L 5 KR 3982/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 855/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3982/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Krankengeld vom 11.09.2013 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am 18.07.2014.

Der 1959 geborene Kläger war ab 01.12.2012 im IT-Bereich für die Softwarefirma C. O. G. GmbH in der Abteilung Global Customer Support beschäftigt und deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 17.01.2013 erfolgte innerhalb der Probezeit die arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.01.2013. Der Kläger wurde unter Lohnfortzahlung ab dem 17.01.2013 freigestellt.

Bereits am 05.11.2012 hatte der Kläger einen Verkehrsunfall erlitten, wobei sein Fahrzeug von hinten angefahren wurde.

In der Folge beantragte der Kläger unter Vorlage einer - nicht in der Akte befindlichen - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.01.2013 bei der Beklagten Gewährung von Krankengeld. Dies wurde ab dem 01.02.2013 an den Kläger ausbezahlt.

Die Beklagte bat sodann die behandelnde Hausärztin W. und den behandelnden Facharzt für Orthopädie, Dr. H., um Mitteilung der Diagnosen und des voraussichtlichen Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit. Ärztin W. teilte am 15.02.2013 mit, Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der Diagnosen M 54.12 (Radikulopathie), S 13.4 (Verstauchung und Zerrung der halswirbelsäule) und R 52.9 (Schmerz, nicht näher bezeichnet). Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Dr. H. teilte mit Fax vom 05.03.2013 mit, dass Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnose Rückenprellung und HWS-Distorsion nach Autounfall bestehe. Von einer Arbeitsfähigkeit sei ab 16.02.2013 auszugehen.

Die Beklagte beauftragte daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) mit der sozialmedizinischen Begutachtung des Falles. Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 13.03.2013 zu dem Ergebnis, dass es nachvollziehbar sei, dass das Einhalten einer statischen Kopfhaltung über einen längeren Zeitraum zu Beschwerden führe. Eine dauernde Bildschirmtätigkeit, wie laut Angaben des Versicherten am letzten Arbeitsplatz notwendig, sei damit nicht möglich. Der Kläger sei in der Lage, Tätigkeiten ohne anhaltende statische Belastung der HWS, bzw. ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, im Wechsel von Körperpositionen, sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Aus medizinischer Sicht sei der Kläger weiter arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin weiterhin Krankengeld.

Auf weitere Anfrage der Beklagten an die Ärztin W. teilte diese in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 als behandelnde Ärztin lediglich mit, dass ein innerbetrieblicher Arbeitsplatzwechsel oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht zu ziehen sei. Eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit wurde nicht getroffen. Eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt war, fand ebenfalls nicht statt.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 bat die Beklagte daraufhin erneut den MDK um die sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 09.09.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit Bildschirm und regelmäßiger Haltungskontrolle in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit von sechs Stunden und mehr nachzugehen. Das Leistungsbild entspreche damit den Anforderungen an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht letzter Arbeitsunfähigkeitstag sei der 09.09.2013.

Mit Bescheid vom 10.09.2013 lehnte die Beklagte daher die Gewährung von Krankengeld über dem 11.09.2013 hinaus ab. Der Kläger sei nach Auskunft des MDK ab dem 12.09.2013 in der Lage, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Somit sei er ab 12.09.2013 arbeitsfähig.

Hiergegen legte der Kläger am 27.09.2013 Widerspruch ein. Die behandelnde Hausärztin hätte ihn bis zum 27.09.2013 krankgeschrieben. Er sei weiterhin nicht in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen. Er leide täglich seit dem Unfall vom 05.11.2012 an Schmerzen und könne momentan gar keine Tätigkeit aufnehmen. Als er am 01.12.2012 angefangen habe zu arbeiten, habe er nach einer achtstündigen sitzenden Tätigkeit am Computer den Kopf kaum noch bewegen können. Er habe daher beim Arbeitgeber einen passenden Stuhl angefordert, um den Kopf zu stützen. Als im Januar die Schmerzen unerträglich geworden seien, habe er ein zweites Mal einen entsprechenden Stuhl verlangt. Zwei Tage später sei er gekündigt worden.

Auf den Widerspruch beauftragte die Beklagte den MDK erneut mit der sozialmedizinischen Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 02.12.2013 kam Dr. P. u.a. unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Arztbriefe des Orthopäden Dr. Sch. vom 21.05.2013 und des Neurologen Dr. K.-O. vom 28.08.2013 zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsbild für leichte körperliche Arbeiten in Vollzeit bestehe. Bei Bildschirmtätigkeit sollte eine ergonomisch eingerichtete Arbeitsstation zur Verfügung stehen. Des Weiteren werde eine regelmäßige Haltungskontrolle empfohlen. Das Leistungsbild entspreche den Anforderungen der zuletzt ausgeübten, im Januar 2013 gekündigten Tätigkeit. Die Notwendigkeit einer weiteren Krankschreibung sei nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Kläger nicht über den 11.09.2013 hinaus arbeitsunfähig sei. Der Kläger sei bis zum 31.01.2013 bei der Fa. C., einer Firma zur Softwarentwicklung als Kundenbetreuer beschäftigt gewesen. Da die Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2013 eingetreten sei, sei Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Fa. C. und ähnliche Tätigkeiten. Die beratenden Ärzte des MDK seien in ihren beiden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit zum 11.09.2013 ende, da an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz und regelmäßigen Haltungskontrollen eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könne. Das Leistungsbild entspreche damit den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten.

