Fettleber ohne Schädigung der Leber oder manifeste Leberzirrhose folgen keine zusätzlichen Einschränkungen. Ein Hinweis auf eine aktuelle Entzündung der Bauchspeicheldrüse fand sich nicht. Dies steht für den Senat auf Grund des Gutachtens des Dr. S. fest.

Auf Grund dessen kann der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten, er ist aber in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne schwere körperliche Arbeiten, mittelschwere körperliche Tätigkeiten von drei Stunden oder länger, berufliche Personenbeförderung oder Transport gefährlicher Güter, Waffengebrauch, Überwachungsfunktion mit alleiniger Verantwortung für das Leben anderer, Absturzgefahr oder Tätigkeiten an anderen gefährlichen Arbeitsplätzen sowie ähnlich zu bewertende Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, am Hochofen und beim Stahlabstich - mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Möglich sind insbesondere leichte körperliche Tätigkeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten, im Gehen oder im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen Räumen, bei entsprechender Kleidung auch im Freien. In Betracht kommen u.a. Tätigkeiten von Mitarbeitern in der Poststelle eines Betriebs oder einer Behörde sowie Beschäftigungen als Registraturkraft. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten des Dr. S., das im Wesentlichen auch in Übereinstimmung steht mit dem Gutachten von Dr. B ... Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens, als von diesen Gutachtern festgestellt, ist nicht bewiesen. Soweit hiervon abweichend der Arzt Jakob eine weitergehende Einschränkung annimmt, vermochte sich auch der Senat dem nicht anzuschließen. Dieser Arzt hat keine mit Gewissheit feststellbaren Befunde mitgeteilt und keine Funktionseinschränkungen angegeben, die eine weitergehende Einschränkung begründen würden. Im Übrigen hat auch Dr. S. die von dem Arzt Jakob mitgeteilten Befunde gewürdigt und bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigt. Mit diesen Einschränkungen kann der Kläger zur Überzeugung des Senats als Registrator wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten.

Soweit der Kläger geltend macht, Dr. B. habe "einen früheren Rentenantrag vom 29.09.2011 schon mal am 11.10.2011 unterschrieben" gehabt und ihm am 3. November 2011 telefonisch mitgeteilt, er brauche zu einer Untersuchung nicht zu kommen, da das Gutachten der Kurklinik Bad M. ausreiche und er den "Rentenantrag bewilligt und unterschrieben" hätte, kommt es - unabhängig davon, dass Dr. B. als Gutachter einen Rentenantrag nicht bewilligen kann und auch kein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2011 vorliegt - nicht an, da vorliegend das Leistungsvermögen des Klägers ab dem Rentenantrag (8. August 2013) entscheidungserheblich ist. Auch die Bewertung des Leistungsvermögens durch die Ärzte der Reha-Klinik Ob der Tauber im Jahr 2011 ist, unabhängig davon, dass deren Einschätzung schon durch nachfolgende Gutachten widerlegt wurde, für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit ab August 2013 unmaßgeblich.

Die dem Kläger im Hinblick auf seine Leiden möglichen Tätigkeiten eines Registrators sind ihm auf Grund ihrer tariflichen Einstufung, selbst wenn er seinen Beruf als Zimmerer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und damit seine "bisherige Tätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des BSG dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, zumutbar, wie dies der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. auch Senatsurteil vom 25. September 2012, auf das schon das SG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte dem Kläger einen konkreten freien Arbeitsplatz als Registrator benennen kann. Maßgeblich ist allein, ob es eine nennenswerte Zahl entsprechender Arbeitsplätze, besetzt oder frei, im Bundesgebiet gibt und nicht, ob dem Kläger ein entsprechender freier Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Das Risiko, dass er einen solchen Arbeitsplatz findet, geht insofern nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung, es ist vielmehr durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Entsprechende Arbeitsplätze sind nach dem Ergebnis der vorangegangenen Ermittlungen des Senats (u.a. Senatsurteil vom 25. September 2012, auf das schon das SG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat) vorhanden. Für die Annahme, dass solche Arbeitsplätze inzwischen nicht mehr in entsprechender Anzahl vorhanden sein sollten, besteht zur Überzeugung des Senats keinerlei Anhalt, auch wenn das für den Kläger zuständige Job-Center nicht über Arbeitsplätze für Registratoren verfügen sollte. Damit stellt der Senat fest, dass es weiterhin entsprechende Arbeitsplätze gibt und diese auch nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten sind.

Soweit der Kläger meint, er sei auf eine entsprechende Tätigkeit als Registrator nur verweisbar, wenn er umgeschult werde, was ihm die Beklagte auch nicht anbiete, verkennt er, dass es insofern einer Umschulung nicht bedarf, sondern allein eine Einarbeitungszeit in einem Umfang von weniger als drei Monaten für ihn ausreicht, um die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Gerade auch im Hinblick auf die bisherige berufliche Tätigkeit des Klägers als Hausmeister ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Einarbeitungszeit nicht ausreichen sollte. Jedenfalls bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter und gerade auch dem Kläger unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufslebens und der während diesem erworbenen Fertigkeiten kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (vgl. dazu auch Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24). Den vom Senat im Verfahren L 13 R 6087/09 eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl. u.a. auch Senatsurteil vom 25. September 2012, auf das schon das SG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat).

Da der Kläger somit ihm zumutbare Tätigkeiten noch in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er nicht berufsunfähig und erst recht nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Nachdem das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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