Hiergegen richtete sich die am 10.03.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass seine HWS bei dem Unfall vom 05.11.2012 S-förmig verformt worden sei. Seit diesem Tag habe er schmerzhafte Bewegungseinschränkungen von Kopf und Hals, Nackenschmerzen, Nackensteife, Muskelsteifheit und Übelkeit. Bei Antritt seiner Tätigkeit bei der Fa. C. habe er daher um einen Stuhl gebeten, damit der Kopf angelegt werden könne. Auf Nachfrage hinsichtlich des Stuhls sei die Kündigung erfolgt. Seit dem 17.01.2013 sei er fortlaufend krankgeschrieben. Die Gutachten des MDK seien nicht verwertbar, da sie auf einer mangelnden Untersuchung beruhen würden. Er reichte u.a. den Entlassbrief der R.-Klinik, Bad W., vom 18.03.2014 über seine stationäre Behandlung vom 06.03. bis 14.03.2014 nach.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 12.09.2013 über seine Ehefrau familienversichert sei und ab dem 12.09.2013 auch keine durchgehenden Auszahlscheine vorliegen würden.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 wies das SG die Klage ab. Es sei nicht nachweisbar, dass der Kläger über den 11.09.2013 hinaus nicht in der Lage gewesen sei, als gelernter Di-plomphysiker im IT-Bereich an einem ergonomisch ausgerichteten Arbeitsplatz vollschichtig zu arbeiten. Die Kammer stützte sich insoweit auf die Gutachten des MDK sowie die vorliegenden Befunde des Orthopäden Dr. Sch. vom 21.05.2013 und des Neurologen Dr. K.-O. vom 28.08.2013 sowie die Befundbeschreibung im Entlassbericht der R.-Klinik vom 18.03.2014. Bedeutsame funktionelle Einschränkungen der HWS lägen nicht vor, weshalb ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben sei.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 28.08.2014 zugestellt.

Hiergegen richtet sich seine am 09.09.2014 beim SG eingelegte Berufung, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 19.09.2014 vorgelegt wurde. Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass sein Gesundheitszustand weiterhin einer Tätigkeit entgegenstünde. Maßgeblich müsste seine Einschätzung zu seinem Gesundheitszustand sein, da er seinen Körper kenne und auch wisse, wie sein Gesundheitszustand vor und nach dem Unfall gewesen sei. Er hat u.a. den Entlassbrief des Reha-Zentrums Bad S.-A. vom 02.12.2014 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.08.2014 sowie den Bescheid vom 10.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 11.09.2013 hinaus bis zur Erschöpfung der gesetzlichen Anspruchsdauer am 18.07.2014 zu gewähren.

Die Beklagte gewährt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und den Gerichtsbescheid des SG.

Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten am 27.01.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist, nachdem der Kläger Krankengeld für weitere 310 Tage auf der Basis seiner letzten Vollbeschäftigung begehrt, womit der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR überschritten ist, zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld vom 12.09.2013 bis 18.07.2014.

Rechtsgrundlage des zulässigerweise mit der Leistungsklage verfolgten Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) V. Nach § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB V haben Versicherte unter anderem Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das bei Entstehung des streitigen Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R und vom 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R -, beide in juris).

Versicherungspflichtig war der Kläger zunächst ab dem 01.12.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Fa. C ... Zwar endete die Beschäftigung wegen der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.01.2013 und damit an sich auch die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 190 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt aber erhalten, solange der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Mit Ablauf des 11.09.2013 hat der Anspruch auf Krankengeld geendet, da zur Überzeugung des Senats ab diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen hat.

Der Begriff "arbeitsunfähig" ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzung anhand ärztlicher erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Endet nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an dem letzten Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist.

Vorliegend kann daher nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis bei der Fa. C. abgestellt werden. Vielmehr ist auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abstrakt abzustellen. Der Kläger war ausweislich des Arbeitszeugnisses der Fa. C. vom 31.01.2013 als Support-Spezialist im Bereich Kunden-Support, Fragen zur Produktpalette und Unterstützung bei der Einrichtung von Software beschäftigt. Insoweit oblag ihm auch die Dokumentation der Support-Fälle. Die Tätigkeit des Klägers ist daher der eines IT-Kundenbetreuers zuzuordnen. Als Arbeitsbedingungen sind hier im Einzelnen zu nennen: Kundenkontakt, Bildschirmarbeit, Arbeiten in Büroräumen und Unterrichts- sowie Schulungsräumen, Arbeit im Sitzen sowie bei Außendienst häufige Abwesenheit vom Wohnort (Bundesagentur für Arbeit; www.berufe.net; Abruf am 02.10.2015).

Ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen war der Kläger ab 12.09.2013 in der Lage, eine entsprechende Tätigkeit vollschichtig auszuüben.

Der Senat stützt seine Überzeugung insbesondere auf das sozialmedizinische Gutachten von Dr. K., welches nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger in der Lage ist, unter oben genannten Arbeitsbedingungen eine vollschichtige Tätigkeit ab dem 12.09.2013 auszuüben. Der Kläger kam im Rahmen der Begutachtung vom 09.09.2013 zügig vom Sitzen zum Stehen, er ging flüssig, zügiges und flüssiges An- und Auskleiden war möglich. Der Kläger konnte hierbei auch häufig und locker den Kopf in alle Richtungen bewegen. Eine Schonhaltung war im Rahmen der Anamneseerhebung und Untersuchung nicht zu beobachten. Der Schürzen- und Nackengriff war vollständig möglich. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Freiheitsgraden erhalten. Erst bei der strukturierten Durchuntersuchung war eine Gegenspannung beim passiven Bewegen nach rechts feststellbar. Die Streckung und Beugung war im Übrigen frei. Auch die Beweglichkeit in den übrigen Wirbelsäulenabschnitten war frei. Der Langsitz war problemlos möglich. Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten wurden nicht angegeben. Auch die Muskeleigenreflexe der oberen Extremitäten waren, wenn auch schwach, seitengleich auslösbar.

Vor dem Hintergrund dieser Befunde schließt sich der Senat der Einschätzung von Dr. K. an, wonach zumindest ab 12.09.2013 keine qualitativen Leistungseinschränkungen hinsichtlich einer Tätigkeit als IT-Kundenbetreuer gegeben sind. Dies bestätigt im Übrigen auch das sozialmedizinische Gutachten von Dr. P. vom 02.12.2013, der ebenfalls von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit Blick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgeht. Zutreffend hat im Übrigen das SG darauf hingewiesen, dass auch die Befunderhebungen des Orthopäden Dr. Sch. vom 21.05.2013 und des Neurologen Dr. K.-O. vom 28.08.2013 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit eines IT-Kundenbetreuers belegen. Dr. Sch. hat betreffs der HWS bereits am 21.05.2013 lediglich einen leichten Hypertonus der Schulter-Nacken-Muskulatur und eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS und LWS erheben können, mithin bedeutsame funktionelle Einschränkungen trotz nachweisbarer degenerativer Veränderungen nicht dokumentiert. Dementsprechend hat Dr. H. auch in seiner Stellungnahme vom 05.03.2013 bereits eine Arbeitsfähigkeit ab März 2013 angenommen. Auch der Neurologe Dr. K.-O. hat ebenfalls bei von ihm beschriebener Druckdolenz der Nacken-Schultermuskeln und okzipitalen NAP sowie Hyperalgesien im Bereich C 4 beidseits lediglich dargelegt, dass Arbeiten möglichst nicht am Laptop, sondern an einer entsprechend eingerichteten Arbeitsstation mit Bildschirm durchgeführt werden sollten. Dies deckt sich mithin mit den Untersuchungsergebnissen des MDK vom 09.09.2013.

Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und der Gewährung von Krankengeld ab dem 12.09.2013 gilt damit die bisherige Mitgliedschaft nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als fortbestehend.

Ob zu einem späteren Zeitpunkt wieder Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, konnte der Senat dahingestellt sein lassen. Der vom Kläger vorgelegte Reha-Entlassungsbericht vom 02.12.2014 ist, auch wenn der Kläger hiernach im November 2014 arbeitsunfähig entlassen wurde, vorliegend ohne Belang. Denn seit 12.09.2013 ist der Kläger aufgrund seiner Familienversicherung nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert (§§ 10, 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch der Entlassungsbericht den Kläger für leistungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen, Stehen, ohne Einschränkung der Schichtform hält. Lediglich gehäufte Überkopfarbeiten und WS-Zwangshaltungen seien nicht zumutbar. Die Leistungsanforderungen der letzten Tätigkeit würden sich in diesem Leistungsbild widerspiegeln und es sei eine Leistungsfähigkeit von über 6 Stunden täglich gegeben. Die Entlassung des Klägers als arbeitsunfähig erscheint daher weder nachvollziehbar noch schlüssig. Auch aus diesem Grund kann folglich der Entlassbericht nicht zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs herangezogen werden.

Da ab 12.09.2013 bereits keine Arbeitsunfähigkeit bestand, ist es unerheblich, ob ab dem 12.09.2013 Arbeitsunfähigkeit durchgehend ärztlich festgestellt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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